Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 5. November 2002
Aktenzeichen: 27 U 15/02

(OLG Hamm: Urteil v. 05.11.2002, Az.: 27 U 15/02)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 23. November 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden den Klägern auferlegt, die auch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Streithelferinnen der Beklagten zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) (fortan nur die Kläger) sind Minderheitsgesellschafter der Beklagten. Die Parteien streiten zum einen um die Wirksamkeit einer am 29.1.2001 mit 76 % der Geschäftsanteile beschlossenen Satzungsänderung der Beklagten, die ein - von den Klägern als in der Ursprungssatzung enthalten reklamiertes - Ankaufsrecht der fünf Mitgesellschafter für den Fall der Vererbung eines Geschäftsanteils untereinander ausschließt, zum anderen um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses vom selben Tag, mit dem die Mutter von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt wird, mit dem geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter einen Dienstvertrag über dessen Geschäftsführung für die Beklagte abzuschließen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz, insbesondere des Wortlauts der einschlägigen Satzungsbestimmungen, wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Zu dem Änderungsbeschluss bezüglich des Ankaufsrechts bei Vererbung eines Geschäftsanteils (§ 12 Ziffer 1 der Satzung) halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, es handele sich um ein sogenanntes relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht, in das nur mit - hier mangelnder - Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter eingegriffen werden könne. Der körperschaftliche Charakter der genannten Satzungsklausel erfordere - wie vom Landgericht im Ansatz erkannt - für ihre Auslegung die Anlegung eines rein objektiven, Umstände außerhalb der Satzung außer Acht lassenden Maßstabs. In diesem Lichte stelle der angegriffene Änderungsbeschluss keine Klarstellung, sondern eine inhaltliche Änderung zum Nachteil der Kläger dar. Schon der Wortlaut der Klausel zwinge eindeutig zu der Auslegung, dass mit "Abkömmlinge" die Nachkommen des jeweiligen Gesellschafter-Erblassers, nicht nur des Gründungsgesellschafters L2 gemeint seien. Insoweit bestehe kein Unterschied zum Abkömmlingsbegriff in § 11 der Satzung, der auch von der Gegenseite im Sinne der Auslegung der Kläger verstanden werde. In dieselbe Richtung weise Sinn und Zweck des § 12, der das Ziel, ein Abwandern der Geschäftsanteile aus der geraden Linie der Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters zu verhindern und im Gesellschafterkreis der Familie L zu halten, unproblematisch mit der Einräumung des Ankaufsrechts der verbliebenen Gesellschafter erreiche. Die angegriffene Satzungsänderung erreiche das dauerhaft nicht, stelle vielmehr eine einzelfallbezogene Regelung dar, mit der unter substanzieller Beschränkung der Rechte der übrigen Mitgesellschafter eine Vererbung der jeweiligen Geschäftsanteile zwischen den kinderlosen Gesellschaftern L und L3 ohne Auslösung des Ankaufsrechtes ermöglicht werden solle.

Den Gesellschafterbeschluss bezüglich der Bevollmächtigung halten die Kläger wegen der Beteiligung des geschäftsführenden Gesellschafters L trotz dessen vermeintlicher Betroffenheit durch den Beschlussgegenstand an der Abstimmung für unwirksam.

Darüber hinaus verletze der Beschluss die ihnen als Minderheitsgesellschafter zustehende, als Annex aus § 46 Ziffer 5 GmbHG abgeleitete Kompetenz, an der Vertretung der Gesellschaft bei der Gestaltung und dem Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer diesem gegenüber durch die Gesellschafterversammlung teilzuhaben. Bei den in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Gesellschafterbeschlüssen in 1999 und 2000 seien nur Erhöhungen des Geschäftsführergehalts ohne sonstige Vorgaben beschlossen worden, demgegenüber hätten sie, die Kläger, Anspruch darauf, an der Gestaltung auch aller übrigen Konditionen des Anstellungsvertrags im Rahmen der Willensbildung gemäß § 46 Ziffer 5 GmbHG mitzuwirken. Das mit dem angefochtenen Beschluss eingeschlagene Verfahren berge die Gefahr, dass die bevollmächtigte Gesellschafterin - womöglich willfährig gegenüber den Wünschen des Geschäftsführers, ihres Sohnes - durch Vereinbarung von Zusatzkonditionen zum Geschäftsführergehalt Gewinne der Beklagten auf den Mehrheitsgesellschafter verlagere.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Feststellungs-, hilfsweise nach den Anfechtungsanträgen bezüglich beider angegriffener Beschlüsse zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Deren Streithelferinnen beantragen

1. ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlussberufung, hilfsweise nach ihrem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu erkennen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung. So sehen sie in dem ersten angefochtenen Gesellschafterbeschluss weiterhin nur eine redaktionelle Klarstellung des Satzungstextes, die mithin nicht in ein sogenanntes relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht der Gesellschafter eingreife. Die Auslegung des ursprünglichen § 12 des Gesellschaftsvertrags nur nach den objektiven Elementen Wortlaut, Regelungszusammenhang und normativer Zweck führe schon zu dem Ergebnis des landgerichtlichen Urteils, dass den Gesellschaftern im Fall der Vererbung von Geschäftsanteilen unter Abkömmlingen des Gründungsgesellschafters L2 kein Ankaufsrecht zustehen sollte. Das erweise in seinem Kontext gelesen schon der Wortlaut der Klausel. Die von den Klägern verfochtene Lesart "... Abkömmlinge des jeweiligen Erblassers ..." beruhe auf einem Zirkelschluss und finde insbesondere vor dem Hintergrund der seinerzeitigen (1990) Satzungsbeschlussfassung durch die drei einzigen Familiengesellschafter im Wortlaut keine Stütze.

Daneben träten systematische Auslegungsgesichtspunkte: Während § 11 der Satzung, der die Anteilsveräußerung unter Lebenden betrifft, mit den dort genannten "volljährigen ehelichen Abkömmlingen" bzw. "volljährigen Abkömmlingen" die Kinder der Gesellschafter ohne den Gründungsgesellschafter meine, differenziere § 12 I demgegenüber bewusst mit der reduzierten Formulierung "Abkömmlinge" so, dass auch die Abkömmlinge des Gründungsgesellschafters gemeint seien. Daneben spreche die 1990 vorgenommene Art der Änderung des § 12 gegenüber der Fassung vom 5.12.1983 für die Auslegung der Beklagten, weil diese Änderung nämlich die einen Monat zuvor getroffene testamentarische Regelung des Gründungsgesellschafters habe durchführbar machen sollen, wonach der von ihm vererbte Geschäftsanteil bei kinderlosem Versterben des Sohnes L an die Tochter L3 fallen soll; die vorhergehende Regelung des § 12 in der Fassung von 1983 wonach im Erbfall des Gesellschafters die Geschäftsanteile auf Ehegatten oder eheliche Abkömmlinge übergehen mussten, um das Ankaufsrecht zu vermeiden, hätte der von L2 gewollten Vererbung des Geschäftsanteils von L an seine Schwester L3 entgegen gestanden.

Ebenso spräche der Zweck der Regelung in § 12 für die Auslegung der Beklagten. Dieser habe nur darin bestanden, ein Abwandern von Geschäftsanteilen aus der als Einheit gesehenen Familie nach L an Familienfremde zu verhindern, nicht aber eine erbrechtliche Übertragung aus der Linie eines Familienmitglieds in die eines anderen Familienmitglieds. Gründe für eine Beschränkung des Erbgangs auf Nachkommen gerade des verstorbenen Gesellschafters seien weder plausibel noch ersichtlich, dies um so weniger, als die Sanktion dafür bei Ausübung des Ankaufsrechtes die satzungsmäßige Beschränkung des Abfindungsanspruchs des erbrechtlich Bedachten auf den steuerlichen Einheitswert sei. Tatsächlich wollten die Kläger nur eine nicht als satzungsmäßiges Recht verbriefte, bloße Chance, die sich aus der Kinderlosigkeit der Mitgesellschafter L und L3 ergeben könne, zum wohlfeilen Erwerb von Geschäftsanteilen zum Einheitswert nutzen.

