Landgericht Leipzig:
Urteil vom 7. Oktober 2009
Aktenzeichen: 5 O 1508/08

(LG Leipzig: Urteil v. 07.10.2009, Az.: 5 O 1508/08)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,- EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 10.420,- EUR ab 14.05.2008, 9.420,- EUR ab 26.05.2008

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vertragsstrafenansprüche.

Der Kläger ist Grafiker, der sich auf die Darstellung menschlicher Organe spezialisiert hat. Er ist Schöpfer zweier Grafiken zum Thema Schlaganfall.

Der Beklagte hat diese Grafiken als Collage Ende Januar 2008 auf seiner URL-Adresse http://www...html verwendet. Hierfür war er urheberrechtlich nicht berechtigt. Am 05.02.2008 gab er deswegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, (Anlage K4) in der er sich verpflichtet hat, diese Grafiken nicht mehr zu verwenden €bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von Herrn E. zu bestimmenden Vertragsstrafe, die ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist€.

Der Kläger behauptet, dass er Anfang März festgestellt habe, dass die streitgegenständliche Collagengrafik noch immer auf Servern des Beklagten zu finden sei, und zwar unter der Internetadresse http://www...jpg. Diese Grafik sei am 05.03.2008 auch aufgefunden worden durch den Klägervertreter unter Anwendung der Internet-Bildersuchmaschine €Picsearch€.

Der Kläger hat für diese Verletzungshandlung einen Betrag von 10.000,- EUR als angemessene Vertragsstrafe bestimmt. Er hat zunächst diesen Betrag zzgl. 420,- EUR als Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie für die Verwendung zweier Grafiken geltend gemacht; nachdem der Beklagte einen Betrag von 1.000,- EUR hierauf sowie 775,64 EUR Anwaltskosten gezahlt hat, hat der Kläger zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 9.420,- EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die dem Kläger aus der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe im vorgerichtlichen Abmahnverfahren entstandenen Kosten i. H. v. 986,75 EUR zu erstatten,

und hat im Übrigen die vorherigen Anträge teilweise für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung an.

Der Beklagte erklärt, man habe im Vorfeld bereits an den Kläger Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten i. H. v. 5.711,80 EUR bezahlt und sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Man habe die Grafiken nicht erneut auf der Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Bei der Datei, unter deren URL der Kläger im März 2008 die Grafiken aufgefunden haben will, handele es sich um eine rein technische Bilddatei zur Unterstützung des Internetauftritts des Beklagten, der keinen redaktionell gestalteten Inhalt aufweise. Es handele sich weder um eine erneute Vervielfältigung noch um eine Veröffentlichung. Auch sei die Bemessung der Vertragsstrafe überhöht, da es sich nur um kleine Aufnahmen handele und ein Verschulden nicht erkennbar sei. Ein separater Schadensersatzanspruch neben der pauschalierten Vertragsstrafe bestünde ohnehin nicht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... und durch Beweisvernehmung des Klägervertreters.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von noch 4.000,- EUR zu.

1. Anspruchsgrundlage ist ein Vertrag zwischen den Parteien vom 05.02.2008. In dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung hatte sich der Beklagte unter Ziffer 1. verpflichtet, eine Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung zu zahlen (dazu unten 1.2.), die vom Kläger zu bestimmen und vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist (dazu unten 1.3.).

2. Der Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, da er die dort genannten bearbeiteten Grafiken des Klägers vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat.

a) Das Werk ist vervielfältigt worden. Vervielfältigung liegt vor, wenn eine körperliche Festlegung eines Werkes gegeben ist, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen (Wandtke/Bullinger, UrhR, 2. A. § 16 Rz. 2); das gilt auch beim Überspielen einer digitalen Information auf ein anderes Speichermedium (Wandtke/Bullinger, a. a. O., Rz. 13) .

Mit dem unstreitigen Vorhalten der Grafiken auf einem Server der Beklagten ist dieses Kriterium erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht maßgeblich, dass die inkriminierte positive Handlung bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ist, denn der Erfolg wirkt (bis zur tatsächlichen Löschung) fort. Die Erklärung macht die Vervielfältigung nicht ungeschehen (abgesehen davon, dass aus dem Vertrag auch eine Garantenstellung für die Beseitigung folgen dürfte).

b) Darüber hinaus hat der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR 08 383, 384) folgend kommt es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr reicht eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus. Dass hier die Grafik jedenfalls durch Direktangabe der Internetadresse http://www...jpg. zugänglich war, ist letztlich unstreitig. Die Frage der Erreichbarkeit über Bildersuchmaschinen stellt sich hier noch nicht.

c) Dies geschah mindestens fahrlässig (§ 276 BGB).

