Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. November 1997
Aktenzeichen: 17 W 345/97

(OLG Köln: Beschluss v. 24.11.1997, Az.: 17 W 345/97)

Die in der Grundsatzentscheidung des Senates vom 15.09.1997 - 17 W 243/97, OLGR 1997, 323, aufgestellten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsanwaltes des Berufungsbeklagten gelten sinngemäß für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Revisionsanwaltes des Revisionsbeklagten in dem Fall, daß das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen worden ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:Die von der Beklagten nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1996 und dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1997 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 12.031,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.315,00 DM seit dem 5. März 1997 und aus weiteren 4.716,48 DM seit dem 25. April 1997 festgesetzt. Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 4. März 1997 und vom 24. April 1997 werden zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 7.315,00 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.

Gründe

Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage

an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), hat

in der Sache teilweise Erfolg; sie führt in entsprechender

Abänderung des unter dem 17. Juli 1997 ergangenen

Kostenfestsetzungsbeschlusses zu einer Herabsetzung der als

weiterhin zu erstattende Prozeß- und Avalkosten der Klägerin

festgesetzten 15.206,48 DM um 3.175,00 DM auf 12.031,48 DM.

Entgegen der Ansicht der Beklagten können die mit 10.490,00 DM in

die Festsetzung eingestellten Kosten der anwaltlichen Vertretung

der Klägerin in der Revisionsinstanz zwar nicht insgesamt von der

Kostenerstattung ausgenommen werden; sie sind jedoch nur in Höhe

von 7.315,00 DM erstattungsfähig.

Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, daß sich aus dem von der

Rechtspflegerin angezogenen Beschluß des Senats vom 23. Juli 1992 -

17 W 70/92 -, Anwaltsblatt 1993, 295 im Streitfall nichts für die

Erstattungsfähigkeit der dem Revisionsanwalt der Klägerin

erwachsenen Prozeßgebühr herleiten läßt. Für den dort entschiedenen

Fall, daß der Revisionskläger die Revisionsbegründung eingereicht

hat, ist es, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß es dem

Revisionsbeklagten unter Erstattungsgesichtspunkten nicht verwehrt

werden kann, seinerseits einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt Prozeßauftrag zu erteilen, um die Erfolgsaussichten

einer Rechtsverteidigung unter den für das Revisionsverfahren

maßgeblichen Gesichtspunkten überprüfen und gegebenenfalls

schriftsätzlich darlegen zu lassen, weshalb der Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung zukomme und aus welchen Gründen der

Revision im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein könne, und auf

diese Weise Einfluß auf die Entscheidung über die Annahme des

Rechtsmittels zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es

erstattungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der

Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten durch die

schriftsätzliche Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der

Revision die volle Prozeßgebühr zur Entstehung gelangen läßt. Hier

hat die Beklagte die Revision jedoch nicht begründet, sondern noch

vor Ablauf der bis zum 14. Februar 1997 verlängerten

Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. In Fällen dieser Art hat

der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten

(vgl. z. B. die in JurBüro 1980, 733 und in OLGR Köln 1997, 323

veröffentlichten Entscheidungen), daß es im allgemeinen nicht als

notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne, wenn

der Revisionsbeklagte - wie die Klägerin des vorangegangenen

Rechtsstreits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof -

durch seinen Prozeßanwalt schriftsätzlich den Antrag auf

Zurückweisung des Rechtsmittels ankündigen läßt. Nimmt der

Berufungs- oder Revisionskläger sein Rechtsmittel zurück, ehe er es

begründet hat, so ist dem Gegner, dessen Prozeßbevollmächtigter

bereits einen Antrag auf Zurückweisung des noch nicht begründeten

Rechtmittels angekündigt und damit die zweite Hälfte der - gemäß §

32 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bis dahin nur beschränkt, nämlich in Höhe

der Hälfte der Regelgebühr angefallenen - Prozeßgebühr ausgelöst

hat, regelmäßig nur eine halbe Prozeßgebühr nach dem Hauptsachewert

sowie in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen eine volle

Prozeßgebühr für den Antrag nach den §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO aus dem

Wert der bis zur Rechtsmittelrücknahme in jener Instanz

entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. Senat a.a.O. m.w.N. aus der

Rechtsprechung).

