Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1000/98
(BVerfG: Beschluss v. 25.02.2004, Az.: 1 BvR 1000/98)
Tenor
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1998 - 19 UF 203/97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts.
Der Beschwerdeführer, der seiner geschiedenen Ehefrau sowie seinen drei, aus dieser Ehe stammenden Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seit 1995 als evangelischer Pfarrer zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau je zur Hälfte eine Pfarrstelle inne, erzielt also lediglich die Besoldung für eine halbe Pfarrstelle.
Bei der Ermittlung des zu zahlenden Unterhalts legte das Oberlandesgericht Celle für die Zeit bis zur Lebenszeiternennung des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau Ende 1997 das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Halbstagsstelle - zuzüglich eines fiktiven Verdienstes aus einer Nebentätigkeit - zugrunde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, dass er sich zu der gemeinsamen Bewerbung mit seiner jetzigen Ehefrau entschlossen habe, um so seine Einstellungschancen zu erhöhen. Ab 1998 hingegen sei eine fiktive Unterhaltsberechnung auf der Grundlage einer vollen Pfarrstelle geboten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf Lebenszeit angestellt seien, bestünde für den Beschwerdeführer unabhängig davon, ob eine rechtlich mögliche Bewerbung auf eine volle Pfarrstelle Erfolg gehabt hätte, jedenfalls die Möglichkeit, die halbe Stelle seiner Ehefrau zu übernehmen, um ausreichend leistungsfähig zu sein. Zwar sei hierfür deren Zustimmung erforderlich. Auch wenn diese verweigert würde, müsse sich der Beschwerdeführer allerdings mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau ihre Anstellung nur durch die gemeinsame Bewerbung im Jahr 1995 erreicht habe und der früheren Ehefrau sowie den Kindern unterhaltsrechtlich im Rang nachgehe, so behandeln lassen, als sei er alleiniger Stelleninhaber.
II.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 10, 59 <66 f.>; 28, 104 <113>; 57, 361 <390>; 68, 256 <268>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; 105, 313 <346>).
2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; 105, 313 <346>). Er schützt die Ehe als Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 10, 59 <66 f.>), in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und dabei insbesondere selbstverantwortlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361 <390>; 68, 256 <268>). Dabei gilt dieser Schutz unterschiedslos jeder - mithin der geschiedenen wie der bestehenden - Ehe (vgl. BVerfGE 55, 114 <128 f.>; 66, 84 <93>). Dem Staat ist es danach verboten, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig wie oft die Partner bereits eine Ehe eingegangen sind. Auch gerichtliche Entscheidungen müssen der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen und nach Möglichkeit Regelungen vermeiden, die geeignet wären, in die freie Entscheidung der Ehegatten über die Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen.
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung der unterhaltsrechtlichen Vorschriften verkannt, nach denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Grundvoraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist und diesem Grenzen setzt (§§ 1581 und 1603 Abs. 1 BGB). Nachdem das Gericht zunächst die gemeinsame Bewerbung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Ehefrau auf jeweils eine halbe Stelle für unterhaltsrechtlich unbedenklich erklärt hatte, hat es die vom Beschwerdeführer durch Vorlage eines Schreibens des Landeskirchenamtes behauptete fehlende Möglichkeit zur Übernahme einer Vollzeitstelle dahinstehen lassen und den Beschwerdeführer darauf verwiesen, er könne die halbe Stelle seiner Ehefrau - d.h. eine auf dem kirchlichen Arbeitsmarkt nicht verfügbare Arbeitsstelle - übernehmen. Allein aus dem Umstand der bestehenden Ehe des Beschwerdeführers mit der Stelleninhaberin hat das Gericht die Möglichkeit zur Übernahme dieser Stelle durch den Beschwerdeführer konstruiert. Damit hat es dem Beschwerdeführer auferlegt, in einer dem verfassungsrechtlichen Bild der Ehe widersprechenden Weise auf seine Ehefrau einzuwirken und die Ehe als Druckmittel für eine Forderung zu bemühen, die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Dabei hat das Gericht verkannt, dass Ehegatten gleichberechtigte Partner sind, die grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wie sie untereinander die Erwerbsarbeit aufteilen wollen, und von denen keiner verpflichtet werden kann, den anderen zu seinen Gunsten zum Verzicht auf den eigenen Arbeitsplatz und sein Einkommen zu bewegen.
c) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 25.02.2004
Az: 1 BvR 1000/98
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