Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 23. März 2011
Aktenzeichen: 7 U 81/10

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 23.03.2011, Az.: 7 U 81/10)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - Kammer für Handelssachen - vom 25.03.2011 - 23 O 104/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2009 aus wichtigem Grund erklärte fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der Beklagten vom 27.06.2006 wirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten geltend.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2009 aus wichtigem Grund erklärte fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der Beklagten vom 27.06.2006 wirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus EUR 26.063,64 brutto nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gesetzlicher Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ergebenden Nettobetrag und weitere EUR 1.123,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

aus dem Nettobetrag von EUR 1.663,64 seit 01.04.2009aus dem Nettobetrag vonEUR 6.100,00 seit 01.05.2009aus dem Nettobetrag vonEUR 6.100,00 seit 01.06.2009aus dem Nettobetrag vonEUR 6.100,00 seit 01.07.2009aus dem Nettobetrag vonEUR 6.100,00 seit 01.08.2009aus EUR 62,60 seit 01.04.2009aus EUR 250,20 seit 01.05.2009aus EUR 250,20 seit 01.06.2009aus EUR 250,20 seit 01.07.2009aus EUR 250,00 seit 01.08.2009aus EUR 14,98 seit 01.05.2009aus EUR 14,98 seit 01.06.2009aus EUR 14,98 seit 01.07.2009aus EUR 14,98 seit 01.08.2009

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.661,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der diesem über die Forderungen gemäß Klageantrag Ziff. 2/3 hinaus durch die aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 23.03.2009 erklärte Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der Beklagten vom 27.06.2006 bereits entstanden ist und/oder bis 30.06.2011 noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil und begehrt im Wege der Anschlussberufung die ihm seiner Auffassung nach zustehenden Vergütungsansprüche für die Zeit von August 2009 bis einschließlich August 2010 in Höhe von 82.747,34 EUR. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat bekannten, in dem Verfahren Az. 7 U 86/10 vorgelegten Satzungen der Beklagten in der Fassung vom 17.09.1997 (dort: AH III, 1-27, B17) und in der Fassung vom 06.06.2007 (dort: AH III, 29-37, B18), die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2011 (II 123/125).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg, die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

A.

Zur Berufung der Beklagten:

I.

Die Klage ist zulässig.

Der von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Prozess nach den allgemeinen Regeln gem. § 35 GmbHG durch ihren Geschäftsführer R. L. vertreten wird. Eine Beschlussfassung gem. § 48 Nr. 8, Alt. 2 GmbHG war nicht erforderlich. Die auch für Passivprozesse geltende Regelung gilt, anders als bei Vertretung gem. Alt. 1 in Ersatzprozessen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1408 ff., juris Tz. 20; NJW 1959, 194), nicht für Prozesse mit - wie hier - ausgeschiedenen Geschäftsführern (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, Az. 7 U 82/09, juris Tz. 30 m.w.N.; Urteil vom 30.06.2009, Az. 6 U 56/08, juris Tz. 63; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Aufl., § 46 Rn. 67; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 46 Rn. 57; a. A. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rn. 44; Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167 unter unzutreffender Berufung auf den BGH, denn BGH, NJW 1959, 194 betrifft § 48 Nr. 8, Alt. 1 bzw. BGH, NJW 1992, 977 lässt die Möglichkeit einer anderweitigen Vertretung als durch Geschäftsführer in der dortigen anders gelagerten Konstellation lediglich zu). Dass der Kläger nicht mehr als Geschäftsführer der Beklagten bestellt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Senat verkennt nicht, dass allerdings in einem Rechtsstreit, über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, die GmbH nur dann durch die Geschäftsführer vertreten wird, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach § 46 Nr. 8, Alt. 2 GmbHG beschließt (BGH, DStR 1993, 843, 844; OLG Oldenburg, GmbHR 2010, 258 ff., juris Tz. 37; Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen zwischen den Parteien streitig war, ob die Anstellungsverhältnisse der betroffenen Geschäftsführer noch fortbestanden. Die Regelung, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt, soll die unvoreingenommene Prozessführung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen die Geschäftsführer insgesamt oder teilweise als Vertretungsorgan nicht in Betracht kommen (BGH, NJW 1992, 977). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers beendet ist, sei es durch seine fristlose Kündigung oder diejenige der Beklagten. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten zumindest stillschweigend - was zulässig ist (BGH, DStR 1993, 843, 844) - deren Geschäftsführer die Prozessvertretung übertragen hat.

