Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 7. März 2001
Aktenzeichen: 9 U 137/00
(OLG Celle: Urteil v. 07.03.2001, Az.: 9 U 137/00)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23. Juli 1998 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Abwickler wird für nichtig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für ihre Zustimmung zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1997, mit dem die *** ihr gesamtes Vermögen an die ***, ***, zum 31. Dezember 1997 übertragen hat, die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich wäre.
3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten der ersten Instanz werden zu 75 % der Beklagten, zu 12,5 % der Klägerin und zu 12,5 % der Nebenintervenientin auferlegt.
Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagten 50 %, die Klägerin und die Nebenintervenientin jeweils 25 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM, die Klägerin und die Nebenintervenientin können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 17.500 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Wert der Beschwer für alle Verfahrensbeteiligten: über 60.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für die Veräußerung des gesamten Vermögens einer ihr eingegliederten Gesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf oder ob der Vorstand insoweit allein handlungsbefugt war, sowie darüber, ob der Veräußerungsvertrag ohne diese Zustimmung unwirksam ist.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin waren ursprünglich Minderheitsaktionäre der *** (im Folgenden ***). Die im September 1995 gegründete Beklagte, die zu 99 % von der *** (im Folgenden ***) - einer 100 %igen Tochter der *** mit Sitz in den *** - gehalten wird, erwarb im Oktober 1995 die bis dahin von der *** zu 95,77 % gehaltene Aktienmehrheit. Die *** wurde auf Grund Hauptversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 1996 gemäß § 320 AktG in die Beklagte eingegliedert. Als Folge gingen die der Klägerin und der Nebenintervenientin zustehenden Aktien der *** auf die Beklagte über, die Klägerin und die Nebenintervenientin erhielten Aktien der Beklagten.
Zwischen der *** und der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. Dezember 1995. Unter Einbeziehung der *** wurde zu Gunsten der *** am 14. November 1996 dieser Vertrag erneuert. Zwischenzeitlich - nämlich im April 1996 - hatte die *** eine *** (im Folgenden ***) gegründet und mit dieser am 16. Oktober 1996 gleichfalls einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Am 30. Dezember 1997 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der *** statt, auf der die Veräußerung des gesamten Vermögens an die *** mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 beschlossen wurde. Auf dieser Hauptversammlung war die Beklagte als alleinige Aktionärin durch ihren Vorstand vertreten.
Am 23. Juli 1998 wurde in der Hauptversammlung der Beklagten der Beschluss gefasst, die Beklagte zum 31. Dezember 1998 aufzulösen. Die Klägerin, die gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatte, hat ihn angefochten. Auf das von der Beklagten im ersten Rechtszug abgegebene Anerkenntnis hat das Landgericht im nicht angefochtenen Teil des Urteils vom 30. Mai 2000 diesen Beschluss im Wege des Anerkenntnisurteils für nichtig erklärt.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben hinsichtlich des Verkaufs des Vermögens der *** die Ansicht vertreten, es liege eine faktische Änderung des Gesellschaftszweckes (auch) der Beklagten vor, weil nicht mehr ein Unternehmen der chemischen Industrie verwaltet werde, sondern nur noch eine operative Hülle. Der Veräußerungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 119 Abs. 2 AktG unwirksam, jedenfalls aber sei § 179 a AktG - zumindest entsprechend - anwendbar. Sie haben daher die Ansicht vertreten, dass der Kaufvertrag ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten unwirksam sei.
Dem ist die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie auch nach dem Verkauf des Vermögens weiterhin die Aktien der *** halte, entgegengetreten. Überdies seien weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin in einer schützenswerten Rechtsposition, insbesondere nicht in ihrem Vermögensinteresse, betroffen.
