Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. April 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 155/02
(BPatG: Beschluss v. 02.04.2003, Az.: 28 W (pat) 155/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 17. Juni 2002 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 449 015 wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 32 073 angeordnet.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren "Fahrräder und deren Teile" eingetragene Wortmarke Dominaist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren IR-Marke R 449 015 siehe Abb. 1 die u.a. geschützt ist für "Commandes à poignees pour cyclomoteurs".
Die Markenstelle für Klasse 12 hat den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass vor dem Hintergrund noch ähnlicher Waren schon ein geringer Abstand der Marken, wie er vorliegend angesichts unterschiedlicher Endvokale und begrifflicher Anklänge gegeben sei, zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreiche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend, daß nicht nur die Marken hochgradig ähnlich seien, sondern auch die Waren (Griffschalter zB für Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor) sich im engeren Ähnlichkeitsbereich bewegten, so dass die Gefahr von Verwechslungen auf der Hand liege, zumal die Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung einen hohen Bekanntheitsgrad insbesondere in der Motorsportwelt erlangt habe.
Die Widersprechende beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin hat keine Anträge gestellt und sich - wie schon im Verfahren vor der Markenstelle - nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Was die sich gegenüberstehenden Marken betrifft, sind diese nach Klang und Bild nicht nur hochgradig ähnlich, sondern nahezu identisch. Mag bei der mündlichen Benennung der unterschiedliche Endvokal gegebenenfalls noch für ein geringfügig anderes Gesamtklangbild sorgen, so sind die Zeichenwörter in schriftbildlicher Hinsicht - vor allem wenn die angegriffene Marke mit denselben Blockschrifttypen wie die Widerspruchsmarke wiedergegeben wird - kaum noch auseinander zu halten, da die Vokale "a" und "o" in dieser Schreibweise völlig gleich aussehen. Bedenkt man, dass der Verkehr, der vorliegend auch in bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke nicht nur aus gewerblichen Weiterverwendern, sondern auch Endverbrauchern besteht, die Marken nicht nebeneinander sieht, sondern sich sein Urteil aus der Erinnerung heraus bilden muß, so liegt die zur Identität tendierende Nähe der Marken auf der Hand, zumal diesen keine sonstigen Erinnerungshilfen innewohnen. Der Hinweis der Markenstelle auf angeblich begriffliche Anklänge (Hausherr/-frau) ist im Kontext der Waren eher fernliegend und überzeugt nicht.
Vor diesem Hintergrund könnte mithin eine Verwechslungsgefahr im aufgezeigten System der Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit nur verneint werden, wenn die Waren einen ausreichend großen Abstand zueinander einhielten. Das ist jedoch nicht der Fall. Dreh- oder Handgriffschaltungen für zB Mofas oder Mopeds finden sich in gleicher Machart und Funktion als typische Teile bei Fahrrädern mit Ketten- oder Nabenschaltung, so dass im Rahmen dieses funktionellen Austauschverhältnisses für den Verkehr eine wirtschaftliche Zuordnung und Produktverantwortung dieser Waren naheliegend ist. Diese für funktional verwandte Teile von Fahr- und Motorrädern geltenden Überlegungen lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf das Verhältnis der Fahrräder selbst zu den Teilen von Motorkrafträdern übertragen. Zwar wird in ständiger Rechtsprechung eine Ähnlichkeit im markenregisterrechtlichen Sinne zwischen Fahr- und Motorrädern bejaht (wenn auch unter Berücksichtigung eines eher erheblichen Warenabstands), das gilt jedoch für den Fall, dass sich wie hier die Ware als Ganzes mit Teilen der anderen Ware gegenübersteht, nicht generell, sondern allenfalls eingeschränkt. So wird der Verkehr etwa Teile der Motorisierung oder der elektrischen Anlage von Krafträdern nicht ohne weiteres mit Fahrrädern in Verbindung bringen; gleiches gilt für Teile, deren Kennzeichnung nach dem Einbau in die Maschine nicht mehr selbständig erkennbar ist. Sieht er hingegen in Vertriebsstätten, in denen Fahrräder und Leichtkrafträder in Form von Mofas oder Rollern nebeneinander angeboten werden, wie das nach den Feststellungen des Senats in größeren Fahrradhäusern häufig der Fall ist, Kennzeichnungen an Griffschaltungen von Mofas, die mit der Kennzeichnung von Fahrrädern übereinstimmen, wird er sich nicht des Eindrucks erwehren können, dass hier gewisse wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen und beide Produkte möglicherweise aus der Hand eines Herstellers kommen oder zumindest unter dessen Produktverantwortung stehen. Markenrechtlich lässt sich damit die Annahme einer Warenähnlichkeit nicht völlig ausschließen, auch wenn der Abstand der Waren so erheblich ist, dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei sehr ähnlichen Marken regelmäßig zu verneinen sein wird. Stehen sich indes wie vorliegend hochgradig ähnliche bis identische Marken gegenüber, genügt auch eine noch so geringe Warenähnlichkeit, um zur Feststellung der Gefahr von Verwechslungen zu gelangen, falls nicht ausnahmsweise sonstige kollisionsmindernde Faktoren (wie ausschließliche Beteiligung von Fachverkehr, unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke o.ä.) gegeben sind, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Der angefochtene Beschluß der Markenstelle konnte damit keinen Bestand haben, vielmehr war wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
Stoppel Winter Paetzold Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/28W(pat)155-02.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 02.04.2003
Az: 28 W (pat) 155/02
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