Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 302/04

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2006, Az.: 8 W (pat) 302/04)

Tenor

Das Patent 38 35 367 wird widerrufen.

Gründe

I.

Das Patent 38 35 367 mit der Bezeichnung "Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung der Schneidwerke" wurde am 18. Oktober 1988 beim Patentamt angemeldet. Die innere Priorität einer deutschen Voranmeldung (P 38 08 423.6) vom 14. März 1988 war in Anspruch genommen worden. Mit Beschluss vom 28. Januar 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am 12. Juni 2003 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent haben die Firma A...

in B...

und die Firma C... GmbH & Co. KG in D...

jeweils am 11. September 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf die folgenden Druckschriften:

CH 510 975 GB 2 013 466 A EP 0 123 561 A1 US 4 177 627 DE 30 22 742 A1 DE 31 51 481 A1 DE 33 22 030 A1 DE 26 53 974 C2.

Die Einsprechenden haben hierzu vorgetragen, dass der Patentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik nicht mehr neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechenden machen ferner geltend, dass die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 2 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert worden seien.

Die Einsprechenden haben hierzu in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass in den ursprünglichen Unterlagen zum Streitpatent gemäß Offenlegungsschrift 38 35 367 A1 an verschiedenen Stellen in der Beschreibung (z. B. Sp. 2, Zeilen 10, 15) bzw. im Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 3 von einer Aufstandsfläche die Rede sei, unterhalb der sich die Schwenkachse befinde. Nach dem Text des erteilten Anspruchs 1 indes verlaufe die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol. Nach Auffassung der Einsprechenden sei eine Arbeitsebene in den ursprünglichen Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Ferner zeige keine der die in Rede stehende Querachse darstellenden einschlägigen Zeichnungsfiguren, Fig. 1, 2, 14, 15, 16 und 17 einen anderen Sachverhalt als einen Momentanpol als Schnittpunkt der Lenker-Verlängerungen unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks. Damit sei nach Auffassung der Einsprechenden der Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert. Außerdem sei die Funktion des Mähwerks nach Auffassung der Einsprechenden durch einen außerhalb der Aufstandsfläche liegenden Momentanpol zumindest in Frage gestellt. Zur Demonstration der kinematischen Verhältnisse hat die Einsprechende 2 ein Modell vorgestellt, anhand dessen sie die entsprechenden Bewegungsabläufe bei verschiedenen Lenkerausgestaltungen und Aufhängungen des Mähwerks aus ihrer Sicht erläuterte. Im Zuge dessen hat sie auch vorgetragen, dass die von Seiten des Patentinhabers zur Akte gereichten Modelle ein Ausweichen des Mähwerks nach oben, welches durch das Dreipunktgestänge am Schleppper bedingt sei, keine Berücksichtigung finde, obwohl dies in der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 20, 21 ebenfalls als funktionswesentlicher Bestandteil der patentgemäßen Lehre dargestellt sei.

Der Patentinhaber widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und trägt vor, dass ein Schwenkpunkt nahe der Ebene der Schneidmesser bereits in den ursprünglichen Ansprüchen 15, 16 und 17 offenbart sei, so dass sich der erteilte Anspruch 1 nach seiner Auffassung vollumfänglich auf der Grundlage der ursprünglichen Offenbarung befinde.

Zu dem Demonstrationsmodell der Einsprechenden 2 hat der Patentinhaber vorgetragen, dass dieses keine Varianten beinhalte, welche auch Ausführungsbeispiele des Streitpatents umfassten, denn bei der Funktionsweise des Patentgegenstandes komme es - anders als bei den unterschiedlichen Varianten des vorgeführten Modells - nicht darauf an, dass die Lenker der Dreipunkt-Aufhängung des Schleppers eine Ausweichbewegung nach oben durchführen können.

