Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 12. April 2012
Aktenzeichen: 7 U 5101/11

(OLG München: Beschluss v. 12.04.2012, Az.: 7 U 5101/11)

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zu 1) und 3) bis 13) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.12.2011, Az. 5 HK O 6938/11, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.05.2012.

Gründe

Die Berufungen haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Würdigung durch das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht in 1. Instanz zu Recht die Klage, mit der die Kläger u.a. beantragten einen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung, der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung zum Inhalt hatte, für nichtig zu erklären, abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die hiergegen in der Berufungsbegründung der Kläger vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen und dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen wie folgt Stellung zu nehmen:

Voranzustellen ist zunächst, dass die Kläger im Berufungsverfahren ihre bereits in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgen, nicht jedoch die Hilfsanträge.

Die Kläger wenden sich - unter Vorlage eines Rechtsgutachtens des Prof. Dr. B. vom 28.02.2012 gegen die Bejahung eines Stimmrechts der Hauptaktionärin durch das Erstgericht. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass ein Stimmrechtsausschluss der Hauptaktionärin, der JKW GmbH, nach § 20 Abs. 7 AktG vorgelegen habe, da diese ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 AktG nicht nachgekommen sei. Hierzu berufen und stützen sie sich auf das in der Berufungsbegründung vom 05.03.2012 vollständig zitierte Gutachten (dort S. 3 bis 37; Bl. 245 bis 279 der Akten). Die Berufungskläger beanstanden des weiteren, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Meldepflicht des Alleingesellschafters der Hauptaktionärin der Beklagten nicht bestanden habe. Sie sind der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass er maßgeblich die unternehmerischen Geschicke der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin bestimmt habe, eine persönliche Mitteilungspflicht getroffen habe. Im Weiteren halten die Kläger an ihrem Vortrag in erster Instanz bezüglich einzelner Punkte fest. Danach bestünden - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch weiterhin Zweifel an der Authentizität der Unterschriften, sei das Fragerecht in der Hauptversammlung verletzt worden und der Übertragungsbericht mangelhaft gewesen, zudem habe die Einladung eine unzulässige Verkürzung der Hinterlegungsfrist enthalten. Das Landgericht habe außerdem den Aktienverkauf durch den Aktionär Hartmut M. sowie dessen Anfechtung fehlerhaft beurteilt.

Diese Einwände greifen jedoch nicht durch.

1. Der Senat hält an seiner bereits im Freigabeverfahren (vgl. Beschluss vom 06.07.2011, 7 AktG 1/11) dargelegten und begründeten Auffassung fest, dass die Hauptaktionärin, die J. GmbH, mit deren Stimmenmehrheit der angegriffene Beschluss gefasst wurde, stimmberechtigt war, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 AktG nicht vorliegen. Die J. GmbH, die nach § 20 Abs. 4 AktG mitteilungspflichtig war, weil ihr eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG gehörte, hat ihrer Mitteilungspflicht durch das Übertragungsverlangen vom 12.08.2008, in dem zugleich eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zu sehen ist, genüge getan. Dies hat das Landgericht ebenfalls mit zutreffenden Erwägungen und Begründungen, auf die ebenso wie auf den o.g. Senatsbeschluss verwiesen werden kann, ausgeführt.

Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen auch nicht die hierzu im Privatgutachten des Prof. Dr. B. enthaltenen Rechtsausführungen. Die Kläger haben dem von ihnen beauftragten Gutachter fünf Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Im Gutachten sollte zunächst zur Frage, ob in den streitgegenständlichen Übertragungsverlangen eine Mitteilung nach § 20 AktG zu sehen sei, Stellung genommen werden und dann im Folgenden die Fragen beantwortet werden, ob Mitteilungen/Übertragungsverlangen ggf. nach § 181 BGB als nichtig anzusehen seien. Schließlich sollte der Sachverständige noch Antworten zu den Rechtsfolgen bei bejahter Nichtigkeit des Übertragungsverlangens und dazu, ob ggf. dieser Anfechtungsgrund noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne, oder als verfristet anzusehen sei, geben. Der Sachverständige beantwortete die Fragen dahingehend, dass die Übertragungsverlangen vom 12.08.2010 und vom 13.01.2011 keine Mitteilungen nach § 20 Abs. 4 AktG enthielten, dass selbst bei Bejahung einer Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG diese nach § 181 Fall 2, 180 S. 3 177 HGB schwebend unwirksam gewesen und mangels rechtzeitiger Genehmigung endgültig unwirksam geworden seien. Damit hätten auch keine wirksamen Übertragungsverlangen vorgelegen mit der Folge, dass der betreffende Squeeze-Out Beschluss nichtig sei. Diese Anfechtungsgründe könnten auch im vorliegenden Berufungsverfahren noch geltend gemacht werden.

