Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 117/01
(BPatG: Beschluss v. 14.05.2003, Az.: 26 W (pat) 117/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortfolge ConnectedServicefür die Dienstleistungen
"Messepräsentationen, Informationsveranstaltungen zu Werbezwecken, Informationsveranstaltungen zu technischen Innovationen"
zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe handele, die freihaltungsbedürftig sei und der die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der angemeldete, mit "verbundene Dienstleistung" bzw "verknüpfte Dienstleistung" zu übersetzende Begriff bezeichne in naheliegender Form den Inhalt bzw das Thema von Messepräsentationen und Informationsveranstaltungen. Die Angabe "alles aus einer Hand" sei ein anderer Ausdruck für das, was in der angemeldeten Marke mit "ConnectedService" bezeichnet werde. Als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe müsse diese Bezeichnung auch den Mitbewerbern der Anmelderin freigehalten werden. Die von der Marke angesprochenen Verkehrskreise, die deren Bedeutung verstünden, würden hierin einen Sachhinweis, aber keine Marke sehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, im angegriffenen Beschluss sei offen geblieben, inwieweit die angemeldete Marke eine Inhaltsbeschreibung für die beanspruchten Dienstleistungen bilde. Für einen mit diesen Dienstleistungen konfrontierten Verbraucher bleibe die Bezeichnung auch bei einer Übersetzung in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne unklar und vieldeutig. Es sei auch zweifelhaft, ob der Inhalt bzw das Thema als ein Merkmal der Dienstleistungen angesehen werden könne. Der angemeldeten Bezeichnung fehle auch nicht die Unterscheidungskraft. Sie sei vielmehr als phantasievoll und kreativ einzustufen, weil sich der Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen aus ihr nicht erschließen lasse. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sie von den maßgeblichen, durchschnittlich gebildeten und informierten Abnehmern dieser Dienstleistungen nur als ein beschreibender Sachhinweis verstanden werden wird.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs fehlt einer angemeldeten Wortmarke aber jedenfalls dann die Unterscheidungskraft, wenn ein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsgehalt im Vordergrund steht (BGH GRUR 1999, 728, 729 - PREMIERE II). Das ist bei der Bezeichnung "ConnectedService" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Fall.
Da das Verb "(to) connect" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ist, wird "connected" von einem rechtserheblichen Teil der deutschen Besucher von Messepräsentationen und Informationsveranstaltungen ohne weiteres im Sinne von "verbunden, verknüpft" übersetzt werden. Das weitere, ursprünglich ebenfalls englischsprachige Wort "Service" ist bereits zu einem Bestandteil der deutschen Sprache geworden. Seine Verständlichkeit steht somit außer Frage. Das inhaltliche Erfassen der Gesamtbezeichnung "ConnectedService" im Sinne von "verbundener Service" liegt daher auch für den deutschen Verkehr auf der Hand und erfordert keinerlei sprachliche Analyse und keine weitergehenden Überlegungen.
Hinzu kommt - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - , dass die angemeldete Bezeichnung im Bereich der Datenverarbeitung einen Netzwerkdienst bezeichnet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs ihr bereits einmal begegnet ist und sie als Sachbezeichnung kennt. Bei der Verbindung bzw Verknüpfung von Serviceleistungen, auch auf dem Automobilsektor, spielen Datennetzwerke häufig eine bedeutende Rolle.
Wie von der Markenstelle zutreffend angenommen, werden die mit der - in ihrem Begriffsinhalt eindeutigen - Bezeichnung "ConnectedService" konfrontierten Besucher von Messepräsentationen und Informationsveranstaltungen darin nur einen Sachhinweis auf das sehen, was ihnen im Rahmen der Präsentation vorgestellt werden bzw worüber sie im Rahmen der Veranstaltung informiert werden sollen, nämlich einen Service, der sich dadurch auszeichnet, dass er durch eine Verknüpfung einen erleichterten oder verbesserten Zugang zu Waren oder Dienstleistungen bietet. Einen darüber hinausgehenden Phantasiegehalt sowie irgendeine Besonderheit, die den Verkehr veranlassen könnte, in der fraglichen Bezeichnung mehr als einen inhaltsbeschreibenden Sachhinweis zu sehen, weist die angemeldete Bezeichnung hingegen nicht auf. Auch die Anmelderin hat nicht darlegen können, worin ein solcher Phantasiegehalt gesehen werden könnte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Dienstleistungen sehen wird.
Da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt, konnte die Frage, ob ihr die Eintragung auch als beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe zu versagen wäre (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dahingestellt bleiben.
Albert Kraft Reker Bb
BPatG:
Beschluss v. 14.05.2003
Az: 26 W (pat) 117/01
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