Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 27. Oktober 2010
Aktenzeichen: 3 U 58/10

(OLG Celle: Urteil v. 27.10.2010, Az.: 3 U 58/10)

Die Primärverjährung des gegen den Steuerberater gerichteten Schadensersatzanspruchs, der versäumt hat, seinen Mandanten - einen pauschal besteuerten Landwirt - auf eine ihm günstige Option zu Regelbesteuerung hinzuweisen, beginnt mit Verstreichenlassen der Ausschlussfrist, innerhalb derer die Option noch möglich gewesen wäre, zu laufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. März 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.693,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, seinem früheren Steuerberater, Schadensersatz, wohingegen der Beklagte den Kläger seinerseits widerklagend auf Ausgleich von Honorar in Anspruch nimmt.

Der Kläger, ein Landwirt, übte diese Tätigkeit bis zum Jahr 1999 im Nebenerwerb und seit Kündigung seiner Anstellung als Bauschlosser hauptberuflich aus. Seit Mitte der 80er Jahre bis zum 30. Juni 2007 ließ er seine steuerlichen Angelegenheiten von dem Beklagten erledigen, der für ihn die Buchführung, die Einkommensteuererklärungen sowie die landwirtschaftlichen Jahresabschlüsse erstellte.

Der Kläger, der eine Schweinezucht betreibt und Ferkel zum Zwecke der Weiterveräußerung züchtet, erweiterte ab dem Jahr 1996 seinen Betrieb durch Um- und Ausbau des vorhandenen Stallgebäudes und den Anbau eines neuen Stalls. Hierdurch gewann der Kläger zu den vorhandenen 80 Stellplätzen weitere 150 Stellplätze für Sauen hinzu. Seit 1998 ist der Sauenstall des Klägers nicht ausreichend ausgelastet. Im Schnitt konnte er nur 90 Sauenplätze belegen. Wegen der Auslastung im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 3 der Klagschrift (Bl. 101 GA I) Bezug genommen. Seine Umsätze versteuerte der Kläger damals pauschal nach § 24 UStG, ab dem Jahr 2003 hat der Kläger zur regulären Umsatzsteuer optiert.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihm nicht bereits mit Beginn der Umbaumaßnahmen dazu geraten zu haben, von der pauschalen Umsatzbesteuerung zur Regelbesteuerung zu optieren. Der Beklagte habe vor 2003 diese Möglichkeit nicht mit ihm erörtert und ihn auch nie auf einen damit verbundenen etwaigen Liquiditätsvorteil oder dadurch entstehende Nachteile hingewiesen. Er, der Kläger, habe mithin nicht die Möglichkeit gehabt, zu entscheiden, zur regulären Umsatzsteuer zu optieren oder es bei der Pauschalierung zu belassen. Der Beklagte, dem die regelmäßige Buchführung vorgelegen habe, hätte jedoch erkennen können, dass umfangreiche Baumaßnahmen vorgenommen worden seien. Insbesondere sei ihm die Erweiterung des Sauenstalls bekannt gewesen. Die Baukosten seien insbesondere bereits anlässlich einer im Jahr 2001 erfolgten Betriebsprüfung Thema gewesen.

Durch die unterbliebene Option sei ihm - so hat er behauptet - in den Veranlagungszeiträumen zwischen 1997 und 2002 ein Umsatzsteuerschaden in Höhe von 20.069,15 € entstanden (34.632,65 € zu erstattende Vorsteuerbeträge abzüglich gem. § 15a UStG ermittelte Korrekturbeträge in Höhe von 14.563,50 €). Die bei einer Option zur regulären Umsatzsteuer nach Rechnung des Klägers frei gewordene Liquidität hätte er in den Ankauf von Zuchtsauen investiert. Allein in der Zeit zwischen dem 2. Halbjahr 1996 und dem 1. Halbjahr 1998 hätte ihm insoweit ein Betrag von 43.818,58 DM zur Verfügung gestanden. Der Kostenaufwand pro Sau habe im Wirtschaftsjahr 1998/1999 1.322 DM betragen. Mithin hätte er damals 34 neue Sauen anschaffen und einstallen können. Dadurch hätte sich im Wirtschaftsjahr 1998/1999 insgesamt ein Mehrgewinn von 6.587,16 DM ergeben, der wiederum zur Aufstallung weiterer fünf Sauen hätte verwendet werden können. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 hätte er bei Option zur regulären Umsatzsteuer unter Einsatz der dann frei werdenden Liquidität in Höhe von 15.013,61 DM weitere elf Sauen anschaffen können. Mithin hätten zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 insgesamt 50 weitere Sauen im Stall gestanden. Durch die zusätzlichen 50 Sauen wäre ein Gewinn von 34.520,50 DM erwirtschaftet worden, weshalb 26 neue Sauen hätten eingestallt werden können. Diese Rechnung setzt der Kläger fort bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006, worauf Bezug genommen wird (Bl. 102 ff. GA I). Der Kläger hat aufgrund der entgangenen Liquidität und deren fehlender Re-Investition einen entgangenen Gewinn in Höhe von insgesamt 234.221,32 € errechnet. Er hat bestritten, dass er die freien Mittel zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten hätte aufwenden müssen. Seine Kredite bei den Banken habe er ordnungsgemäß bedient. Ihm sei zudem ein Kontokorrentkredit von 50.000 DM eingeräumt gewesen, der unbefristet und ungekündigt gewesen sei. Diesen habe er nicht ausgeschöpft.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat eine Pflichtverletzung in Abrede genommen. Er habe Anfang des Jahres 1998 aus Anlass der Fertigstellung des Jahresabschlusses für das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr 1996/1997 mit dem Kläger die Möglichkeit erörtert, angesichts der durchgeführten und noch weiter anstehenden Investitionen in den neuen Sauenstall zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dabei habe der Beklagte dem Kläger den eventuellen Liquiditätsvorteil durch Inanspruchnahme von Vorsteuerüberschüssen ebenso auseinander gesetzt wie die dadurch entstehenden Nachteile wie die Bindung an die fünfjährige Umsatzbesteuerung, die möglicherweise notwendige Berichtigung der Vorsteuer gem. § 15a UStG, das Erfordernis der Einrichtung einer laufenden Buchführung, umsatzsteuerliche Nachweispflichten gem. § 22 UStG, den Zwang zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Jahressteuerumsatzerklärungen gem. § 18 UStG, die Gefahr gesonderter Betriebsprüfungen, mögliche Änderungen auf der Ebene der Ertragsteuern bei der Behandlung der Umsatzsteuereinnahmen und -ausgaben gem. § 9a EStG. Der Kläger habe sich daraufhin entschieden, nicht zur Umsatzsteuer zu optieren, sondern es bei der Pauschalierung zu belassen, insbesondere deswegen, weil er seine Buchführung nicht selbst erstellt habe. Mit den strengen Anforderungen der Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis und dem Erfordernis, Belege für die Umsatzsteuererklärungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, wäre der Kläger überfordert gewesen; dies habe er nicht gewollt. Überdies habe der Kläger dem Beklagten in den Jahren 1996 bis 1998 noch keine konkreten Zahlen für die Baukosten nennen können, die dem Beklagten eine seriöse Kalkulation der komplexen Vor- und Nachteile einer Umsatzsteueroption erlaubt hätten. Eine Auflistung der Fremdkosten des Baus sei erst im Jahr 2003 erfolgt. Die Beurteilung der Vor- und Nachteile der Option hätte zudem eine Prognose der Geschäftsentwicklung erfordert. 1997/1998 habe indes eine Marktlage bestanden, die prognostisch gegen eine Option gesprochen habe, denn die Ferkelpreise seien hoch gewesen. Hintergrund der im Jahr 2003 gewählten Option seien geänderte Lebensumstände des Klägers gewesen. Nach Verlust seiner Anstellung im Jahr 1999 habe sich seine finanzielle Lage verschlechtert, was sein Verhältnis zur X-Bank erheblich belastet habe. Die Situation sei im Jahr 2003 eskaliert, weshalb dem Kläger nichts anderes übrig geblieben sei, als nach dem nochmaligen Vorschlag des Beklagten zur Umsatzsteuer zu optieren.

