Bundespatentgericht:
Urteil vom 19. Dezember 2000
Aktenzeichen: 3 Ni 42/99

(BPatG: Urteil v. 19.12.2000, Az.: 3 Ni 42/99)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Oktober 1995 angemeldeten deutschen Patents 195 37 399 (Streitpatent), das eine Vorrichtung zur Verankerung von Betonkappen am Überbau von Bauwerken betrifft und 6 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet:

"1. Vorrichtung zur Verankerung von Betonkappen oder dergleichen Kappen am Überbau von Brückenbauwerken oder dergleichen Bauwerken mittels Telleranker, bestehend jeweils aus einem im Überbaumaterial bündig einbaubaren Festflansch mit Rückverankerung, einer auf das Überbaumaterial samt Festflansch aufgelegten Dichtschicht und einem Losflansch mit Ankerbügel zur Durchführung von Moniermaterial, wobei der Losflansch in das Kappenmaterial eingebettet ist und mit dem Festflansch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß der am Losflansch (4) angeordnete Ankerbügel (5) verschieblich am Losflansch (4) gehaltert ist."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6, soweit dieser auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, sei nicht patentfähig, weil er wegen einer offenkundigen Vorbenutzung nicht neu sei oder wegen der darüber hinaus genannten Druckschriften nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Anlagen K 3 Richtzeichnung Kap. 14 "Verankerung von Kappen mit Tellerankern", Juni 1987, K 4 Kurzmitteilung Fa. Ph. Holzmann vom 8.12.1988, K 5 Antwortschreiben vom 14.12.1988, K 6 Schreiben Fa. Stahlbau Hof GmbH vom 12.8.1992 mit Anlage, K 7 Antwortschreiben vom 19.8.1992, K 8 Prospekt "Anker-Systeme" (Auszug S. 19-26) der Fa. Schnabel GmbH, K 9 Rechnung der folio Druck & Verlag GmbH vom 20.2.1989, K10 Bestätigung Fa. Dyckerhoff & Widmann vom 20.3.2000, K11 Schreiben den Amts für Straßen- und Verkehrswesen Weilburg vom 20.3.1995, K12 Zeichnung "Beweglicher Teller-Zug-Anker", K13 Richtzeichnung Kap. 7 "Außenkappe mit Schrammbord", Juni 1982, K14 Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin, vom 13.1.1999, K15 DIN 18195, Teil 9, August 1983, K16 Richtzeichnung Kap. 9 "Mittelkappe", Juni 1982, K17 Richtzeichnung Kap. 10 "Mittelklappe", Juni 1982, K18 Richtzeichnung FTB Rand 10 "Verankerung der Randbefestigung mit Telleranker", März 1993, K19 Prospektblatt der Beklagten "Telleranker"

und bietet Zeugenbeweis an.

Die Klägerin beantragt, das Patent 195 37 399 im Umfang des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 6, soweit dieser auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen zur offenkundigen Vorbenutzung entgegen und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang unter Hinweis auf die Anlagen B 1 Richtzeichnung Kap. 14 "Verankerung von Kappen mit Tellerankern", Mai 1995, B 2 Richtzeichnung Kap. 14 "Verankerung von Kappen mit Tellerankern", Mai 1997, B 3 Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin vom 12.5.1997 für patentfähig.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Senat hat nicht feststellen können, daß dem Streitpatent der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht, §§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 1 PatG, §§ 3, 4 PatG. I.

1) Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Verankerung von Betonkappen am Überbau, insbesondere von Brückenbauwerken oder Stützmauern, wie sie nach den Angaben der Streitpatentschrift aus dem Stand der Technik bekannt sind (s Sp 1 Z 14 bis 50). Die dabei eingesetzten Telleranker dienen dazu, Zugkräfte aus den Kappen in den Überbau zu übertragen und Kippmomente bei gleichzeitiger Abdichtung aufzunehmen. Zunächst wird der Festflansch der aus Edel- oder verzinktem Baustahl bestehenden Telleranker im Abstand von ca 80 bis 150 cm in den Überbau bündig eingebettet. Nach Aufbringen einer Isolierschicht wird dann der Losflansch der Telleranker mit Hilfe einer Klemmschraube unter Zwischenlage der Isolierschicht an den Festflansch angeschraubt. Anschließend wird der Kappenbeton aufgebracht, so daß Kappe und Überbau miteinander verankert werden.

