Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Juli 1998
Aktenzeichen: 38 O 56/98
(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.07.1998, Az.: 38 O 56/98)
Tenor
1.
Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3.
Dieses Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruches der Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Beide Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an und stehen daher unmittelbar im Wettbewerb.
Die Verfügungsklägerin und ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen benutzen ab Februar 1997 in ihren P. Zudem ist die Verfügungsklägerin Inhaberin einer Reihe von eingetragenen Marken, die den Bestandteil P aufweisen. Hierzu gehören beispielsweise die Marken P T und P G. Vor allem ist aber die für das vorliegende Verfahren bedeutsame Marke
P H Call
mit Priorität zum 4. Oktober 1997 in das Markenregister beim Deutschen Patentamt eingetragen, und zwar u. a. für Dienstleistungen der Telekommunikation,insbesondere nationale und internationale Ferngesprächsdienste.
Die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Verfügungsbeklagte ist Inhaber einer sehr großen Anzahl von Marken, die sich auf Dienstleistungen der Telekommunikation beziehen. Ihre Anmeldung der BezeichnungH Call wurde vom Deutschen Patentamt beanstandet, da hiermit lediglich Dienstleistungen beschrieben würden und folglich absolute Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestünden.
Etwa seit dem Frühjahr 1998 benutzt die Verfügungsbeklagte die BezeichnungH Call zur Kennzeichnung ihres Tarifs für Auslandsgespräche neben den TarifenD Call (Ortsgespräche),TCall (Gespräche in einer anderen Region bis zu 50 km) undH Call (Inlandsgespräche über eine Entfernung von mehr als 50 km).
Die Verfügungsklägerin sieht in dieser Benutzung der BezeichnungH Call eine Verletzung ihrer Rechte der eingetragenen Marke P H Call. Sie trägt zur Begründung ihres Antrages auf eine entsprechende Unterlassungsverfügung im Wesentlichen vor:
Nicht das bekannte Firmenschlagwort P sondern die originelle BezeichnungH Call sei der prägende Bestandteil ihrer dreigliedrigen Marke. Bei dem Bestandteil P handele es sich um eine reine Herstellerangabe, die im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund trete, weil der Verkehr die Waren nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale der Kennzeichnung richte. Demgegenüber sei der AusdruckH Call unterscheidungskräftig und stelle nicht etwa nur eine beschreibende Angabe dar. Bei diesem Bestandteil handele es sich um eine nachhaltige Verfremdung, mit der weder in deutscher Sprache die Vermittlung internationaler Ferngespräche beschrieben werde. So werde ich im angelsächsischen Bereich unterH Call eher eine ArtSammelruf verstanden, während Auslandsferngespräche alsj call,p call oder einfach als "m call bezeichnet würden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
H Call
für Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation zu nutzen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen;
hilfsweise,
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden könne,
hilfsweise,
der Verfügungsklägerin aufzugeben, vor einer Vollziehung der einstweiligen Verfügung Sicherheit in angemessener Höhe zu leisten,
äußerst hilfsweise,
der Verfügungsbeklagten für alle Drucksachen, in denen die TarifbezeichnungH Call enthalten sei, eine angemessene Umstellungsfrist, hilfsweise eine angemessene Aufbrauchfrist einzuräumen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der BestandteilH Call'' in der Marke der Verfügungsklägerin sei nicht prägend und ihm fehle die notwendige Unterscheidungskraft. Es handele sich um eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe, die nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von demjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Ggfs. sei ihr, der Verfügungsbeklagten, in entsprechender Anwendung des § 712 ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren, da ihr nicht zugemutet werden könne, auf den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO verwiesen zu werden. Die Vermögensverhältnisse der Verfügungsklägerin ließen Schadensersatzansprüche für den Fall einer späteren Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zumindest als gefährdet erscheinen. Jedenfalls sei ihr aber eine Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist für die vorhandenen Drucksachen zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die vorbereitenden Schriftsätze und die mit ihnen überreichten umfangreichen Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist nicht gerechtfertigt, weil der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch, für den als Rechtsgrundlage ausschließlich § 14 Abs. 5 MarkenG in Betracht kommt, nicht zusteht.