Dem vom Kläger für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 geltend gemachten Umsatzsteuerschaden entsprächen in Anspruch genommene Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmer in Höhe von 133.794,33 €. Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger in dem Veranlagungszeitraum in diesem Umfang ohne Pauschalierung zur Vorsteuer berechtigende Eingangslieferungen und Leistungen in Anspruch genommen habe. Des Weiteren hat der Beklagte die Schadensberechnung des Klägers im Einzelnen hinsichtlich der Auslastung des Stalls, der Investition vermeintlicher Vorsteuererstattungen in den Ankauf von Sauen, der Deckungsbeiträge und des Kostenaufwands pro Sau mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 147 ff. GA I) Bezug genommen. Insbesondere habe es der Kläger unterlassen, seine Gesamtvermögenslage im Einzelnen darzulegen. Der Beklagte hat ferner behauptet, freie Liquidität hätte der Kläger ohnehin nicht für den Ankauf von Sauen einsetzen können, sondern hätte sie zur Begleichung ungedeckter Verbindlichkeiten bei seiner Bank verwenden müssen. Der Kläger müsse sich außerdem ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er sonstige - näher bezeichnete - Einnahmen gerade nicht für die Anschaffung von Zuchtsauen ausgegeben habe. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Widerklagend hat der Beklagte den Ausgleich offener Honorarforderungen für die von ihm in den Jahren 2005 und 2006 durchgeführten und quartalsweise abgerechneten Buchführungsarbeiten, für die Erstellung der Bilanzen zum 30. Juni 2005 und 2006 sowie die Bearbeitung und Ausfertigung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 (Rechnungen vom 18. Januar 2006, 17. Oktober 2006, 26. Oktober 2006, 15. Dezember 2006 und 31. Mai 2007, Anlagenkonvolut B 1, Bl. 118 bis 127 GA I) in Höhe von 4.375,07 € verlangt.

Der Kläger, der die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen dem Grunde nach nicht bestritten, aber die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die quartalsweise Abrechnung der Buchführungsgebühr beanstandet. Hierbei handele es sich um eine Jahresgebühr. Des Weiteren sei der abgerechnete Gegenstandswert nicht nachvollziehbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht zu, weil es an einer ausreichenden Darlegung des Klägers zu den Einzelheiten des Mandatsverhältnisses und zu der von dem Beklagten erteilten Beratung fehle. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass die Pauschalbesteuerung seinerzeit der Regelfall bei Landwirten gewesen sei und bei der Abwicklung erhebliche Vorteile gebracht habe, hätte der Kläger vortragen müssen, welchen Anlass der Beklagte gehabt habe, ihn auf die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuer hinzuweisen. Insoweit fehle auch ein Beweisantritt. Ungeachtet dessen fehle es aber an Vortrag des Klägers, dass er sich ggf. für die Option entschieden hätte. Seine Behauptung, mangels Beratung habe er sich nicht für oder gegen die Option entscheiden können, reiche zur Begründung einer Haftung des Beklagten nicht aus. Angesichts der Nachteile, die die Option zur Umsatzsteuer nach sich gezogen habe, hätte es der Darlegung bedurft, dass und warum der Kläger trotz der von dem Beklagten dargestellten Nachteile zur Umsatzsteuer optiert hätte. Der Kläger bleibe zudem eine geschlossene Darstellung seiner Vermögensverhältnisse im fraglichen Zeitraum schuldig. So sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar geworden, dass er zusätzliche Liquidität tatsächlich in den Ankauf weiterer Sauen hätte investieren können und wollen. Darüber hinaus greife die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch, denn die Primärverjährung für den Besteuerungszeitraum 2002 sei am 11. Januar 2006 eingetreten. Für eine sekundäre Verjährung fehle es an ausreichendem Vortrag. Demgegenüber habe der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf das geltend gemachte Honorar. Die Erbringung der Leistungen sei unstreitig; diese seien ordnungsgemäß abgerechnet. Auch wenn die Gebühr gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV eine Jahresgebühr darstelle, hindere dies den Kläger nicht, sie quartalsweise geltend zu machen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er vorrangig Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits begehrt und hilfsweise seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Beklagten, hätte er die Option nach § 24 Abs. 4 UStG bereits im Jahre 1996 gewählt und wäre seitdem in der Lage gewesen, die Vorsteuerbeträge zu seinen Gunsten in den Erwerb von Jungsauen, Futter, Medikamenten sowie Produktionsmitteln zwecks Auslastung seines neu gebauten Stalls zu investieren. Diese Investitionen hätten seinen Gewinn erhöht. Ansatzpunkte für die Beratungsnotwendigkeit zur Umsatzsteueroptierung seien schon die Größe des Bauvorhabens und die Höhe der Baukosten des Schweinestalls gewesen, die dem Beklagten bekannt gewesen seien. Der Behauptung des Beklagten zu der vor dem Jahr 2003 erteilten Beratung sei er unter Beweisantritt durch das Zeugnis seiner Ehefrau, I€ S€, entgegen getreten. Dem angebotenen Beweis zu der unterbliebenen Beratung sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Es habe auch nicht an Vortrag dazu gefehlt, dass sich der Kläger für die Option entschieden hätte. Dies ergebe sich schon daraus, dass er unstreitig im Jahr 2003 die Option gewählt habe. Jedenfalls hätte er Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag erhalten müssen. Zum Beweis beruft sich der Beklagte nunmehr ebenfalls auf das Zeugnis seiner Ehefrau. Ferner streite - so meint er - ein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten. Der vom Beklagten behauptete Mehraufwand hätte keine Probleme mit sich gebracht. Dieser Mehraufwand wäre von dem Beklagten als zuständigem Steuerberater aufgefangen worden. Allenfalls hätte sich ein monatlicher Vergütungsanspruch für die laufende Buchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben. Demgegenüber hätten sich die Kosten für den Jahresabschluss und die Erklärung der Einkommensteuer reduziert. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, das Landgericht Hildesheim habe die erhobene Einrede der Verjährung falsch beurteilt; dies gelte auch für die Widerklage. Jedenfalls die Betriebsprüfung im Jahr 2001 hätte dem Beklagten Anlass geben müssen, auf seinen Fehler, die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit der Umsatzsteueroption nach § 24 Abs. 4 UStG, hinzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. März 2010 (3 O 251/08) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen;

