Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 416 O 210/05

(LG Hamburg: Beschluss v. 22.11.2006, Az.: 416 O 210/05)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu der austenorierten Kostenentscheidung, da die Antragsgegnerin den Rechtsstreit bei weiter streitigem Fortgang verloren hätte.

In der Sache selbst bestanden Ansprüche der Antragstellerin aus §§ 8, 3. 6 Abs.2 Nr. 5 UWG, denn der beanstandete Werbeslogan ist an den Grundsätzen der vergleichenden Werbung zu messen. Ferner bestand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3,4 Nr. 7 UWG.

1.

Der Werbeslogan der Antragstellerin "Exklusiv mit kleinen Macken" verfügt über die ausreichende gewisse Bekanntheit. Der Verkehr assoziiert dies mit "Who's perfect".

Er hat auch wettbewerbliche Eigenart, weil es außergewöhnlich ist, mit einem an sich vorhandenen Makel (hier Macken) zu werben. Das tun andere Möbelhäuser nicht. Den hierzu von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen lässt sich entnehmen, dass gerade keine hervorgehobene Werbung mit "Macken" oder "Makeln" betrieben wird.

Der Slogan "Marken ohne Macken" lehnt sich an diese Werbung an, wodurch es sich um einen Fall vergleichender Werbung handelt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2005, Az. 5 U 53/04 "Geiz ist geil, wenn Sie an der Kasse merken, dass wir an der Werbung sparen", zitiert nach juris, Tz. 33f). Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob tatsächlich der Werbeclaim hätte abstrakt verboten werden können. Dies dürfte eher zu verneinen sein. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Werbespruch "Marken ohne Macken" in jedem werblichen Umfeld einen Hinweis auf die Antragstellerin enthält. Hier ist eine solche Bezugnahme allerdings vorhanden. Zum einen führt der Werbespruch als solcher zur Antragstellerin hin, denn die Antragsgegnerin grenzt sich gerade durch den Hinweis "ohne Macken" von der Antragstellerin ab. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch noch die Farben der Antragstellerin gewählt und damit die Anlehnung offensichtlich gemacht hat.

Die eigentliche Aussage besteht dann darin, dass bei der Antragsgegnerin (im Gegensatz zur Antragstellerin) nicht "mackenbehaftete" Ware verkauft wird. Damit wird die Antragstellerin aus mehreren Gründen herabgewürdigt. Zum einen bietet sie auch Möbel ohne Macken, zum anderen besteht ihr Verkaufskonzept mit dem Claim "Exklusiv mit kleinen Macken" darin, Marken(Designer)-Ware preisgünstig zu veräußern, die kaum sichtbare Macken aufweist. Die Assoziationen, die der Claim der Antragsgegnerin in den Farben der Antragstellerin aufweist, geht nun dahin, dass nicht nur an kleine, sondern auch an "normale" Macken gedacht wird. Darin liegt die Unlauterkeit des Vergleichs.

2.

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 93 ZPO, dessen Grundsätze auch in einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen sind, nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich sofort unterworfen hätte.

Die Parteien streiten, ob die der Antragsgegnerin im Parteibetrieb übermittelte einstweilige Verfügung mit der farbigen oder einer schwarz-weißen Abbildung der streitgegenständlichen Werbung zugestellt worden ist. Beantragt (BI. 2 d.A.) und erlassen (BI. 14 d.A.) wurde die einstweilige Verfügung mit farbiger Werbung und damit in der engeren Variante. Die Kammer geht angesichts des von der Antragsgegnerin vorgelegten Originals der zugestellten einstweiligen Verfügung vom 31. August 2005 (Anl. AG 14) jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass wohl tatsächlich der Beschluss nur mit schwarz/weißer Abbildung der beanstandeten Werbung zugestellt worden ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin den Anspruch durch Abgabe der Verpflichtungserklärung sofort anerkannt hätte. Sowohl in der Abmahnung als auch in dem Entwurf einer Verpflichtungserklärung war die Werbung farbig abgebildet (Anl. Ast. 26 und 27). Die Antragsgegnerin wusste also, um was es der Antragstellerin ging. Selbst wenn sie geglaubt haben sollte, die Antragstellerin habe das Verbot der Werbung mit schwarz/weißer Abbildung beantragt, wäre sie nicht gehindert gewesen, eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die konkrete Verletzungsform inklusive Farbwahl abzugeben und (nur) im Übrigen Widerspruch einzulegen. Dann hätte sich auch alsbald gezeigt, dass tatsächlich der Antragsgegnerin nicht mehr verboten worden ist als die Antragstellerin in der Abmahnung verlangt hat.

Damit hatte es bei der Kostenfolge des § 91 ZPO zu verbleiben.






LG Hamburg:
Beschluss v. 22.11.2006
Az: 416 O 210/05


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