Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 28/16
(BGH: Beschluss v. 28.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 28/16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. Januar 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem, an den Anwaltsgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 29. März 2016 hat er seinen Zulassungsantrag begründet und gleichzeitig beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um 1 Monat zu verlängern. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Juni 2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. Mit am 28. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 30. März 2016 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch beim Bundesgerichtshof keine Begründung des Zulassungsantrags vor. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO ist die Begründung, sofern sie wie vorliegend nicht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung beim Anwaltsgerichtshof nur, wenn der Anwaltsgerichtshof die Begründung dem Bundesgerichtshof mit der im normalen Geschäftsgang zu erwartenden Beschleunigung rechtzeitig zuleitet (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO, Rn. 68; HK-VerwR/Kautz/Schäfer, 4. Aufl., § 124a VwGO Rn. 34). Eine derartige rechtzeitige Zuleitung ist vorliegend nicht erfolgt und war im Hinblick auf die Einreichung erst am letzten Tag der Frist (29. März 2016) auch nicht zu erwarten.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hätte stattgegeben werden müssen. Eine solche Verlängerung ist nicht zulässig. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO können gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - keine solche Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 71, jeweils m.w.N.).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 3 mwN).
An einer unverschuldeten Fristversäumung fehlt es hier. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung hätte dem Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssen, dass die Begründung des Zulassungsantrags beim Bundesgerichtshof einzureichen ist und eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, unabhängig von einer möglicherweise fehlerhaften Auskunft der Geschäftsstelle beim Anwaltsgerichtshof (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 27/12, juris Rn. 6; vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 4). Auch die Erkrankung des Klägers vermag ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht zu begründen. Der Kläger hat zwar durch Vorlage von Attesten glaubhaft gemacht, dass er im Zeitraum vom 10. bis 25. März 2016 arbeitsunfähig erkrankt und darüber hinaus bis 6. April 2016 nur eingeschränkt mobil war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er krankheitsbedingt daran gehindert war, jedenfalls in der Zeit vom 26. bis 30. März 2016 eine Begründung des Zulassungsantrags zu fertigen und beim Bundesgerichtshof einzureichen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2016 - 1 AGH 15/14 -
BGH:
Beschluss v. 28.07.2016
Az: AnwZ (Brfg) 28/16
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