2. hilfsweise im Fall einer eigenen Sachentscheidung das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. März 2010 (3 O 251/08) abzuändern und

a) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 254.290,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2007 zu zahlen;

b) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Hälfte der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung der Klagforderung freizustellen;

c) die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Vermehrung des Schadens handele es sich allenfalls um €mittelbar€ entgangenen Gewinn. Weiter verhält er sich zur Einrede der Verjährung. Er meint, auch im Jahr 2001 aufgrund der Betriebsprüfung keinen Anlass gehabt zu haben, über einen vermeintlichen Beratungsfehler aufzuklären. Zu diesem Zeitpunkt sei der Besteuerungszeitraum 1997 überdies bereits primär verjährt gewesen.

Der Kläger hat in zweiter Instanz seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, ohne einen eigenen Sachantrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - insoweit auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge - Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nur mit Blick auf die von dem Beklagten erhobene Widerklage zum geringen Teil Erfolg.

1. Dem Kläger steht der begehrte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem steuerberaterlichen Mandat gem. § 280 Abs. 1 BGB (früher: positive Vertragsverletzung) i. V. m. §§ 611, 675 BGB im Ergebnis nicht zu, da er eine Pflichtverletzung des Beklagten weder hinreichend dargelegt noch rechtzeitig unter Beweis gestellt hat und im Übrigen ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch verjährt wäre.

a) Zweck der Steuerberatung ist es, dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04). Aufgrund der ihm erteilten Hinweise muss der Mandant in der Lage sein, die bestehenden Risiken selbst abzuwägen (BGH, Urteil vom 29. März 2009 - IX ZR 214/07). Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können. Welche konkreten Pflichten daraus abzuleiten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGHZ 129, 386, 396; WM 2009, 1376).

b) Es oblag dem Beklagten mithin, den Kläger im Rahmen seines umfassenden steuerlichen Mandats auf eine für den Beklagten als Steuerberater offenkundige günstigere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Dazu gehört auch die Option zur regulären Umsatzsteuer, sofern diese gegenüber der Pauschalbesteuerung günstiger war und der Beklagte dies aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne Weiteres erkennen konnte. Dass ein entsprechender Hinweis unterblieben ist, hat der Kläger aber weder - rechtzeitig und mit Substanz - unter Beweis stellen können noch ergibt sich eine Pflichtverletzung aus den unstreitigen Indizien.

Im Einzelnen:

aa) Der Kläger hatte als Landwirt die Möglichkeit, gem. § 24 Abs. 1 UStG die Umsätze aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb pauschaliert zu versteuern. Die der Vereinfachung dienende Pauschalbesteuerung befreit die Land- und Fortwirte von Steuererklärungs- und Aufzeichnungspflichten und soll ihre Vorsteuerbelastung (zeitverschoben) ausgleichen. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung der Vorschrift des § 24 UStG davon aus, dass die Mehrzahl der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe nicht in der Lage ist, die für das Mehrwertsteuersystem erforderlichen Aufzeichnungen (vgl. § 22 UStG) zu führen und zu belegen, die Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge zu ermitteln, die sich daraus ergebende Steuer bzw. den Vorsteuerüberschuss selbst zu berechnen und durch Abgabe von Steuererklärungen anzumelden, wie es § 18 Abs. 1 und 3 UStG vorsieht. Dies gilt in besonderer Weise für land- und fortwirtschaftliche Betriebe, die auch einkommensteuerrechtlich keine Aufzeichnungen führen müssen, sondern ihre Gewinne nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermitteln können, aber auch für solche, die ihren einkommensteuerlichen Gewinn durch Buchführung ermitteln müssen (§ 141 AO; zum Ganzen: Zaisch, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, IV. Teil Nr. 56, Tz. 1 und 2). Im Pauschalierungsverfahren zieht der Landwirt seine Vorsteuer nicht in tatsächlicher Höhe ab, sondern in Form von Vorsteuerpauschalen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG derzeit 5,5 % oder 10,7 % betragen. Mit den Vorsteuerpauschalen der Landwirte sind die gesamten Vorsteuerbeträge abgegolten, auch für Investitionen. Weil die Steuersätze genauso hoch festgesetzt werden wie die Vorsteuerpauschalsätze, ergibt sich kein Vorsteuerüberschuss und regelmäßig auch keine Zahllast mit Ausnahme der Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Zaisch a. a. O., Tz. 21). Ein darüber hinaus gehender Vorsteuerabzug aus Lieferantenrechnungen ist unzulässig. Die Pauschalierung der Vorsteuer in gleicher Höhe wie der Umsatzsteuer stellt für einen Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze einen finanziellen Vorteil dar. Dieser ist für den Land- und Forstwirt umso größer, je höher die Wertschöpfung in seinem Betrieb ist (Leonard in: Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 24 Rn. 16 und 17).

