Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. März 2006
Aktenzeichen: 11 O 226/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.03.2006, Az.: 11 O 226/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gemäß § 26 ARB 2000/1 - Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Mobil - mit Rechtsschutz in Unterhaltssachen gemäß § 2 Buchstabe m ARB 2000/1. Auf das Versicherungsverhältnis finden die ARB 2000/1 der Beklagten (Anlage K 10, Bl. 44 ff. GA) Anwendung, die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 500,- €. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Anwalts- und Notarkosten geltend, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss einer notariellen Unterhaltsvereinbarung entstanden sind.

Die Klägerin war mit Herrn X verheiratet. Aus der inzwischen geschiedenen Ehe stammen die beiden Kinder X , geb. am 19.05.1993, und X, geb. am 11.03.1996. Unter dem 20.07.1998 schlossen die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann eine Vereinbarung über Kindes- und Ehegattenunterhalt. Wegen der Einzelheiten zu dem Inhalt dieser Vereinbarung wird auf die in Kopie als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 33 f. GA). Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 22.12.2004 vereinbarten die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann die Abänderung der unter dem 20.07.1998 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung. Unter Ziffern III. 1. bis 4. der notariellen Vereinbarung wurden Vereinbarungen bezüglich des Unterhaltes der Kinder getroffen, unter Ziffer III. 5. der notariellen Urkunde verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Klägerin zur Zahlung eines Abfindungsbetrages in Höhe von 200.000,- € zur Abgeltung des Ehegattenunterhaltes an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten zu dem Inhalt der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 wird auf die Anlage K 4 (Bl. 11 ff. GA) verwiesen. Mit Kostennote vom 04.03.2005 (Anlage K 5, Bl. 14 GA) rechnete die jetztige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten ihre im Zusammenhang mit dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 erbrachte Anwaltstätigkeit auf der Basis eines Gegegenstandswertes von 212.000,- € mit einem Gesamtbetrag von 5.804,83 € ab. Die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 entstandenen Notarkosten beliefen sich gemäß Kostenrechnung des Notars vom 22.12.2004 (Anlage K 6, Bl. 15 GA) auf 457,33 €. Auf der Basis eines angenommenen Streitwertes von 18.000,- € kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2005 (Anlage K 8, Bl. 20 f. GA) und unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung die Zahlung eines Betrages von 1.491,48 € zum Ausgleich der Anwaltskosten an. Die Übernahme der Notarkosten lehnte sie ab, da insofern eine Eintrittspflicht nach dem Inhalt der Versicherungsbedingungen nicht gegeben sei. Der angekündigte Zahlungsbetrag wurde dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.05.2005 gutgeschrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die ihr entstandenen Anwaltskosten seien auf der Basis eines Gegenstandswertes von 223.124,24 € abzurechnen. Dieser Wert errechne sich wie folgt:

Für die Abfindung des Ehegattenunterhaltes sei der Abfindungsbetrag von 200.000,- € in Ansatz zu bringen. Hierzu behauptet sie, Gegenstand der dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 vorangegangenen Verhandlungen sei von Anfang an ein Abfindungsbetrag gewesen.

Weiter ist sie der Ansicht, für die Vereinbarungen zum laufenden Kindesunterhalt sei ein Jahresbetrag von 2.724,24 € für beide Kinder in Ansatz zu bringen.

Die Freistellungsvereinbarung gemäß Ziffer III. 4. der notariellen Urkunde sei mit einem Jahresbetrag von 7.200,- € je Kind, dies entspräche dem angemessenen Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand nach den Süddeutschen Leitlinien, mithin mit einem Gesamtbetrag von 14.400,- € bei der Bemessung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen.

Für die unter Ziffer III. 3. der notariellen Urkunde getroffene Vereinbarung über Mehr- und Sonderbedarf sei ein Gegenstandswert von 3.000,- € je Kind, mithin ein Gesamtbetrag von 6.000,- € anzusetzen. Hierzu behauptet sie, je Kind würden pro Jahr 1.000,- € Schulkosten, 2.100,- € Sportkosten und insgesamt 2.070 € Musikkosten anfallen.

Weiter ist sie der Ansicht, die Notarkosten seien gemäß § 5 Abs. 6 Buchstabe a ARB 2000/1 zu erstatten.

