Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 423/00

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 5 W (pat) 423/00)

Tenor

Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat gegen die im Löschungsverfahren Lö I 187/98 am 22. März 2000 ergangene Sachentscheidung Beschwerde eingelegt, sie aber mit Schriftsatz vom 3. Juli 2000 zurückgenommen. Den Beschwerdegegnern war die Beschwerdeschrift nicht zugestellt worden. Nachdem ihnen seitens des Gerichts unter Übermittlung der Zurücknahmeerklärung mitgeteilt worden ist, daß sich damit das Beschwerdeverfahren erledigt hat, haben sie beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Zurücknahme der Beschwerde hat die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 18Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 515 Abs 3 Satz 1 ZPO; vgl BGH LM § 515 Nr 1). Diese Wirkung ist durch Beschluß auszusprechen, weil die Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt haben (§ 515 Abs 3 Satz 2 ZPO). Daß auf ihrer Seite keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind, steht dem Beschluß nicht entgegen; die Zurücknahme der Beschwerde war mit dem Eingang des Schriftsatzes mit der Zurücknahmeerklärung bei Gericht wirksam, so daß wegen der Unkenntnis der Beschwerdegegner von der Beschwerdeeinlegung bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde ersichtlich keine Kosten verursacht hat. Da auf Seiten der Beschwerdeführerin aber durch die Beschwerde Kosten entstanden sind, war dem Antrag der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die erwünschte Rechtsklarheit das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen.

Goebel Trüstedt Sperlingprö






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 5 W (pat) 423/00


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