a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach in dem Übertragungsverlangen vom 12.08.2008 eine wirksame Mitteilung nach § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zu sehen ist.

Der Auffassung, wie sie die Kläger unter Bezugnahme auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten vertreten, dass es hieran mangelt, folgt der Senat nicht. Der Gutachter der Kläger geht in seinem Gutachten - wie auch der Senat und das Landgericht - selbst davon aus, dass die Schreiben der Hauptaktionärin inhaltlich den Anforderungen, die an Mitteilungen nach § 20 Abs. 4 AktG zu stellen sind, entsprechen. Die Hauptaktionärin hat mit ihrem Schreiben unmissverständlich der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht, dass sie vom Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 2.106.000,00 Euro, eingeteilt in ebenso viele nennbetragslose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, 2.003.552 bzw. 2.005.042 Stückaktien, mithin einen Anteil von 95,14 % bzw. 95,2 % hält. Der Inhalt der Mitteilung über die Beteiligung der Mehrheitsaktionärin ist so eindeutig und umfassend formuliert, dass die Gesellschaft ihn nach § 20 Abs. 6 AktG ohne weitere Korrekturen in den Gesellschaftsblättern bekannt machen konnte. Dass diese eindeutige Mitteilung mit anderen Erklärungen gegenüber der Gesellschaft, hier der Stellung des Übertragungsverlangens, verbunden ist, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Erforderlich ist auch nicht, dass im Mitteilungsschreiben die Norm des § 20 AktG zitiert oder auf sie verwiesen wird.

Demgegenüber ist nach Auffassung des Sachverständigen, die sich die Kläger zu eigen machen, ergänzend darauf abzustellen, dass das Schreiben so abgefasst ist, dass die Gesellschaft ihm zweifelsfrei entnehmen kann, dass es sich um eine veröffentlichungspflichtige Mitteilung nach § 20 Abs. 6 AktG handele. Dieser Anforderungen entspreche das vorliegende Schreiben, aufgrund der vorgenommenen Auslegung nach den Grundsätzen der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht, da es einer anderen Zwecksetzung diene und weder aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts noch des übereinstimmenden subjektiven Verständnisses der Parteien eine Mitteilung darstelle.

12Dem ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Mitteilung um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung handelt, deren Rechtsfolge unabhängig von dem Willen des Erklärenden kraft Gesetzes eintritt. Dementsprechend ist nicht der Wille des Erklärenden, sondern der Inhalt der Erklärung entscheidend. Die hierzu von Seiten der Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Erklärung so abgefasst sein muss, dass sie - aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts - als solche rechtsgeschäftsähnliche Handlung verstanden werden kann, teilt der Senat. Soweit der Sachverständige meint, dass die vorliegenden Mitteilungen aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts bereits keine Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG darstellten, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Freigabebeschluss Stellung genommen und es kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil ebenso verwiesen werden, wie auf die oben gemachten Darlegungen zu den Anforderungen an Inhalt und Form der Mitteilung. Dass für einen objektiven Empfänger, der Kenntnis von den konkreten Umständen und insbesondere davon hatte, dass eine Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG bislang noch nicht erfolgt war, in den streitgegenständlichen Schreiben auch eine nach § 20 Abs. 6 AktG veröffentlichungspflichtige Mitteilung über den aktuellen Aktienbesitz und das Erreichen der in § 20 AktG dargestellten Schwellenwerte enthalten war, ist nicht zweifelhaft.