Der Übergang zur Regelbesteuerung durch Verzicht auf die Durchschnittsbesteuerung (Option) ist gem. § 24 Abs. 4 UStG durch eine bis zum 10. Tag des Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt abzugebende Erklärung mit Wirkung vom Beginn des abgelaufenen Kalenderjahres an möglich. Die Frist für die Abgabe der Optionserklärung kann nicht verlängert werden; es handelt sich um eine Ausschlussfrist (Leonard, a. a. O., Rn. 129). Der Verzicht auf die Besteuerung nach § 24 UStG ist nur in den Fällen sinnvoll, in denen hohe Vorsteuern in Rechnungen der Lieferanten ausgewiesen sind, z. B. bei großen Investitionen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Leonard, a. a. O., Rn. 131). Wegen der fünfjährigen Bindung an den Verzicht müssen die kommenden Jahre in die Berechnung, ob die Option vorteilhaft ist, mit einbezogen werden. Beim Übergang von der Durchschnittsbesteuerung zur Regelbesteuerung und umgekehrt ist von einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG hinsichtlich der Wirtschaftsgüter auszugehen, deren Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (Leonard, a. a. O., Rn. 143; BFH, BStBl. 2002, 555).

bb) Da der Kläger im Zuge des Ausbaus des alten und der Errichtung des neuen Sauenstalls erhebliche Investitionskosten hatte, hätte der Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung für ihn durchaus vorteilhaft sein können. Dabei könnte es den Beklagten auch nicht entlasten, wenn er von den konkreten Kosten der Investitionen erst im Jahr 2003 detailliert Kenntnis erhalten hätte. Dass es die Um- und Anbaumaßnahmen gab, war dem Beklagten bekannt. Überdies muss er den Umfang der Bautätigkeit aufgrund der ihm übertragenen Buchführungsarbeiten zumindest in groben Zügen gekannt haben. Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe viele Bauarbeiten in Eigenleistung erbracht, folgt daraus zugleich, dass es auch fremdvergebene Arbeiten gab. Außerdem muss es Materialkosten gegeben haben. Über beides müssen Belege vorgelegen haben. Angesichts des ersichtlich größeren Bauvorhaben des Klägers hätte der Beklagte daher auch ohne eingehende Information durch den Kläger Grund gehabt, die Frage der Option zur regulären Umsatzsteuer anzusprechen und nötigenfalls weitere Informationen dazu einzuholen, um zu prüfen, was in der konkreten Situation des Klägers sinnvoll erschien.

cc) Der Rat, zur Umsatzsteuer zu optieren, hätte dabei eine genauere Analyse der Einnahmen und Ausgaben bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren vorausgesetzt.

Allerdings hat der Kläger bereits nicht im Einzelnen vorgetragen, was es für vorsteuerabzugsfähige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bauprojekt gegeben hat. Den von ihm von seinem nunmehr tätigen Steuerberater M€ gefertigten Aufstellungen (Bl. 41 ff. GA I) lässt sich nur in groben Zügen entnehmen, welche Einnahmen und Ausgaben es gegeben hat. Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, die Baukosten seien bei der Betriebsprüfung im Jahr 2001 Gegenstand gewesen, enthalten der von ihm eingereichte Bericht (Bl. 219 ff. GA II) ebenso wenig wie die Feststellungen des Betriebsprüfers (Bl. 228 ff. GA II) genauere Hinweise darauf, um welche Kosten es konkret ging. Dort sind zwar in den Jahren zwischen 1995/1996 und 1998/1999 aktivierungspflichtige Herstellungskosten von 366.232 DM aufgeführt (Bl. 228 GA II); woher diese Kosten stammen und wie sie sich im Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers verhalten haben, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Ferner ist nicht ersichtlich, welche Unterlagen dem Beklagten in der Zeit zwischen 1996 und 2002 vorgelegen haben oder hätten vorliegen können, wenn er genauer nachgefragt hätte, und welche konkreten Vorteile sich daraus hätten errechnen lassen.

Ob dies einem schlüssigen Vortrag für die behauptete Pflichtverletzung entgegen steht oder ob es - wofür einiges sprechen könnte - ausreicht, dass der Kläger unter Bezugnahme auf die Berechnungen seines neuen Steuerberaters vorgetragen hat (Bl. 39 ff. GA I), die Option zur Umsatzsteuer hätte ihm ab 1996 die dort genauer bezifferten Liquiditätsvorteile gebracht, kann dahin stehen.

Denn der Kläger kann die behauptete Pflichtverletzung nicht belegen.

dd) Die Behauptung, der Beklagte habe die Option bis zum Jahr 2003 bzw. im Januar 2004, als sie tatsächlich ausgeübt wurde, nicht angesprochen, hat der Kläger, auch soweit sie eine negative Tatsache betrifft, zu beweisen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571 ff.; Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842 ff.). Die für den Mandanten damit einhergehenden Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Steuerberater zunächst im Einzelnen darlegen muss, in welcher Weise er die in Rede stehende Belehrung vorgenommen haben will, und er sich nicht darauf beschränken darf, die Pflichtverletzung zu bestreiten (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996, a. a. O.). Er muss den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern und insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Nach einem substantiierten Sachvortrag des Steuerberaters trifft den Mandanten aber die volle Beweislast dafür, dass auf einen Gesichtspunkt nicht hingewiesen wurde (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, a. a. O.).

Vorliegend hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, mit dem Kläger aus Anlass der Fertigstellung des Jahresabschlusses für das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr 1996/1997 Anfang 1998 die Möglichkeit erörtert zu haben, angesichts der durchgeführten und noch weiter anstehenden Investitionen in den neuen Sauenstall zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, wobei er ihm den eventuellen Liquiditätsvorteil ebenso wie die dadurch entstehenden Nachteile auseinander gesetzt habe. Der Kläger habe sich jedoch gegen die Option entschieden. Der Beklagtenvortrag ist entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Bl. 188 GA II sowie Berufungsbegründung) auch nicht widersprüchlich. Insbesondere steht der von dem Beklagten geschilderte Verlauf des Gesprächs nicht im Widerspruch dazu, dass er seinerseits erklärt hat, er habe die konkreten Kosten nicht gekannt, weshalb er die Vorteile in Form zu erwartender Liquidität nicht habe konkret berechnen können. Die Beratung einerseits und die fehlende Detailinformation andererseits schließen sich jedoch nicht aus, denn eine genaue Kenntnis der Kosten oder eine Vorlage der Belege war zumindest für eine Aufklärung über die Option in allgemeiner Form nicht erforderlich. Anfang 1998 hätte noch rückwirkend für das Jahr 1997 optiert werden können.

