Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 22. Januar 2009
Aktenzeichen: I-2 W 11/08
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 22.01.2009, Az.: I-2 W 11/08)
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Kostenfestset-zungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf vom 21. Dezember 2007 aufgehoben, soweit darin Gerichtskosten in Hö-he von 26.000,-- Euro gegen die Antragsgegnerinnen festgesetzt worden sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
II.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.000,-- Euro fest-gesetzt.
Gründe
I.
Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 23. Mai 2007 ließ die Antragstellerin wegen Verletzung des zu ihren Gunsten eingetragenen europäischen Patentes 0 293 518 den Antragsgegnern im Beschlusswege untersagen, die in Absatz I.1. der Beschlussformel beschriebenen teleskopierbaren Staubsaugerrohre in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; ferner ist ihnen aufgegeben worden, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Staubsaugerrohre zu erteilen, der Antragsgegnerin zu 1. darüber hinaus, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihren Besitz oder Eigentum befindlichen vorbezeichneten Staubsaugerrohre an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 beantragte die Antragstellerin die Zustellung der einstweiligen Verfügung nebst Antragsschrift und Anlagen mit Übersetzung in die niederländische Sprache an die in S.-G.-R./B. ansässige Antragsgegnerin zu 2. Das Landgericht beauftragte mit der Übersetzung das in W. ansässige Büro Dr. C. l. M., dessen Inhaber ermächtigter Übersetzer der italienischen Sprache für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf und gerichtlich beeidigter Dolmetscher der italienischen Sprache für die Landgerichtsbezirke Düsseldorf, Köln und Wuppertal ist, dessen Büro aber Dolmetscher- und Übersetzungsdienste für alle Sprachen und Fachgebiete anbietet (vgl. die Übersetzungskostenrechnung vom 30. Juli 2007, Bl. 67 d.A.). Dort wurden die Antragsschrift, die Beschlussverfügung und die deutschsprachigen Anlagen unmittelbar in die niederländische Sprache, die beigefügten englischsprachigen Anlagen jedoch zunächst ins Deutsche und von dort in die niederländische Sprache übersetzt. Hierfür sind Übersetzungskosten in Höhe von 25.618,08 Euro sowie Zustellungskosten in Höhe von 103,93 Euro entstanden. Die nach Abzug von dem insgesamt eingezahlten Vorschuss der Antragstellerin in Höhe von 26.000,-- Euro verbleibende Differenz von 277,99 Euro ist auf die von den Antragsgegnerinnen zu zahlende Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1410 KV GKG angerechnet worden.
Das Zustellungsersuchen wurde am 17. Juli 2007 an den belgischen Gerichtsvollzieher abgesandt. Nachdem sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte am 18. Juni 2007 als anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin zu 2. bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemeldet und nach deren Rückfrage sich am 29. Juni 2007 mit einer Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihre Sozietät mit Wirkung gegen die Antragsgegnerin zu 2. einverstanden erklärt hatte, wurde die einstweilige Verfügung am 17. Juli 2007 dort zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 an das Landgericht teilte die Antragstellerin mit, es bedürfe der Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2. in Belgien nicht mehr. Die am 27. Juli 2007 abgesandte Nachricht des Landgerichts vom 23. Juli 2007 erreichte den belgischen Gerichtsvollzieher nicht mehr rechtzeitig; dieser hat am 27. Juli 2007 die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2. in Belgien bewirkt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2007 hat das Landgericht dem Begehren der Antragstellerin entsprechend 26.000,-- Euro Gerichtskosten gegen die Antragsgegnerinnen festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28. Januar 2008 machen die Antragsgegnerinnen geltend, die Antragstellerin habe in mehrfacher Weise gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Verfahrenskosten möglichst niedrig zu halten. Nachdem sich ihre Verfahrensbevollmächtigte bereits vorher bestellt und mit einer Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihre Sozietät einverstanden erklärt habe, sei eine Zustellung an den belgischen Sitz der Antragsgegnerin zu 2. nicht mehr nötig gewesen. Im übrigen hätte die Zustellung ins Ausland zunächst ohne Übersetzung versucht werden müssen. Da der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. deutscher Staatsbürger und der deutschen Sprache mächtig sei, hätte die Antragsgegnerin zu 2. die Annahme nicht übersetzter deutschsprachiger Schriftstücke nicht verweigern dürfen; mit Blick auf die weite Verbreitung der englischen Sprache als Handelssprache gelte entsprechendes für die englischsprachigen Anlagen. Zumindest hätte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vorher nachfragen müssen, ob sie mit einer Zustellung der in deutscher Sprache verfassten einstweiligen Verfügung nebst Anlagen ohne Übersetzung einverstanden sei. Abgesehen davon müsse die Antragstellerin, weil sie das Zustellungsersuchen veranlasst habe, die Übersetzungskosten gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (nachfolgend: VO 1348/2000) in jedem Fall und ohne Abänderungsmöglichkeit im späteren Kostenfestsetzungsverfahren tragen.