Durch Wärmeausdehnung und das Schwinden der Kappen können Risse am Bauwerk entstehen, oder die Telleranker reißen aus, weil die insbesondere bei längeren Brückenbauwerken auftretenden Schubkräfte nicht aufgenommen werden können.

2) Daher ist es Aufgabe des Streitpatents (Sp 1 Z 51 bis 54), eine Vorrichtung gattungsgemäßer Art zu schaffen, bei der Zugkräfte bei sicherer Abdichtung aufgenommen werden können, ohne auftretende Schubkräfte zu behindern.

3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Verankerung von Betonkappen oder dergleichen Kappen am Überbau von Brückenbauwerken oder dergleichen Bauwerken 1. mittels Telleranker, bestehend jeweils aus 1.1. einem Festflansch mit Rückverankerung, 1.1.1. der im Überbaumaterial bündig einbaubar ist, 1.2. einer Dichtschicht, 1.2.1. die auf das Überbaumaterial samt Festflansch aufgelegt ist, und 1.3. einem Losflansch mit Ankerbügel zur Durchführung von Moniermaterial, 1.3.1. wobei der Losflansch in das Kappenmaterial eingebettet und 1.3.2. mit dem Festflansch verbunden ist und 1.3.3. der am Losflansch angeordnete Ankerbügel verschieblich am Losflansch gehaltert ist.

II.

1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt. Weder die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung (Anl. K4-K7) noch eine der Entgegenhaltungen zeigt eine Vorrichtung zur Verankerung von Betonkappen od.dgl. Kappen am Überbau von Brücken mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Insbesondere fehlt bei den dortigen Ausführungen das im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach der am Losflansch angeordnete Ankerbügel verschieblich am Losflansch gehaltert ist.

2) Die Klägerin hat den Senat auch nicht davon überzeugen können, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise durch die entgegengehaltenen Unterlagen ergibt. Aus diesem Grund braucht nicht näher untersucht zu werden, ob die genannten Entgegenhaltungen vorveröffentlicht sind oder ob die beanspruchte Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat.

Als Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Brückenbau an.

Die Streitpatentschrift geht von einem Telleranker aus, der im Stand der Technik mit "Kap 14" bezeichnet wird. Ein solcher Telleranker ist aus dem von der Klägerin als Anlage K3 vorgelegten Zeichnungsblatt bzw dem als Anlage K8 eingereichten Prospekt der Klägerin, Seite 21 oder aus der von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten Richtzeichnung bekannt.

Des weiteren verweist die Klägerin auf eine Verankerungsvorrichtung gemäß Anlage K4 oder K6, die prinzipiell der Ausführung auf S 25 des als Anlage K8 vorgelegten Prospekts der Klägerin entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verankerungsvorrichtung, die keinen mit dem Festflansch verbundenen Losflansch aufweist, sondern um einen längsbeweglichen Scheranker, der lediglich zur Aufnahme von horizontal wirkenden Kräften in Querrichtung zur Brückenachse dient, in Brückenachsenrichtung jedoch längsbeweglich ist. Die Horizontallasten in Querrichtung werden von einem Bolzen aufgenommen, der im Überbau einbetoniert (Anlage K8, S 25) oder mit dem Festflansch (Anlagen K4 und K6) verbunden ist und sich in beiden Fällen gegen den Losflansch abstützt. Zugkräfte können über den Bolzen nicht übertragen werden, da der Losflansch nicht wie beim Streitgegenstand mit dem Festflansch verbunden ist. Diese bekannte Verankerungsvorrichtung liegt somit weiter ab, weil es bei der Verankerungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents darauf ankommt, daß neben der verschieblichen Ausbildung auch Zugkräfte aufgenommen werden können. Die Verankerungsvorrichtung nach den Anlagen K4, K6 oder K8, Seite 25 vermittelt dem Fachmann lediglich eine Ausführung, bei der vermieden wird, daß über die Verankerungsvorrichtung Schubkräfte in Brückenlängsrichtung übertragen werden. Für die im Patentanspruch 1 angegebene Lösung, den Losflansch mit dem Festflansch verbunden auszuführen (vgl Merkmal 1.3.2.) und das Verankerungsteil, das hier als Ankerbügel ausgebildet ist, am Losflansch verschieblich zu haltern, erhält der Fachmann aus den Anlagen K4, K6 und K8 keine Anregung.