Mithin hätte der Kläger seinerseits Beweis für die unterbliebene Belehrung antreten müssen, was er - zumindest in erster Instanz - nicht getan hat. Er hat sich auch zu dem Inhalt des vom Beklagten substantiiert dargelegten Gesprächs von Anfang Januar 1998 nicht - auch mit der Berufungsbegründung nicht - geäußert, sondern sich darauf beschränkt, es zu bestreiten. Erst in zweiter Instanz hat der Kläger die Behauptung, vor dem Jahr 2003 eine Beratung über die Möglichkeit einer Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht erfahren zu haben, unter Beweis durch das Zeugnis seiner Ehefrau sowie die eigene Parteivernahme (Bl. 343 GA II) gestellt. Dies ist jedoch zum einen gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr beachtlich. Zum anderen hat der Streithelfer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, es gebe keinen unmittelbaren Beweis dafür, dass das von dem Beklagten behauptete Gespräch Anfang 1998 so nicht stattgefunden habe, ohne dass der bei dem Termin persönlich anwesende Kläger dem widersprochen hätte. Abgesehen davon hat der Kläger zu dem Verlauf des Gesprächs von Anfang 1998 auch in zweiter Instanz nicht näher vorgetragen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Landgericht eine Verletzung von Hinweispflichten vorzuwerfen ist, was angesichts der eindeutigen Beweislastverteilung überdies nicht anzunehmen ist. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 9, Bl. 343) auf einen Beweisantritt im Schriftsatz vom 15. Februar 2010 bezieht (Bl. 188 BA II), ist zwar zutreffend, dass er dort Beweis durch das Zeugnis seiner Ehefrau angeboten hat. Der Beweisantritt betraf aber die Behauptung, der Kläger habe regelmäßig mit dem Beklagten über die umfangreiche Bautätigkeit angelegentlich der Übergabe von Buchführungsunterlagen gesprochen, und nicht den unterbliebenen Hinweis auf die Umsatzsteueroption.

Soweit der Kläger meint, man könne aus dem unstreitigen Umstand, dass der Kläger im Jahr 2003 zur Regelbesteuerung optiert hat, auf die unterbliebene Aufklärung schließen, ist daran zwar richtig, dass das spätere Verhalten des Klägers gewisse indizielle Bedeutung haben kann, den zwingenden Schluss auf die Pflichtverletzung lässt es jedoch nicht zu. Dies gilt gleichermaßen für die mit Blick auf die vom Beklagten ohnehin gefertigte Buchführung und die nicht bestehenden Unannehmlichkeiten bei der umsatzsteuerlichen Nachweispflicht oder sonstige von dem Kläger - jedenfalls im Jahr 2003 - nicht als Nachteil empfundene Umstände im Zusammenhang mit der Regelbesteuerung. Auch wenn es rückblickend plausibel gewesen wäre, sich auf einen entsprechenden Rat des Beklagten hin für die Regelbesteuerung zu entscheiden, belegt dies nicht, dass es den Rat deswegen nicht gegeben haben kann. Es ist eine Vielzahl von Gründen - und sei es bloße Nachlässigkeit oder die Befürchtung, es werde weitere Steuerprüfungen oder eine ungünstigere Besteuerung des Einkommens geben - denkbar, die einen Steuerpflichtigen davon abhalten können, einem ihm erteilten Rat zu folgen. Der dem Kläger für die Pflichtverletzung gemäß § 286 ZPO obliegende Beweis ist danach nicht geführt.

Eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der Kläger den mit der Option verbundenen Mehraufwand gescheut hätte, war daher nicht erforderlich und überdies aus o.g. Gründen nicht mehr zuzulassen.

Zwar sind die Baumaßnahmen nach Klägervortrag schon im Jahr 1996 begonnen worden, weshalb im Raum steht, ob der Beklagte nicht bereits Anfang 1997 auf die Umsatzsteueroption hätte hinweisen müssen. Ob angesichts der zum damaligen Zeitpunkt noch geringeren Ausgaben (vgl. Aufstellung des Steuerberaters M€, Bl. 41 GA I) die Option zur regulären Umsatzsteuer schon Anfang 1997 zwingend angezeigt gewesen wäre, ist aber zweifelhaft und hätte besonderer Darlegung bedurft. Jedenfalls wäre eine etwaige Pflichtverletzung mittlerweile verjährt (vgl. nachfolgend).

2. Mithin kann offenbleiben, wie sich der Kläger - die Pflichtverletzung des Beklagten unterstellt - verhalten hätte, wenn er bereits Anfang 1997 oder 1998 über die Umsatzsteuer aufgeklärt worden wäre, wenngleich sein Verhalten im Jahr 2003 - jedenfalls unter Berücksichtigung der ihm bei der haftungsausfüllenden Kausalität zukommenden Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO - eine entsprechende Wahl auch schon bei Beginn der Baumaßnahme nahe legen könnte. Der Kläger relativiert diesen Umstand aber dadurch, dass er selbst vorträgt, der Beklagte habe ihm auch mit Blick auf die im Jahr 2003 gewählte Umsatzsteueroption nur erläutert, beim Finanzamt €lägen 18.000 €, die man anfordern müsse€; eine Aufklärung über die Option sei (ebenfalls) nicht erfolgt. Es sei lediglich das Geld €angefordert€ worden.

3. Auch auf den dem Kläger konkret entstandenen Schaden kommt es nicht mehr an. Nur nebenbei sei daher bemerkt, dass der Kläger zwar im Falle des Nachweises einer Pflichtverletzung den ihm in den Veranlagungszeiträumen 1997 bis 2002 entstandenen Umsatzsteuerschaden hätte ersetzt verlangen können, wenngleich seine Schadensberechnung angesichts der teilweise differierenden Werte, die der Kläger einerseits und der Steuerberater M€ andererseits angenommen haben, gewisse Unstimmigkeiten aufweist. Ob der Kläger allerdings den ihm entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB schlüssig dargelegt hat, ist schon deswegen zweifelhaft, weil z.B. nicht erkennbar ist, ob der in seine Prognoserechnung eingestellte Kostenaufwand pro Sau Gewinn mindernde Positionen wie die zur Pflege und Betreuung der Tiere erforderliche Arbeitskraft, die eine Einzelperson ab einem bestimmten Bestand an Tieren nicht mehr hätte leisten können, oder den fiktiven Unternehmerlohn mit umfasst hat oder dem Kläger überhaupt ein hinreichend großer Absatzmarkt zur Verfügung stand.

