Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 296/02
(BPatG: Beschluss v. 21.05.2003, Az.: 29 W (pat) 296/02)
Tenor
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke GPRS Ecosoll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationin das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei "GPRS" handele es sich um die Abkürzung für "General Packet Radio Service", die eine Mobilfunktechnik zur schnelleren Datenübertragung bezeichne und in dieser Bedeutung bereits im Bereich der Informationstechnologie verwendet werde. Der Bestandteil "Eco" sei die gängige Kurzform des englischen Worts "economic" und im Sinne von "wirtschaftlich, günstig" auch in der deutschen Werbesprache gebräuchlich. Die Tatsache, dass "Eco" daneben auch die Abkürzung von "ecological" sein könne, führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Verkehr bei mehreren möglichen Bedeutungen in der Lage sei, diejenige zu übernehmen, die dem jeweiligen Sachzusammenhang gerecht werde. Mit "GPRS Eco" würden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass sie eine günstige Datenübertragung im Wege der GPRS-Technologie ermöglichten, mittels GPRS-Übertragung erbracht würden oder sich inhaltlich mit diesem Thema beschäftigten. Der angesprochene Verbraucher werde in dem angemeldeten Zeichen daher keinen Unternehmenshinweis erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Bezeichnung "GPRS Eco" um eine lexikalisch nicht nachweisbare Kombination zweier fremdsprachiger Abkürzungen handele, die keine sachliche Information über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittle. Den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern sei die Begriffsbedeutung der Bezeichnung "GPRS" nicht bekannt. Selbst den Fachkreisen sei die Abkürzung nicht geläufig, denn in der einschlägigen Fachliteratur der Telekommunikation sei sie nicht nachgewiesen. Der Markenbestandteil "Eco" werde für eine Vielzahl von Ausdrücken als Abkürzung verwendet und sei daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig. Da bereits die einzelnen Bestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft aufwiesen, sei auch die Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Dies ist hier insoweit der Fall, als mit der Bezeichnung "GPRS Eco" die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit, ihrem Inhalt oder ihrer Art nach beschrieben werden können.
1.1. Dass es sich bei dem Markenbestandteil "GPRS" um die Fachabkürzung von "General Packet Radio Service" handelt, hat die Markenstelle bereits belegt. "GPRS" bezeichnet eine moderne Technologie zur mobilen Datenübertragung, die die Übertragung größerer Datenmengen und eine höhere Datenübertragungsrate ermöglicht und als solche Gegenstand zahlreicher Zeitschriftenartikel ist. Auch in den einschlägigen Fachlexika ist "GPRS" aufgeführt (vgl. z.B. Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 395; Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl 2003, S .323; http://glossary.ges.training.de). Der Bestandteil "Eco" als Kurzform der englischen Begriffe "economical" und "ecological" wird vielfach in Wortverbindungen verwendet, um auf eine besondere Wirtschaftlichkeit oder Umweltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. BPatG 24 W (pat) 228/98 - ECO; 27 W (pat) 159/01 - Ecostar, 30 W (pat) 205/01 - ECOCAM). Damit weist "Eco" in beiden möglichen Bedeutungen einen beschreibenden Aussagegehalt auf. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird das angesprochene Publikum den Bestandteil "Eco" überwiegend im Sinne von "economical" erfassen, denn auf dem hier einschlägigen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung kommt es in der Regel auf ökologische Gesichtspunkte nicht an. So bietet z.B. T-Mobile einen "GPRS Eco" Tarif an. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass "Eco" in der Bedeutung von "ecological" verstanden wird, erschöpft sich der Aussagegehalt in dem Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit.
1.2. Die Kombination von "GPRS" und "Eco" enthält keine Bedeutung, die über den beschreibenden Aussagegehalt der beiden Bestandteile hinausgeht. Die Bezeichnung "GPRS Eco" ist daher ohne weiteres geeignet, für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe zu dienen. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 ist festzustellen, dass Bezeichnungen wie "GPRS-Handy, GPRS-Modem, GPRS-Notebook" bereits gebräuchlich sind (vgl. z.B. das Suchergebnis zu "GPRS" bei www.chip.de; PC Professionell 1/2003, S 150 "Mobile Datenturbos"). Angesichts dieser beschreibenden Verwendung des Bestandteils "GPRS" wird das Publikum in dem Zusatz "Eco" lediglich eine Präzisierung dieser Sachangabe im Sinne einer kostengünstigen Version sehen. In Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln weist "GPRS Eco" lediglich darauf hin, dass sich diese thematisch mit der wirtschaftlichen GPRS-Nutzung befassen. Auch die Dienstleistung der Telekommunikation wird mit "GPRS Eco" unmittelbar beschrieben, denn eine mobile Datenübertragung ist nichts anderes als eine Form der Telekommunikation. Bei der Tarifstruktur unterscheiden die Mobilfunk-Anbieter üblicherweise zwischen verschiedenen Nutzergruppen und dementsprechend wird der Begriff "GPRS Eco" auch bereits zur Bezeichnung eines preiswerten GPRS-Tarifs verwendet (vgl. z.B. www.xonio.-com "Alle GPRS-Tarife auf einen Blick: T-Mobile GPRS Eco"). Die übrigen Dienstleistungen können mit "GPRS Eco" dahingehend beschrieben werden, dass sie unter Einsatz einer kostengünstigen GPRS-Variante erbracht werden. Da sämtliche dieser Dienstleistungen im Wege der mobilen Kommunikation erbracht, beansprucht oder - im Fall des Transport- und Lagerwesens - mittels mobiler Kommunikation logistisch gesteuert werden können, erscheint die Bezeichnung "GPRS Eco" auch ohne weiteres geeignet, diese Dienstleistungen ihrer Art nach zu beschreiben.
2. Da sich die Bezeichnung "GPRS Eco" in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, versteht das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
3. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Es handelt sich dabei um Waren, die keine unmittelbare Verwendung im Bereich der mobilen Kommunikation finden und daher keine Merkmale aufweisen, die mit "GPRS Eco" beschrieben werden könnten. Aus demselben Grund lässt sich dem angemeldeten Zeichen für diese Waren auch kein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.
Grabrucker Pagenberg Fink Hu
BPatG:
Beschluss v. 21.05.2003
Az: 29 W (pat) 296/02
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