3. Gemäß § 315 I, II 2 BGB beträgt die nach billigem Ermessen festzusetzende Höhe der Vertragsstrafe nach Abzug der Zahlung von 1.000,- EUR noch 4.000,- EUR.

a) Bei der Formulierung des Vertragsstrafeversprechens, wie hier, nach neuem Hamburger Brauch, ist § 315 BGB anwendbar.

b) Bei dem anzulegenden Maßstab sind verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich dies nicht auf die Frage der Spezialprävention, also darauf, welcher Betrag möglichst abschreckend wirkt; maßgeblich ist auch der Gesamtumfang der Verletzungshandlung (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 112 Rz. 40), sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Funktion als pauschalierter Schadensersatz sowie die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91, zitiert nach Juris).

aa) Im Rahmen dieser Gefährlichkeit für den Gläubiger spielt es eine Rolle, ob die Datei nur über die Direkteingabe ihrer Adresse, oder, für einen entsprechend größeren Kreis, auch über Bildersuchmaschinen noch am 05.03.2008 erreichbar war. Während das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten letztlich die Frage weder verneinen noch bejahen konnte, ist das Gericht durch die glaubhafte Aussage des als Zeuge vernommenen Klägervertreters davon überzeugt, dass zumindest über die Bildersuchmaschine €Picsearch€ am 05.03.2008 eine Auffindbarkeit gegeben war. Hierfür spricht die Widerspruchsfreiheit der Zeugenaussage. Für den vom Beklagten vorgetragenen Aspekt, es hätte sich möglicherweise um eine Seite gehandelt, die im Cache der Suchmaschine vorgehalten worden sei, ist nichts ersichtlich.

bb) Für die Höhe der Vertragsstrafe ist daher maßgeblich erhöhend die Größe des Beklagten, die relative Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung durch Auffindbarkeit auch über Bildersuchmaschinen, die Nutzung von zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken, senkend aber der geringe Verschuldensgrad infolge fehlender Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten, so dass unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter als Vertragsstrafe ein Betrag von 5.000,- EÜR angemessen erscheint.

cc) Hiervon abzusetzen ist der bereits gezahlte Betrag i. H. v. 1.000,- EÜR (§ 362 BGB).

4. Parallel kann kein Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie (§ 97 II UrhG) verlangt werden, da bei Interessenidentität eine Verrechnung zwischen einer vereinbarten Vertragsstrafe und dem konkreten Schadensersatz stattzufinden hat (BGH GRUR 2008, 929, 930). Interesse und Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung war hier (wie meistens), die Unterlassungspflicht und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Diese Interessenidentität besteht dann nicht, wenn etwa aus einer verweigerten Zahlung nach der Verletzung weitere Anwaltskosten resultieren (BGH, a. a. O.).

II.

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahngebühren des Klägervertreters folgt grundsätzlich aus §§ 677, 683, 670 BGB. Berechtigt war hier eine Abmahnung aber nur aus einem Wert von 5.000,-EUR, mit einem infolge der Komplexität der Materie erhöhten Gebührensatz von 1,5. Hieraus folgt

- §§ 13, 14, Nr. 2300 W RVG: 451,50 EUR,

- Nr. 7002 W RVG: 20,- EUR,

Zwischensumme 471,50 EUR,

- Nr. 7008 W RVG (Mwst): 89,59 EUR,

Gesamtsumme 561,09 EUR

Unstreitig ist dieser Betrag gezahlt (§ 362 BGB), wobei eine etwaige Überzahlung hier nicht zu berücksichtigen ist.

III.

1. Für die Nebenentscheidungen sind maßgeblich §§ 91a, 92 I, 709 ZPO, §§ 286ff. BGB.

2. Der Streitwert folgt § 3 ZPO.






LG Leipzig:
Urteil v. 07.10.2009
Az: 5 O 1508/08


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