II.

Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Kläger seinen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der Beklagten vom 27.06.2006 wirksam mit Schreiben vom 23.03.2009 fristlos gekündigt hat. Schadensersatzansprüche gem. § 628 Abs. 2 BGB stehen ihm deshalb jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu, denn die Beklagte trifft kein sog. Auflösungsverschulden.

1. Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.03.2009 seinen Anstellungsvertrag vom 27.06.2006 gem. § 626 BGB wirksam fristlos gekündigt.

a) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB lag vor. Nach dieser Vorschrift kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

aa) Danach müssen es sich Tatsachen handeln, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder einer etwaigen Befristung unzumutbar machen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Ein wichtiger Grund für den Geschäftsführer kann in grundlosen Versuchen einer Entziehung oder Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis, regelmäßig auch in der Abberufung aus seiner Organstellung oder der nachträglichen Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse im Kernbereich liegen (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 51 m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 218/219 m.w.N. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 6 Rn. 142; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., § 43 Rn. 97).

bb) Danach lagen hier Tatsachen im o. G. Sinne vor.

Allerdings rügt die Berufung zu Recht, dass das Landgericht (Urteil S. 8) sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob die Beklagte durch den Gesellschafterbeschluss vom 18.03.2009 (AH I K5) dem Kläger einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat und die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags seitens der Beklagten als weder dargelegt noch ersichtlich angesehen hat. Denn das Anwaltsschreiben des Klägers vom 18.03.2009 mit einer ultimativen Aufforderung unter Fristsetzung zur Wahrung seiner Rechte als Geschäftsführer bot, sofern nicht seinerseits sachlich begründet, möglicher Weise Anlass zu einer fristlosen Kündigung der Beklagten und damit zumindest zu dem gefassten Gesellschafterbeschluss als milderem Mittel.

Der Kläger war jedoch bereits aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen zur fristlosen Kündigung gem. Schreiben vom 23./24.03.2009 (AH I K8/9) berechtigt. Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich die oberste Leitungsfunktion eines GmbH-Geschäftsführers im Verhältnis zum Unternehmen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern in der Satzung oder in anderen organisationsrechtlichen Regelungen der Gesellschaft bis auf die unentziehbaren Mindestbefugnisse abgeschwächt werden kann und von einem Geschäftsführer einer kleineren GmbH mit wenigen Arbeitnehmern insbesondere bei einer Eingliederung der GmbH in einen Konzern auch anteilig eine sachbearbeitende Tätigkeit erwartet werden kann (vgl. OLG Nürnberg, NZG 2000, 154, 155). Die unstreitigen Umstrukturierungsmaßnahmen gem. der Klageschrift vom 24.08.2009, S. 11-16 (I 11-16) sowie den dort aufgeführten Anlagen - der Senat nimmt darauf Bezug - führten hier jedoch zu einer nachträglichen und nachhaltigen Beschränkung seiner Befugnisse als Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den ihm im Anstellungsvertrag vom 27.06.2006 eingeräumten. Die Beklagte war am 01.07.2008 in sieben Abteilungen strukturiert, die Redaktion, die Service-Redaktion, die Anzeigenakquise, den Vertrieb, Marketing und Events mit neuen Geschäftsfeldern, das Rechnungswesen und die Grafik und Herstellung. Sie verfügte über 52 fest angestellte und freie Mitarbeiter, in Vollzeitstellen umgerechnet handelte es um 24 fest angestellte Vollzeitbeschäftigte. Als freie Mitarbeiter waren daneben mindestens 20 Autoren und Fotografen tätig. Am 10.03.2009 verfügte die Beklagte aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen lediglich noch über die Redaktion ohne die Serviceredaktion, den Bereich Marketing und Events sowie eine Mitzuständigkeit beim Anzeigenverkauf. Die anderen Abteilungen und deren Mitarbeiter insbesondere auch das gesamte Rechnungswesen waren in Gesellschaften der R.-G. integriert. Danach verblieben bei der Beklagten noch 15,7 Vollzeitarbeitsplätze. Damit wurden gegenüber dem Sachstand bei Abschluss des Anstellungsvertrags zentrale Bereiche einschließlich der Mitarbeiter aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten und damit des Klägers als deren damaligem Geschäftsführer genommen und in die R.-G. integriert. Die alleinige Gesellschafterin der Beklagten führt in ihrem Schreiben vom 18.12.2008 (AH I K17) selbst aus, dass hinsichtlich der übernommenen Bereiche die Rahmenbedingungen wie bei einem Betriebsübergang vorliegen. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, dass ihm durch eine Verweigerung der Einsichtnahme in die Buchführung die ihm gem. § 41 GmbHG obliegende Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Beklagten zu sorgen, systematisch durch eine Vorenthaltung der dafür erforderlichen Informationen unmöglich gemacht wurde, was ihn zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte (vgl. BGH, NJW 1995, 2850 f., juris Tz. 11). Insbesondere die vollständige Integration des Rechnungswesens in die R.-G. - dem Kläger oblag nach § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrags die Installation eines aussagekräftigen und transparenten Rechnungswesens in einer von der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Form - führte jedoch mit den übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer von ihm nicht mehr hinzunehmenden Beschränkung seiner Kompetenzen. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nach dem o. G., anders als bei einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB, nicht an.

