Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 23. April 2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 131/07
(LAG Hamm: Beschluss v. 23.04.2008, Az.: 10 TaBV 131/07)
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines
Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.10.2007 - 6 BV 32/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Möbelhäuser, u. a. die Niederlassung B2, in der ca. 120 Vollzeitkräfte und zahlreiche Teilzeitbeschäftigte tätig sind.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Niederlassung B2 gebildete Betriebsrat, der aus 9 Personen besteht.
Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" vom 24.08.1998 (Bl. 5 f d. A.). Hiernach sind die Mitarbeiter verpflichtet, die ihnen gestellte Arbeits-, Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Die Nutzung der Firmenkleidung ist nur im dienstlichen Einsatz gestattet, ausgenommen hiervon ist das Tragen auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Im Betrieb der Arbeitgeberin besteht die Möglichkeit, sich umzukleiden.
Am 21.03.2007 schloss der antragstellende Betriebsrat mit der Niederlassung der Arbeitgeberin in B2 eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" (Bl. 10 f. d. A.), auf deren Bestimmungen ebenfalls Bezug genommen wird.
Nachdem die Arbeitgeberin gegenüber einigen Arbeitnehmerinnen und einem Arbeitnehmer im März bzw. April 2007 Ermahnungen ausgesprochen hatte, um diese anzuhalten, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeiten umzuziehen, entstand Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob das Umkleiden der Arbeitnehmer/Innen innerhalb oder außerhalb der durch das Zeiterfassungssystem erfassten Arbeitszeit zu erfolgen hat. Der Betriebsrat beabsichtigte daraufhin, mit der Arbeitgeberin über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit zu verhandeln. Die Arbeitgeberin lehnte die Verhandlungen hierüber jedoch ab.
Mit dem am 21.05.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin ein Mitbestimmungsrecht geltend.
Während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens begehrte der Betriebsrat darüber hinaus die Einrichtung einer Einigungsstelle. Dieses Begehren war in zwei Instanzen erfolgreich (Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss vom 27.07.2007 6 BV 46/07 sowie LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2007 10 TaBV 83/07), weil jedenfalls keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle angenommen wurde.
Nachdem die Einigungsstelle getagt hatte, fasste sie den Beschluss, das Einigungsstellenverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Ruhen zu bringen.
Der Betriebsrat hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht darüber zu, an welchem Ort die Arbeitszeit im Betrieb beginne und ende. Mithin dürfe die Arbeitgeberin die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates oder Ersetzung durch den Spruch einer Einigungsstelle dazu anhalten, sich bei Arbeitsbeginn zunächst umzukleiden und erst dann die Stempeluhr zu bedienen bzw. am Schichtende zunächst auszustempeln und sich erst dann wieder umzukleiden.
Weder die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" vom 24.08.1998 noch die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" vom 21.03.2007 legten den Zeitpunkt und den Ort des Umkleidens eindeutig fest.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass die Anweisung der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes in B2 mögen vor Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit die Arbeitskleidung anziehen, gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstößt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht stehe dem Betriebsrat nicht zu. Durch die erteilte Anweisung sei allein eine Konkretisierung der individualrechtlich vereinbarten Arbeitspflicht der betroffenen Arbeitnehmer vorgenommen worden. Zu welcher Arbeitsleistung die Mitarbeiter verpflichtet seien, sei nicht mitbestimmungspflichtig. Auch die Frage, ob Wasch- oder Umkleidezeiten vergütungspflichtig seien, sei nicht mitbestimmungspflichtig. Diese Zeiten seien keine vertraglich geschuldeten Arbeitszeiten. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" seien die Mitarbeiter berechtigt, die Firmenkleidung auch außerhalb des Betriebsgebäudes zu tragen, so dass sie diese auch schon auf dem Weg von und zur Arbeit anziehen könnten.
