Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2001
Aktenzeichen: 20 W (pat) 28/01

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2001, Az.: 20 W (pat) 28/01)

Tenor

Der Anmelderin wird die Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Gebühr zur Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2001 gewährt.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für die Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 19. November 1996 eingereichte Patentanmeldung 196 47 880.4-31 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Übermittlung von Informationen in einem paketorientierten digitalen Informationsübertragungssystem mit Teilnehmerendgeräten" durch Beschluß vom 6. Dezember 2000, zugestellt am 29. Januar 2001, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 21. Februar 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 23. Februar 2001, hat die Anmelderin gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. In dem Beschwerdeschriftsatz hat sie vermerkt "die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- wird mittels aufgeklebter Gebührenmarken entrichtet". Nach Feststellung der Kanzlei des Deutschen Patent- und Markenamtes waren Gebührenmarken indes nicht aufgeklebt. Die Gebühr wurde vielmehr erst mittels Abbuchungsauftrag vom 6. März 2001 am 7. März 2001 wirksam entrichtet.

Die Patentanmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 26. April 2001, eingegangen am 27. April 2001, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Die Anmelderin trägt vor, die Zahlung der Beschwerdegebühr durch ihren bevollmächtigten Vertreter hätte durch Gebührenmarken erfolgen sollen, die auf dem fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschreiben aufgeklebt werden sollten. Nach der üblichen Büroorganisation beim Vertreter der Anmelderin werde die Ausgangspost von der Bürovorsteherin, Frau W..., kontrolliert und entsprechend aufbereitet dem Vertreter zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. Dabei sei es gängige Praxis, Gebührenmarken erst nach der Unterschrift des Anwalts auf die betreffenden Schreiben aufzukleben, um bei etwaigen Irrtümern oder Fehlern im Schriftsatz ein Ablösen und Beschädigen bereits aufgeklebter Gebührenmarken zu vermeiden. Üblicherweise würden Unterlagen auf Vollständigkeit und Unterschrift von der Bürovorsteherin überprüft, die auch die Gebührenmarken aufklebe. Durch ein nicht mehr nachvollziehbares Versehen sei im konkreten Fall das Aufkleben der Gebührenmarken unterblieben. Der geschilderte Betriebsablauf sei jahrelang erprobt; es habe sich um das erstmalige Versäumnis der sorgfältig ausgewählten, laufend geschulten und überwachten Bürovorsteherin gehandelt.

II Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Zu diesen Fristen gehört auch die im vorliegenden Fall versäumte Frist des § 73 Abs 3 PatG. Danach ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich die Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen und die Beschwerdegebühr zu entrichten.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses - Erlangung der Kenntnis von dem unterlaufenem Irrtum - gestellt worden; er enthält auch die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 123 Abs 2 Sätze 1 und 2 PatG).

Die versäumte Handlung ist fristgerecht nachgeholt worden.

III Der Anmelderin kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 123 Abs 1 PatG), denn sie hat die übliche, nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, um eine Fristversäumung zu vermeiden. Der von dem Vertreter der Anmelderin in dem Wiedereinsetzungsantrag dargestellte organisatorische Ablauf bei der Abwicklung von Beschwerdeeinlegungen und Gebührenzahlungen läßt keinen Anhaltspunkt für einen Organisationsmangel erkennen. Vielmehr liegt ein - entschuldbares - Fehlverhalten einer Hilfsperson vor, für das die Anmelderin nicht einzustehen hat. Der Vertreter der Anmelderin hat glaubhaft und unwiderlegbar vorgetragen, er habe seine seit über zehn Jahren erprobte, sorgfältig ausgewählte, laufend geschulte und überwachte Bürovorsteherin für die konkrete Aufgabe des Aufklebens von Gebührenmarken stets problemlos eingesetzt. Es habe sich hier um den ersten Fehler dieser Art gehandelt.

Die vorgelegte Erklärung des Vertreters der Anmelderin enthält zwar keine Versicherung an Eides statt, der Senat hält gleichwohl den vorgetragenen Sachverhalt aufgrund des durchaus plausiblen Geschehensablaufs für wahr, ohne daß es weiterer Beweise bedürfte (vgl Baumbach/Lauterbach ZPO, 53. Aufl, § 286 Rdnr 4).

Es fehlen bei dem vorgetragenen Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte, die den Vorwurf begründen könnten, der Vertreter der Anmelderin habe mit einem Fehler wie dem vorgefallenen rechnen können und müssen und gleichwohl für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen. Er durfte sich vielmehr darauf verlassen, daß alle Vorkehrungen getroffen waren, um in jedem einzelnen Fall für eine ordnungsgemäße Gebührenzahlung Sorge zu tragen. Damit ist das einmalige Versagen der Bürovorsteherin der Anmelderin und ihrem Vertreter nicht zuzurechnen.

Kalkoff Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Ko/Be






BPatG:
Beschluss v. 07.08.2001
Az: 20 W (pat) 28/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/243bb7598e8a/BPatG_Beschluss_vom_7-August-2001_Az_20-W-pat-28-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share