Der Patentinhaber verteidigt sein Patent auch nach entsprechenden Hinweisen seitens des Senats des Inhalts, dass die ursprüngliche Offenbarung bezüglich der Lage der Schwenkachse bzw. des Momentanpols im Patentanspruch 1 fraglich sei, in der erteilten Fassung.

Der erteilte nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

"Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks, welche Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zulässt, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft, und dass die Ausgleichsvorrichtung Lenker (9, 15, 18, 19, 19, 41, 44, 50, 83) aufweist, wobei mindestens einer der Lenker (9, 15, 18, 19, 19, 41, 44, 50, 83) sich in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht".

Der Patentinhaber verteidigt sein Schutzrecht weiterhin auf der Grundlage eines hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1, der nach seinem Vortrag auf dem bisherigen erteilten Anspruch 1 beruhe, welcher mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 gemäß Offenlegungsschrift beschränkt sei.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks (1, 23), welche Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse (2) zulässt, wobei die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23) durch einen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeordneten Momentanpol verläuft, und dass die Ausgleichsvorrichtung als Gelenkviereck ausgebildet ist, dessen Basis von einem Teil des Anbaubocks (8), die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und deren Lenker (9, 15, 18, 19, 19') durch Koppelglieder gebildet werden, wobei der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder auf der ideellen Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23) liegt und den Momentanpol bildet und die als Koppelglieder ausgebildeten Lenker (9, 15, 18, 19', 19) das Schneidwerk (1, 23) mit dem Anbaubock (8) verbinden, wobei mindestens einer der Lenker (9, 15, 18, 19, 19, 41, 44, 50, 83) sich in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk (1, 23) des Mähwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks (1, 23) beim Auftreffen auf ein Hindernis diesem Widerstand nachgebend nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht".

Die Einsprechenden richten ihren Angriff bezüglich mangelnder ursprünglicher Offenbarung auch gegen den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Sie tragen vor, dass dieser sich zumindest in der Frage der Lage des Momentanpols bzw. der Schwenkachse inhaltlich nicht von dem nach Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 unterscheide.

Die Einsprechenden stellen den Antrag, das Patent 38 35 367 gemäß Haupt- und Hilfsantrag zu widerrufen.

Der Patentinhaber bleibt auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats, wonach die Zulässigkeitsrüge der Einsprechenden auch gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag erfolgreich sein könne, bei der oben dargestellten Verteidigungslinie. Er trägt ergänzend noch vor, dass ein Schutzrecht hinsichtlich seiner ursprünglichen Offenbarung nicht auf den Inhalt der Ausführungsbeispiele reduziert werden könne. Hierzu regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Patentinhaber stellt den Antrag, das Patent 38 35 367 in vollem Umfang, hilfsweise gemäß Hilfsantrag unter Streichung des Anspruchs 2 nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Weiterhin beantragt der Patentinhaber, die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob das Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeutet, dass lediglich die Ausführungsbeispiele beansprucht werden können.

Zu den zu den jeweiligen Anträgen gehörenden weiteren Ansprüchen sowie zu den Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Einsprüche sind rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen und auch im Übrigen zulässig. Sie sind auch begründet, denn sie führen zum Widerruf des angegriffenen Patents.

2. Zur Lage und Positionierung der Schwenkachse wird im erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, "dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft". Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet die diesbezügliche Formulierung "dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23) durch einen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeordneten Momentanpol verläuft". Zu Anordnung und Wirkung jener Schwenkachse wird am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt: "... und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht", während diese Stelle im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag wörtlich lautet: "... und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks (1, 23) beim Auftreffen auf ein Hindernis diesem nachgebend nach oben und hinten um die quer zu Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht". In beiden Ansprüchen wird die Lage der entsprechenden Schwenkachse als durch einen unterhalb der Arbeitsebene (Anspruch 1 nach Hauptantrag) bzw. unterhalb der Ebene der Schneidmesser (Anspruch 1 nach Hilfsantrag) angeordneten Momentanpol verlaufend beschrieben. Die entsprechende Schwenkachse, im Text beider Ansprüche immer mit der Bezugsziffer (2) versehen, verläuft nach dem sinngemäß gleichwertigen Schluss beider Ansprüche quer zur Fahrtrichtung und erlaubt ein Ausweichen des Schneidwerks nach oben und hinten, sobald dieses mit seiner Vorderseite auf ein Hindernis auftrifft.

