Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 15. Mai 2002
Aktenzeichen: 6 U 40/02
(OLG Köln: Urteil v. 15.05.2002, Az.: 6 U 40/02)
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 17.01.2002 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln - 84 O 141/01 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs1. in bezug auf die vom Landgericht Köln am 11.10.2001 erlassene einstweilige Verfügung (81 O 179/01) zu behaupten und/oder be-haupten zu lassen, "Firma N. lässt T.-Werbung zu DSL-Produkten verbieten" und/oder die T. dürfe ihre derzeitige Werbekampagne für den schnellen Internetzugang T-DSL nicht mehr verwenden und/oder das Landgericht habe u.a. den Slogan: "T-DSL, mit Topspeed surfen kann jeder - auch Sie!" verboten; und/oder2.auf ergangene und noch nicht bestandskräftige einstweilige Verfü-gungen zu verweisen und/oder verweisen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um vorläufige Regelungen handelt, ge-gen die Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zum antragsgemäßen Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung.
Zu Recht herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass die auf eine Information des Branchenverbandes V. zurückgehende Presseberichterstattung die tatsächlichen Geschehensabläufe im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin am 11.10.2001 erwirkten einstweiligen Verfügung falsch und überdies unvollständig wiedergibt. Denn der Antragstellerin ist nur verboten worden, bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen in einer bestimmten Form zu bewerben. Dagegen kann keine Rede davon sein, dass - was die Presseveröffentlichungen aus Oktober 2001 aber suggerieren - der Antragstellerin auf Antrag der Antragsgegnerin eine "T.-Werbung zu DSL-Produkten" verboten worden ist. Erst recht hat das Landgericht der Antragstellerin nicht die Verwendung des Werbeslogans "T-DSL, mit Topspeed surfen kann jeder - auch Sie!" untersagt. Gleiches gilt, soweit in Presseveröffentlichungen zu lesen stand, die Antragstellerin dürfe ihre derzeitige Werbekampagne für den schnellen Internetzugang T-DSL nicht mehr verwenden. Außerdem fehlt in den Presseveröffentlichungen ein Hinweis darauf, dass es sich nur um eine vorläufige und ohne mündliche Verhandlung und damit auf der Grundlage allein des Sachvortrags der antragstellenden Antragsgegnerin ergangene Regelung handelt, die mit dem Widerspruch und gegebenenfalls auch der Berufung im Verfügungsverfahren angegriffen werden kann und deren Berechtigung gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren überprüft werden muss. Nähere Ausführungen hierzu erscheinen dem Senat in Anbetracht des Gangs der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2002 entbehrlich, weil auch die Antragsgegnerin zugesteht, dass die Presseveröffentlichungen nur ein unvollständiges und verzerrtes Bild des zwischen den Parteien entstandenen Streits und der vom Landgericht Köln in diesem Zusammenhang ergangenen vorläufigen Entscheidung wiedergeben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts zwingen die Besonderheiten des Streitfalles nicht zu der Annahme, die Antragsgegnerin sei für die konkreten Presseveröffentlichungen nicht verantwortlich und könne deshalb nicht aus § 1 UWG als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Ausgangspunkt trifft die Auffassung der Parteien zu, dass es einem Wettbewerber nichts stets und unter jedweden nur denkbaren Umständen verwehrt sein kann, sich auch unter Einschaltung der Presse in der Öffentlichkeit dazu zu äußern, dass und aus welchen Gründen einem Konkurrenten ein bestimmtes Wettbewerbsverhalten gerichtlich untersagt worden ist. Geht der Wettbewerber diesen Weg, muss er aber jedenfalls inhaltlich richtig und auch so vollständig informieren, dass in der Öffentlichkeit kein verzerrtes Bild der Dinge gezeichnet wird. Sonst verstößt er gegen die guten Sitten im Wettbewerb, sein Verhalten ist als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig zu beanstanden und folglich zu unterlassen. So liegt es hier. Zwar kann in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin selbst die Presse über das Gerichtsverfahren, seinen Stand und seinen Inhalt informiert hat. Das ändert indes an der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die falsche Berichterstattung nichts. Diese folgt vielmehr daraus, dass die Antragsgegnerin den V. falsch und unvollständig unterrichtet hat, obschon sie gewusst oder zumindest damit gerechnet hat, dass der V. die ihm erteilten Informationen zum Anlass nehmen würde, sich, wie geschehen, an die Öffentlichkeit zu wenden. Unstreitig handelt es sich bei dem V. um einen Verband, dessen Satzung der Antragstellerin die Aufnahme verwehrt und zu dessen Mitgliedern