Die Antragstellerin ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, als sie die Zustellung veranlasst habe, hätten ihr keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2. der deutschen Sprache mächtig seien; unabhängig davon sei eine Annahmeverweigerung durch die Antragsgegnerin zu 2. nicht auszuschließen gewesen, so dass eine sichere Zustellung nur durch Beifügen einer Übersetzung sämtlicher Schriftstücke in die niederländische Sprache hätte bewirkt werden können.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. März 2008 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und teilweise begründet. Der genaue rechnerische Umfang der Begründetheit lässt sich jedoch nach dem bisherigen Akteninhalt nicht bestimmen, so dass der Senat von der ihm in § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden Anordnungen selbst zu treffen.
1.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen besagt Art. 5 Abs. 2 der VO 1348/2000 - nach Art. 25, 26 der an ihre Stelle getretenen Verordnung Nr. 1393/2007 ist sie erst am 13. November 2008 außer Kraft getreten und damit auf den Streitfall noch anwendbar - nicht, dass die Antragstellerin als Auftraggeberin des Zustellungsersuchens ohne Rücksicht auf das Ergebnis des zugrunde liegenden Verfügungsverfahrens stets mit den Übersetzungskosten zu belasten ist. Nach dieser Bestimmung trägt zwar der Verfahrensbeteiligte, der die Zustellung betreibt, etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten. Mit dieser Bestimmung ist jedoch nur die Verpflichtung des die Zustellung betreibenden Verfahrensbeteiligten gemeint, etwaige Übersetzungskosten vorzuschießen. Das ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz des Artikels 5 Abs. 2 der VO 1348/2000, dessen Regelungsgehalt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen darin besteht, dass die endgültige Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung auch dieser Kosten dem zuständigen nationalen Gerichts obliegt, das hierzu in Deutschland die nach deutschem Zivilprozessrecht gültigen Kostenbestimmungen der §§ 91 ff. ZPO anzuwenden hat. Für eine Belastung der Antragstellerin eines Verfügungsverfahrens, die an einen im Ausland geschäftsansässigen Antragsgegner die Zustellung betreiben muss, mit den im Rahmen dieser Zustellung anfallenden Übersetzungskosten unabhängig vom Ergebnis des zugrunde liegenden Verfügungsverfahrens zu belasten, gibt es auch keine Rechtfertigung. Sie sind nicht anders zu behandeln, als die sonstigen Kosten für eine Zustellung, die unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland erfolgt, von der im betreffenden Verfahren unterlegenen Partei als Teil der Verfahrenskosten übernommen werden müssen. Dass der die Zustellung betreibende Antragsteller auch die Kosten vorschießen muss, soll sicherstellen, dass insoweit die Staatskasse nicht in Vorlage treten muss und dennoch die betreffenden Schriftstücke übersetzt werden können.
2.
Es kann der Antragstellerin auch nicht angelastet werden, dass sie erst mit Eingabe vom 20. Juli 2007 an das Landgericht mitgeteilt hat, es bedürfe der Zustellung in Belgien nicht mehr, nachdem sich für die Antragsgegnerin zu 2. Bevollmächtigte für das Verfügungsverfahren bestellt und auch bereit erklärt hatten, die Zustellung der einstweiligen Verfügung mit Wirkung gegen die Antragsgegnerin zu 2. am Ort ihrer Kanzlei entgegen zu nehmen. Die Antragstellerin war nicht gehalten, sofort nach Erhalt dieser Bereitschaftserklärung die von ihr in Gang gesetzte Auslandszustellung abzubrechen, sondern durfte damit warten, bis sie Gewissheit darüber hatte, dass die Zustellung im Inland auch tatsächlich erfolgt war. Diese Gewissheit hatte sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 8. November 2007 (Bl. 112, 113 d.A.) erst, als ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juli 2007 die erbetene Zustellungskarte von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 2. zuging. Im übrigen waren die Übersetzungskosten schon angefallen, als die Bereiterklärung der anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2. erfolgte, denn diese erreichte die Bevollmächtigten der Antragstellerin erst am 29. Juni 2007, während die Zustellung und Übersetzung bereits etwa einen Monat vorher beantragt worden war und die Verpflichtung der Antragstellerin zu einer entsprechenden Vorschusszahlung ausgelöst hatte.
