Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Februar 2012
Aktenzeichen: X ZR 114/11
(BGH: Beschluss v. 14.02.2012, Az.: X ZR 114/11)
Tenor
Der E. wird Einsicht in die Verfahrens- akten gewährt.
Gründe
I. Die E. begehrt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens.
Die Beklagte beantragt, die in der Klageschrift vom 30. Juli 2010 auf Seite 2 (letzte beiden Absätze) enthaltenen Hinweise auf parallele Verletzungsstreitigkeiten von der Akteneinsicht auszunehmen.
Die Klägerin beantragt, folgende Passagen von der Akteneinsicht auszunehmen:
- aus der Klageschrift vom 30. Juli 2010 die beiden letzten Absätze auf der Seite 2 sowie den Abschnitt 4 auf den Seiten 6 bis 9,
- aus der Klageerwiderung vom 22. Oktober 2010 den Abschnitt 3.2 auf den Seiten 42 bis 45,
- aus der Replik vom 28. Oktober 2010 den zweiten Absatz auf der Seite 1 und die Anlage HE 2,
- aus der Erwiderung der Beklagten auf den Hinweis des Patentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG vom 28. Mai 2011 den Abschnitt 2.2 auf den Seiten 17 und 18.
II. Dem Akteneinsichtsantrag ist uneingeschränkt stattzugeben.
Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsverfahrens, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind. Allerdings können die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 - Akteneinsicht XIX).
Ein solches berechtigtes Interesse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich vielmehr allgemein darauf berufen, dass dritte Personen keinen Anspruch auf in den Nichtigkeitsakten enthaltene Angaben hätten, die für die Schutzfähigkeit des Streitpatents ohne Relevanz seien. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass dritten Personen im Zivilprozess Akteneinsicht nur zu gewähren sei, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei (§ 299 ZPO). Der Beklagten kann in dieser Argumentation nicht gefolgt werden. 4 Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Einsicht in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht worden ist (Senat, aaO - Akteneinsicht XVIII). Das gilt insbesondere auch für Hinweise auf ein paralleles Verletzungsverfahren, die - wie hier - in einem im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Schriftsatz enthalten sind.
Ein solches berechtigtes Interesse geht aber auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin hervor, mit denen sie ihren Antrag auf teilweise Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht begründet. Die Klägerin legt insoweit lediglich dar, dass sie Wert darauf lege, dass nicht auf dem Wege der Akteneinsicht Informationen über das parallele Verletzungsverfahren sowie Informationen über weitere Produkte zur Verfügung gestellt würden. Ein konkretes berechtigtes Interesse, die von der Klägerin in ihrem Antrag bezeichneten Aktenteile vonder beantragten Einsicht auszunehmen, wie es beispielsweise bestehen kann, wenn Dritte durch die Einsichtnahme Kenntnisse erlangen können, die ihnen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen können (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Rn. 3 - Akteneinsicht XIX), ergibt sich daraus nicht.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 Ni 43/10 -
BGH:
Beschluss v. 14.02.2012
Az: X ZR 114/11
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