Eine solche Anregung erhält der Fachmann auch nicht durch den beweglichen Teller-Zug-Anker gemäß Anlage K8, Seite 26 unten. Hierbei handelt es sich um einen Zuganker, bei dem in Übereinstimmung mit der Ankervorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents der Losflansch mit dem Festflansch verbunden ist und der somit Zugkräfte aufzunehmen vermag. Die Verankerung des Losflansches im Kappenmaterial erfolgt hier jedoch durch eine vom Losflansch mittels einer Gewindestange beabstandete Ankerplatte, nicht aber durch einen am Losflansch angeordneten Ankerbügel, durch den Moniermaterial hindurchgeführt wird. Losflansch und Gewindestange sind dort mit Schaumgummi ummantelt, so daß im Rahmen der Zusammendrückbarkeit des Schaumgummis und des Bohrungsspiels in der Ankerplatte eine gewisse Beweglichkeit des Kappenmaterials gegenüber dem Überbaumaterial anzunehmen ist. Hierdurch wird der Fachmann mangels irgendeines diesbezüglichen Anknüpfungspunktes nicht veranlaßt, bei einem gattungsgemäßen Telleranker, bei dem die Verankerung im Kappenmaterial in anderer Weise, nämlich mit einem Ankerbügel und durch diesen hindurchgeführtem Moniermaterial erfolgt, gezielt eine verschiebliche Halterung des Ankerbügels am Losflansch vorzusehen.

Auch der als Anlage K8 vorgelegte Prospekt der Klägerin spricht in seiner Gesamtheit dafür, daß es mehr als nur durchschnittlicher Überlegungen bedurfte, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Der Prospekt zeigt nämlich auf Seite 21 auch den Telleranker Kap 14. Wie sich aus der Richtzeichnung Kap 14 gemäß Anlage K3, auf die in dem Prospekt gemäß Anlage K8, Seite 21 ausdrücklich hingewiesen ist, ergibt, dürfen bei dem Telleranker Kap 14 die zulässigen Kräfte nur zu 50% ausgenutzt werden. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, daß die Beschränkung auf 50% dadurch veranlaßt ist, daß der Ankerbügel nicht nur auf Zug, sondern auch auf Schub beansprucht ist. Im Hinblick darauf, daß auf Seite 26 desselben Prospekts der von der Klägerin entgegengehaltene bewegliche Teller-Zug-Anker dargestellt ist, und der Prospekt trotz der vorangegangenen Entwicklung dieses beweglichen Teller-Zug-Ankers und der bekannten Belastungsbeschränkung des Kap 14-Ankers nur diese Ausführung mit unverschieblichem Losflansch bzw Ankerbügel, nicht jedoch eine Weiterbildung des Kap 14-Typs im Sinne des Streitpatents zeigt, vermag die Argumentation der Klägerin, daß die Lösung nach dem Patentanspruch 1, die eine 100%ige Ausnutzung der zulässigen Kräfte ermöglicht, für den Fachmann in Kenntnis des beweglichen Teller-Zug-Ankers gemäß Seite 26 unten auf der Hand lag und nicht einer erfinderischen Leistung bedurfte, nicht zu überzeugen.

Der Patentanspruch 1 ist somit rechtsbeständig.

Der Patentanspruch 6 stellt eine zweckmäßige Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 dar und hat daher ebenfalls Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund des § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

VorsRi Grüttemann ist aus dem Senat ausgeschieden und daher an der Unterschrift gehindert Riegler Riegler Trüstedt Sperling Sredl Cl/Fa






BPatG:
Urteil v. 19.12.2000
Az: 3 Ni 42/99


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