Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 256/02
(BPatG: Beschluss v. 26.07.2005, Az.: 25 W (pat) 256/02)
Tenor
Es wird festgestellt, dassder Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. August 2002 wirkungslos ist, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 162 632 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 21. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
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BPatG:
Beschluss v. 26.07.2005
Az: 25 W (pat) 256/02
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