Nach Auffassung des Senats sind beide Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag im Hinblick auf die Beschreibung der Lage der Schwenkachse (2) unterhalb der Arbeitsebene (Hauptantrag) bzw. unterhalb der Ebene der Schneidmesser (Hilfsantrag) sinngemäß inhaltsgleich, denn die Arbeitsebene eines Schneidwerks ist diejenige Ebene, in der die Schneidmesser arbeiten. Sie ist also identisch mit der Ebene der Schneidmesser.

Der Ausdruck "unterhalb der Arbeitsebene" bzw. "unterhalb der Ebene der Schneidmesser" bedeutet hinsichtlich der Lage der Schwenkachse, dass diese sich unterhalb einer Ebene, also einer aus geometrischer Sicht in ihrer räumlichen Ausdehnung allseitig unbegrenzten Fläche, befindet. Dies hat zur Folge, dass sich die in Rede stehende Schwenkachse zwar in einer Anordnung quer zur Fahrtrichtung liegend, dort aber an jeder beliebigen Position unterhalb des Mähwerks oder aber auch außerhalb des Mähwerks, freilich unterhalb einer bestimmten Ebene, befinden kann, denn der Ausdruck "unterhalb einer Ebene" ist lediglich geeignet, die Lage einer hier virtuellen Achse in einer bestimmten Höhe zu begrenzen, während zunächst alle weiteren Freiheitsgrade offen bleiben. Eine weitere Einschränkung stellt noch das Merkmal der Anordnung quer zur Fahrtrichtung dar, so dass die Schwenkachse nach dem Sinngehalt der beiden Ansprüche sowohl vorne unter dem Mähwerk, jedenfalls insoweit die Lenkerneigung von vorne oben nach hinten unten dies noch erlaubt, als auch in jeder weiteren Lage quer zur Fahrtrichtung über mittig unter dem Mähwerk bis hin zu dessen hinterem Ende und auch weit über dieses hinaus angeordnet werden kann. Eine derartige Auslegung der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag erachtet auch der Patentinhaber als zutreffend.

3. Die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zulässig, denn sie gehen in ihren die Lage der Schwenkachse betreffenden Merkmalen über den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

