Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 14/13
(BGH: Beschluss v. 27.05.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 14/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 29. Juli 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet (AG C. IN ). Der Kläger hat Restschuldbefreiung beantragt. Der Verwalter hat die anwaltliche Tätigkeit des Klägers freigegeben. Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos ge-1 blieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7) in Vermögensverfall. Dieser wird vermutet, wenn - wie hier - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Tatsachen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan. Auf die Ursache des Vermögensverfalls kommt es nicht an. Auch der Umstand, dass neben dem zuständigen Finanzamt B. auch der Kläger selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 2 Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Verhältnisse erst dann wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird; erst dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8). Keine der genannten Voraussetzungen war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids erfüllt. Das Insolvenzverfahren konnte bisher nicht abgeschlossen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 04.02.2013 - II AGH 5/11 - 5
BGH:
Beschluss v. 27.05.2013
Az: AnwZ (Brfg) 14/13
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