Durch Beschluss vom 24.10.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Betriebsrat bei der Anweisung, wann die Mitarbeiter sich umkleiden müssten, ein Mitbestimmungsrecht weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 noch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 zustehe. Die Anweisung, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeiten umzuziehen, stelle keine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit dar. Beim Umkleiden der Arbeitnehmer handele es sich nicht um Arbeitszeit, weil das Umkleiden nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung der Arbeitnehmer gehöre. Das Anlegen der Dienstkleidung sei nicht Inhalt der Arbeitspflicht, weil die Mitarbeiter sich schon vor Beginn der Arbeit umziehen könnten und die Dienstkleidung auch auf dem Weg von und zur Arbeit tragen dürften; sie seien nicht verpflichtet, sich im Betrieb umzukleiden. Damit handele es sich bei der Anweisung an die betroffenen Arbeitnehmer lediglich um einen Hinweis der Arbeitgeberin, der die vertragliche Arbeitspflicht konkretisiere. Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeit umzukleiden, verstoße auch nicht gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Fragen der Ordnung des Betriebes seien bei der Anweisung, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeit umzukleiden, nicht berührt. Die Frage, ob das Umkleiden zur Arbeitsverpflichtung gehöre und damit zur Arbeitszeit zähle, sei rein individualrechtlicher Natur.
Gegen den dem Betriebsrat am 13.11.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 07.12.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 04.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat hält an dem beim Arbeitsgericht gestellten Antrag fest und erweitert das vorliegende Verfahren um Hilfsanträge sowie einen weitergehenden Feststellungsantrag.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verneint. Bereits dem Feststellungsantrag habe das Arbeitsgericht stattgeben müssen. Durch die im Streit stehende Anweisung habe die Arbeitgeberin einseitig bestimmt, dass die betroffenen Beschäftigten ihre Arbeitskleidung außerhalb der in der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" für die Beschäftigten festgelegten und durch die Stempeluhr kontrollierten Zeitpunkte des Arbeitszeitbeginns bzw. Arbeitszeitendes anzulegen bzw. abzulegen hätten. Die Arbeitgeberin habe damit ausdrücklich nur bestimmt, dass für sie die Arbeitszeit nicht bereits mit dem Umkleiden beginne bzw. ende, sondern erst danach ihren Anfang finde bzw. erst davor mit einer anderen Tätigkeit abzuschließen sei. Diese Anweisung beinhalte damit aber zugleich auch eine Festlegung des Ortes, von dem ab die Arbeitszeit erfasst werden solle. Dem Betriebsrat stehe aber auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Ortes des Beginns und des Ende der jeweiligen Arbeitszeit zu. Weder die im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen regelten dies, noch die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit". Die einseitige Anweisung der Arbeitgeberin verstoße damit gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, ohne dass damit die Vergütungsfrage beantwortet wäre. Einen einheitlichen Begriff der Arbeitszeit gebe es im deutschen Arbeitsrecht jedenfalls nicht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erstrecke sich nur auf die Festlegung der Bezugspunkte für den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, nämlich in inhaltlicher Hinsicht darauf festzulegen, mit welcher Tätigkeit die zeitlich geschuldete Arbeitsleistung aufgenommen bzw. abgeschlossen werde, und in örtlicher Hinsicht darauf festzulegen, welcher Ort bzw. welche Stelle für Beginn und Ende der Arbeitszeit maßgeblich sein solle. Die Fragen, ob beim Umkleiden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorliege und/oder ob die Umkleidezeiten zu vergüten seien, seien hiervon unabhängig zu beantworten. Die Auslegung des Begriffs des mitbestimmungsrechtlichen Arbeitszeitbegriffes ergebe, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch bei der Bestimmung des Ortes des Beginns und des Ende der jeweiligen Arbeitszeit bestehe. Zweck des Mitbestimmungsrechts sei nämlich, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Durch die Anweisung der Arbeitgeberin sei in diesen Schutzbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 eingegriffen worden.
In gleicher Weise sei auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG betroffen. Durch die Anweisung habe die Arbeitgeberin die Modalitäten der Handhabung/Verwendung der Stempeluhr einseitig geändert, indem sie die Zeitpunkte, zu denen die Stempeluhr jeweils zu betätigen sei, geändert bzw. neu festgelegt habe.
Die zum Hauptantrag gestellten Hilfsanträge seien für den Fall, dass das Feststellungsbegehren als unzulässig zurückzuweisen seien sollte, begründet. Mit dem ersten Hilfsantrag verlange der Betriebsrat die Beseitigung des geschaffenen mitbestimmungswidrigen Zustandes. Mit dem zweiten Hilfsantrag begehre der Betriebsrat die Unterlassung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens für die Zukunft. Beide Anträge seien unabhängig von § 23 Abs. 3 BetrVG wegen des geschaffenen mitbestimmungswidrigen Zustandes begründet. Für die Wiederholungsgefahr spreche eine tatsächliche Vermutung.