Dem Kläger waren - auch nach dem Vortrag der Beklagten - die Umstrukturierungsmaßnahmen vor Abschluss des Anstellungsvertrags vom 27.06.2006 nicht derart bekannt, dass er mit ihnen rechnen musste. Wie die Beklagte auf Nachfrage im Senatstermin vom 09.03.2011 (II 123) klargestellt hat, waren nach ihrem Vortrag lediglich mögliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung in den R.-K. besprochen worden, nicht jedoch im Detail. Eine hinreichende Kenntnis des Klägers von den später tatsächlich konkret ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen ergibt sich daraus nicht.

Dem Kläger war die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum 30.06.2011, dem vertraglich nach § 9 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 27.06.2006 vereinbarten frühest möglichen Zeitpunkt einer Beendigung durch ordentliche Kündigung, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar. Die Beklagte hatte gravierend in seine vertraglich eingeräumten Befugnisse als Geschäftsführer eingegriffen, was - wie aus dem Schriftverkehr der Parteien ersichtlich - zu einer erheblichen Belastung der Vertrauensgrundlage geführt hatte. Die Mindestlaufzeit des Vertrages betrug noch über zwei Jahre.

b) Der Kläger hat die Frist von zwei Wochen gem. § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, nachdem die Beklagte auf sein Schreiben vom 18.03.2009 nicht bereit war, die geforderte Erklärung abzugeben. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verhalten der Beklagten um ein sog. Dauerverhalten. Hier beginnt die Frist nicht vor Beendigung des Zustands (BGH, NJW 1995, 2850 f., juris Tz. 14). Darauf, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen nach dem Vortrag der Beklagten vor deren Durchführung mit dem Kläger besprochen wurden, kommt es danach nicht an.

c) Der Kläger hat formgerecht gem. §§ 127, 126 BGB i. v. m. § 9 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags vom 27.06.2006 durch Einschreiben gegen Rückschein gekündigt.

2. Die weitergehende Klage ist jedoch unbegründet, denn dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gem. § 628 Abs. 2 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 280 Abs. 1, 241 BGB werden durch diese speziellere Bestimmung verdrängt.

a) Allerdings steht seinem Begehren nicht bereits die Unwirksamkeit des Geschäftsführervertrags vom 27.06.2006 entgegen.

aa) Zwar ist für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages einer GmbH regelmäßig - wie auch hier - die Gesellschafterversammlung zuständig und ein wegen Verletzung dieser Kompetenzregelung unwirksamer Anstellungsvertrag kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden (BGH, NJW 2000, 2983 f.; NJW 1995, 1750 ff.; NJW 1991, 1680 f.). Zu einem derartigen ausdrücklichen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten und einer Protokollierung gem. § 48 Abs. 3 GmbHG hat der Kläger nicht vorgetragen.

