Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 417/99
(BPatG: Beschluss v. 21.03.2001, Az.: 32 W (pat) 417/99)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren, darunter Spiele, einschließlich elektrische und elektronische, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Spielwaren, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchenam 23. September 1995 angemeldete und am 6. September 1996 eingetragene Wort-/Bildmarkehttp://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)417-99.1.3.gifist Widerspruch erhoben aus der seit 25. April 1989 für Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spielwaren, nämlich Spielfigureneingetragenen Wortmarke 1 138 599 Bonbo.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die - bestrittene - Benutzung der Widerspruchsmarke für eine Spielfigur unterstellt werde und sich somit wirtschaftlich sehr nahestehende Waren gegenüberstünden. Selbst bei Annahme einer Prägung des angegriffenen Zeichens durch den Bestandteil "Bobo" bestehe keine Markenähnlichkeit, da das mittige "n" bei der Widerspruchsmarke die übersichtlichen Marken ausreichend klanglich und schriftbildlich unterschiedlich mache.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß Warenidentität bestehe und D. J. BoBo ein Name sei, wobei "BoBo" als Nachname das eigentliche Kennzeichen darstelle und somit die Unterschiede zwischen "BoBo" und "Bonbo" nicht ausreichten, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und wegen des Widerspruchs die Eintragung der angegriffenen Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht keine Markenähnlichkeit, da es keinen Grund gebe, den bekannten Künstlernamen "D. J. BoBo" auf "BoBo" zu verkürzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Was die Waren betrifft, wird die Benutzung der Widerspruchsmarke für eine Spielfigur unterstellt. Damit stehen sich Spielzeug auf der Seite der angegriffenen Marke und eine Spielfigur auf der Seite der Widerspruchsmarke gegenüber, so daß Warenidentität besteht.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kommt der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Die hier in Frage stehenden Waren werden von allgemeinen Verkehrskreisen erworben, die erfahrungsgemäß Kennzeichnungen gegenüber nur eine geringe Aufmerksamkeit entfalten. Damit sind an den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, die von der angegriffenen Marke jedoch eingehalten werden. Visuell sind sich die Marken - schon wegen des Bildbestandteils des angegriffenen Zeichens - nicht ähnlich. Bei der Frage der klanglichen Ähnlichkeit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientieren wird, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Nach diesen Grundsätzen wird der Verkehr, auch wenn man zugunsten der Widersprechenden das Wort COLLECTION als für eine Spielwarenkollektion beschreibend wegläßt, die jüngere Marke mit D. J. BoBo benennen, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt, weshalb die Buchstaben D. J. den Gesamteindruck nicht mitprägen sollten, was aber erforderlich wäre, um "BoBo" der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen (vgl BGH Mitt 2000, 65, 66 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Vor einen Namen gesetzte Initialen dienen in der Regel der näheren Kennzeichnung des Trägers des (Familien-, Künstler-)Namens, sei es, daß die Initialen für einen Vornamen stehen, oder die Abkürzung für "Diskjockey" sind.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretarukbr/Fa
BPatG:
Beschluss v. 21.03.2001
Az: 32 W (pat) 417/99
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