Schließlich sei auch der zweitinstanzlich gestellte Hauptantrag zu 2 zulässig und begründet. Auch für diesen Antrag bestehe ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil die Einigungsstelle ihr Verfahren bis zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt habe. Das Bestehen, der Inhalt oder die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts könne auch losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden. Die Arbeitgeberin bestreite ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ganz allgemein und nicht nur in Bezug auf die von ihr zu den Umkleidezeiten erteilte Anweisung. Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginne oder ende, könne unabhängig von dem derzeitigen Streit über die Anweisung zu den Umkleidezeiten sich jederzeit erneut stellen. Der Antrag sei auch begründet, weil dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu der Frage zustehe, an welchem Ort die Arbeitszeit für die Beschäftigten der Arbeitgeberin beginne bzw. ende.
Der Betriebsrat beantragt,
den am 24.10.2007 verkündeten undam13.11.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 32/07 - abzuändern und
1. festzustellen,
dass die Anweisung der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin in B2 mögen vor dem Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit die Arbeitskleidung anziehen bzw. ausziehen, gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstößt,
hilfsweise
die Arbeitgeberin zu verpflichten,
ihre Anweisung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin in B2 mögen vor dem Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit die Arbeitskleidung anziehen bzw. ausziehen, bis zu dem Zeitpunkt zurückzunehmen oder in sonstiger geeigneter Weise außer Kraft zu setzen, bis zu welchem der Betriebsrat dem vorstehenden Regelungsgegenstand der Anweisung zustimmt bzw. bis zu welchem die Zustimmung des Betriebsrates hierzu durch einen Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird,
sowie
der Arbeitgeberin aufzugeben,
es zukünftig zu unterlassen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw. ohne den die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle anzuweisen, diese mögen ihre Arbeitskleidung vor dem Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit anziehen bzw. ausziehen,
2. festzustellen,
dass dem beteiligten Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu dem Regelungsgegenstand zusteht, an welchem Ort die Arbeitszeit für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen im I1 Möbelhaus in B2 beginnt und endet.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass für den erstinstanzlich gestellten Antrag weder ein Rechtsschutzinteresse noch ein besonderes Feststellungsinteresse bestehe. Im Übrigen habe der Betriebsrat hinsichtlich des Inhaltes der jeweiligen arbeitsvertraglichen Verpflichtung auch kein Mitbestimmungsrecht. Um nichts anderes gehe es im vorliegenden Fall. Der Betriebsrat wolle nämlich über unterschiedliche Antrags- und Hilfsantragskonstruktionen erreichen, dass die Mitarbeiter nicht bereits in Firmenkleidung zum vereinbarten Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz erscheinen müssten, sondern vielmehr sich während der vereinbarten Arbeitszeit umkleiden könnten. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regele aber ausschließlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und nicht, was in diesem Zeitraum an Arbeitsleistung zu erbringen sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, gehörten Waschen und Umkleiden nicht zu den Hauptleistungspflichten der Arbeitnehmer.
Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG bestehe nicht.
Im Übrigen sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Änderung der bisherigen Handhabung gekommen. Im Betrieb der Arbeitgeberin hätten die Arbeitnehmer sich auch früher nicht während ihrer Arbeitszeit umkleiden dürfen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.
Die Beschwerde des Betriebsrates ist an sich statthaft und form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat mit der Beschwerdebegründung vom 04.01.2008 weitere Anträge zur Entscheidung gestellt hat. Auch die Antragserweiterung um zwei Hilfsanträge sowie um einen weiteren Hauptantrag ist nach den § 87 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Abgesehen davon, dass die Arbeitgeberin sich auf die erweiterten Anträge eingelassen hat, §§ 87 Abs. 2, 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, war die Stellung von Hilfsanträgen mindestens sachdienlich, weil den in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträgen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, auf den der Betriebsrat seine Anträge auch schon in erster Instanz gestützt hat (BAG, 05.11.1985 AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2; BAG, 21.01.2003 AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1; BAG, 26.10.2004 AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29).
I.
Der Hauptantrag des Betriebsrates ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Hauptantrag des Betriebsrates ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig.
a) Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG streitig ist.
Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts Gegenstand eines Feststellungsantrages sein. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 ZPO ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestreitet oder sich der Betriebsrat eines solchen Mitbestimmungsrechts ernsthaft berühmt. Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Das Feststellungsinteresse folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. statt aller: BAG, 13.10.1987 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7; BAG, 11.06.2002 AP ZPO 1977 § 256 Nr. 70; BAG, 27.01.2004 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 56).