ausschließlich Wettbewerber der Antragstellerin angehören. Der V. hat sich - auch das ist zwischen den Parteien unstreitig - in der Vergangenheit bereits vielfach in Presseverlautbarungen zu den Angeboten der Antragstellerin und ihrem Auftreten im Markt kritisch geäußert. Das ist auch der Antragsgegnerin selbstverständlich nicht verborgen geblieben. Deshalb erachtet der Senat ihre Sachdarstellung, die Übermittlung der einstweiligen Verfügung sei nicht zu Zwecken der Unterrichtung der Presse, sondern "zu verbandsinternen Zwecken zur Information des V. über die rechtlich zulässigen Rahmenbedingungen im Bereich der Werbung zu Telekommunikationsleistungen" erfolgt, als unrichtig und die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung des für sie tätigen, für den Bereich Recht und Regulierung zuständigen Zeugen P. H. vom 07.12.2001 (Blatt 90 f. d.A.) als lebensfern und unglaubhaft. Zumindest rechnete die Antragsgegnerin damit, dass der V. die ihm erteilte Informationen aufgreifen und auch an die Presse weitergeben würde. Das räumt der Zeuge H. in seiner eidesstattlichen Versicherung letztlich auch ein, weil es dort sinngemäß u.a. auch heißt, er - der Zeuge - sei davon ausgegangen, eine Weitergabe der einstweiligen Verfügung durch den V. werde unverfälscht erfolgen. Damit ist aber schon der Sachvortrag der Antragsgegnerin, den das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, dass nämlich die Weitergabe der einstweiligen Verfügung an den V. ausschließlich verbandsinternen Zwecken gedient habe und eine Information der Presse nach der Darstellung des Zeugen H. nicht im Gespräch gewesen sei, als unrichtig widerlegt.
Im Ergebnis kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die fehlerhafte und unrichtige Information der Presse durch den V. letztlich auf ein willentliches und adäquat kausales Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Denn die Antragsgegnerin hat ihrerseits den V. in drei aufeinander folgenden Schritten, nämlich Übersendung der einstweiligen Verfügung ohne Antragsschrift, dafür aber mit einem Begleitschreiben, das nicht vorgelegt worden ist, anschließendem Telefonat auf Nachfrage und schließlich einer weiteren Erläuterung durch email, nicht richtig, jedenfalls aber mißverständlich und nicht vollständig informiert und so die Gefahr unrichtiger Berichterstattung in den redaktionellen Presseartikeln selbst heraufbeschworen. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragsgegnerin dem V. zunächst nur die erlassene einstweilige Verfügung ohne die dieser Verfügung zugrundeliegende Antragsschrift übersandt hat. Die einstweilige Verfügung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 11.10.2001 ist nicht mit einer Begründung versehen, dort heißt es lediglich, die hiesige Antragsstellerin habe es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Telekommunikationsdienstleistungen wie im Beschlusstenor wiedergegeben zu werben, sie habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, ihre Schutzschrift habe vorgelegen. Für einen Dritten, der weder den Inhalt der Antragsschrift noch den der Schutzschrift oder den Inhalt der der einstweiligen Verfügung vorausgegangenen Abmahnung kennt, ist es indes faktisch unmöglich, zu erkennen, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung u.a. deshalb erlassen hat, weil es die konkrete Darstellung der Seitenaufbaugeschwindigkeit als im Sinne des § 3 UWG irreführungsgeeignet angesehen hat. Schon aus diesem Grunde musste sich der Antragsgegnerin der Gedanke aufdrängen, dass es bei einer Weitergabe der einstweiligen Verfügung bzw. ihres Inhalts an die Presse auf der Basis der dem V. erteilten Informationen zu Missverständnissen kommen konnte. Das gilt um so mehr, als selbst der V. offensichtlich Anlass gesehen hat, bei der Antragsgegnerin bestimmte Dinge zu hinterfragen. Die Antragsgegnerin selbst hat nämlich das Abmahnschreiben der Antragstellerin u.a. damit beantwortet, erst auf eine Nachfrage des V. habe sie sachlich den Hintergrund der einstweiligen Verfügung aus ihrer Sicht dargestellt. In der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H. heißt es hierzu lediglich, in einem anschließenden Telefongespräch seien "die Hintergründe und weiteren Verfahrensabläufe der einstweiligen Verfügung erläutert" worden. Damit ist völlig offen, was die Antragsgegnerin dem V. genau mitgeteilt hat. Der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H. lässt sich lediglich entnehmen, dass er den V. darauf hingewiesen haben will, die Antragstellerin könne gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen, überdies stünde ihr gegen ein - insoweit bereits sprachlich unklar - "abweisendes" Urteil weitere Rechtsmittel offen. Dass die Antragsgegnerin den V. nicht richtig