Soweit der Sachverständige meint, das vorrangige subjektive Verständnis spreche dafür, dass in den Schreiben keine Mitteilung zu sehen sei, muss ihm entgegengehalten werden, dass die hierzu erfolgte Auslegung der Erklärungen auf Unterstellungen/Vermutungen im Tatsächlichen beruht. Dies gilt hinsichtlich des behaupteten fehlenden Erklärungsinhalts und -bewusstseins des Geschäftsführers der Mehrheitsaktionärin und auch bezüglich der Würdigung der Mitteilung auf Seiten der Gesellschaft. So meint der Sachverständige, dass sowohl der Erklärende als auch der Erklärungsempfänger "offenbar davon ausgegangen seien, dass die Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft, ihren Aktionären sowie der Öffentlichkeit ohnehin schon seit langem bekannt war." und "Viel plausibler ist die Annahme, dass Joseph W. das Bestehen bzw. die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht schlicht übersehen hat...". Er schließt daraus, dass nach übereinstimmendem Verständnis des Erklärenden und des Erklärungsempfängers keine Mitteilung nach § 20 AktG abgegeben worden sei. Die Tatsache, dass die Erklärungsempfängerin die Mitteilung nicht zum Anlass nahm, um ihrer Veröffentlichungspflicht nachzukommen, kann ein Indiz dafür sein, dass sie in den Schreiben keine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 AktG sah, aber auch dafür, dass die fehlende Veröffentlichung auf Nachlässigkeit beruht. In jedem Fall führt dies jedoch nicht dazu, dass in den Schreiben bereits deshalb keine Mitteilung nach § 20 AktG zu sehen wäre. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer der Mehrheitaktionärin personenidentisch mit dem Vorstand der Gesellschaft ist. Hier ist es vielmehr so, dass dessen Interessenlage eindeutig dahin geht, den Schreiben den Inhalt beizumessen, der ein fehlerfreies, wirksames Squeeze-out Verfahren garantiert, hierzu gehört unzweifelhaft die Erfüllung der Mitteilungsobliegenheit in § 20 AktG.

Nach all dem hält der Senat an seiner Auffassung fest, wonach in den streitgegenständlichen Schreiben eine Mitteilung i.S.d. § 20 Abs. 4 AktG zu sehen ist.

b) Auch der Einwand der Kläger, die sich hierbei auf das vorgelegte Rechtsgutachten stützen, Joseph W. als Alleinvorstand der Gesellschaft habe keine passive Vertretungmacht zur Entgegennahme der Mitteilung gehabt, deshalb sei die Mitteilung bis zu einer Genehmigung durch die Gesellschaft zunächst schwebend unwirksam und mangels rechtzeitiger Genehmigung unwirksam, §§ 181, 180 S. 3, 177 BGB, überzeugt nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen zur Rechtsnatur der Mitteilung, es handelt sich um eine Obliegenheit des Mehrheitsaktionärs, eine geschäftsähnliche Handlung. Grundsätzlich ist bei einseitigen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen § 181 BGB anwendbar. Bei Insichgeschäften des Vorstands im Fall der nicht von § 112 AktG erfassten Mehrvertretung, unterliegt dieser Tatbestand den Schranken des § 181 2. Fall BGB. Der Vorstand ist daher grundsätzlich zur Mehrvertretung nur befugt, wenn sie entweder von beiden Vertretenen gestattet ist oder der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient. Im vorliegenden Fall gehen die Kläger ausweislich des Gutachtens davon aus, dass die Mitteilungserklärung des Geschäftsführers der Mehrheitsaktionärin W. wirksam war. Sie halten jedoch die Vertretung der Gesellschaft durch den Alleinvorstand W. bei der Entgegennahme der Mitteilung für schwebend unwirksam. Der Senat sieht angesichts des Regelungsgehalts und des Regelungszwecks der Norm des § 20 AktG bereits keine Gefahr einer Interessenskollision und damit einer Schädigung eines Teils, welche Grundlage der Regelung des §181 BGB ist. Deshalb ist äußerst fraglich, ob die Entgegennahme einer Mitteilung durch den Vorstand einer Gesellschaft, der als Geschäftführer der anderen Gesellschaft, welche Mehrheitsaktionär ist, die Erklärung abgibt, die Rechtsfolgen der §§ 181, 180 S. 3 BGB auslösen kann, d.h. die schwebende Unwirksamkeit der Entgegennahme. Selbst wenn man im vorliegenden Fall den Klägern folgen sollte, dass bereits in der Entgegennahme der Mitteilung nach § 20 AktG ein Rechtsgeschäft, das nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht und/oder für die Gesellschaft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, zu sehen ist - woran erhebliche Zweifel bestehen - können die Kläger mit diesem, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand nicht durchdringen. Es handelt sich nämlich um tatsachenbasierte Rechtsausführungen, die inzident einen neuen Sachvortrag und neue Tatsachenbehauptungen zu Grunde legen. Sie unterstellen bei ihrer rechtlichen Bewertung nämlich, dass im vorliegenden Einzelfall kein zustimmender Aufsichtsratsbeschluss vorlag und auch eine Genehmigung bis zur Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat nicht erteilt wurde. Nur bei Annahme dieser konkreten Umstände und behaupteten Tatsachen, die in erster Instanz nicht vorgetragen worden sind, kommen die weiteren rechtlichen Ausführungen der Kläger zum Tragen und kommt eine schwebende, letztlich endgültige Unwirksamkeit des "Rechtsgeschäfts" in Betracht. Hierbei handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat. Anhaltspunkte dafür, dass der neue Tatsachenvortrag in erster Instanz unterblieb und dies nicht auf Nachlässigkeit beruht, tragen die Kläger nicht vor. Entgegen der Auffassung im Gutachten handelt es sich nicht nur um zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte, die zu prüfen dem Gericht ohnehin obliege. Die Kläger können sich hierbei auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den nunmehr behaupteten Tatsachen um "Einzelheiten, die nachzureichen die Kläger nicht gehindert sind."

Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vortrag der Kläger über die (sich aus der Unwirksamkeit der Mitteilung ergebende) Unwirksamkeit der Übertragungsverlangen und Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses.

17c) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass Herrn W. als Alleingesellschafter der J. GmbH eine persönliche Meldepflicht gem. § 20 AktG nicht traf. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss des Freigabeverfahrens (s.o.) und die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil ist zu verweisen. Der Alleingesellschafter der J. GmbH unterlag keiner Mitteilungspflicht, wie eine zusätzliche Mitteilungspflicht der hinter der J. GmbH stehenden Einzelperson nach dem Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nicht gefordert werden kann (vgl. OLG Köln, Der Konzern 2004, 30). Dem steht auch - entgegen der Auffassung der Kläger - die Entscheidung des BGH vom 22.04.1991 nicht entgegen (vgl. NJW 1991, 2765). Dieser Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Grundlage der Entscheidung war, dass dort aufgrund der konkreten Umstände die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Aktien hielt, nicht als Unternehmen anzusehen war und deshalb keiner Mitteilungspflicht unterlag, eine solche jedoch für den dortigen Kläger deshalb bejahte, weil er die Aktien für Rechnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt und deshalb als Unternehmen i.S.d. Bestimmung des § 20 AktG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall trifft die Mitteilungspflicht die J. GmbH, die unzweifelhaft als Unternehmen i.S.d. § 20 AktG anzusehen ist und nicht auch den hinter dieser stehenden Joseph W.

2. Soweit die Kläger weiter an ihrer Auffassung festhalten, dass vernünftige Zweifel an der Authentizität der Unterschrift des Herrn W. bestünden, ist auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und auf die im Freigabebeschluss des Senats (s.o.) zu verweisen. Neue, bisher unberücksichtigt gebliebene Aspekte zeigt der Klägervortrag im Berufungsverfahren nicht auf.

3. Auch die gegen das landgerichtliche Urteil bezüglich der behaupteten Verletzung des Fragerechts vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Senat teilt auch angesichts des Vortrags der Kläger in ihrer Berufungsbegründung, wonach ihnen die dezidierte Rüge der Verletzung des Fragerechts bezogen auf einzelne Fragen in der Hauptversammlung aufgrund des Verhaltens der Beklagten, die das Protokoll der Versammlung erst am Tag des Ablaufs der Anfechtungsfrist zwischen 14.15 Uhr und 14.27 Uhr erhalten habe, nicht möglich gewesen sei, die Auffassung des Erstgerichts. Selbst wenn man den Klägern zugestehen sollte, dass es ihnen bzw. ihren Prozessvertretern angesichts des Zeitablaufs unmöglich bzw. unzumutbar sei, die Fragen einzeln aufzulisten, die unter Verletzung des Fragerechts nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beantwortet wurden, so hätten die Kläger unter Hinweis hierauf im Verfahren der ersten Instanz dieses nachholen können und müssen. Dies gilt in gleicher Weise für ihren Vortrag im Berufungsverfahren. Dies haben sie bezüglich der als unbeantwortet gerügten Fragen auf Seiten 12 bis 20 des Protokolls der Hauptversammlung nicht getan. Damit können diese, auch im Berufungsverfahren nur allgemein und pauschal erhobenen Rügen keine Berücksichtigung erfahren.