Ursprünglich hat die Klägerin in der Klageschrift vom 18.05.2005 beantragt, die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 6.262,16 € zu verurteilen. Nachdem die Beklagte an die Klägerin mit Wertstellung zum 25.05.2005 einen Betrag von 1.491,48 € gezahlt hat, hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 31.05.2005 geändert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.770,68 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom 23.03.2005 bis 25.05.2005 aus 6.262,16 € und ab 26.05.2005 aus 4.770,68 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Bemessung des Streitwertes für die Abänderung der Vereinbarung zu dem Ehegattenunterhalt sei der Jahresbetrag, den die Klägerin als Ehegattenunterhalt hätte fordern können, wenn es nicht zu dem Abschluss der notariellen Vereinbarung gekommen wäre, maßgeblich. Anzusetzen sei insofern ein Betrag von 12.000,- €. Für die Abänderung des Kindesunterhaltes sei der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag von 2.724,24 € zutreffend. Vorprozessual habe sie gemäß der Berechnung mit Schreiben vom 23.05.2005 insofern einen Streitwert von 6.000,- € zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht.

Das Gericht hat am 26.10.2005 einen Hinweisbeschluss erlassen (Bl. 58 f. GA).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Beklagte nicht aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages auf Zahlung der geltend gemachten restlichen Anwaltskosten und auf Erstattung von Notarkosten in Anspruch nehmen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Anwaltskosten besteht nicht.

Gemäß § 1 der auf den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag anwendbaren ARB 2000/1 übernimmt der Versicherer die für die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers erforderlichen Kosten. Der Umfang der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung richtet sich nach § 5 ARB 2000/1. Aus § 5 Abs. 1 Buchstabe a ARB 2000/1 ergibt sich, dass der Versicherer die Vergütung eines Rechtsanwalts trägt, maßgeblich ist dabei die Höhe der gesetzlichen Vergütung (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 2 ARB 75 Rn. 4; § 5 ARB 94 Rn. 1).

Dass die Klägerin für die stattgefundene anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dem Abschluss der notariellen Unterhaltsvereinbarung vom 22.12.2004 an ihre Prozessbevollmächtigte als gesetzliche Vergütung eine Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen hat, die sich nach einem Gegenstandswert von 223.124,24 € errechnet, kann nicht angenommen werden. Einen abweichenden, höheren Gegenstandswert, als den von der Beklagten bei ihrer Abrechnung gemäß Schreiben vom 23.05.2005 zugrunde gelegten Wert von 18.000,- €, hat die Klägerin nicht dargetan.

Soweit in der notariellen Unterhaltsvereinbarung vom 22.12.2004 unter Ziffer III. 5. die Zahlung eines Betrages von 200.000,- € zur Abfindung von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt vereinbart worden ist, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der vereinbarte Abfindungsbetrag maßgeblich. Der Gegenstandswert ist vielmehr gemäß § 23 I 3 RVG sinngemäß nach § 42 I GKG zu bestimmen.

