Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2001
Aktenzeichen: 17 W (pat) 59/00

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2001, Az.: 17 W (pat) 59/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vorrichtung mit einem Speicher zur Speicherung von Daten und Verfahren zum Einschreiben von Daten in einen Speicher"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 21. Juli 2000 aus den im Bescheid vom 11. Februar 2000 genannten Gründen zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Kraftfahrzeug-Steuergerät mit einem Speicher (11) zum Speichern von Daten, die durch eine programmgesteuerte Einheit (1) des Kraftfahrzeug-Steuergerätes auszuführende Programme repräsentieren, und/oder zum Speichern von Daten, die zur Programmausführung benötigt werden, dadurch gekennzeichnet, daß im Kraftfahrzeug-Steuergerät Information über erfolgte und/oder versuchte Umprogrammierungen des Speichers (11) gespeichert werden."

Ihm ist der folgende Patentanspruch 12 nebengeordnet:

"Verfahren zum Einschreiben von Daten, die durch eine programmgesteuerte Einheit (1) eines Kraftfahrzeug-Steuergerätes auszuführende Programme repräsentieren, und/oder zur Programmausführung benötigt werden, in einen Speicher (11) des Kraftfahrzeug-Steuergerätes, dadurch gekennzeichnet, daß im Kraftfahrzeug-Steuergerät Informationen über erfolgte und/oder versuchte Umprogrammierungen des Speichers (11) gespeichert werden."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Möglichkeit zu finden, durch welche erkennbar ist, ob ein an einem Kraftfahrzeug aufgetretener Schaden durch eine Manipulation des Kraftfahrzeug-Steuergerätes verursacht worden sein kann (überreicht in der mündlichen Verhandlung).

Die Anmelderin sieht im Patentanspruch 1 eine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln. Der Fachmann erkenne aus der Angabe, daß im Kraftfahrzeug-Steuergerät Informationen über erfolgte und/oder versuchte Umprogrammierungen des Speichers (11) gespeichert werden, wie er vorgehen müsse, um ein entsprechendes Steuergerät zu realisieren. So sei es für einen Fachmann ohne weiteres vorstellbar, daß er erkenne wann ein Schreibvorgang stattfinde. In diesem Fall könne er eine gesonderte Speicherzelle ansprechen und irgendwelche Daten einschreiben.

Der bisher genannte Stand der Technik gebe dem Fachmann, unter Berücksichtigung der der Aufgabenstellung, keinen Hinweis auf die Lösung nach dem Patentanspruch 1. Es wäre näherliegend, eine Black-Box vorzusehen, die kontinuierlich die Betriebsdaten aufzeichne um eine Auswertung rückwirkend von einem Schadensfall aus zu ermöglichen. Es sei zwar eine in der Datenverarbeitung übliche Maßnahme Daten zu protokollieren, aber nicht bei einem Kraftfahrzeug-Steuergerät.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 15. Oktober 2001, ursprünglich eingereichte noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 bis 10 und 14, mit der Maßgabe, daß Zeilen 28 bis 30 auf Seite 3 der Beschreibung ersetzt werden durch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufgabenformulierung, sowie ursprünglich eingereichte Zeichnung.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er nicht, wie in § 4 PatG gefordert wird, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Anmeldung betrifft ein Kraftfahrzeug-Steuergerät mit einer progammgesteuerten Einheit und zugehörigem Programmspeicher. Bei diesem Gerät soll jeder Vorgang, der das auszuführende Programm ändert oder ändern will, in irgendeiner Form registriert werden.

Als Stand der Technik wurde die vorveröffentlichte Druckschrift JP 08 18 53 61 A (Patent Abstract)

genannt.

Aus dieser Druckschrift ist ein integrierter Schaltkreis bekannt, mit einem Speicher (2) zum Speichern von Daten, die durch eine programmgesteuerte Einheit (5) des integrierten Schaltkreises auszuführende Programme repräsentieren. So ein Schaltkreis kann ohne weiteres in einem Kraftfahrzeug verwendet werden, um im Rahmen der vor dem Anmeldetag üblichen Verwendung von Embedded-Systems Steueraufgaben zu übernehmen, mithin als Kraftfahrzeug-Steuergerät, dienen.

Der Fachmann, der diese Systeme für die Steueraufgaben programmiert, ist ein Programmierer, der die kraftfahrzeugspezifischen Vorgänge kennt oder dem sie mitgeteilt werden. Jedenfalls muß er in der Lage sein, Steuervorgänge in ein Programm umzusetzen, so daß auch umfassende Kenntnisse in der Datenverarbeitung Voraussetzung sind. Aufgrund dieser Kenntnisse sind ihm die üblichen Maßnahmen, wie das Protokollieren von Zugriffen auf sensible Daten vertraut. Daneben zeigt auch die tägliche Lebenserfahrung, z.B. beim Umgang mit Geldautomaten, daß Daten über Versuche von Speicherzugriffen gespeichert werden, denn nach einer dritten Fehleingabe wird regelmäßig die Karte einbehalten.

Somit ergeben sich die Eigenschaften des beanspruchten Kraftfahrzeug-Steuergeräts aus dem Stand der Technik unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens oder der täglichen Lebenserfahrung ohne daß ein Fachmann erfinderisch tätig werden muß. Der Patentanspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen auch die Patentansprüche 2 bis 22.

Grimm Bertl Prasch Püschel Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2001
Az: 17 W (pat) 59/00


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