Landgericht Bochum:
Urteil vom 9. Oktober 2003
Aktenzeichen: 8 O 374/03

(LG Bochum: Urteil v. 09.10.2003, Az.: 8 O 374/03)

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das nachstehende Lichtbild in jedweder Form zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

*Lichtbild*

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Polizeibeamte beim Polizeipräsidium in Bochum. Am 12.04.2003 waren sie als zivile Polizeikräfte auf einer Friedensdemonstration auf dem Bochumer I-platz eingesetzt, in deren Verlauf von ihnen das aus dem Tenor ersichtliche Lichtbild gefertigt wurde. Dieses Lichtbild wurde auf der von dem Beklagten betriebenen Internetseite *Internetadresse* neben weiteren Fotografien, die Ausschnitte der Veranstaltung auf dem I-platz zeigen, veröffentlicht. Neben dem streitgegenständlichen Lichtbild befand sich der Text: "Wenn die Schlapphüte zwar ohne Hut aber mit Sonnenbrille und Kamera am Rande einer Kundgebung stehen, dann bedeutet dies in aller Regel nicht Gutes. Von Provokationen ist dann auszugehen." Wegen des weitergehenden Textes wird auf Seite 2 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 08.09.2003 Bezug genommen.

Der Beklagte hat das streitgegenständliche Lichtbild vorerst von der Internetseite entfernt, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich seiner Verbreitung abzugeben.

Die Kläger sind der Ansicht, die Verbreitung des Lichtbildes auf der Internetseite des Beklagten verstoße gegen § 22 KunstUrhG.

Sie beantragen,

es dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, das aus dem Tenor ersichtliche Lichtbild in jedweder Form zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass einer Verbreitung der Fotografie das Einwilligungserfordernis des § 22 KunstUrhG nicht entgegenstehe, weil es sich hierbei um das Bild einer Versammlung handele. Das Verbot einer Verbreitung des Lichtbildes schränke ihn zudem unerlaubt in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit ein. Das Lichtbild diene nämlich der Dokumentation, dass sich die Kläger nicht an eine mit dem Polizeipräsidenten in Bochum getroffene Absprache gehalten hätten, bei einem friedlichen Verlauf der Veranstaltung keine Videoaufnahmen zu fertigen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Bildverbreitung aus den §§ 22 KunstUrhG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.

1)

Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie im Internet greift der Beklagte unerlaubt in das Recht der beiden Kläger am eigenen Bild ein, weil diese in eine Verbreitung nicht eingewilligt haben.

a)

Die Verbreitung des Lichtbildes ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG erlaubt.

Um ein Bild einer Versammlung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nur dann, wenn es sich um eine repräsentative Darstellung des Geschehens handelt (vgl. Schricker, UrhG, 2. Aufl., § 60/§ 23 KUG, Rz. 21). Hiernach ist auch das Zeigen einzelner Ausschnitte der Veranstaltung, nicht jedoch das gezielte Herausstellen einzelner Veranstaltungsteilnehmer erlaubt, so dass nach dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung und nicht der einzelne Teilnehmer im Vordergrund stehen muss.

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass derjenige, der auf die Straße geht, um für seine Überzeugungen zu demonstrieren, es zu Gunsten der in Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Informations- und Publikationsrechte der Öffentlichkeit in Kauf nehmen muss, dabei gesehen und fotografiert zu werden. Dabei umfasst richtigerweise die Abbildungsfreiheit einer Versammlung nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch den Rahmen, in dem sie stattfindet und die Wirkung, die sie dort erzeugt, so dass grundsätzlich auch die Abbildung von Polizisten als erlaubt anzusehen ist, die selber keine Teilnehmer der Versammlung sind. Bei der Auslegung dieser Vorschrift muss andererseits das Spannungsverhältnis der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsrechte zu dem als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 GG) gesehenen Recht am eigenen Bild berücksichtigt werden. Eine Auslegung hat sich daher daran zu orientieren, dass diese beiden Verfassungswerte, von denen keiner einen grundsätzlichen Vorrang zu beanspruchen hat, nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden und in keinen über das für die Verwirklichung des anderen unerlässliche Maß hinaus eingegriffen wird. Es kann daher nur eine Bildberichterstattung erlaubt sein, bei der das Geschehen so dargestellt wird, dass der einzelne Beteiligte nicht allein in das Licht der Öffentlichkeit gerückt wird, sondern sein Interesse, anonym zu bleiben, weitgehend dadurch geschützt wird, dass er in der Masse der Teilnehmer aufgeht.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fotografie nicht gerecht. Das Lichtbild zeigt ausschließlich die beiden Kläger, ohne in sich irgendeinen Zusammenhang zu der Friedensdemonstration aufzuweisen. Es reicht auch nicht aus, dass ein solcher Zusammenhang durch die gemeinsame Abbildung mit weiteren Fotografien von der Versammlung hergestellt wird, weil der Charakter des Lichtbildes als EinzeIbildnis der beiden Kläger hiervon unberührt bleibt.

b)

Die Verbreitung des Lichtbildes ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG erlaubt.