Nun hat allerdings die Beklagte die Revision in vorliegender

Sache erklärtermaßen nur zur Fristwahrung eingelegt. Den für den

Fall einer lediglich fristwahrend eingelegten Berufung im Beschluß

vom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/97 -, MDR 1980, 940 = Anwaltsblatt

1980, 360 = JurBüro 1981, 139 entwickelten und in der Folge

bestätigten (vgl. nur OLGR Köln 1992, 366 = JurBüro 1992, 801 =

Anwaltsblatt 1993, 294) erstattungsrechtlichen Grundsatz, auf den

sich die Beschwerde stützt, daß der Gegner bei einer nur

vorsorglich eingelegten Berufung in aller Regel gehalten sei, von

der Beauftragung eines Anwalts für das Berufungsverfahren zunächst

Abstand zu nehmen und die Entschließung des Berufungsklägers

abzuwarten, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, hat der Senat

indessen mit dem in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Beschluß

vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - aufgegeben und sich der wohl

herrschenden Meinung angeschlossen (vgl. die Nachweise aus der

Rechtsprechung und aus dem Schrifttum a.a.O.), wonach es

grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, wenn der

Berufungsbeklagte sogleich nach Berufungseinlegung einen beim

Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner

zweitinstanzlichen Prozeßvertretung beauftragt, und zwar unabhängig

davon, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung

eingelegt hatte oder nicht. Die dafür maßgebenden Erwägungen gelten

sinngemäß auch für die vorliegende Fallgestaltung einer nur

fristwahrend eingelegten Revision. Im übrigen hat die Beklagte zur

Rechtfertigung ihres unter dem 9. Dezember 1996 gestellten

Antrages, die am 14. Januar 1997 ablaufende Frist zur Begründung

der Revision um einen Monat zu verlängern, ausdrücklich

vorgetragen, daß es ihrem Revisionsanwalt "bei noch so großer

Anstrengung nicht möglich" sei, "sorgfältig und fristgerecht die

Revision bis Mitte Januar zu begründen", und damit den Eindruck

hervorgerufen, daß sie zur Durchführung des Rechtsmittels

entschlossen und der unter dem 10. Juli 1996 erklärte Vorbehalt

entfallen sei. Es ist mithin unter Erstattungsgesichtspunkten nicht

zu beanstanden, daß die Klägerin mit der Bestellung eines beim

Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts zum

Prozeßbevollmächtigten nicht bis zu einer Mitteilung der Beklagten

über das Ergebnis der anwaltlichen Prüfung der Erfolgsaussichten

der Revision zugewartet hat.

Dagegen war es nicht notwendig, daß der Revisionsanwalt der

Klägerin in dem Bestellungsschriftsatz vom 21. Januar 1997 zugleich

den Antrag angekündigt hat, die Revision der Beklagten

zurückzuweisen. Mit der erstattungsrechtlich unbedenklichen

Beauftragung eine Anwalts für die Revisionsinstanz war dem

Interesse der Klägerin an einer möglichst frühzeitigen Vorbereitung

ihrer Rechtsverteidigung hinreichend Rechnung getragen. Aus welchen

Gründen es hierzu der schriftsätzlichen Ankündigung des

Sachantrages auf Zurückweisung der Revision bedurfte, ist nicht

ersichtlich, zumal der Anwalt des Rechtsmittelbeklagten sich mit

den Rechtsmittelangriffen ohnehin erst nach Vorliegen der

Rechtsmittelbegründung im einzelnen auseinandersetzen und durch die

frühzeitige Ankündigung eines Sachantrages weder eine

Beschleunigung noch eine sonst beachtliche Förderung des

Rechtsmittelverfahrens bewirken kann. Dafür, daß die Ankündigung

des Antrages auf Zurückweisung der Revision vorliegend

ausnahmsweise geboten war, ergeben sich aus den Prozeßakten keine

Anhaltspunkte.

Aus alledem folgt, daß die dem Revisionsanwalt der Klägerin nach

den §§ 11 Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwachsene 20/10

Prozeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache nur in Höhe einer 10/10

Gebühr aus dem Hauptsachewert und einer 20/10 Gebühr für den Antrag

gemäß § 566 i.V.m. § 515 Abs. 3 ZPO nach der Summe der in der

Revisionsinstanz bis zur Rücknahme des Rechtsmittels angefallenen

Gerichts- und Anwaltskosten erstattungsfähig ist. Diese Kosten

belaufen sich auf einen Betrag zwischen 20.000,00 DM und 25.000,00

DM. Eine 20/10 Gebühr aus einem Streitwert bis 25.000,00 DM beträgt

2.050,00 DM. Zusammen mit der 10/10 Gebühr aus dem Wert der

Hauptsache, die 5.225,00 DM ausmacht, und der Auslagenpauschale von

40,00 DM ergeben sich mithin 7.315,00 DM, die als zu erstattende

Kosten des Revisionsverfahrens auf Seiten der - zum Vorsteuerabzug

berechtigten - Klägerin in die Kostenfestsetzung einzubeziehen

sind. Der Umstand, daß die Rechtspflegerin die der Klägerin im

Revisionsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 10.490,00 DM als

erstattungsfähig anerkannt hat, hat sich in Höhe von 3.175,00 DM

zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, so daß die gegen die

Beklagte festgesetzten 15.206,48 DM um eben diesen Betrag auf

12.031,48 DM herabzusetzen sind. Dementsprechend ist der

angefochtene Beschluß zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:

10.490,00 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 24.11.1997
Az: 17 W 345/97


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