Zu Inhalt und Umfang des ursprünglich Offenbarten wird im Folgenden die entsprechende Offenlegungsschrift zur Streitpatentschrift, die DE 38 35 367 A1 herangezogen. Dort wird in der Beschreibung Spalten 1 bis 5 sowie den Ansprüchen 1 bis 35 eine Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung beschrieben und in den Figuren 1 bis 18 zeichnerisch in vielfältigen Ausgestaltungsvarianten dargestellt. Im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen sollte auch noch - anders als beim späteren Streitpatent - eine Ausführungsform unter Schutz gestellt werden, die eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand hat, welche den Mähwerksrahmen über kreisbogenförmige Kulissen, deren Kurvenmittelpunkt die Schwenkachse (2) darstellt, mit dem Anbaubock verbindet (vgl. ursprüngl. Ansprüche 4, 5 sowie Fig. 1 gemäß Offenlegungsschrift). Demgemäß führt der ursprüngliche Anspruch 1 allgemein aus, dass "die Schwenkachse (2) unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden Quer-Ausgleichsvorrichtung (4, 5, 9, 9a, 9b) verläuft". Dieser Anspruch 1 sollte auch die kulissengeführte Ausgleichsvorrichtung mit umfassen und hat bei sachgerechter Würdigung des technischen Gesamtzusammenhangs lediglich den Zweck, ein örtliches Zusammentreffen von Quer-Ausgleichsvorrichtung und Schwenkachse auszuschließen, was zwangsläufig zu einer realen Schwenkachse führen würde. Eine solche wollte der Patentinhaber als damaliger Anmelder bereits ausschließen, denn alle von ihm offenbarten maßgeblichen Ausführungsbeispiele waren auf Quer-Ausgleichsvorrichtungen mit ideellen Schwenkachsen gerichtet (vgl. z. B. Zusammenfassung auf dem Deckblatt der Offenlegungsschrift). Nach dem ursprünglichen Anspruch 2 soll die Schwenkachse (2) "in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerkes" und nach dem ursprünglichen Anspruch 3 "unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerkes" verlaufen. In der ursprünglichen Beschreibung zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 wird noch zweimal auf die Aufstandsfläche der Mähtrommeln hingewiesen, unterhalb der der Mittelpunkt (2) des Kreisbogens, also die Querachse angeordnet sein soll (Sp. 2, Z. 10 und Z. 15 der Offenlegungsschrift). Diese Angaben können zwar zweifelsfrei als Begrenzung der Höhenlage der Querachse angesehen werden, vermögen aber für sich genommen noch nicht die genaue Lage oder die Lagemöglichkeiten für die Querachse zu beschreiben, so dass der Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche und der Beschreibung der Auslegung durch einen Blick in die Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift bedarf. Dort ist in den Figuren 1, 2, 14, 15, 16 und 17 jeweils ein Ausführungsbeispiel dargestellt, welches ausschließlich eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand hat. In allen diesen genannten Ausführungsbeispielen ist die ideelle Schwenkachse (2) die Ausgleichsvorrichtung als Kreisbogenmittelpunkt der Kulissenführung (Fig. 1) bzw. als Schnittpunkt der Lenker-Verlängerungen (Fig. 2, 14, 15, 16, 17) dargestellt. In allen diesen sowohl von ihrer Art her unterschiedlichen Ausgleichsvorrichtungen (Kulissenführung, Lenkeraufhängung) als auch, insoweit sie eine Lenkeraufhängung zum Gegenstand haben, in ihrer vollkommen unterschiedlichen Ausgestaltung hinsichtlich der Richtungsführung, Anstellung und Anlenkung der Lenker wird immer wieder ein die Schwenkachse (2) darstellender Schnittpunkt gezeigt, welcher sich bei allen unterschiedlichen Ausführungsbeispielen übereinstimmend unterhalb des Mähkreisels und zwar ersichtlich genau mittig unter diesem sozusagen von der gedachten Verlängerung der senkrechten Achse des Mähkreisels (bei Seitenansicht) geschnitten, befindet. Somit lassen alle gezeigten maßgeblichen Ausführungsbeispiele keine andere als eine mittig unter dem Mähkreisel angeordnete Schwenkachse erkennen. Für einen Fachmann, einen Fachhochschul-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte, ist dies daher ersichtlich diejenige Position für eine virtuelle Schwenkachse, die zunächst zweifelsfrei als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Andererseits vermag die häufige textliche Offenbarung einer Schwenkachse unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks (ursprüngl. Anspruch 3; Beschreibung Sp. 2, Z. 10 und 15 gemäß Offenlegungsschrift) bzw. einer Schwenkachse in der Nähe der Aufstandsfläche des Mähwerks noch einen gewissen Spielraum für die Positionierung dieser Achse zu schaffen. Bei einer weiten Auslegung der genannten Textstellen jenseits einer reinen Höhenbegrenzung ergibt sich eine mögliche Achsen-Positionierung abweichend von der allein dargestellten mittigen Position, wie in den Ausführungsbeispielen hin zu einer Verschiebung etwas nach vorne oder hinten im Rahmen der Grenzen der Aufstandsfläche des Mähwerks als noch erfindungswesentlich offenbartes Handeln. Die Aufstandsfläche (31) ist eine tellerförmige Struktur unterhalb des Mähwerks, wie sie z. B. in Fig. 1 und 2 erkennbar ist, wobei deren Ausdehnung außerdem ersichtlich geringer als die des Messerkreises ist. Jedenfalls handelt es sich bei der Aufstandsfläche um einen geometrisch begrenzten Bereich, welcher anders als eine Ebene an der Begrenzungslinie (hier Kreislinie) einer derartigen geometrischen Figur endet. Eine Variation der Position der Schwenkachse im Rahmen der Flächenausdehnung der Aufstandsfläche konnte daher noch als offenbart anerkannt werden, was dem Patentinhaber im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist. Eine unbegrenzte Verschiebbarkeit der Schwenkachse hinsichtlich ihrer Positionierung, also anstatt einer von ihrer Natur her begrenzten Fläche einer Ebene folgend, wie dies in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck gebracht wird (vgl. hierzu auch Punkt II. 2.), kann der Senat auf Grund der oben dargestellten Offenbarungslage in den ursprünglichen Unterlagen nicht als für einen maßgeblichen Durchschnittsfachmann erfindungswesentlich offenbarte Lehre erachten. Vielmehr müsste ein Patentanspruch 1 zumindest mit einem Merkmal, wonach die Schwenkachse unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks angeordnet ist, beschränkt werden, um die erforderliche Zulässigkeit zu erlangen. Die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind daher unzulässig erweitert.