Gemäß § 23 I 1 RVG bestimmt sich der für die Bemessung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs maßgebliche Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gemäß § 23 I 3 RVG gelten diese Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Werden Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gerichtlich geltend gemacht, richtet sich der Streitwert für das gerichtliche Verfahren und gemäß § 23 I 1 RVG auch der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach dem für die ersten zwölf Monate ab Einreichung der Klage geforderten Betrag, § 42 I 1 GKG. Die Wertvorschrift des § 42 I 1 GKG gilt nach ganz herrschender Meinung, von der abzuweichen das erkennende Gericht keinen Anlass sieht, auch dann, wenn ein vor Gericht geführter Rechtsstreit über Ansprüche auf Zahlung gesetzlichen Unterhalts durch Abschluss eines sog. Abfindungsvergleichs beigelegt wird. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist nicht der vereinbarte Kapitalabfindungsbetrag, sondern der Jahresbetrag der eingeklagten Unterhaltsleistungen. Entscheidend für die Streitwertberechnung ist nicht worauf, sondern worüber der Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 51; Schneider, Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rn. 4419; jeweils zu § 17 I 1 GKG a.F., der § 42 I 1 GKG n.F. entspricht; bei der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, JurBüro 1980, 1215, handelt es sich um eine Mindermeinung). Zwar findet die Vorschrift des § 42 I 1 GKG keine direkte Anwendung für einen Kapitalabfindungsvertrag, der außerhalb eines Unterhaltsprozesses geschlossen wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 42 GKG Rn. 7). Gleichwohl ist in dem auch hier vorliegenden Fall, in dem ein außergerichtlicher Vergleich über gesetzliche Unterhaltsansprüche geschlossen wird, die Vorschrift des § 42 I 1 GKG für die Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehen. Dies folgt aus der Vorschrift des § 23 I 3 RVG, die ausdrücklich die sinngemäße Geltung der für ein gerichtliches Verfahren geltenden Wertvorschriften für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anordnet, sofern Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (so auch ausdrücklich Enders, JurBüro 1996, 57, 60 f., Beispiel 8 zu der Abrechnung eines außergerichtlich geschlossenen Unterhaltsvergleichs nach den Vorschriften der BRAGO, wobei sich der Gegenstandswert nicht nach dem Abfindungsbetrag, sondern nach § 17 I GKG a.F., dem entspricht § 42 I GKG n.F., richtet). Auch vorliegend ist bei der Bemessung des Gegenstandswertes, soweit in der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 eine Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt getroffen worden ist, gemäß § 23 I 3 RVG die Vorschrift des § 42 I 1 GKG sinngemäß anzuwenden. Bei den Unterhaltsansprüchen der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 1585 I BGB finden, handelt es sich um Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht in Sinne von § 42 I 1 GKG. Dass die außergerichtliche Beratung und Vertretung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte in der Unterhaltsangelegenheit auch im Sinne von § 23 I 3 RVG Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, ist offensichtlich, denn Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann ohne weiteres die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung gesetzlichen Unterhalts sein. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch unerheblich, dass es in den mit dem geschiedenen Ehemann geführten Verhandlungen von vornherein um die Zahlung eines Abfindungsbetrages gegangen sein soll. Wie breits oben ausgeführt, ist es nach herrschender und auch vorliegend zugrunde zu legender Meinung bei Abschluss eines Kapitalabfindungsvergleichs für die Bemessung des Gegenstandswertes entscheidend nicht worauf - hier die Zahlung eines Abfindungsbetrages -, sondern worüber - hier die Abfindung gesetzlicher Unterhaltsansprüche - sich die Parteien vergleichen. Einer Beweisaufnahme zu der von der Klägerin vorgetragenen Vorgeschichte der schließlich getroffenen Abfindungsvereinbarung bedurfte es damit nicht.

Kann demnach für die Bemessung des Gegenstandswertes hinsichtlich der in der notariellen Urkunde vom 22.12.2004 getroffenen Vereinbarung über die Abfindung von Ehegattenunterhalt nicht der vereinbarte Abfindungsbetrag zugrunde gelegt werden, sondern ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf den Jahresbetrag der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann abzustellen, obliegt es der Klägerin als der anspruchstellenden Partei, wenn sie mit dem von der Beklagten angesetzten Betrag von 12.000,- € nicht einverstanden ist, den ihrer Auffassung nach gemäß § 42 I GKG zutreffenderweise zugrunde zu legenden Gegenstandswert substantiiert vorzutragen. Hierauf hat das Gericht bereits mit Hinweisbeschluss vom 26.10.2005 hingewiesen (vgl. Ziffer I. 1. des Beschlusses). Dahingehenden Vortrag lässt das Vorbringen der Klägerin indes vermissen.

Soweit in der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 unter Ziffern III. 1. und 2. Vereinbarungen über die Zahlung von laufendem Kindesunterhalt getroffen worden sind, gehen beide Parteien übereinstimmend von einem Gegenstandswert von 2.724,24 € aus.

