Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 139/01

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2002, Az.: 28 W (pat) 139/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der für die Waren

"Brot, gefüllte Brötchen; Pilze (konserviert)"

angemeldeten Wortmarke PilzBurgerdie Eintragung mit der Begründung versagt, das Markenwort stelle für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es lediglich darauf hinweise, es handle sich um mit Pilzen belegte oder gefüllte Sandwiches bzw Brötchen.

Gegen den Beschluß des Amtes hat die Anmelderin ein fälschlicherweise als "Einspruch" bezeichnetes aber als Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel eingelegt. In der Sache hat sie weder eine Begründung eingereicht noch zum Zwischenbescheid des Senats vom 19. November 2001 Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, da der Eintragung der Marke auch nach Auffassung des Senats absolute Eintragungshindernisse zumindest in Form der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegenstehen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Senats im Falle eines früheren Beschwerdeverfahrens bezüglich des lediglich in der Schreibweise abweichenden Markenwortes "Pilzburger" für Waren der Klasse 29 (28 W (pat) 152/97) begründen auch vorliegend dessen Schutzunfähigkeit. Die der Anmelderin übermittelten Entscheidungsgründe werden ergänzt durch die hier ebenfalls bekannte Internet-Recherche des Senats, wonach mehrere Websites das Wort "Pilzburger" als ein speziell von Vegetariern geschätztes Gericht ausweisen, das ua aus Brot und Pilzen und damit aus den von der Anmelderin beanspruchten Waren zubereitet wird.

Vor diesem Hintergrund liegt daher zumindest die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung für diese Waren auf der Hand, da sie sich offensichtlich in einer bloßen Sachangabe erschöpft und der Verkehr sie selbst in der werbeüblichen Schreibweise mit Großbuchstaben in der Wortmitte stets als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ansieht. Nachdem die Anmelderin weder im Verfahren vor dem Amt noch vor dem Senat in der Sache Stellung genommen hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Sach- oder Rechtslage sie die Beschwerde für begründet hält.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2002
Az: 28 W (pat) 139/01


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