3.
Schließlich war die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, zunächst eine Zustellung der einstweiligen Verfügung ohne Übersetzung in die Wege zu leiten und abzuwarten, ob die Antragsgegnerin zu 2. die Annahme unter Berufung auf Art. 8 der VO 1348/2000 verweigern werde. Angesichts der einschneidenden Wirkungen, mit denen ein im Wege der einstweiligen Verfügung erlassenes Verbot wegen Patentverletzung in aller Regel für den als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegner verbunden ist, muss der obsiegende Antragsteller und Verfügungsgläubiger stets damit rechnen, dass der Antragsgegner den Eintritt der Wirkungen dieser Verfügung so lange wie möglich hinauszuzögern versucht und dementsprechend die Annahme verweigern wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) und b) VO 1348/2000 darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstückes verweigern, wenn dieses weder in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder des Zustellungsortes noch in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaates verfasst ist, die der Empfänger versteht. Dass dies bei den in englischer Sprache verfassten Anlagen der Fall war, kann hier keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Englisch gehört weder zu den in Belgien noch zu den am Zustellungsort, dem Sitz der Antragsgegnerin zu 2., noch zu den in der Bundesrepublik Deutschland als Übermittlungsstaat üblichen Amtssprachen, und es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. der englischen Sprache hinreichend mächtig ist. Der Hinweis der Antragsgegnerinnen auf die weite Verbreitung der englischen Sprache im internationalen Handelsverkehr besagt nichts darüber, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. insoweit über hinreichende Sprachkenntnisse verfügte.
Im Ergebnis gilt aber auch für die deutschsprachigen Schriftstücke nichts anderes. Auch die deutsche Sprache gehört nicht zu den am Zustellungsort üblichen Amtssprachen. Es mag zwar sein, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. als deutscher Staatsbürger auch der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, doch kommt es hierauf für die im Zeitpunkt des Zustellungsersuchens von der Antragstellerin zu treffende Entscheidung, ob sie eine Zustellung mit übersetzten Schriftstücken betreiben muss, nicht darauf an, ob die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2. tatsächlich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wenn sie für solche Sprachkenntnisse keine eindeutigen Anhaltspunkte hat. Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Zustellungsantrages vor eben dieser Situation stand, hat sie unwiderlegt vorgetragen. Es war ihr nicht zuzumuten, das Risiko der Annahmeverweigerung einzugehen. Auch wenn die Zustellung im Falle einer berechtigten Annahmeverweigerung durch Nachreichen der fehlenden Übersetzungen geheilt werden kann (vgl. EuGH, NJW 2006 491 ff. - Götz Leffler/Berlin Chemie AG), ist dem Gläubiger einer einstweiligen Verfügung der mit dieser Verfahrensweise regelmäßig verbundene Zeitverlust nicht zuzumuten. Dem steht nicht entgegen, dass die Zustellung, sofern die Antragsgegnerin zu 2. die nicht übersetzten Schriftstücke als zugestellt entgegen genommen hätte, sehr viel schneller als nunmehr geschehen hätte bewirkt werden können, weil die für die Übersetzung der Schriftstücke benötigte Zeitspanne nicht angefallen wäre. Denn die Antragstellerin hatte im Zeitpunkt des Zustellungsersuchens auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 2. sich entsprechend verhalten werde; selbst eine positive Antwort im Falle einer vorherigen Anfrage hätte der Antragstellerin insoweit keine ausreichende Gewissheit gebracht, weil die Antragsgegnerin zu 2. sich in der Zeit bis zum Eintreffen der Schriftstücke immer noch anders hätte entscheiden können, ohne daran verfahrensrechtlich gehindert zu sein. Die Situation änderte sich erst, als die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen sich ausdrücklich bereit erklärte, die Zustellung der einstweiligen Verfügung mit Wirkung gegen die Antragsgegnerin zu 2. entgegen zu nehmen; diese Mitteilung erfolgte aber erst, als die Übersetzung bereits in Auftrag gegeben war. Unter diesen Umständen durfte die Antragstellerin sich von vornherein für den sicheren Weg einer Zustellung mit Übersetzung entscheiden, um in jedem Fall die Gefahr einer Annahmeverweigerung und des mit der Erstellung der dann nachzureichenden Übersetzungen verbundenen Zeitverlustes auszuschalten; sie durfte denjenigen Weg einschlagen, der sicher versprach, der einstweiligen Verfügung alsbald zur Wirksamkeit zu verhelfen.