4. Auch die im Berufungsschriftsatz unter Vorlage der Anlage B 4 vorgetragene Behauptung, der Aktionär M. habe auch den Erwerb von 6.700 Aktien durch die Mehrheitsaktionärin wegen arglistiger Täuschung angefochten, rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung nicht. Wie sich aus der Urteilsbegründung des Landgerichts ergibt, erstreckt sich die Argumentation zur Kausalität auf das erste Veräußerungsgeschäft, dem der Verkauf von 6.700 Aktien zu Grunde lag, nicht nur 1000. Danach erfolgte der Abschluss des Kaufvertrags über die 6.700 Aktien des Herrn M. am 01.10.2008, d.h. zu dem Zeitpunkt, als die Annahme des Kaufangebots der J. GmbH durch Herrn M. bei der Käuferin, der J. GmbH, einging. Da Herr M. die Anfechtung des Kaufvertrags durch Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 28.02.2009 (vgl. Anlage B 20) mit falschen Angaben des Geschäftsführers der J. GmbH im Telefonat vom 02.10.2008 begründet, ist dem Landgericht zuzustimmen, dass mit dieser Begründung aufgrund des Zeitablaufs mangels Kausalität zwischen angeblicher Täuschungshandlung und Annahmeerklärung eine Anfechtung dieses Rechtsgeschäfts nicht erfolgreich sein kann. Damit können die Kläger mit ihrem Einwand, die Mehrheitsgesellschafterin habe nicht über mehr als 95 % des Aktienkapitals verfügt, nicht durchdringen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden.

5. Die erneut vorgebrachten Einwände der Kläger zum Übertragungsbericht hat sowohl das Landgericht in seiner Entscheidung als auch der Senat in seinem Freigabebeschluss abgehandelt. Die gegen die Höhe der Barabfindung und deren Wertermittlung vorgebrachten Einwände sind dem Spruchverfahren vorbehalten. Dies gilt auch bezüglich der nunmehr geäußerten Vermutung, Herr W. habe zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gewusst oder es habe ihm bekannt sein müssen, dass der Überschuss nicht wie von KPMG zu Grunde gelegt 3,6 Mio Euro, sondern tatsächlich 4,6 Mio Euro betragen habe. Hieraus kann die Annahme, aus Gründen der Treuepflicht sei es geboten gewesen, die Hauptversammlung nach dem 01.04.2011 einzuberufen, um einen aktuellen Jahresabschluss vorlegen zu können, nicht begründet werden.

6. Schließlich teilt der Senat auch die von den Klägern erhobenen Rügen einer unzulässigen Verkürzung der Hinterlegungsfrist nicht. Die erneut vorgebrachten Argumente hat das Landgericht in zutreffender Weise behandelt, auf diese kann verwiesen werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist; eine mündliche Verhandlung und Zulassung der Revision, wie sie die Kläger beantragen, ist nicht geboten. Allein die "Möglichkeit, eine Fülle von Rechtsfragen, die bisher ungeklärt sind, durch Zulassung der Revision zu eröffnen ist kein ausreichender Grund nach § 543 Abs. 2 ZPO. Schließlich liegt auch keine Divergenz vor. Wie oben ausgeführt steht die Verneinung einer persönlichen Mitteilungspflicht des Herrn W. nach § 20 AktG nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere nicht zu der Entscheidung des BGH vom 22.04.1991 (ZIP 1991, 719).

Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen, im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanziellen Gerichtsgebühren um die Hälfte.






OLG München:
Beschluss v. 12.04.2012
Az: 7 U 5101/11


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