bb) Ist jedoch - wie hier - eine GmbH & Co KG Alleingesellschafterin der GmbH, fasst den Beschluss der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Beschluss des Alleingesellschafters einer GmbH, dem Geschäftsführer fristlos zu kündigen, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Protokollierung nach § 48 Abs. 3 GmbHG, wenn die Kündigung schriftlich von ihm ausgesprochen worden ist und damit der Sinn der Vorschrift, Sicherheit über den Inhalt eines von der Einpersonen-Gesellschaft gefassten Beschlusses zu schaffen und nachträgliche Manipulationen zu Lasten Dritter auszuschließen, mit der gleichen Gewissheit erreicht ist, als wäre eine Niederschrift nach § 48 Abs. 3 GmbHG gefertigt worden (BGH, NJW 2009, 293, 294, Tz. 13 m.w.N.; NJW 1995, 1750 ff., juris Tz. 15/22). Nichts anderes gilt für die Begründung des Vertragsverhältnisses und die Bestellung als Geschäftsführer. Den Anstellungsvertrag vom 27.06.2006 hat auf Seiten der Beklagten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt bereits alleinige Gesellschafterin der Beklagten war, unterzeichnet. Der darin enthaltende Gesellschafterbeschluss bedurfte zu seiner Wirksamkeit nach dem o. G. nicht der Protokollierung gem. § 48 Abs. 3 GmbHG.

b) Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB jedoch deshalb nicht zu, weil es an dem dazu erforderlichen Auflösungsverschulden der Beklagten fehlt.

aa) Der Schadensersatzanspruch eines Geschäftsführers aus § 628 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Anstellungsvertrag von ihm gekündigt wurde und die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Vertragsteils veranlasst wurde. Dazu genügt nicht jedes Verhalten der Beklagten, das gegen die ihr aus dem Anstellungsvertrag gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten verstößt. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist vielmehr das Organisationsrecht der Beklagten, denn die Wahrnehmung gesetzlicher oder satzungsgemäßer Kompetenzen im Rahmen der Gesetze durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten vermag ein Auflösungsverschulden nicht zu begründen. So stellt der Widerruf der Organstellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung der GmbH kein vertragswidriges Verhalten in diesem Sinne dar. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen und demgemäß auch rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit widerruflich, während das Recht zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB nur im Falle der Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung gegeben ist. Durch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit 'unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen' gem. § 38 Abs. 1 GmbHG trägt das Gesetz den Belangen des Geschäftsführers Rechnung, indem es ihm die Vergütungsansprüche im Rahmen der vertraglichen Bindung belässt. Kündigt der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag aufgrund des Widerrufs seiner Organstellung aus wichtigem Grund, so begibt er sich seiner vertraglichen Ansprüche. Das Gesetz gewährt ihm lediglich einen Schadensersatzanspruch, wenn die Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten der GmbH beruht (§ 628 Abs. 2 BGB). Da die Gesellschaft nur von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Geschäftsführer entfallen lässt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden (BGH, NJW 2003, 351 f., juris Tz. 12; vorgehend: OLG Karlsruhe, NZG 2003, 480; Gehrlein, BB 2004, 2585, 2591). Ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht aus ihrer fünfjährigen Bindung an den Anstellungsvertrag hergeleitet werden (BGH, a.a.O., Tz. 13). Daraus folgt, dass ein körperschaftsrechtlich nach § 38 GmbHG rechtmäßiges bzw. nach dem vorrangigen Organisationsrecht zulässiges Handeln nicht zugleich den Tatbestand des § 628 Abs. 2 BGB erfüllen kann (MünchKomm/Henssler, BGB, 5. Aufl., § 628, Rn. 58; a. A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1259, 1260; Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 16/17). Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt anders als das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB ein Auflösungsverschulden voraus, welches regelmäßig nicht durch die Wahrnehmung organisationsrechtlich zulässiger Maßnahmen begründet werden kann. Nichts anderes kann danach für den Fall gelten, dass durch Satzung oder in anderen organisationsrechtlichen Regelungen in Übereinstimmung mit dem GmbHG die Kompetenzen des Geschäftsführers beschränkt werden, ohne dass er in seiner Funktion abberufen wird. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer auch ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag und sogar entgegen dem Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers, dem insofern keine organisationsrechtliche Bedeutung zukommt, Weisungen in jeder beliebigen Angelegenheit der Geschäftsführung, auch der laufenden, erteilen (vgl. Mennicke, NZG 2000, 622 f. m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 20; Lutter/Hummelhoff/Kleindiek, GmbhG, 17. Aufl., § 37 Rn. 17 m.w.N.; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 38 m.w.N.). Allerdings können entgegen dem Anstellungsvertrag erteilte Weisungen unter Umständen eine Vertragsverletzung darstellen, die den Geschäftsführer ggf. zur Kündigung berechtigt (Mennicke, a.a.O., Fußn. 5). Auch in diesem Fall vertragswidriger Weisungen wird er hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche jedoch nicht schutzlos gestellt. Er kann vielmehr auch lediglich sein Amt niederlegen, ohne zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen zu müssen und behält im Rahmen des § 615 BGB seine Bezüge (vgl. BGH, NJW 1978, 1435 ff.). Macht er jedoch von seinem Kündigungsrecht - wie hier - Gebrauch, ohne dass die Voraussetzungen eines Auflösungsverschuldens vorliegen, begibt er sich seiner vertraglichen Ansprüche (vgl. BGH, NJW 2003, 351 f., juris Tz. 12).