4.
Die durch eine Übersetzung der englischsprachigen Schriftstücke zunächst ins Deutsche und dann ins Niederländische entstandenen Zusatzkosten können ebenfalls nicht der Antragstellerin angelastet werden. Das Übersetzungsbüro ist nicht von der Antragstellerin ausgewählt worden, sondern vom Landgericht, so dass sich allenfalls die Frage stellt, ob nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache von einer Erhebung der hierauf entfallenden Kosten abgesehen werden muss. Auch das ist jedoch zu verneinen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Übersetzungsbüro Dr. C. l. M. mit der Übersetzung der Schriftstücke beauftragt hat und der Inhaber Dr. l. M. ermächtigter Übersetzer nur der italienischen Sprache ist, denn aus der Übersetzungskostenrechnung vom 13. Juli 2007 geht hervor, dass er auch für alle anderen Sprache Dolmetscher- und Übersetzungsdienste übernimmt. Dass die englischsprachigen Unterlagen zunächst vom Englischen ins Deutsche und sodann vom Deutschen ins Niederländische übersetzt werden mussten, war schon deshalb nicht zu vermeiden, weil es nach den überzeugenden Ausführungen der Rechtspflegerin in ihrer dienstlichen Stellungnahme innerhalb des Landgerichtsbezirks Düsseldorf keinen Übersetzer gibt, der unmittelbar von der englischen in die niederländische Sprache übersetzt; das leuchtet auch deshalb ein, weil in gerichtlichen Verfahren anfallende Übersetzungen in aller Regel nur entweder in die vor den deutschen Gerichten vorgeschriebene deutsche Verfahrenssprache oder von dieser in eine ausländische Sprache erfolgen und Übersetzungen von einer Fremdsprache in die andere ohne Zwischenschalten der deutschen Sprache nicht erforderlich werden. Auch die Antragsgegnerinnen haben kein Übersetzungsbüro genannt, das solche Übersetzungen vornimmt bzw. hierzu ermächtigt oder vereidigt ist. Ihr Hinweis im Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 auf die RWS-Gruppe zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Der beigefügte Auszug aus der Homepage dieses Übersetzungsbüros lässt nicht erkennen, an welchen Orten in Deutschland Geschäftslokale dieses Übersetzungsbüros vorhanden sind, und infolge dessen auch nicht, ob sich ein solches an einem Ort im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf befindet. Auch ist nicht zu erkennen, ob und in welche Fremdsprache ohne Zwischenschaltung der deutschen Sprache dieses Büro Übersetzungen ausführt.
6.
Die Antragstellerin hat allerdings insoweit gegen ihre Verpflichtung zur Kostenminderung verstoßen, als sie dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch die nachstehend aufgeführten Unterlagen beigefügt hat, die insbesondere andere Verletzungsverfahren aus dem Verfügungspatent oder dem parallelen deutschen Patent betreffen. Diese Unterlagen wurden jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht benötigt, um die begehrte Beschlussverfügung zu erwirken. Hier hätte es genügt, nur diejenigen Unterlagen in der Antragsschrift zu erörtern und ihr beizufügen, die tatsächlich zur Begründung des Verletzungsvorwurfs unumgänglich sind. Das waren die Verfügungspatentschrift, darin erwähnter relevanter Stand der Technik, in etwaigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent bereits ergangene Entscheidungen, Belege zur Aktivlegitimation der Antragstellerin, sofern die beigefügte Patentschrift eine andere Person als Inhaber ausweist, und die Ausgestaltung des angegriffenen Gegenstandes und die Beteiligung der Antragsgegnerinnen an den behaupteten Verletzungshandlungen betreffende Unterlagen. Unterlagen über den Ausgang anderer Verletzungsverfahren aus dem Antragsschutzrecht bieten für die Entscheidung späterer Sachverhalte kaum Hilfen, weil die jeweils konkret angegriffene Ausführungsform bestimmt, welche Fragen zur Auslegung der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu erwägen sind, die Ausgestaltung der in den einzelnen Verfahren angegriffenen Gegenstände jedoch häufig voneinander abweicht. Ob etwas anderes gilt, wenn die vorausgegangenen Verletzungsverfahren andere an der Verletzung durch dieselbe Ausführungsform Beteiligte betreffen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Vorlage von Unterlagen aus solchen Verfahren bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidung in diesen Verfahren nur kurze Zeit vorausgegangen ist und der Antragsteller davon ausgehen kann, dass sie den Mitgliedern des angerufenen Gerichts infolge des geringen zeitlichen Abstandes noch gegenwärtig sind. So liegen die Dinge auch hier.