Ein solches Feststellungsverfahren ist auch als sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren bereits vor einem Spruch einer Einigungsstelle zur Regelung der betreffenden Angelegenheit zulässig. Es steht auch der Durchführung des Verfahrens auf Bestellung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG und dem Verfahren vor der Einigungsstelle selbst nicht entgegen (BAG, 06.12.1983 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7; BAG, 13.10.1987 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7).
Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Betriebsrat einen Leistungsantrag stellen könnte. Auch wenn Leistungsanträge denkbar sind, wie der Betriebsrat mit seinen Hilfsanträgen in der Beschwerdeinstanz deutlich gemacht hat, ist der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag zulässig. Das Feststellungsverfahren ist nämlich das geeignetere Verfahren, soweit es um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geht, wenn es zu einer umfassenden Bereinigung des Streits führen kann. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Streit der Betriebspartner über Bestehen und Umfang eines Mitbestimmungsrechts im Feststellungsverfahren geklärt werden kann (BAG, 22.04.1997 AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 88; BAG, 15.12.1998 AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56 m. w. N.).
c) Schließlich ist der Hauptantrag des Betriebsrates auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG, 13.10.1987 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7; BAG, 03.05.2006 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61 m. w. N.).
Der Betriebsrat hat mit seinem Feststellungsantrag zu 1 konkret die Angelegenheit bezeichnet, für die er ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, nämlich die Anweisung der Arbeitgeberin, wonach die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb in B2 die Arbeitskleidung vor dem Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit anziehen bzw. ausziehen sollen. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Es soll ausdrücklich festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin bei dieser Anweisung gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstößt. Der Verfahrensgegenstand ist so genau bezeichnet, dass die Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Auch wenn die Anweisung der Arbeitgeberin datumsmäßig nicht konkret bezeichnet worden ist, geht aus den bestimmten Arbeitnehmern erteilten Ermahnungen deutlich hervor, um welche Anweisungen es geht.
2. Der Hauptantrag ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat, unbegründet.
Die Arbeitgeberin verstößt mit der streitigen Anweisung nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
a) Die Arbeitgeberin hat mit der Anweisung, mit denen sie ihre Mitarbeiter anhält, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeiten umzuziehen, nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen. Die Anweisung stellt keine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit dar.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat u. a. mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Arbeitszeit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist diejenige Zeit, während der der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann. Arbeitszeit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt dementsprechend nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll (BAG, 14.11.2006 AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 121, Rn. 27).
Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG, 26.10.2004 AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 113). Dagegen besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit verstanden als Umfang des vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Arbeitszeitvolumens. Aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG folgt nichts anderes. Zwar kann der Betriebsrat im Rahmen dieser Vorschrift auch auf die Dauer der Arbeitszeit Einfluss nehmen. Sein Mitbestimmungsrecht betrifft aber nur die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Festlegung ihrer regelmäßigen Dauer i. S. des regelmäßig geschuldeten zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistung oder die Festlegung von deren Höchstdauer ist vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst (BAG, 03.06.2003 AP BetrVG1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19; BAG, 22.07.2003 AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeiten Nr. 108 m. w. N.).
Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer wird diejenige Zeit, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich vor Beginn oder nach dem Ende der erfassten Arbeitszeit umzukleiden, vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erfasst. Beim Umkleiden der Arbeitnehmer handelt es sich nicht um die Arbeitszeit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Umkleiden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin gehört nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung der Arbeitnehmer.