4. Die auf einer nur unterstellten Pflichtverletzung beruhenden Schäden wegen einer verloren gegangenen Option zur Umsatzsteuer wären aber ohnehin - und zwar sowohl hinsichtlich der Primär- als auch mit Blick auf etwaige Sekundäransprüche verjährt.

a) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die bis einschließlich 14. Dezember 2004 entstanden sind, richtet sich nach der Vorschrift des § 68 StBerG a.F. (vgl. Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB). Hiernach verjährt der Schadensersatzanspruch kenntnisunabhängig binnen einer Frist von drei Jahren seit Entstehung des Schadens.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden erst dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dies war mit Blick auf die Schäden, die aufgrund der nicht innerhalb der Ausschlussfrist - bis zum jeweils 10. Januar des Jahres - ausgeübten Optionen eingetreten sind, am 11. Januar eines jeden Jahres der Fall. Die Option für das letzte in Rede stehende Jahr 2002 hätte spätestens bis zum 10. Januar 2003 geltend gemacht werden müssen. Der Schadensersatzanspruch entsteht mit Ablauf einer nicht beachteten Frist (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 883). Mithin ist der Schaden jeweils vor dem 14. Dezember 2004 eingetreten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist des § 51b BRAO a.F. - und nichts anderes kann für die Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. gelten - gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 (hier Nr. 13) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden ist, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 ff., juris Rn. 8).

46Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass es grundsätzlich auf den Erlass eines belastenden Steuerbescheides ankommt, wobei dies auch bei vorheriger Versäumung einer Ausschlussfrist gelten soll (BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 208/04, DB 2006, 210 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, DB 2004, 131 ff.). Er übersieht aber, dass aufgrund der Pauschalierung der Umsatzsteuer keine Steuerbescheide ergangen sind. Ferner hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Option zur Umsatzsteuer entschieden, dass ein Schaden dann entsteht, wenn ein rückwirkender Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr möglich ist oder feststeht, dass der auf Unterlassung beruhende finanzielle Nachteil nicht mehr beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110 ff.), hat mithin gerade nicht auf den Zugang der Umsatzsteuerbescheide abgestellt.

bb) Alle Schäden aus den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2000 wären deshalb am 11. Januar 2004 - primär - verjährt gewesen.

Entsprechendes gilt für die Teilschäden im Hinblick auf die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002, nämlich Eintritt der Primärverjährung am 11. Januar 2005 bzw. 11. Januar 2006.

Bei wiederholten pflichtwidrigen und schuldhaften Handlungen des Steuerberaters löst jede Einzelhandlung nur dann eine neue Verjährungsfrist aus, wenn nicht eine Schadenseinheit oder eine einheitliche Verjährungsfrist anzunehmen ist. Haben sich mehrere selbständige pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen des Steuerberaters ausgewirkt, beginnt regelmäßig mit der Entstehung des durch die jeweiligen Handlungen verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs eine für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 880).

Vorliegend hätte grundsätzlich jedes Jahr erneut Anlass dazu bestanden, über die Umsatzsteueroption nachzudenken. Ob es allerdings im Wirtschaftsjahr 2001/2002 nahe gelegen hätte, zur Umsatzsteuer zu optieren, ist deswegen zweifelhaft, weil sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen des Steuerberaters M€ ergibt, dass die Regelbesteuerung in diesem Zeitraum für den Kläger nachteilig gewesen wäre (Bl. 46 GA I). Ebenso zweifelhaft ist, ob es Anfang 2003, als eine Option für das Jahr 2002 noch möglich gewesen wäre, absehbar war, dass es weitere größere Investitionen geben würde, die die Option, mit der einen fünfjährige Bindung eintrat, sinnvoll erscheinen ließen. Es ist dabei nicht zu verkennen, dass der Kläger nur ein Jahr später (für 2003) die Option wahrgenommen hat. Konkrete Anhaltspunkte, warum dies die wirtschaftlich richtige Entscheidung war, gibt es jedoch nicht. Nach der Aufstellung des Steuerberaters M€ waren im Jahr 2002/2003 bei Wahl der Regelbesteuerung zwar noch Vorteile in Höhe von 2.906,13 € zu erzielen, im Wirtschaftsjahr 2003/2004 waren es aber nur noch solche in Höhe von 1.296,10 € und im Wirtschaftsjahr 2004/2005 in Höhe von 318,91 €.

Aber auch wenn man diese Erwägung außer Betracht lässt, wäre die Primärverjährung für am 11. Januar 2002 (Veranlagungsjahr 2002) und 2003 (Veranlagungsjahr 2003) entstandene Schäden am 11. Januar 2005 bzw. am 11. Januar 2006 abgelaufen.

b) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf eine sekundäre Pflichtverletzung des Beklagten, die eine weitere (sekundäre) Verjährung in Lauf setzt, berufen, denn auch die Sekundärverjährung wäre vorliegend abgelaufen.

aa) Die sekundäre Belehrungspflicht entsteht, wenn der Steuerberater nach seinem die primäre Pflichtverletzung begründenden Fehler und vor Eintritt der Primärverjährung bis zum Ende seines Mandats begründeten Anlass hat zu prüfen, ob er durch seine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und ein sorgfältiger Berater dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, NJW 1985, 2250 ff. = BGHZ 94, 380 ff.; Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263 ff.; Urteil vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826 ff.; Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048 ff.). Der Steuerberater hat seinen Mandanten in diesem Fall auf einen möglichen Regressanspruch und die kurze Verjährung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999, a. a. O.).

Eine erneute Pflichtverletzung eines fortbestehenden Auftrags kann zwar zugleich die Erkenntnis eines zuvor begangenen Fehlers verhindern, etwa dann, wenn sich die gleiche Pflichtwidrigkeit bei der Bearbeitung im Rahmen eines einheitlichen Mandats wiederholt und der Steuerberater dadurch seinen Fehler nicht erkannt hat (Gräfe/Lenze/Schmeer, a. a. O., Rn. 927 und 880 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf GI 2004, 180 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Perpetuierung eines früheren Fehlers den Steuerberater aber nicht entschuldigen (BGHZ 114, 150 ff. juris Rn. 31; vgl. aber Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106 ff., juris Rn. 15).