Nach dieser Vorschrift dürfen Bilder von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung verbreitet werden. Hierbei ist zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte, d. h. solchen die sich durch Geburt, Stellung, Leistung, Taten oder Untaten außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben, und relativen Personen der Zeitgeschichte, d. h. solchen, die nur in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in den Blickpunkt der Öffentlichkeit treten und allein insoweit ein Informationsinteresse wecken, zu unterscheiden (vgl. Schricker, aaO, Rz. 9 ff.). Um absolute Personen der Zeitgeschichte handelt es sich bei den Klägern, wie ohne weiteres ersichtlich ist, nicht. Ob ein Polizeibeamter hingegen bereits durch seine Einsatztätigkeit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird, ist umstritten. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass Polizeibeamte bei einem Einsatz nur dann als Personen der Zeitgeschichte zu qualifizieren sind, wenn ein außergewöhnliches Ereignis ein besonderes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hervorruft (OLG Karlsruhe, NJW 1980,1701,1702; LG Frankfurt, NStZ 1982, 35; VG Karlsruhe, NJW 1980,1708; Schricker, aaO, Rz. 26). Nach anderer Meinung sind im Einsatz befindliche Polizeibeamte wegen eines Interesses der Öffentlichkeit, sich über die Art und Weise des polizeilichen Einschreitens und die Schutzmaßnahmen des Staates zu informieren, stets als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen (Franke, NJW 1981, 2033, 2035; Jarass, JZ 1983, 280, 283).

Die Entscheidung dieses Meinungsstreits kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Kläger durch die vorgetragene Abredewidrigkeit des Filmens der Demonstration ein besonderes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hervorgerufen und dadurch zeitgeschichtlichen Rang gewonnen haben. Selbst wenn man die Kläger als relative Personen der Zeitgeschichte ansähe, wäre die Verbreitung des streitgegenständlichen Lichtbildes nämlich unerlaubt. Die Duldungspflicht einer Person der Zeitgeschichte besteht nicht unbeschränkt, sondern findet gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG ihre Schranken in den berechtigten Interessen des Abgebildeten, dass eine Verbreitung seines Bildnisses unterbleibt. Hierbei hat eine Abwägung zwischen dem Publikationsinteresse und der Pressfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten andererseits stattzufinden. Diese Abwägung führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass die Verbreitung von Porträtaufnahmen von Polizeibeamten, die keinen Zusammenhang mit dem sachlichen Ereignis aufweisen, das das öffentliche Interesse ausgelöst hat, als unerlaubt anzusehen ist (vgl. OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 237, 238; VG Köln, NJW 1988, 367, 368; Schricker, aaO, Rz. 26; Jarass, aaO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn aufgrund besonderer Umstände allein eine Porträtaufnahme für die Berichterstattung als sachgerecht anzusehen ist.

Bei dem streitgegenständlichen Lichtbild handelt es sich um eine Porträtaufnahme der beiden Kläger. Die Friedensdemonstration auf dem I-platz ist hingegen auf dem Lichtbild nicht zu sehen, so dass diesem selbst nicht entnommen werden kann, dass die Teilnehmer dieser Veranstaltung von den Klägern auf Video aufgezeichnet wurden, noch sich ein sonstiger Bezug zu dieser herstellen lässt. Aus diesem Grund lässt sich die Verbreitung der Porträtaufnahme auch nicht wegen einer besonderen Sachgerechtigkeit der Darstellung rechtfertigen. Um das nach Auffassung des Beklagten anstößige Filmen der Demonstration zu dokumentieren, wäre es nämlich geeigneter und zugleich für das Recht der beiden Kläger am eigenen Bild schonender gewesen, wenn diese nicht großflächig allein in den Vordergrund des Bildes gerückt, sondern beim Aufzeichnen der Demonstration zusammen mit deren Teilnehmern abgebildet worden wären.

2)

Es besteht auch die von den §§ 823 Abs. 1 J 1004 BGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Diese wird aufgrund der vorangegangenen Rechtsverletzung durch den Beklagten vermutet (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 1004, Rz. 29). Wegen der Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist diese Vermutung auch nicht dadurch entkräftet worden, dass der Beklagte das Lichtbild derzeit von der Internetseite entfernt hat, zumal das Zurückziehen des Bildes nach seiner eigenen Erklärung nur bis zum Ende des Rechtsstreits erfolgen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Androhung von Ordnungsgeld und -haft findet ihre Grundlage in § 890 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 09.10.2003
Az: 8 O 374/03


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