Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. August 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 344/00

(BPatG: Beschluss v. 20.08.2002, Az.: 25 W (pat) 344/00)

Tenor

Der in dem Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 344/00 auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 ergangene Beschluss des Senats wird in Ziffer 4 der Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass in der letzten Zeile der Warenbegriff "Poliermittel" durch den Warenbegriff "Pflaster" ersetzt wird.

Gründe

Die Feststellung in Ziffer 4 der Beschlussformel, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der Marke 395 22 195 aufgrund des Widerspruchs der Widersprechenden 1 aus der Marke 65 576 teilweise für die Waren "Hobelbeize, Poliermittel" gelöscht worden ist, beruht hinsichtlich der "Poliermittel" auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, denn die im Beschwerdeverfahren erklärte Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 65 576 bezieht sich auf die Waren "Hobelbeize, Pflaster" während der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Poliermittel" aufrechterhalten worden ist.

Der Beschluss war daher gemäss § 80 Abs 1 MarkenG zu berichtigen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 20.08.2002
Az: 25 W (pat) 344/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/24908c0e2cb6/BPatG_Beschluss_vom_20-August-2002_Az_25-W-pat-344-00




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