Soweit in der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 unter Ziffer III. 4. eine Vereinbarung über die Freistellung der Klägerin von Volljährigenkindesunterhalt durch ihren geschiedenen Ehemann vereinbart worden ist, kann diese Vereinbarung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit einem Gegenstandswert von insgesamt 14.400,- € bemessen werden. Wie das Gericht bereits mit Hinweisbeschluss vom 26.10.2005 ausgeführt hat (Ziffer I. 3. des Beschlusses), entfällt eine gesonderte Berücksichtigung dieser Vereinbarung bei der Bemessung des Gegenstandswertes. Bei der getroffenen Freistellungsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zugunsten der Klägerin, denn sie ist vollständig von etwaigen Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder, wenn diese volljährig sind, freigestellt worden. Wertungsmäßig hat sich durch diese Vereinbarung der Abfindungsbetrag, der gemäß Ziffer III. 4. der notariellen Vereinbarung von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin an diese zu zahlen ist, erhöht, denn die getroffene Freistellungsvereinbarung regelt ausschließlich Ansprüch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann und kommt ausschließlich der Klägerin zugute, da sie von Ansprüchen ihrer Kinder auf Zahlung von Volljährigenunterhalt freigestellt ist und über die anderenfalls zu zahlenden Unterhaltsbeträge selbst verfügen kann. Die Bemessung des Gegenstandswertes im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung für die Abfindung von Ehegattenunterhalt richtet sich indes nach §§ 42 I 1 GKG, 23 I 3 RVG, wonach ausschließlich auf den Jahresbetrag des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann abzustellen ist.

Die in der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 unter Ziffer III. 3. getroffene Vereinbarung, wonach die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann von Kosten für Sonder- und Mehrbedarf der gemeinsamen Kinder freistellt, kann, wie das Gericht ebenfalls bereits mit Hinweisbeschluss vom 26.10.2005 ausgeführt hat (Ziffer I. 4. des Beschlusses), schließlich auch nicht bei der Gegenstandswertbemessung erhöhend berücksichtigt werden. Bei der insoweit zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Klägerin getroffenen Freistellungsvereinbarung handelt es sich wertungsmäßig um eine Verringerung des der Klägerin aufgrund der getroffenen notariellen Vereinbarung zustehenden Abfindungsbetrages. Mit der unter Ziffer III. 3. getroffenen Vereinbarung werden ausschließlich Ansprüche des geschiedenen Ehemannes der Klägerin gegen diese geregelt. Dadurch dass die Klägerin die Zahlung der Sonder- und Mehrbedarfskosten der gemeinsamen Kinder vollständig übernommen hat, hat sich wertungsmäßig der ihr zustehende Abfindungsbetrag vermindert. Sie allein ist durch die getroffene Vereinbarung verpflichtet worden, da sie die Kosten für Sonder- oder Mehrbedarf ihrer Kinder allein zu tragen hat und ihren geschiedenen Ehemann insoweit freizustellen hat. Die Bemessung des Gegenstandswertes der getroffenen Abfindungsvereinbarung richtet sich aber, wie vorstehend ausgeführt, ausschließlich nach §§ 23 I 3 RVG, 42 I 1 GKG.

Kann danach ein höherer Gegenstandswert als der von der Beklagten in ihrem Abrechnungsschreiben vom 23.05.2005 zugrundegelegte Wert von 18.000,- € nicht angenommen werden, bestehen, nachdem die Beklagte in zutreffender Weise auf der Basis eines Gegenstandswertes von 18.000,- € Anwaltskosten ausgelichen hat, weitere Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht.

Die Erstattung von ihr bereits gezahlter Notarkosten kann die Klägerin von der Beklagten ebenfalls nicht verlangen.

Gemäß § 2 Buchstabe k ARB 2000/1 wird Versicherungsschutz für den Rat oder die Auskunft eines Rechtsanwaltes in familienrechtlichen Angelegenheiten gewährt. Diese Klausel gilt gemäß § 5 Abs. 6 Buchstabe a ARB 2000/1 entsprechend im Beratungsrechtsschutz im Familienrecht für Notare. Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Notarkosten durch den Versicherer ist also die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft in einer familienrechtlichen Angelegenheit durch einen Notar. Hieran fehlt es vorliegend indes. Die Beratung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 22.12.2004 erfolgte durch ihre Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin. Mit der Notarkostenrechnung vom 22.12.2004 sind der Klägerin keine Kosten für eine durchgeführte Beratung durch den Notar, sondern Beurkundungskosten im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 22.12.2004 in Rechnung gestellt worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klauseln der §§ 2 Buchstabe k, 5 Abs. 6 Buchstabe a ARB 2000/1 bestehen angesichts des klaren Wortlautes der Klauseln, die eindeutig auf den Beratungsrechtsschutz im Familienrecht durch Notare abstellen, nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 269 III 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

ursprünglich: 6.262,16 €

ab 02.06.2005: 4.770,68 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.03.2006
Az: 11 O 226/05


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