a)
Zum Nachweis der Aktivlegitimation der Antragstellerin bedurfte es lediglich ihrer Eintragung im Patentregister als Inhaberin des Verfügungsschutzrechtes gemäß Anlage ASt 2 und des als Anlage ASt 3 vorgelegten Handelsregisterauszuges. Die als Anlagen ASt 4, 5 und 6 vorgelegten Auskünfte und Stellungnahmen über die vorherige Patentinhaberin waren dagegen nicht erforderlich, weil die Antragstellerin als Inhaberin eingetragen war und diese Position nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG zur Geltendmachung patentrechtlicher Ansprüche der hier erhobenen Art genügt.
b)
Des weiteren bedurfte es nicht der als Anlagen ASt 10 und 11 vorgelegten Unterlagen über die Verletzung des parallelen deutschen Patentes durch eine dritte Person sowie der Unterlagen über den Ausgang des parallelen Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht. Auch die als Anlage ASt 13 eingereichte Einspruchsentscheidung gegen einen Vorläufer des Verfügungspatentes war überflüssig, weil jedes Schutzrecht aus sich selbst heraus auszulegen ist und auch Ausführungen in den Patentschriften verwandter oder vorausgegangener Schutzrechte und hierzu ergangener Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidungen in aller Regel keine Hilfe bieten; insoweit hätte die Antragstellerin warten müssen, ob die Antragsgegnerinnen im Rahmen ihrer Verteidigung auf solche Entscheidungen zu sprechen kommen.
c)
Insbesondere bedurfte es nicht der Vorlage der Anlagen ASt 16 bis 24, 26 b und 27, die sämtlich Entscheidungen des Landgerichts aus Parallelverfahren gegen Dritte wegen Verletzung des Verfügungspatentes und die Ausgestaltung der dort jeweils angegriffenen Gegenstände betrafen. Die Vorlage dieser Unterlagen war im Streitfall schon deshalb überflüssig, weil die betreffenden Verletzungsverfahren in verhältnismäßig kurzer Aufeinanderfolge anhängig gemacht worden sind und allen an der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens beteiligten Mitgliedern der Kammer des Landgerichts noch gegenwärtig gewesen sein müssen. Ebenso war es unnötig, die Reaktion der dortigen Antragsgegner aus Parallelverfahren, etwa Urkunden über abgeschlossene Vergleiche (vgl. z.B. Anlage ASt 28), vorzulegen.
d)
Dass das Landgericht in Ziffer IV. des Verfügungsbeschlusses die Zustellung auch dieser Unterlagen angeordnet hatte, ändert daran nichts. Dies hat das Landgericht nur deshalb getan, weil die Unterlagen der Antragsschrift beigefügt waren. Hier geht es dagegen um die vor der Anbringung eines Verfügungsantrages auftretende Frage, welche Unterlagen in der Antragsschrift zur Begründung des Patentverletzungsvorwurfes erörtert und ihr beigefügt werden müssen. Überschreitet die Antragstellerin hier das Maß des Zulässigen, kann sie bei einer Zustellung hierauf entfallende Übersetzungskosten nicht nach §§ 91 ff. ZPO von ihrem Gegner erstattet verlangen. Darüber ist im Rahmen der Anordnung, welche Schriftstücke zusammen mit der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt werden sollen, nicht zu entscheiden. Weshalb die vorbezeichneten hier in Rede stehenden Anlagen zur Begründung des Patentverletzungsvorwurfes in der Antragsschrift erörtert und ihr beigefügt werden mussten, hat die Antragstellerin auch auf den Hinweis des Senats nicht näher dargelegt.
e)
Da der sich hieraus ergebende Minderungsbetrag jedoch anhand der Übersetzungskostenrechnung nicht nachvollzogen und errechnet werden kann und weitere Unterlagen hierfür nicht zur Verfügung stehen, hat der Senat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe der gesamten Gerichtskosten aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 22.01.2009
Az: I-2 W 11/08
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