Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. Mai 2011
Aktenzeichen: 6 W 91/11
(OLG Köln: Beschluss v. 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 218 O 32/11 - vom 18.03.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kinofilm „Tödliches Kommando - The Hurt Locker“. Mit dem Vortrag, dieser Kinofilm sei zu bestimmten Zeiten in peertopeer Netzwerken („Tauschbörsen“) Dritten zugänglich gemacht worden, begehrt sie, der Beteiligten zu 2) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung liege nicht vor. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das hier in Rede stehende Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein peertopeer Netzwerk nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor. Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin.
Der in Rede stehende Kriegsfilm ist erstmalig am 03.12.2009 in Deutschland auf DVD erschienen. Die Antragstellerin verfolgt Verletzungshandlungen, die im März 2011 und damit 15 Monate nach Ersterscheinen des Films vorgenommen worden sein sollen. Die Umstände, die es nach Auffassung der Antragstellerin rechtfertigen sollen, noch neun Monate nach Ablauf der erwähnten Frist das gewerbliche Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG zu bejahen, vermögen der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Verleihung von - sogar mehreren - Oscars für den Film im Ausgangspunkt einen Umstand darstellt, der auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstveröffentlichung die Gestattung der Bekanntgabe der in Rede stehenden Daten rechtfertigen kann. Der Senat neigt jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen angesichts der Bedeutung der Verleihung eines - bzw. hier sogar mehrerer - Oscars dazu, vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung im März 2010 eine neue Frist von sechs Monaten als in Lauf gesetzt anzusehen, zumal die Antragstellerin wenige Wochen nach der Oscarverleihung eine Neuauflage des Films auf den Markt gebracht hat. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil die Verletzungshandlungen - gerechnet von der Oscarverleihung an - erst 12 Monate später erfolgt sind. Dass der Film sich zu diesem Zeitpunkt immer noch in der aktuellen Verwertungsphase befunden hätte, kann mit der Oscarverleihung allein nicht begründet werden. Indes belegen dies auch die sonstigen zu berücksichtigenden Umstände nicht.
Dass der Film noch nicht - in allen Versionen - zu Niedrigstpreisen „verramscht“ wird, belegt nicht, dass er sich noch in der aktuellen Verkaufsphase befindet. Das gilt auch für den vorgetragenen Platz 23 eines Rankings speziell von Kriegsfilmen, weil eine ausschnittweise Betrachtung lediglich einer Sparte von Filmen jedenfalls bei einer Platzierung außerhalb der vordersten Ränge keine Rückschlüsse auf die Bedeutung des Films am Markt zulässt. Der in der angefochtenen Entscheidung dargelegte „Absturz“ innerhalb der Verkaufsränge bei Amazon zeigt im Übrigen, dass von kontinuierlich hohen Absatzerfolgen nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Film auch inzwischen wieder einen höheren Rang erreicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 und 5 UrhG i. V. m. §§ 81, 84 FamFG.
Eine Wertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 131 a, 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an Gerichtsgebühren nur eine Festgebühr in Höhe von 200,00 € anfällt.
OLG Köln:
Beschluss v. 05.05.2011
Az: 6 W 91/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/23f9ab950deb/OLG-Koeln_Beschluss_vom_5-Mai-2011_Az_6-W-91-11