Das Landgericht hat - insoweit durch streitiges Urteil - festgestellt, dass zur Wirksamkeit des zwischen der *** und der *** geschlossenen Kaufvertrages die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verweist darauf, dass gemäß § 119 Abs. 2 AktG Maßnahmen der Geschäftsführung allein dem Vorstand obliegen und die Hauptversammlung hierüber nur dann zu entscheiden habe, wenn der Vorstand dies verlange. Ein Ausnahmefall, nach dem eine Pflicht des Vorstandes zur Beteiligung der Hauptversammlung dann bestehe, wenn es um schwer wiegende Eingriffe in Rechte und Interessen der Aktionäre gehe, liege nicht vor. Nicht tragfähig sei auch das Argument des Landgerichts, nur bei Herbeiführung eines Hauptversammlungsbeschlusses bestehe für die Minderheitsaktionäre die Möglichkeit einer Beschlussanfechtung. Einer solchen Anfechtung seien Entscheidungen des Vorstandes regelmäßig entzogen. Auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 a AktG folge die Notwendigkeit einer Beteiligung der Hauptversammlung nicht. Denn nicht die Beklagte habe ihr Vermögen übertragen, sondern die ***. Der Kernbereich der Beklagten sei durch die Veräußerung unberührt geblieben. Schließlich werde mit der Entscheidung des Landgerichts den Minderheitsaktionären eine Rechtsposition eingeräumt, die ihnen nach der gesetzlichen Wertung der §§ 320 ff. AktG gerade nicht zustehen solle.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 30. Mai 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass zur Wirksamkeit des vom 30. Dezember 1997 datierenden Kaufvertrages, mit dem die *** ihr gesamtes Vermögen an die #, ***, zum 31. Dezember 1997 übertragen hat, die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist,
sowie im Fall der Bestimmung einer Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft eine deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
und im Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen zu dürfen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen umfangreich dazu vor, warum nach ihrer Auffassung durch die Vermögensübertragung der Unternehmensgegenstand der Beklagten geändert worden sei. Unzweifelhaft reduziere daher eine derartige Maßnahme gemäß § 119 Abs. 2 AktG das Ermessen des Vorstandes dahin, die Hauptversammlung an einer Entscheidung hierüber zu beteiligen. Außerdem liege hierin zugleich ein Geschäft, das dem Anwendungsbereich des § 179 a AktG unterfalle.
Entgegen der Auffassung der Berufung seien überdies Vermögenspositionen der Kleinaktionäre unmittelbar betroffen, weil ein etwaiger Veräußerungsgewinn den Gewinn je Aktie der Beklagten beeinflusse. Da das Vermögen der *** aber nie einem außenstehenden Dritten, sondern über die *** allein der *** als Großaktionärin der Beklagten angeboten worden sei, habe eine ordnungsgemäße Preisbildung nicht stattfinden können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Januar 2001 haben die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Befragen ausdrücklich erklärt, dass in ihren Anträgen als Minus der Antrag enthalten sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zustimmung zum Kaufvertrag die Zustimmung ihrer Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für entsprechende Maßnahmen bei ihr selbst erforderlich wären. Sofern der Senat die Feststellung des Landgerichts für zu weit reichend erachte, solle jedenfalls in diesem Sinne entschieden werden.
Die Beklagte hat hierin eine Klagänderung gesehen und einer solchen ausdrücklich widersprochen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Da der Vorstand der Beklagten verpflichtet war, für seine Zustimmung auf der Hauptversammlung der *** zum Verkauf des gesamten Vermögens der *** an die *** die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten einzuholen, ist diese Verpflichtung durch Urteil festzustellen. Hingegen hängt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von dieser Zustimmung ab, sodass auf die Berufung die insoweit getroffene Feststellung in der angefochtenen Entscheidung abzuändern ist.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Senat ist der Auffassung, dass die nunmehr ausgesprochene Feststellung (Nr. 2 des Urteilstenors) in den (ursprünglichen) Anträgen der Klägerin und der Nebenintervenientin als €notwendiges Minus€ enthalten ist. Denn die Klägerin und die Nebenintervenientin haben während des gesamten Verfahrens die Meinung vertreten, dass eine Beteiligung der Hauptversammlung am Entscheidungsfindungsprozess der Beklagten unabdingbare Voraussetzung für die Zustimmung der Beklagten zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1997 gewesen ist und dass sich erst aus der Verletzung dieser Beteiligungspflicht die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergeben würde, deren Feststellung (gleichfalls) begehrt wird.
Aber selbst wenn man - wie dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan hat - die Auffassung vertreten wollte, dass die Klägerin und die Nebenintervenientin mit diesem €modifizierten€ Antrag den Streitgegenstand des Prozesses geändert haben, mithin eine Klagänderung anzunehmen ist, wäre ein solches nach § 263 ZPO zu beurteilendes Vorgehen prozessual zulässig. Zwar hat die Beklagte einer ihrer Meinung nach vorliegenden Klagänderung ausdrücklich widersprochen, die Zulassung einer geänderte Klage wäre aber jedenfalls sachdienlich. Sowohl zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen als auch zu den entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkten haben sich die Prozessbeteiligten umfangreich und erschöpfend geäußert. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist nicht erforderlich. Die vom Senat getroffene Feststellung dient daher nicht nur der Prozesswirtschaftlichkeit, sondern liegt auch im wohl-verstandenen Interesse aller Beteiligten.
2. Der Vorstand der Beklagten war verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten für seine Zustimmung auf der Hauptversammlung der *** zum Verkauf des gesamten Vermögens der *** an die *** einzuholen. Soweit die Klägerin und die Nebenintervenientin diese Feststellung begehren, sind sie erfolgreich, sodass die Berufung der Beklagten in diesem Umfang zurückzuweisen ist.
a) Allerdings hat der Senat Zweifel, ob sich diese Verpflichtung des Vorstandes der Beklagten aus § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG oder - wie das Landgericht gemeint hat - aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 a AktG ergeben kann.