Jedenfalls bei der Anfang 2004 abgegebenen Empfehlung, für das Jahr 2003 zur Umsatzsteuer zu optieren, hätte für den Beklagten Anlass bestanden, die Handhabung der früheren Jahre näher in den Blick zu nehmen. Ob dies in den Jahren 2002 und 2003 gleichermaßen der Fall war, ist aufgrund vorstehender Ausführungen zur Primärverjährung (oben 4. a) bb)) zweifelhaft. Konkrete Tatsachen, aufgrund deren der Beklagte auf seinen Fehler hätte aufmerksam werden müssen, trägt der Kläger auch nicht vor. Die Betriebsprüfung im Jahr 2001 und die dabei erörterte Auffassung des Prüfers, die Umsätze aus der gewerblichen Tierhaltung seien nicht gemäß § 24 Abs.1 UStG zu behandeln (vgl. Bl. 203 GA II), stellte indes keinen Anlass dar, die Umsatzsteueroption für die Vergangenheit neu erneut zu überdenken. Einen Hinweis auf das Ungleichgewicht zwischen den Investitionen und den Umsätzen des Betriebes hat es hingegen nicht gegeben.

bb) Anfang 2004 (vgl. Bl. 363 GA II) wäre die Primärverjährung für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich 1999 aber bereits abgelaufen gewesen, weshalb mangels Durchsetzbarkeit des Primäranspruchs auch eine sekundäre Pflichtverletzung insoweit nicht mehr in Betracht kam.

cc) Was den Schaden aus den Veranlagungszeiträumen bis 2000 betrifft, wäre auch die Sekundärverjährung am 11. Januar 2007 vollendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt waren sechs Jahre seit Entstehung des Primäranspruchs vergangen.

dd) Die Sekundärverjährung für den Schaden des Veranlagungsjahrs 2001 wäre am 11. Januar 2008 abgelaufen. Auch wenn man unterstellt, der Lauf der Verjährungsfrist wäre zwischenzeitlich durch Verhandlungen (vgl. Schriftwechsel, Bl. 231 ff. GA II, sowie Schreiben vom 8. November 2007, Bl. 368 ff. GA II) gehemmt gewesen (§ 203 BGB), wären die Ansprüche gleichwohl verjährt gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers hat es verjährungshemmende Verhandlungen zwischen dem 10. Oktober 2007 (Beginn der Verhandlungen) und dem 21. Mai 2008 - zu diesem Zeitpunkt sind nach eigenem Vortrag des Klägers die Verhandlungen abgebrochen worden (Bl. 209 GA II) -, gegeben. Die Verjährung wäre mithin für sieben Monate und elf Tage gehemmt gewesen. Die Verjährungsfrist hätte dann statt am 11. Januar 2008 am 22. August 2008 geendet. Bei Rechtshängigkeit der Klage am 21. Dezember wäre die Verjährungsfrist daher bereits abgelaufen gewesen. Weitere verjährungshemmende Maßnahmen hat es nicht gegeben. Zwar ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die in Aussicht genommene Klage gegen den Beklagten am 5. August 2008 beim Landgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist dem Beklagten bzw. seinem Bevollmächtigten jedoch nicht übermittelt worden. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmt erst die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verjährung bzw. wirkt die demnächst nach Einreichung erfolgende Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. August 2008 stattdessen umgehend zurückgewiesen (Bl. 24 f. GA I). Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 28. Oktober 2008 bei Gericht eingegangen. Abgesehen davon, dass nur der erste Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verjährung hemmen kann, und zwar auch dann, wenn - wie nicht - dessen Abweisung zu Unrecht erfolgt, war zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist auch bereits abgelaufen.

Zwar hat der Kläger mit am 5. November 2008 vollständig eingegangenen Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 erklärt, die Erhebung der Klage sei nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden, und hat aus diesem Grund mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 erneut um Zustellung der Klage nachgesucht. Kosten hat er jedoch weder bei Erhebung der Klage im August 2008 noch später eingezahlt. Auf die fehlende Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hat die Berichterstatterin den Klägervertreter mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 (ausgeführt am 14. Januar 2009) hingewiesen, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. Auch auf die auf Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27. April 2009 (Bl. 95 R GA I) veranlasste Aufforderung vom 28. April 2009 hin, sind Kosten nicht eingezahlt worden (Vorblatt II GA I), weshalb die Klage nicht zugestellt worden ist. Die Gerichtskosten sind vielmehr erst am 9. Dezember 2009 eingezahlt worden (Vorblatt III GA I), woraufhin die Klage zugestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung - wie ausgeführt - bereits vollendet.

ee) Schließlich wäre auch der etwaige Schaden aus dem Veranlagungsjahr 2002 selbst unter Berücksichtigung einer sekundären Pflichtverletzung verjährt.

Die (sekundäre) Verjährungsfrist wäre regulär am 11. Januar 2009 abgelaufen. Rechnet man - rein vorsorglich - auch hier wegen etwaiger Hemmung sieben Monate und elf Tage hinzu, wäre der Anspruch mit Ablauf des 22. August 2009 verjährt. Bei Einreichung der - etwas abgewandelten - Klagschrift am 11. November 2009 und der Einzahlung der Gerichtskosten auf Aufforderung des Kammervorsitzenden vom 18. November 2009 (Bl 97 R GA I) am 9. Dezember 2009 wäre eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist daher nicht mehr möglich gewesen. Es kommt somit nicht darauf an, dass die Zustellung am 21. Dezember 2009 €demnächst erfolgt ist (§ 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend.

5. Die mit der Widerklage geltend gemachten Honorarforderungen des Beklagten sind hingegen nicht in voller Höhe begründet, weshalb die Berufung des Klägers insoweit zum Teil Erfolg hat.

a) Dem Beklagten steht ein Honoraranspruch gemäß §§ 611, 675 BGB i.V.m. der Steuerberatergebührenverordnung aufgrund der Rechnungen Nr. 48/06, 49/06, 50/06 und 51/06, jeweils vom 18. Januar 2006, die die Bearbeitung und Erstellung der Buchführung für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2005 zum Gegenstand haben, und sich über jeweils 261 € brutto, zusammen 1.044 €, belaufen, nur in Höhe von 261 €, und zwar aus der Rechnung Nr. 51/06, zu.

Dass der Beklagte die Buchführungsarbeiten erstellt hat, ist unstreitig. Die Gebühr ergibt sich - wie die Rechnung auch ausweist - aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV. Die Vorschrift sieht einen Gebührenrahmen von 3/10 bis 20/10 vor. Die von dem Beklagten abgerechnete Gebühr von 10/10, die knapp unterhalb der Mittelgebühr liegt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger greift dies auch nicht an.

Seine zunächst erhobene Rüge, der Gegenstandswert sei nicht zutreffend abgerechnet, hat der Kläger später wieder fallen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht zutreffen könnte, gibt es auch nicht.