Da für die Verfügungsklägerin die kombinierte Wortmarke P H Call im Markenregister eingetragen ist, sich die Verletzungshandlung aber nur auf den BestandteilH Call bezieht, hängt der markenrechtliche Unterlassungsanspruch davon ab, ob die Verfügungsklägerin für diesen Bestandteil ihrer Marke Schutz in Anspruch nehmen kann. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Markenrecht einen Elementenschutz der einzelnen Zeichenbestandteile nicht kennt ( vgl. z. B. BGH GRUR 70, 552 - Felina-Britta; st. Rspr.). Allerdings kann ein Zeichenbestandteil den Gesamteindruck des Zeichens so prägend bestimmen, dass die Benutzung dieses Bestandteils zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwechslungsgefahr führt.
Im vorliegenden Fall lässt sich aber schon nicht feststellen, dass der BestandteilH Call den Gesamteindruck des Zeichens der Verfügungsklägerin prägt oder wenigstens wesentlich mitbestimmt. Vielmehr ist der Bestandteil P sowohl schriftbildlich als auch phonetisch von besonders hervortretender Eigenart; er fällt durch die ungewöhnliche Schreibweise auf und schafft klanglich gedankliche Verbindungen zu dem NamenPP.
Da es sich hierbei auch um ein relativ junges Zeichen handelt, ist dieser Bestandteil dem Verkehr auch nicht so geläufig geworden, dass er seinen Aufmerksamkeitseffekt verloren hätte und deshalb neben anderen weniger abgegriffenen Bestandteilen in den Hintergrund träte. Vielmehr besitzen die BestandteileH Call deutlich weniger Eigenart und prägen den Gesamteindruck nicht. Selbst wenn man sich dem auf den Standpunkt stellen würde, die Bestandteile P undH Call seien für den Charakter des Kombinationszeichens gleichwertig, würde dies für die Annahme einer Verwechslungsgefahr durch die Benutzung eines der beiden Bestandteile nicht ausreichen.
Selbst wenn man aber unterstellt, der BestandteilH Call bestimme den Gesamtcharakter des Kombinationszeichens wesentlich mit, so fehlt es doch jedenfalls an der Schutzfähigkeit dieses Bestandteils. Denn selbstverständlich können schutzunfähige Bestandteile, für die Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG bestehen, für sich keine markenrechtlichen Schutz genießen; schutzunfähige Zeichenbestandteile sind nicht selbständig kollisionsbegründend (vgl. Fezer, Markenrecht, 1997, Rdnr. 210 zu § 14 MarkenG m. N. d. Rspr.).
Die WortbestandteileH undCall sind weder für sich allein noch in der ZusammensetzungH Call eintragungsfähig. Ihnen fehlt vielmehr jegliche Unterscheidungskraft, und sie dienen ausschließlich der Bezeichnung bestimmter Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). Keinesfalls kann die Eigentümlichkeit dieser Wortbestandteile aus der Fremdsprachlichkeit hergeleitet werden. Der Verkehr hat sich in hohem Maße daran gewöhnt, dass in der Werbung statt der vorhandenen klaren deutschen Bezeichnung Anglizismen verwendet werden, da hierdurch offenbar der Eindruck erweckt wird, das werbende Unternehmen sei H tätig oder habe He Bedeutung. Dies gilt in ganz besonderem Maße für die Branche der Telekommunikationsdienste-
So wird insbesondere das WortH, das auch in deutscher Aussprache benutzt werden kann, nicht als ein fremdsprachlicher Ausdruck mit irgendeiner Eigentümlichkeit empfunden. Dieses Wort ist in die Sprache der Politik und Wirtschaft eingegangen und hat nahezu den Charakter eines Modewortes mit dem Sinngehalt vonweltweit oderweltläufig. Entsprechendes gilt jedenfalls für den Bereich der Telekommunikation für den AusdruckCall, der nicht zuletzt durch das System dercallbycall - Einwahl in das Netz eines anderen Telenetzbetreibers aber auch durch andere Zusammensetzungen (z. B. Freecall für die schlichte deutsche Bezeichnunggebührenfrei) bekannt geworden ist. Der Ausdruck wird vom angesprochenen Verkehr im Sinne vonTelefonanruf verstanden und ist selbstverständlich nicht schutzfähig. Dies gilt in besonderem Maße, wenn - wie dies durch die Verfügungsbeklagte geschieht - der AusdruckCall für bestimmte Tarifbereiche in Zusammensetzung mit einem anderen Wort (T,D,H) wiederkehrend benutzt wird. - gleichgültig ob sie für den englischen Sprachbereich korrekt ist - zwanglos im Sinne einesweltweiten Telefonanrufs'' verstanden werden.
Der Antrag auf einstweilige Verfügung musste daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO, wobei den Parteien Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Streitwert: 1.000.000,00 DM.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.07.1998
Az: 38 O 56/98
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