Gegen die von der Klägerin und der Nebenintervenientin vertretene Auffassung, es liege eine Änderung der Satzung der Beklagten vor, weil diese nicht länger - wie satzungsmäßig vorgesehen - den Zweck verfolge, Beteiligungen an Unternehmen der chemischen Industrie zu erwerben und zu verwalten, sondern sich stattdessen künftig auf die Verwaltung eines reinen Geldvermögens beschränke, könnte bereits der Umstand sprechen, dass die Beklagte am 23. Juli 1998 den Beschluss gefasst hatte, die Gesellschaft aufzulösen, mithin die Gesellschaft gerade nicht mit einem anderen als dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck fortzusetzen.
Gegen einen Rückgriff auf die Vorschrift des § 179 a AktG und ihre entsprechende Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung dürfte bereits sprechen, dass es sich bei § 179 a AktG um eine - im Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit restriktiv zu handhabende - Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich nur dann zum Tragen kommt, wenn das Vermögen der Gesellschaft selbst als Ganzes übertragen wird. So hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des § 361 AktG a. F. (der inhaltlich dem § 179 a AktG entsprach) selbst in einem Fall abgelehnt, in dem ein wesentlicher oder sogar den Schwerpunkt der bisherigen Unternehmenstätigkeit bildender, wenn auch das Betriebsvermögen nicht erschöpfender selbstständiger Vermögensteil ausgegliedert worden war (vgl. BGHZ 83, 122 ff. - €Holzmüller€ -). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift dürfte daher erst recht ausscheiden, wenn es nicht um die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft selbst, sondern um die Übertragung des Vermögens einer in die Gesellschaft gemäß § 320 AktG eingegliederten (anderen) Gesellschaft geht.
Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil der Vorstand der Beklagten jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Grund verpflichtet war, die Hauptversammlung an der Entscheidung zu beteiligen.
b) Auch wenn vorliegend kein Fall des § 119 Abs. 1 AktG oder der §§ 179, 179 a AktG vorliegen sollte, bedeutet dies nicht, dass der Vorstand der Beklagten dem Verkauf des Vermögens der *** zustimmen durfte, ohne vorher die Aktionäre der Beklagten zu beteiligen. Denn auch dort, wo zwar die Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber ein den genannten gesetzlichen Vorschriften nahe kommender Sachverhalt gegeben ist, kann für den Vorstand eine Vorlage an die Hauptversammlung ausnahmsweise zur Pflicht werden. Zwar steht es, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, grundsätzlich im Ermessen des Vorstandes, ob er nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen will, um seine Verantwortlichkeit zu mindern (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG). Es gibt jedoch grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfte sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen. In solchen Fällen verletzt der Vorstand seine Sorgfaltspflicht, wenn er von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch macht (BGHZ 83, 122 ff. m. w. N.; Hüffer, AktG, 4. Aufl., RN 16 ff. zu § 119; Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225/229 f.).
Eine Maßnahme von solcher Tragweite für die Beklagte und ihre Aktionäre war die Veräußerung des ganzen Vermögens der *** an die ***. Denn sie spielte sich im Kernbereich der Unternehmenstätigkeit ab und veränderte die Unternehmensstruktur der Beklagten von Grund auf. Die Beklagte, die nach ihrer Satzung den Zweck verfolgen sollte, Beteiligungen an Unternehmen der chemischen Industrie zu erwerben und zu verwalten, besaß - unstreitig - lediglich die Beteiligung an der ***. Die Veräußerung des ganzen Vermögens dieser Gesellschaft musste notwendigerweise dazu führen, dass - da die Beklagte unstreitig keinerlei Aktivitäten entwickelt hat und auch künftig nicht entwickeln will, um vergleichbare Beteiligungen an anderen Unternehmen der chemischen Industrie zu erwerben - entweder eine - nur durch Satzungsänderung zu erreichende - Änderung des Gesellschaftszwecks eintrat oder aber - wie vom Vorstand der Beklagten ausweislich des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juli 1998 auch angestrebt - die Gesellschaft aufgelöst wurde. Sowohl die Satzungsänderung als auch die Auflösung sind aber Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung entscheidend hinausgehen. Für die Rechtsstellung der Aktionäre (auch) der Beklagten war die Zustimmung zum Kaufvertrag daher von derart einschneidender Bedeutung, dass der Vorstand sie nicht abgeben durfte, ohne dass ihr die Hauptversammlung der Beklagten zugestimmt hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Aktionäre durch den Verkauf des gesamten Vermögens der *** an die *** in ihren rechtlich