informiert hat, folgt im übrigen daraus, dass der V. nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung aufgrund ihres - der Antragsgegnerin - Vortrags ergangen ist, zu dem der Antragstellerin rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den V. zwar möglicherweise - wie der Zeuge H. bekundet hat - über den vorläufigen Charakter der mit einem Rechtsbehelf und gegebenenfalls noch einem Rechtsmittel angreifbaren einstweiligen Verfügung unterrichtet. Sie hat es aber versäumt, den V. darauf hinzuweisen, dass im Falle der Weitergabe der ihm erteilten Informationen an die Presse unbedingt ein Hinweis auf den vorläufigen Charakter der einstweiligen Verfügung erfolgen müsse, wie es jedenfalls im vorliegenden Fall auf Grund der Gesamtumstände erforderlich war. Weder die Übersendung der einstweiligen Verfügung als solche noch das Telefonat mit einem in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H. nicht näher bezeichneten Mitarbeiter des V., bei dem es sich möglicherweise um eine andere Person als den Empfänger der einstweiligen Verfügung und denjenigen handelt, der sich anschließend mit der Presse in Verbindung gesetzt hat, hat bei dem Verband Klarheit über den Sachstand gebracht. Das zeigt im übrigen die Tatsache, dass der Zeuge H. im Anschluss an das Telefongespräch ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung Anlass gesehen hat, eine email zu verfassen, um "den Regelungsgehalt der einstweiligen Verfügung zu erläutern". Der Inhalt dieser nicht nur an den V., sondern auch an weitere (juristische) Personen und u.a. den Bundesverband der regionalen lokalen Telekommunikationsgesellschaften e.V. (BREKO) gerichteten, mit der Anrede "Liebe Mitstreiter" und den Worten "Es ist N. gelungen, eine einstweilige Verfügung gegen die D. beim Landgericht Köln zu erwirken" beginnenden email ist in zwei entscheidenden Punkten so formuliert, dass sie beim Empfänger Missverständnisse verursachen kann. So heißt es in ihr, der Antragstellerin sei die Verwendung der in der Verfügung enthaltenen Darstellungen untersagt. Schon diese Formulierungen kann Missverständnisse verursachen. Denn die konkreten Darstellungen sind nicht schlechthin, sondern nur insoweit untersagt worden, als dort von bestimmten Seitenaufbaugeschwindigkeiten die Rede ist. Wenn im Anschluss daran auch noch davon gesprochen wird, es sei nicht nur die konkrete Abbildung wie auf dem Flyer untersagt, sondern es sei auch jede Werbung verboten, die im sog. "Kernbereich" des Verbots liege und dieser Kernbereich bestimme sich u.a. nach dem Antrag, dann vermittelt diese Formulierung den unzutreffenden Eindruck, als wäre damit der im Betreff der email genannten "DSL-Werbung" der Antragstellerin mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung schlechthin ein Ende gesetzt. Tatsächlich verhält es sich demgegenüber so, dass der Antragstellerin nur und ausschließlich eine bestimmte Werbung in einer bestimmten Verwendungsform untersagt worden ist, und dass es der Antragstellerin selbstverständlich unbenommen bleibt, weiterhin die aus ihrer Sicht gegebenen Vorteile von DSL-Telefonanschlüssen als Grundlage für einen schnellen Internetzugang unter Angabe von Seitenaufbaugeschwindigkeiten zu bewerben, solange damit nicht eine Irreführung des Verkehrs verbunden ist. Zudem ist der Antragstellerin in der einstweiligen Verfügung entgegen dem Inhalt der email auch nicht "jede", sondern nur eine bestimmte Darstellung eines konkreten Seitenaufbaus nach einer bestimmten Zeitspanne im Vergleich zu ISDN oder Modem untersagt worden, weil - so der Vortrag der Antragsgegnerin - aus der Werbung nicht hervorgeht, dass die tatsächlich zu erreichende Geschwindigkeit schwanken kann.
Ist demgemäß der V. von der Antragsgegnerin nur unzureichend über den genauen Inhalt und die Reichweite der einstweiligen Verfügung und nicht darüber unterrichtet worden, dass im Falle der Weitergabe der Informationen an die Presse zumindest der Hinweis erfolgen muss, dass es sich um eine vorläufige, mit dem Widerspruch und gegebenenfalls der Berufung angreifbare, aufgrund eines einseitigen Vortrags ergangene vorläufige Regelung handelt, kann im übrigen offen bleiben, ob das Verfügungsbegehren zum Teil schon deshalb als berechtigt angesehen werden muss, weil die Antragsgegnerin die anderen Empfänger ihrer email vom 12.10.2001 und damit auch den Verband BREKO unstreitig nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass es sich bei der einstweiligen Verfügung nur um eine vorläufige und mit einem Rechtsbehelf und einem Rechtsmittel angreifbare und im übrigen in einem Hauptsacheverfahren überprüfbare Regelung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 15.05.2002
Az: 6 U 40/02
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