Zwar wird auch teilweise angenommen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und damit ein Initiativrecht bei der Frage zusteht, ob die Arbeitszeit bereits am Werkstor oder erst am Arbeitsplatz beginnt bzw. ob Waschen und Umkleiden zur Arbeitszeit zählt (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.1990 LAGE BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 20; ArbG Frankfurt, 27.07.2004 AiB 2005, 313; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., § 87 Rz. 77). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, gehört das Umkleiden arbeitsvertraglich jedenfalls regelmäßig nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Umkleiden und Waschen dienen einem fremden Bedürfnis, wenn sie nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung, die etwa zu Hause angelegt und ohne besonders auffällig zu sein auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, ist nicht lediglich fremdnützig (BAG, 22.03.1995 AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 8; BAG, 11.10.2000 AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 20; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.1986 NZA 1986, 618; Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 87 Rz. 257; Matthes, Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 334 Rn. 22; Schliemann, ArbZG, § 2 Rz. 32; Anzinger/Koberski, ArbZG, 2. Aufl., § 2 Rz. 27; Adam, AuR 2001, 481 m. w. N.). Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn das Umkleiden zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört und notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen hat (vgl. die Fallgestaltung bei: BAG, 28.07.1994 AP BAT § 15 Nr. 32; LAG Baden Württemberg, 12.02.1987 AiB 1987, 247; Busch, BB 1995, 1690). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Die Arbeitnehmer/Innen im Betrieb der Arbeitgeberin sind nicht verpflichtet, sich notwendigerweise im Betrieb umzukleiden. Nach Ziffer 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" vom 24.08.1998 sind die Mitarbeiter berechtigt, die Firmenkleidung bereits auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte zu tragen. Die Firmenkleidung, die die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellt, ist auch nicht besonders auffällig, mit der Folge, dass den Mitarbeitern das Tragen der Firmenkleidung auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte nicht zugemutet werden könnte. Die Erörterungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer haben ergeben, dass etwa 50 % der Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin die Firmenkleidung bereits zu Hause anlegen und sich etwa weitere 50 % im Betrieb umziehen. Hiernach muss das Umkleiden nicht notwendigerweise im Betrieb erfolgen. Damit gehört es nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Der Betriebsrat kann das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch nicht darauf stützen, dass er die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und wo sie endet, für mitbestimmungspflichtig hält. Die vom Hauptantrag des Betriebsrates umfasste Anweisung der Arbeitgeberin stellt nämlich keine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit dar. Die Arbeitgeberin hat durch die streitige Anweisung nicht die Lage der Arbeitszeit der Mitarbeiter in ihrem Betrieb geändert. Die Anweisung der Arbeitgeberin betrifft nicht den Ort des Beginns oder des Endes der Arbeitszeit, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt, an dem die Mitarbeiter ihre Arbeit aufzunehmen haben. Mit der streitigen Anweisung, morgens erst nach dem Umkleiden zu stempeln bzw. abends vor dem Umkleiden auszustempeln, war keine Anweisung an die Mitarbeiter verbunden, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit außerhalb des bislang schon festgelegten Zeitraums zu erbringen. Die Zeiten des Umkleidens gehören eben nicht zu den Zeiten, während derer die Mitarbeiter Arbeitsaufgaben zu erledigen haben, sie sind keine Arbeitszeiten i. S. des Mitbestimmungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Mit der Anweisung, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeiten umzuziehen, hat die Arbeitgeberin die Mitarbeiter lediglich angehalten, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit einzuhalten. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit ist aber nicht mitbestimmungspflichtig.
b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrates verstößt die Anweisung der Arbeitgeberin, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeit umzukleiden, auch nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat aber nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind dagegen Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (vgl. zuletzt: BAG, 18.04.2000 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33; BAG, 28.05.2002 AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39; BAG, 27.01.2004 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 40; BAG, 13.02.2007 AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 40; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeyer, BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rn. 62 ff. m. w. N.).
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt, dass die streitige Anweisung der Arbeitgeberin, die Mitarbeiter mögen sich außerhalb der erfassten Arbeitszeit umkleiden, nicht der betrieblichen Ordnung zuzuordnen ist. Die streitige Arbeitsanweisung gehört ausschließlich zum Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer. Mit ihr sind die Arbeitnehmer angehalten worden, die aus den Arbeitsverträgen geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
c) Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist von der streitigen Arbeitsanweisung nicht betroffen. Mit der Anweisung sollte nicht die Arbeitszeit der Mitarbeiter vorübergehend verlängert oder verkürzt werden. Die Arbeitgeberin beabsichtigte mit der Anweisung vielmehr, die Mitarbeiter dauerhaft dazu anzuhalten, ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit einzuhalten. Mit der Anweisung war keine vorübergehende Veränderung Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, die allein mitbestimmungspflichtig ist, verbunden. Eine derartige vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt nur vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG, 03.05.2006 = AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119; vgl. auch: BAG, 15.05.2007 AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30, Rn. 46). Die Arbeitszeit der Mitarbeiter, denen ein Umkleiden vor bzw. nach dem Stempeln untersagt worden ist, sollte aber nicht vorübergehend geändert werden.