geschützten Interessen, insbesondere in ihrem Vermögensinteresse als Aktionäre der Beklagten betroffen. Der Verkauf hat im Ergebnis zur Folge , dass die Klägerin und die Nebenintervenientin, die ursprünglich Aktionäre eines Unternehmens der chemischen Industrie waren und nach der Eingliederung noch mittelbar durch den Besitz von Aktien der Beklagten an diesem Unternehmen weiterhin beteiligt waren, nunmehr lediglich Aktien eines vermögensverwaltend tätig werdenden Unternehmens hielten; wegen möglicher unterschiedlicher Ertragsaussichten liegt schon hierin auch eine Beeinträchtigung ihres Vermögensinteresses. Dieses ist nicht etwa dadurch hinreichend berücksichtigt, dass im Spruchstellenverfahren im Zusammenhang mit der Eingliederung der *** in die Beklagte ein Ausgleich bzw. eine Abfindung gewährt worden ist. Denn diese Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich nur auf die Eingliederung als solche und deren unmittelbare Auswirkungen; sie tragen hingegen Vermögensinteressen der verbleibenden Aktionäre keine Rechnung, soweit diese durch der Eingliederung nachfolgende Vorgänge berührt werden. Auch die von der Beklagten angeführte Garantiedividende vermag die Beeinträchtigung des Vermögensinteresses nicht zu kompensieren. Denn die Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist-ebenso wie die Auflösung der Beklagten, die von ihrem Vorstand konkret ins Auge gefasst und in der Hauptversammlung vom 23. Juli 1998 bereits beschlossen war - auch gegen den Willen der Klägerin und der Nebenintervenientin möglich, sodass hiermit auch der unter dem Vorbehalt des Fortbestandes dieser Verträge stehende Anspruch auf Zahlung einer Garantiedividende der unmittelbaren Einflussnahme der Klägerin und der Nebenintervenientin entzogen ist, ihnen vielmehr auch gegen ihren Willen für die Zukunft genommen werden kann.
Dies rechtfertigt vorliegend die Annahme einer Situation, in der sich das dem Vorstand in § 119 Abs. 2 AktG eingeräumte Ermessen dahin reduziert, dass eine Beteiligung der Hauptversammlung zwingend erforderlich ist. Unter diesen Umständen hält der Senat die Grundsätze der zitierten €Holzmüller€ - Entscheidung für auf die Konstellation des Streitfalles übertragbar.
3. Die Berufung der Beklagten ist hingegen begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, nach der die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten abhängt.
Die Verletzung der im Innenverhältnis der Beklagten für den Vorstand gegenüber der Hauptversammlung bestehenden Vorlagepflicht beeinträchtigt im Außenverhältnis die Wirksamkeit der vom Vorstand der Beklagten auf der Hauptversammlung der *** erteilten Zustimmung zur Veräußerung und damit im Ergebnis die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen der *** und der *** nicht. Denn gemäß § 82 Abs. 1 AktG ist die Vertretungsmacht des Vorstandes nur durch das Gesetz beschränkbar.
Zwar ist richtig, dass auf Grund der konzernrechtlichen Verflechtungen im Ergebnis die *** sowohl auf Käuferseite (über die zu 100 % von ihr gehaltene ***) als auch auf Verkäuferseite (über die zu 100 % von der Beklagten gehaltene , die aber ihrerseits zu 99 % von der *** gehalten wird) aufgetreten ist, sodass einerseits für den Käufer das Überschreiten der Vertretungsmacht erkennbar gewesen ist und andererseits der Grundsatz des Verkehrsschutzes zu Gunsten gerade dieses Käufers nicht eingreift. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Wirksamkeit des Geschäftes berufen könnte, sondern die Unwirksamkeit gegen sich gelten lassen müsste. Doch kommt vorliegend hinzu, dass nach der Übertragung des Vermögens der *** auf die *** diese mit dem übertragenen Unternehmen werbend tätig geworden ist und damit nicht mehr lediglich das auf die interne Unternehmensstruktur der *** beschränkte Rechtsverhältnis maßgeblich ist, sondern am Veräußerungsgeschäft unbeteiligte Dritte, die ihrerseits Rechtsbeziehungen zur *** unterhalten, betroffen sind. Der Schutz dieser am fehlerhaften Übertragungsgeschäft unbeteiligten Verkehrskreise - zu denen etwa Gläubiger der ***, aber auch deren Arbeitnehmer gehören - verbietet es, die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen der *** und der *** von einer Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten abhängig zu machen, weil die sich aus einer Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes ergebenden Rechtsfolgen in ihren Auswirkungen weder rechtlich (beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalschutzes) noch wirtschaftlich absehbar sind und zu in der Praxis nicht lösbaren Schwierigkeiten führen könnten (vgl. hierzu ebenfalls BGHZ 83, 122 ff).
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO.
OLG Celle:
Urteil v. 07.03.2001
Az: 9 U 137/00
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