Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. September 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 5/03
(BPatG: Beschluss v. 26.09.2003, Az.: 5 W (pat) 5/03)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 28. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Beschwerdeführerin war Inhaberin des aufgrund Antrags vom 19. Dezember 1998 eingetragenen Gebrauchsmusters 298 22 679. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihr mitgeteilt, die dreijährige Schutzfrist sei am 19. Dezember 2001 abgelaufen und die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon abhängig, dass die Aufrechterhaltungsgebühr von 207,07 € sowie der Zuschlag von ... € bis zum 30. Juni 2002 entrichtet werden. Der Betrag von ... € ist am 8. Juli 2003 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Schreiben vom 13. November 2002 hat die Gebrauchsmusterstelle ihr mitgeteilt, dass die Schutzdauer des Gebrauchsmusters am 19. Dezember 2001 abgelaufen sei, weil die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühr und Verspätungszuschlag erst nach dem 30. Juni 2002 eingegangen sei. Das Gebrauchsmuster sei daher erloschen. Die verspätet eingegangene Gebühr ist erstattet worden.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2002 hat sie Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Zahlungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, die Überweisung des genannten Betrages sei wegen Zahlungsschwierigkeiten erst am 30. Juni 2002 möglich gewesen und erfolgt; wieso die Zahlung erst am 8. Juli 2002 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sei, sei für sie nicht nachvollziehbar.
Durch Beschluss vom 28. Januar 2003 hat die Gebrauchsmusterstelle den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergebe, dass sie die Frist unverschuldet versäumt habe. Mit dem Eingang der am Sonntag, dem 30. Juni 2002, angewiesenen Zahlung auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bereits am folgenden Tag habe die Antragstellerin nicht rechnen können, zumal es sich bei angewiesener und Empfängerbank um unterschiedliche Institute gehandelt habe. Die Antragstellerin habe sich auch nicht am 1. Juli 2002 nach einer Möglichkeit erkundigt, den Betrag noch rechtzeitig zu übermitteln. Dass dies durch Übermittlung einer' Einzugsermächtigung per Telefax oder durch Bareinzahlung möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin im Übrigen den Hinweisen auf der Rückseite des Bescheides vom 15. Mai 2002 entnehmen können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich der Frist zur Entrichtung der Aufrechterhaltungsgebühr mit Zuschlag stattzugeben.
Mit der Beschwerde haben ihre Verfahrensbevollmächtigten Einzugsermächtigungen für die Beschwerdegebühr sowie für die Aufrechterhaltungsgebühr samt Zuschlag eingereicht.
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, sie habe die Überweisung durch Online Banking Überweisung am 30. Juni 2002, zum 1. Juli 2002 wirksam werdend, veranlasst. Der EDV-Ausdruck weise als "Ausführungsdatum" den 1. Juli 2002 auf. Nach Wissen der Antragstellerin benötigten Online Banking Überweisungen normalerweise nur einen Tag bis zur Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem Empfängerkonto. Die Antragstellerin habe daher damit rechnen können, dass die am 30. Juni 2002 veranlasste Online Banking Überweisung rechtzeitig dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben werden, und daher auch keine Veranlassung gehabt, sich nach einer anderen Zahlungsform zu erkundigen.
II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Antragstellerin hat die Frist zur Zahlung von Verlängerungsgebühr und Verspätungszuschlag nicht unverschuldet versäumt (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 PatG).
Dies ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vortrag. Denn selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass eine Online Banking Überweisung bereits am Tag nach der Tätigung der Überweisung dem Empfängerkonto gutgeschrieben wird und sich die Antragstellerin hierauf hätte verlassen dürfen - obgleich dies bereits zweifelhaft ist -, so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Überweisung nach dem Vortrag und dem vorgelegten Beleg der Antragstellerin nicht am 30. Juni 2002, sondern erst am 1. Juli 2002 ausgeführt werden sollte. Dass noch am Tag der Überweisung mit einem Eingang auf dem Konto des Empfängers zu rechnen war, behauptet die Antragstellerin nicht; für eine derartige Annahme gibt es auch keine Veranlassung, zumal Absender- und Empfängerbank nicht identisch sind. Mit einem Eingang noch am Tag der Absendung - Durchführung des Überweisungsauftrags - konnte die Antragstellerin mithin nicht rechnen. Selbst wenn am Folgetag, also innerhalb eines Tages nach Tätigung der Überweisung, der überwiesene Betrag dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden wäre, wäre dies der 2. Juli 2002 gewesen und der Eingang damit verspätet.
Vergeblich beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sie die Überweisung bereits am 30. Juni 2002 "veranlasst" habe. Da als "Ausführungstermin" für die Überweisung der 1. Juli 2002 bestimmt war - der 30. Juni 2002 kam als Sonntag für die Erledigung eines Bankgeschäfts nicht in Betracht - konnte die Abbuchung bei der angewiesenen Bank erst am 1. Juli 2002 erfolgen, was eine Buchung auf dem Gutschriftkonto der Empfängerbank - unbeschadet der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Banken am 1. Juli 2002 - nach den üblichen Geschäftsgepflogenheiten erst am Folgetag nach sich zieht.
Diese Verspätung hat die Antragstellerin auch zu vertreten, weil sie die Ausführung der Überweisung des zu zahlenden Betrages erst für den Tag des Fristablaufs veranlasste, obwohl detaillierte Angaben zur durch Rechtsverordnung (Pat-KostZV) geregelten Rechtzeitigkeit der Zahlung in ohne weiteres verständlicher Form den Zahlungshinweisen auf der Rückseite des Bescheides vom 15. Mai 2002 zu entnehmen sind und sich hieraus zweifelsfrei ergibt (Ziffer 3b der Zahlungshinweise), dass bei Überweisungen erst der Tag der Gutschrift auf Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts als Einzahlungstag gilt.
Goebel Werner Hübner Pr
BPatG:
Beschluss v. 26.09.2003
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