d) Schließlich ist durch die streitige Anweisung der Arbeitgeberin auch nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt worden.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Zwar ist die Einführung und Anwendung von Zeiterfassungsgeräten insoweit mitbestimmungspflichtig. Mit der Anweisung der Arbeitgeberin, für die der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, ist aber keine technische Einrichtung eingeführt oder angewendet worden. Die Anweisung betraf lediglich den Zeitpunkt, zu dem das Zeiterfassungsgerät bedient werden muss, mit ihr war keine Änderung der Anwendung des Zeiterfassungsgerätes verbunden. Die Anweisung diente auch nicht der Erweiterung der Kontrolle und Überwachung der Arbeitnehmer.
II.
Über die vom Betriebsrat zum Hauptantrag zu 1. gestellten Hilfsanträge hatte die Beschwerdekammer nicht zu entscheiden. Der Betriebsrat hat die Hilfsanträge als Leistungsanträge lediglich für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages zu 1. gestellt. Der Hauptantrag zu 1. erwies sich jedoch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet.
III.
Der Hauptantrag des Betriebsrates zu 2. ist unzulässig.
Die Beschwerdekammer unterstellt, dass für den Feststellungsantrag zu 2. ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO gegeben ist, weil der Betriebsrat auch insoweit das Bestehen von Mitbestimmungsrechten geltend macht.
Der Feststellungsantrag zu 2. genügt jedoch nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet auch auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (BAG, 03.06.2003 AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, 13.10.1987 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7; BAG, 03.06.2003 AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1; BAG, 29.04.2004 AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3; BAG, 03.05.2006 AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Im Fall einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird.
Insoweit genügt der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Selbst wenn mit dem Betriebsrat davon ausgegangen wird, dass ihm auch hinsichtlich des Ortes des Beginns und des Endes der jeweiligen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zusteht (LAG Nürnberg, 21.05.1990 LAGE BetrVG § 87 Nr. 20; ArbG Frankfurt, 27.07.2004 AiB 2005, 313; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rn. 77; GK-BetrVG/Wiese 8. Aufl., § 87 Rn. 301), ist der streitige Mitbestimmungstatbestand im Feststellungsantrag zu 2. nicht hinreichend konkret beschrieben worden. Mit einer Sachentscheidung über den Feststellungsantrag zu 2. stünde nicht fest, für welchen betrieblichen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden wäre (BAG, 14.09.1984 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 9). Es ist nicht einmal ersichtlich, für welche Orte im Betrieb der Arbeitgeberin der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Der Betriebsrat hat auch nicht ausgeführt, wo ggf. Zeiterfassungsgeräte aufgestellt sind und sich Umkleideräume im Betrieb der Arbeitgeberin befinden. Bei einer Stattgabe des Feststellungsantrages zu 2. stünde in keiner Weise fest, für welchen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht in welchem Umfange besteht. Nach Ziffer 1.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" existieren im Betrieb B2 mehrere Funktionsbereiche. Je nach Funktionsbereich werden nach § 9 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" im Arbeitseinsatzplan die Zeitpunkte wiedergegeben, zu denen der Arbeitnehmer seine Arbeit aufzunehmen hat sowie zu welchem Zeitpunkt die Arbeit endet. Dies ist nach Funktionsbereich unterschiedlich. Auch diese unterschiedlichen Funktionsbereiche werden im Feststellungsantrag des Betriebsrates zu 2. nicht ausreichend berücksichtigt.
Ein nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmter Feststellungsantrag müsste mindestens zwischen diesen Funktionsbereichen differenzieren. Eine dem Feststellungsantrag zu 2. des Betriebsrates stattgebende Entscheidung des Gerichts würde im Ergebnis unterstellt, es gäbe ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes des Beginns und des Endes der Arbeitszeit lediglich den Gesetzestext nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wiederholen. Die begehrte Entscheidung kann daher keine Klarheit darüber schaffen, in welchem Umfang das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, dann unzulässig, wenn gerade der der Inhalt der Norm streitig ist (BAG, 17.03.1987 AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 7; BAG, 11.11.1997 AP BDSG § 36 Nr. 1).
IV.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
Schierbaum Struwe Rolke
LAG Hamm:
Beschluss v. 23.04.2008
Az: 10 TaBV 131/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/24f3b686e8dc/LAG-Hamm_Beschluss_vom_23-April-2008_Az_10-TaBV-131-07