Schließlich gebiete die gesellschafterliche Treuepflicht die Zustimmung der Kläger zu der Satzungsänderung. Es erscheine nämlich vor dem Hintergrund des mit der Satzung verfolgten Ziels, die Geschäftsanteile auch im Erbgang in der Familie L zu halten, als rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die anderen Familienmitglieder auf das Ankaufsrecht jedenfalls dann zu verzichten haben, wenn ein Abkömmling des Karl Kölsch mangels eigener leiblicher Nachkommen seine Geschäftsanteile auf einen anderen Abkömmling nach L2 übertragen will. Dies gelte erst recht im Lichte der erbrechtlichen Beziehungen aus dem gemeinsamen Erbgang nach L2, dessen letztwilligen Verfügungen die Kläger zu akzeptieren hätten. Daraus rechtfertige sich auch der von den Streithelferinnen verfolgte Hilfsantrag ihrer Anschlussberufung.

Auch der Beschluss zu TOP 3 der Gesellschafterversammlung vom 29.1.2001, betreffend die Bevollmächtigung von L4 sei wirksam. L sei von der Beschlussfassung schon deshalb nicht ausgeschlossen gewesen, weil der Beschluss ihn nicht unmittelbar betreffe, nämlich keine eigenen Rechte und Pflichten für ihn begründe. Mithin komme es auf § 8 IV der Satzung, wonach von der Beschlussfassung betroffene Gesellschafter daran mitwirken dürfen, nicht einmal an. Im Übrigen verletze der Beschluss keine Rechte der Kläger, weil er sich darauf beschränke, L4 zum Abschluss des Geschäftsführervertrags nur in Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse von 1999 und 2000 ohne weitergehende, nicht von der Gesellschafterversammlung gebilligte Verhandlungsbefugnisse zu bevollmächtigen.

Gründe

A) Zu beiden Beschlussanfechtungen:

I. Die in erster Linie erhobene Nichtigkeitsklage hat schon deshalb gegenüber keinem Beschluss Erfolg, weil Nichtigkeitsgründe analog der Vorschrift des § 241 Ziffer 1. - 4. AktG (vgl. Baumbach-Hueck/Zöllner, GmbHG Rz. 19 Anh. zu § 47) nicht geltend gemacht sind. Weiter zu prüfen war deshalb nur die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage, die allerdings im Fall ihrer Begründetheit zu einem für die Parteien gleichwertigen Ergebnis geführt hätte.

II. Die - von Amts wegen zu beachtende (BGH NZG 1998, 679) - satzungsmäßige Anfechtungsfrist ist gewahrt, obwohl zwischen der für den Fristbeginn hier maßgeblichen Beschlussfassung am 29.1.2001 und der Klageeinreichung am 28.2.2001 (§ 270 III ZPO) mehr als die nach der Satzung vorgeschriebenen vier Wochen verstrichen sind. Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist nämlich unwirksam, statt dessen gilt eine angemessene Frist; BGH NJW 1988, 1844.

B) Anfechtung der Satzungsänderung

I. Der angefochtene Beschluss bedurfte nicht der Zustimmung der Kläger, denn er verletzt ihre Gesellschafterrechte nicht, greift insbesondere nicht in ihre "relativ unentziehbaren Mitgliedschaftsrechte" ein. § 12 der Satzung begründete kein Ankaufsrecht im Erbfall unter den Geschwistern, war vielmehr schon vor der angegriffenen Änderung in der von den Beklagten verfochtenen Weise auszulegen. Dies legt das angefochtene Urteil bereits überzeugend dar.

II. Dass die Satzungsklausel als korporative Regelung, die sich an einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere künftige Gesellschafter und Gesellschaftsgläubiger richtet, allein aufgrund des Gesellschaftsvertrages unter Heranziehung nur des Wortlauts sowie des aus dem Kontext ersichtlichen Sinnzusammenhangs und des erkennbaren Zwecks auszulegen ist, hat das Landgericht beachtet; vgl. dazu BGH NJW 1994, 51. Zwar sind weiter die Gesellschaft betreffende Unterlagen, die zum Handelsregister eingereicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden sind, insbesondere frühere vertragliche Regelungen dieser Art, zur Auslegung korporativer Regelungen des Gesellschaftsvertrags heran zu ziehen; BGH NJW 1992, 892. Auch dies führt vorliegend indes nicht zu einer Auslegung des § 12 der Satzung im Sinne der Kläger.

III. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass bei isolierter Betrachtung von § 12 der Satzung der reine Wortlaut bei unbefangener Lesart die Auslegung der Kläger nahe legt. Wenn im Zusammenhang mit einem Erbfall davon die Rede ist, dass Erbmasse auf nicht näher bezeichnete Abkömmlinge übergehen soll, sind damit im Regelfall die Abkömmlinge des Erblassers selbst und nicht die eines ungenannten Dritten gemeint. Demgegenüber vermag die diesbezügliche Argumentation der Beklagten insbesondere aus dem Vergleich mit § 11 der Satzung sowie mit § 12 der Ursprungssatzung nicht zu überzeugen. Dies bedarf jedoch aus den nachfolgenden Gründen keiner weiteren Ausführung. Zumindest ist der Wortlaut nicht völlig eindeutig in der Weise, dass er die von der Beklagten verfochtene Auslegung ausschlösse. Semantisch lässt sich in § 12 "Abkömmlinge" ebenso mit "... des L2 ..." wie mit "... des Erblassers..." ergänzen.

IV.

1. Vor diesem Hintergrund führt die Auslegung aus dem gesamten Kontext der Satzung unter Berücksichtigung der in ihr erkennbar gewordenen Interessen der vertragsschließenden Gesellschafter zu dem Ergebnis, dass eine Vererbung von Geschäftsanteilen an der Beklagten durch Abkömmlinge des Gründungsgesellschafters an Geschwister als weitere Abkömmlinge des Gründers (in einen anderen Stamm derselben Familie nach L) das Ankaufsrecht der Mitgesellschafter ebenso wenig auslöst, wie die Vererbung innerhalb des durch den Erblasser repräsentierten Stammes an seine eigenen Abkömmlinge.

2. Allerdings gibt der von den Beklagten geltend gemachte Regelungszweck, die Geschäftsanteile innerhalb des Personenkreises aller Abkömmlinge des L2 zu halten, allein dafür noch nichts her, denn er wird bei beiden verfochtenen Auslegungen gleichermaßen erreicht. Auch bei dem von den Klägern reklamierten Ankaufsrecht im Erbfall unter den Geschwistern bleiben die Anteile bei Abkömmlingen des Gründungsgesellschafters, nur eben nicht bei den vom Erblasser bedachten.

3. Indes ist auch ohne dies aus dem Sinnzusammenhang der fraglichen Klausel im Kontext des Gesellschaftsvertrags hinreichend ersichtlich, dass sie ihre Wortbedeutung einschränkend dem Verständnis der Beklagten entsprechend auszulegen ist (§ 11 dann im Übrigen ebenso). Entscheidend ist dabei, dass der unstreitig verfolgte Zweck, die Geschäftsanteile jedenfalls innerhalb aller Abstammungslinien nach Karl Kölsch zu halten, so bereits vollständig erreicht wird und es dafür des Ankaufsrechtes der anderen Familiengesellschafter im Fall einer Vererbung unter den Geschwistern - quasi horizontal - nicht bedarf. Während der vorstehend beschriebene Zweck schon aus der getroffenen Regelung offensichtlich ist, gibt es für einen darüber hinaus gehenden Willen der vertragschließenden Gesellschafter, den Gebrauch ihrer Testierfreiheit insoweit zu Gunsten eines gleichmäßigen Anteilszuwachses der übrigen Stämme bei "Aussterben" eines Stammes unter die Sanktion eines den Bedachten erheblich benachteiligenden Ankaufsrechtes zu stellen, in der Satzung keinerlei Anhalt. Schon der Gesellschaftsvertrag von 1990 baut auf unterschiedlich hohen Beteiligungen der drei damaligen Gesellschafter auf; dass sich die jeweiligen Beteiligungshöhen insbesondere durch Verfügung des Mehrheitsgesellschafters (Vaters) mit damals 70 % - sei es unter Lebenden, sei es von Todes wegen - in Zukunft zwischen den verschiedenen Familienstämmen weiter auseinander entwickeln könnten, lag schon nach diesem Vertrag nahe. Dagegen trifft der Gesellschaftsvertrag der Beklagten keine Vorsorge. Auch das Schweigen der Satzung zu einer - nach den tatsächlichen Verhältnissen fernliegenden - Zweckverfolgung, wie sie das Begehren der Kläger impliziert, ist ein ausreichender, aus ihrem Inhalt gewonnener Anhaltspunkt für ihre Auslegung, weil prinzipiell nicht angenommen werden kann, dass Gesellschafter ihre Handlungsfreiheit einschließlich der vorliegend betroffenen Möglichkeit, ihren Nachlass dem Bedachten ungeschmälert zukommen zu lassen, durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags beschränken wollen, ohne dass dies der erkennbare gemeinsame Vertragszweck erfordert.