Bei der diesbezüglichen Überlegung des Senats spielte die Demonstration einiger kinematischer Funktionsbeispiele durch die Einsprechenden keine Rolle, denn zur Beurteilung dessen, was in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart erachtet werden kann, ist einzig und allein der Inhalt dieser Unterlagen von Belang und nicht deren Beurteilung hinsichtlich einer Optimierung der Funktion. Gleichermaßen war das vom Patentinhaber zur Akte gereichte Modell zur Sachaufklärung der Offenbarungsfrage nicht hilfreich, denn auch dort ist die Schwenkachse wieder mittig unter dem noch nicht verschwenkten Mähkreis angezeichnet.

Auch der Verweis des Patentinhabers auf die ursprünglichen Ansprüche 15 bis 17, wonach offenbart sei, dass ein ideeller Schwenkpunkt "nahe der Ebene der Schneidmesser" liege, vermochte nicht durchzugreifen, da sich diese Ansprüche und der dort genannte Schwenkpunkt auf eine Ausgleichsvorrichtung beziehen, welche um eine Längsachse schwenkend arbeitet, also eine Achse, die zu der in Rede stehenden Querachse im rechten Winkel steht. Schon aus diesem Grunde sind die diesbezüglichen Textstellen für die Frage der Offenbarung der Positionierung der quer verlaufenden Schwenkachse irrelevant.

Ebenso vermag der Einwand des Patentinhabers, wonach der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen allein auf die Ausführungsbeispiele reduziert werde, nicht zu greifen, denn wie oben ausgeführt, hat der Senat auch noch eine Verschiebung der Position der Schwenkachse im Rahmen der Ausdehnung der Aufstandsfläche - eine solche ist in keinem der vielen gezeigten Ausführungsbeispiele dargestellt - als zur Erfindung gehörende Offenbarung erachtet.

Nachdem die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jedoch nach wie vor auf eine praktisch unbegrenzte Verschiebbarkeit der Querachse, auch weit über die Ausdehnung des genannten Mähwerks gerichtet sind, können diese Ansprüche wegen unzulässiger Erweiterung keinen Bestand haben.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch die antragsgemäß jeweils mit diesen verbundenen weiteren Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

4. Die seitens des Patentinhabers beantragte und als Anregung zu behandelnde Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage, ob das Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeute, dass lediglich Ausführungsbeispiele beansprucht werden können, wird gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen.






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2006
Az: 8 W (pat) 302/04


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