bb) Die Beklagte hat lediglich die ihr nach dem o.g. gesetzlich zustehenden Rechte geltend gemacht.

Ihre Alleingesellschafterin hat im Zuge der Eingliederung der Beklagten in die R.-G. die Funktion des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zwar nach dem o. G. entgegen dem Anstellungsvertrag, aber in gesetzlich und satzungsmäßig zulässiger Weise abgeschwächt. Der Kläger selbst führt auf S. 17 seiner Berufungserwiderung vom 09.09.2010 (II 79) zutreffend aus, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten berechtigt war, die Organisationsstruktur der Beklagten zu ändern und den Kläger anzuweisen, die von ihr gewünschten Änderungen der Organisationsstruktur durchzuführen. Selbst wenn diese Maßnahmen die Grundlage des mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführervertrages im Kernbereich änderten, vermag dies jedoch wegen ihrer organisationsrechtlichen Zulässigkeit entgegen seiner Auffassung einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB nicht zu begründen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass für die Frage eines für den Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB erforderlichen Auflösungsverschuldens der Beklagten Prüfungsmaßstab nicht allein sein Anstellungsvertrag ist, sondern maßgeblich das Organisationsrecht der Beklagten. Wenn selbst die vollständige Abberufung als Geschäftsführer entgegen dem Anstellungsvertrag keine Schadensersatzpflicht der Gesellschaft gem. § 628 Abs. 2 BGB auslöst, muss dies erst Recht für die gesellschaftsrechtlich zulässige Einschränkung seiner Kompetenzen sowie den durch gesellschaftsrechtlich zulässige Umstrukturierungsmaßnahmen verursachten Wegfall von Geschäftsbereichen der von ihm geführten GmbH gelten.

Dies gilt auch für die auf S. 17-19 der Klageschrift vom 24.08.2009 (I 17-19) - der Senat nimmt insoweit darauf Bezug - erhobenen Vorwürfe gegenüber der Alleingesellschafterin der Beklagten. Diese war nach dem o.g. ohne weiteres zu diesen Maßnahmen wie der eigenen Erstellung der Jahresplanung 2009, der Durchführung einer Marktstudie, der Maßnahmen im Zuge der Betriebsratswahl sowie den arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und der Aufforderung zur Herausgabe der dort näher bezeichneten geschäftlichen Unterlagen berechtigt.

