Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 164/01

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 24 W (pat) 164/01)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Gewährung des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland für die nachstehend wiedergegebene IR-Marke 665 001 siehe Abb. 1 am Endefür die Waren

" 9 Lunettes.

12 Voitures, motocyclettes, bicyclettes.

14 Horloges, chronomètres.

18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.

25 Vêtements, chaussures, chapellerie.

28 Articles de gymnastique et de sport."

ist Widerspruch aufgrund der rangbesseren, für die Waren

"02 Graisses contre la rouille.

03 Produits de polissage, produits de nettoyage, huiles de nettoyage.

04 Graisses pour le cuir.

09 Casques de protection, vêtements de protection, lunettes de protection.

12 Accessoires pour vehicules comme selles, portebagages pour vehicules, siège de vehicules, gardeboue, protèges carter et reservoir, coffres et top cases avec fixations, coffre à outils, carenages et deflecteurs contre le vent et la boue.

18 Cuir et imitations du cuir et produits de ces matières, sacs de voyage, sacs à dos.

25 Vêtements, bottes et chaussures, casquettes (chapellerie).

28 Vêtements de protection pour motocyclistes à savoir protègecoudes, protègegenoux, ceintures dorsales et de protection."

in der Bundesrepublik Deutschland geschützten IR- Marke 641 333

"IXS"

erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 10. April 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Die Waren, für die die Marken geschützt seien, könnten sich größtenteils sehr nahe kommen, so daß insgesamt strenge Anforderungen an den Abstand der angegriffenen Marke von der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke zu stellen seien, um Verwechslungen auszuschließen. Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die sich gegenüberstehenden Marken wiesen am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang unterschiedliche Buchstaben/Laute auf, die weder schriftbildlich noch klanglich ähnlich seien. Dies gelte um so mehr, weil es sich um kurze, nicht als Wort aussprechbare Marken handele. Auch eine Verwechslungsgefahr aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten sei nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die keine Anträge gestellt und ihr Rechtsmittel auch nicht begründet hat.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich ebenfalls weder in der Sache geäußert noch Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm §§ 107, 114, 116 MarkenG.

1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1996, 198 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 200 "Innovadiclophont"). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/ TISSERAND"; GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; BGH GRUR 2002, 544, 545 "BANK 24"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

1.2. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, liegen die Waren der angegriffenen Marke zum großen Teil im engen Ähnlichkeitsbereich der Waren der Widerspruchsmarke oder können teilweise identisch sein (etwa die Waren der Klassen 9, 18, 25 und 28). Anhaltspunkte für eine erhöhte oder verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehen nicht. Die gegenseitigen Waren wenden sich an breite Verkehrskreise und sind zum großen Teil weder besonders hochwertig noch speziell, so daß hinsichtlich der meisten Waren ein deutlicher Abstand der Marken bestehen muß, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand halten die Marken jedoch im vorliegenden Fall ein.

1.3. Klanglich zeigen die Markenwörter sowohl bei der Aussprache als Buchstabenzeichen als auch bei der vorwiegend zu erwartenden Aussprache als Wörter eine prägnante Abweichung im jeweiligen Anfangslaut. Der helle, markante Vokal "i" unterscheidet sich akustisch vom wesentlich dunkler klingenden "o" sehr deutlich.

Schriftbildlich sind bei Gegenüberstellung der Marken in ihrer registrierten Form wegen des wesentlich größer als die übrigen Buchstaben geschriebenen X sowie der zusätzlichen Quadrate zwischen den Buchstaben in der Widerspruchsmarke die Abweichungen von dem älteren Wortzeichen "IXS" nicht zu übersehen. Bei hand- oder maschinenschriftlicher Wiedergabe, die nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu EuG Urteil vom 23. Oktober 2002 T-388/00 Rn 67 "ELS/ils"; BGH WRP 2002, 1152 "DKV/OKV"; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 106; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 14 Rn 347f) fallen die unterschiedlichen Formen der Anfangsbuchstaben - bei der angegriffenen Marke rund und relativ voluminös - bei der Widerspruchsmarke ein schlanker, langer Buchstabe, meist nur ein vertikaler Strich - auf.

Diese Unterschiede befinden sich am Wortanfang, der im allgemeinen besonders stark beachtet wird, und beeinflussen damit den Gesamteindruck der Kurzwörter, bei denen ohnehin bereits relativ geringfügige Abweichungen auffallen und eine Verwechslungsgefahr ausschließen können (vgl. BGH WRP 2002, 1152 "DKV/OKV"; Althammer/Ströbele, aaO., § 9 Rn 97, 101; Ingerl/Rohnke, aaO., § 14 Rn 339f), sehr stark. Hinzu kommen als weitere Unterscheidungshilfen die abweichenden Sinnanklänge. Die Widerspruchsmarke stellt die phonetische Wiedergabe des Buchstaben "X" dar, die jüngere Marke klingt an die Bezeichnung "Ochse" an. Daher wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; BGH, GRUR 2000, 506 "ATTACHÉ/TISSERAND"), die sich gegenüberstehenden Marken sicher auseinanderhalten können.

Eine Verwechslungsgefahr aus anderen als klanglichen oder schriftbildlichen Gesichtspunkten ist nicht ersichtlich.

2. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Ströbele Kirschneck Guth Kohttp://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)164-01.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 24 W (pat) 164/01


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