Gleichwohl stehen dem Beklagten die abgerechneten Gebühren nur zum Teil zu. Im Gegensatz zu der Buchführungsgebühr gem. § 33 Abs. 1 StBGebV, die eine Monatsgebühr darstellt, handelt es sich - worauf der Kläger zutreffend hinweist - bei der Gebühr gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV um eine Jahresgebühr. Diese hat der Beklagte durch die quartalsweise Abrechnung im Ergebnis viermal erhoben. Der Umstand, dass der Beklagte in die Gebührenrechnung zunächst die Vorschrift des § 33 Abs. 1 StBGebV eingefügt, dies später aber handschriftlich korrigiert und in § 39 Abs. 2 StBGebV umgeändert hat (Bl. 118 bis 124 GA I), deutet darauf hin, dass er insoweit schlicht einem Irrtum erlegen ist. Die Jahresgebühr stand dem Beklagten folglich erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu. Eine Gebührenvereinbarung, die dem Beklagten eine quartalsweise Abrechnung erlaubt hätte, hat der Kläger bestritten. Für eine solche gibt es auch keinen Anhalt. Die von dem - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten mit der Berufungsbegründung erhobene Verspätungsrüge, ist irrelevant.

Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 9 StBGebV - Fälligkeit gem. § 7 StBGebV war ohnehin eingetreten - liegen im Übrigen vor.

Verjährung der Gebührenforderung ist jedenfalls mit Blick auf die Rechnung Nr. 51/06 vom 18. Januar 2006 nicht eingetreten. Während sich die Rechnungen 48, 49 und 50/06 auf Leistungen im Jahr 2005 beziehen, betrifft die Rechnung Nr. 51/06 im Januar 2006 erbrachte Leistungen, für die die Verjährung am 1. Januar 2007 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 vollendet war (§§ 195, 199 BGB). Die am 29. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangene und demnächst am 6. Januar 2010 zugestellte Widerklage hat daher die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 noch rechtzeitig hemmen können.

b) Aus den Rechnungen Nr. 532/06, 533/06, 534/06 vom 17. Oktober 2006 (Bl. 122 bis 124 GA I) und der Rechnung Nr. 280/07 vom 31 Mai 2007 (Bl. 127 GA I) über die Buchführungsarbeiten für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2006 über dreimal 261 € und einmal 267,75 €, zusammen 1.050,75 €, steht dem Beklagten ein Honoraranspruch gemäß §§ 611, 675 BGB i.V.m. der Steuerberatergebührenverordnung nur in Höhe von 267, 75 € (Rechnung 280/07) zu. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Der gemäß Rechnung vom 31. Mai 2007 geringfügig höher abgerechnete Betrag ergibt sich aus der zwischenzeitlich auf 19 % gestiegenen Umsatzsteuer.

c) Der Honoraranspruch des Beklagten gemäß §§ 611, 675 BGB i.V.m. der Steuerberatergebührenverordnung ist mit Blick auf die Rechnung vom 26. Oktober 2006 Nr. 544/06 über 1.103,16 € brutto (Bl. 125 GA I) nur in Höhe von 987,16 € berechtigt. Der Beklagte hat insoweit die Bearbeitung und Erstellung der Bilanz zum 30. Juni 2005 und die Bearbeitung und Ausfertigung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2004 abgerechnet. Diese Rechnung ist weitgehend unstreitig geblieben. Den Einwand zum Gegenstandswert hat der Kläger fallen lassen. Allerdings ist die weiter abgerechnete Zeitgebühr von 100 € zzgl. Umsatzsteuer, deren Berechtigung der Kläger in Abrede gestellt hat, unschlüssig. Der Erklärung des Beklagten, die Gebühr habe sich im Wesentlichen auf Gespräche bzw. die Vorlage von Auswertungen mit Banken bezogen, weil der Kläger, der sich mit seiner Hausbank überworfen habe, versucht habe, neue Kredite zu bekommen, fehlt die notwendige Substanz. Weder ist eine entsprechende Beauftragung ersichtlich noch erschließt sich daraus, wie viel Zeit der Beklagte im Einzelnen aufgewandt hat.

Da die Leistungen laut Rechnung im Monat Oktober 2006 erbracht worden sind, greift die Einrede der Verjährung nicht durch.

Dem Beklagten steht daher ein Anspruch in Höhe von 851 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer zu, mithin insgesamt 987,16 €.

Die Rechnung ist auch nicht wegen etwaiger entgegen stehender und zur Aufrechung gestellter Schadensersatzansprüche des Klägers zu kürzen. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Soweit der Kläger behauptet, der Klägervertreter hätte bereits mit Schreiben vom 8. November 2007 den Beklagten dazu aufgefordert, die fehlerhafte Bilanz zu korrigieren, was nicht erfolgt sei, hat er nichts dazu vorgetragen, worin der Fehler gelegen haben könnte. Das Schreiben vom 8. November 2007 (Anlage BK 2, Bl. 268 ff. GA II) enthält auf Seite 3 (Bl. 370 GA II) Ausführungen zum Jahresabschluss 2005/2006. Die Honorarrechnung betrifft jedoch ersichtlich den Jahresabschluss 2004/2005 (Bilanz zum 30. Juni 2005, dem Ende des Wirtschaftsjahres der Landwirte). Im Übrigen ist nicht erkennbar, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt waren.

d) Die Rechnung Nr. 631/06 vom 15. Dezember 2006 über 1.177,16 € betreffend Vorarbeiten zur Erstellung der Bilanz zum 30. Juni 2006 sowie die Bearbeitung und Ausfertigung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2005 (Bl. 126 GA I) steht nicht im Streit. Auch die Zeitgebühr für Beratungen und Besprechungen im Jahr 2005 hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht beanstandet. Auch dieser Anspruch, der sich auf im Dezember 2006 erbrachte Leistungen bezieht, ist nicht verjährt (vgl. o.).

Der Kläger macht mit der Berufungsbegründung geltend, die Leistung sei nicht fällig, weil die fehlerhafte Bilanz hätte korrigiert werden müssen. Dieser Vortrag ist neu, wird aber nicht mit konkreten Tatsachen unterlegt, weshalb er ebenfalls unsubstantiiert ist (vgl. o.).

e) Die Gesamtforderung des Beklagten errechnet sich daher wie folgt:

Rechnung 51/06: 261 €Rechnung 280/07 267,75 €Rechnung 544/06 987,16 €Rechnung 631/06 1.177,16 €Gesamt 2.693,07 €6. Der Zinsanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.






OLG Celle:
Urteil v. 27.10.2010
Az: 3 U 58/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/241dc96b148e/OLG-Celle_Urteil_vom_27-Oktober-2010_Az_3-U-58-10




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