Auch der Gesellschafterbeschluss vom 18.03.2009 einschließlich der darin in Bezug genommenen Geschäftsordnung (AH I, K5) war organisationsrechtlich zulässig und vermochte deshalb ein Auflösungsverschulden der Beklagten nicht zu begründen. § 5 Abs. 1 der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten in der Fassung vom 06.06.2007 sah die Möglichkeit der Bestellung weiterer Geschäftsführer vor, und es konnte durch Gesellschafterbeschluss einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Dementsprechend konnte die alleinige Gesellschafterin der Beklagten auch R. B. zum einzelvertretungsbefugten weiteren Geschäftsführer bestellen und die Einzelvertretungsbefugnis des Klägers widerrufen. Dass dem Kläger in § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 17.09.1997, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vom 27.06.2006 galt, ein Sonderrecht dahingehend eingeräumt war, dass er und Frau P. stets zur alleinigen Vertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren, hilft ihm nicht weiter. Eine derartige Bestimmung hat in die hier maßgebliche Satzung der Beklagten in der Fassung vom 06.06.2007 keine Aufnahme mehr gefunden. Die Alleingesellschafterin der Beklagten war auch - die o.g. Fassung der Satzung der Beklagten enthält keine Regelungen zu einer Ressortverteilung - organisationsrechtlich berechtigt, durch einfachen Beschluss den Geschäftsführern eine Geschäftsordnung zu geben (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 37 Rn. 33; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 37 Rn. 42). Ein Nichtdiskriminierungsverbot unter den Geschäftsführern gibt es nicht. Danach sind auch Weisungsbefugnisse unter Geschäftsführern oder die Ausstattung eines Geschäftsführers mit dem Recht zum Stichentscheid möglich (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, a.a.O., Rn. 39, Scholz/Schneider, a.a.O., § 37 Rn. 29, 37). Danach begegnet die Bestellung eines weisungsberechtigten Vorsitzenden der Geschäftsführung organisationsrechtlich keinen Bedenken. Dies gilt um so mehr, als zum weisungsberechtigten Vorsitzenden der sowieso weisungsberechtigte Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten bestellt wurde. Ein unzulässiger Ausschluss von jeder Geschäftsführungsbefugnis lag noch nicht vor. Im Übrigen sah selbst der Anstellungsvertrag des Klägers vom 27.06.2006 in § 1 Abs. 1 bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer - wie hier - den Erlass einer Geschäftsordnung zur Regelung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche vor. Deren Erlass durch Gesellschafterbeschluss konnte schon danach jedenfalls in formeller Hinsicht kein Auflösungsverschulden begründen. Auch konnte der Kläger nach § 9 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 27.06.2006 im Falle seiner Abberufung, die als Kündigung des Dienstvertrages zum nächst möglichen Zeitpunkt galt, unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt werden. Der Kläger hatte danach im Fall seiner Abberufung keinen Beschäftigungsanspruch. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte berechtigt war, den Kläger unter Fortzahlung seiner Bezüge in seinen Kompetenzen im Kernbereich zu beschränken, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

B.

Zur Anschlussberufung des Klägers.

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat nach dem o. G. in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB steht ihm nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger erfolgreich die Feststellung begehrt, dass die von ihm erklärte fristlose Kündigung vom 23.03.2009 des Anstellungsvertrags wirksam ist, vermag dies an seiner Pflicht, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nichts zu ändern. Diesem Begehren kommt neben dem Klageantrag Ziff. 4 der Klageschrift vom 24.08.2009 wirtschaftlich keine eigene Bedeutung zu. Das Begehren diente ersichtlich lediglich dessen Unterstützung. Dementsprechend hat der Kläger ihm bei seiner Streitwertangabe in der Klageschrift S. 25 (I 25) auch keine eigene wirtschaftliche Bedeutung beigemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat gem. § 543 Abs.2 Nr. 2 ZPO wegen Abweichung seiner Entscheidung von derjenigen des OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1259 f., die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die nachfolgende Entscheidung des BGH (NJW 2003, 351 f.) betrifft den Widerruf der Geschäftsführerbestellung und damit nicht unmittelbar einen gleich gelagerten Sachverhalt.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 23.03.2011
Az: 7 U 81/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/264f5ecd68f2/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_23-Maerz-2011_Az_7-U-81-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share