C) Anfechtung der Bevollmächtigung

Auch hierzu bleibt die Berufung ohne Erfolg.

I. Zwar ist das von den Klägern mit der Mitwirkung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters L an einer ein Rechtsgeschäft mit ihm betreffenden Beschlussfassung begründete Wirksamkeitsbedenken wegen Interessenkollision (§ 47 IV S. 2, 1. Alt. GmbHG) nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beschluss kein Rechtsgeschäft gegenüber diesem beinhaltet, vielmehr nur eine Vollmachtserteilung der Gesellschafterversammlung an die Mutter L4. Der Stimmrechtsausschluss setzt nicht voraus, dass der Beschluss das Rechtsgeschäft selbst vornimmt, er muss es nur "betreffen". Das ist auch bei einem Beschluss, der einen Gesellschafter zur Vornahme des Geschäfts gegenüber einem anderen ermächtigt der Fall; vgl. zur Problematik und zum Meinungsstand Zöllner a. a. O. Rz. 59 zu § 47. Jedoch setzt § 8 Ziffer 4. S. 1 der Satzung der Beklagten das hier in Rede stehende Stimmverbot ausdrücklich außer Kraft. Das ist hinsichtlich des Stimmverbots bei Vornahme von Rechtsgeschäften - im Gegensatz zur Stimmverbotsaufhebung bei Entlastung und Schuldbefreiung in Satz 2 der Satzungsklausel - grds. zulässig; vgl. Zöllner a. a. O. Rz. 73 zu § 47. Hiervon eine Ausnahme zu machen, besteht jedenfalls für Beschlüsse, die selbst kein Rechtsgeschäft mit dem womöglich widerstreitende Interessen verfolgenden Gesellschafter beinhalten, sondern nur eine Vollmachtserteilung quasi als wert- oder interessenneutrales Hilfsgeschäft, kein Anlass. Dies um so weniger vor dem Hintergrund, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über seine Abberufung nur dann nicht mitstimmen darf, wenn diese aus wichtigem Grund erfolgen soll, jedoch bei "ordentlicher" Abberufung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist; BGH NJW 1987, 1890/1. Dann ist es allein konsequent, ihn bei der weniger weitgehenden Beschlussfassung über Änderungen des Anstellungsvertrags mitstimmen zu lassen, wenn die Satzung das erlaubt, und erst recht, wenn es - wie hier - nur darum geht, einen an voraus gegangene Gesellschafterbeschlüsse gebundenen Abschlussvertreter zu bestellen.

II. Der Beschluss verletzt auch nicht die den Klägern als Minderheitsgesellschaftern zustehende, als Annex aus § 46 Ziffer 5 GmbHG abgeleitete Kompetenz, an der Vertretung der Gesellschaft bei der Gestaltung und dem Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer diesem gegenüber durch die Gesellschafterversammlung teilzuhaben. Er beschränkt sich nämlich darauf, L4 zum Abschluss des Geschäftsführervertrags nur in Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse von 1999 und 2000 ohne weitergehende, nicht von der Gesellschafterversammlung gebilligte Verhandlungsbefugnisse zu bevollmächtigen (s. insoweit auch Zöllner a.a.O. Rz. 25 a. E. zu § 46). Da L den Bevollmächtigungsbeschluss in seiner Begrenzung kennt, könnte er sich bei einem Überschreiten der Vollmacht durch seine Mutter nicht auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht berufen. Schließlich verletzt der Beschluss auch nicht faktisch Informationsrechte der Gesellschafter, denn diese können weiterhin in die mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Verträge im Rahmen von § 51 a GmbHG Einsicht nehmen; daneben ist auch die Bevollmächtigte der Gesellschafterversammlung über den Gebrauch der erteilten Vollmacht rechenschaftspflichtig.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 I ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.






OLG Hamm:
Urteil v. 05.11.2002
Az: 27 U 15/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2385ac7fb082/OLG-Hamm_Urteil_vom_5-November-2002_Az_27-U-15-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share