Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 19/09

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2010, Az.: 6 W (pat) 19/09)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patentund Markenamts hat das am 16. Juni 2005 angemeldete Patent 10 2005 028 058 mit Beschluss vom 31. März 2008 widerrufen.

Gegen diesen das Patent widerrufenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6 weiter und führt im Wesentlichen aus, der Einspruch der Einsprechenden I sei unzulässig, darüber hinaus sei der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweiseden angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:

- neuer Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4 vom 8.

April 2010, eingegangen am 9. April 2010, sowiegemäß Hilfsanträgen 5 und 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- übrige Unterlagen wie erteilt.

Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mit dem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Antriebsmotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mit dem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Antriebsmotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises auf eine Unterbrechung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises hin durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Unterbrechung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mit dem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Elektromotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass in von dem elektromotorischen Normalbetriebszustand und dem generatorischen Betriebszustand verschiedenen Prüfungsbetriebszuständen des Antriebs zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mit dem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Elektromotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass bei durch eine mit dem Abtriebsglied des Elektromotors verbundene mechanische Bremseinrichtung blockiertem Elektromotor zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mitdem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Elektromotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass bei durch eine mit dem Abtriebsglied des Elektromotors verbundene mechanische Bremseinrichtung blockiertem Elektromotor zyklische Prüfungen des Motorstromkreises, des Bremsstromkreises und der mechanischen Bremseinrichtung durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mit dem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Elektromotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises durchführbar sind, wobei der Motorstromkreis und der Bremsstromkreis separat voneinander geprüft werden, und wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür, mit einem in einem Motorstromkreis angeordneten Elektromotor, dessen Abtriebsglied über eine Kraftübertragungseinrichtung mit dem Flügel in Wirkverbindung steht, so dass eine Bewegung des Abtriebsglieds eine Bewegung des Flügels bewirkt, sowie mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung des Antriebsmotors, mit einer Bremseinrichtung, durch welche die Bewegung des Flügels bremsbar ist, indem der Elektromotor als Generator betreibbar ist, und wobei die Ausgangsspannung des generatorisch betriebenen Elektromotors an einen in einem Bremsstromkreis angeordneten, elektrischen Widerstand angelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet ist, dass zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt, und wobei die Bremsschaltung (BS) mindestens eine Umschalteinrichtung aufweist, durch welche der Motorstromkreis mit dem Bremsstromkreis elektrisch verbindbar oder von diesem entkoppelbar ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Prüfungsund Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

-D1: DE 41 00 335 A1 -D2: EP 0 610 711 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Einspruch der Einsprechenden I ist zulässig.

Die Patentinhaberin hält den Einspruch der Einsprechenden I für unzulässig, da es die Einsprechende I verabsäumt habe, die Textstellen in der DE 41 00 335 A1 (D1) im Einzelnen anzugeben, aus denen sich die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 ergeben (vgl. Schriftsatz vom 6. April 2008, S. 8, Abs. 2).

Ein solch detaillierter Nachweis der Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 ist insbesondere im vorliegenden Fall aber kein Grund, den Einspruch der Einsprechenden I als unzulässig zu verwerfen. Denn zum einen ist eine Auseinandersetzung mit dem Kern der patentierten Erfindung ausreichend, wobei es in einem solchen Fall unschädlich ist, wenn die Begründung nicht alle Merkmale des Anspruchs oder alle Ausführungsformen des Patents behandelt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59, Rdn. 98). Eine solche Auseinandersetzung mit dem Kern der Erfindung ist vorliegend aber geschehen. Zum anderen ergibt sich aus der Streitpatentschrift selbst (vgl. Abs. [0002]), dass die DE 41 00 335 A1 (D1) zur Bildung des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 herangezogen worden ist, so dass es eines detaillierten Nachweise, wo die Merkmale des Oberbegriffs in dieser Druckschrift offenbart sind, nicht mehr bedurfte (vgl. auch BGH GRUR 2009, 1098, 1099 -Leistungshalbleiterbauelement).

Ganz abgesehen davon wäre selbst bei einer Unzulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden I das von ihr genannte Material von Amts wegen zu berücksichtigen, da ein weiterer und unbestritten zulässiger Einspruch vorliegt. Von daher hätte eine Unzulässigkeit des Einspruchs lediglich Auswirkungen auf die Beteiligung der Einsprechenden I, nicht jedoch auf den zu berücksichtigenden Stand der Technik.

2. Der Patentgegenstand gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), die Hilfsanträge sind unzulässig.

a. Zum Hauptantrag:

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist unbestritten neu, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Wie in der Streitpatentschrift zutreffend ausgeführt (vgl. Abs. [0002]) und auch von der Patentinhaberin an mehreren Stellen ihrer Beschwerdebegründung zugestanden (z. B. Ziffer 6.1), unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils vom Gegenstand der DE 41 00 335 A1 (D1).

Gemäß diesen Merkmalen soll die Steuerungseinrichtung (SE) so ausgebildet sein, dass zyklische Prüfungen des Motorstromkreises und des Bremsstromkreises durchführbar sind, wobei bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises eine Sicherheitsreaktion erfolgt.

Eine solche Maßnahme, die nichts anderes beinhaltet als eine Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion durch eine regelmäßige Überprüfung mit einer entsprechenden Störungsreaktion, kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Denn es ist dem Fachmann aus vielfältigen Bereichen der Technik bekannt, Komponenten jedweder Art auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überwachen. Dass beim Erkennen einer Störung eine Sicherheitsreaktion erfolgen soll, ist platt selbstverständlich, da das Erkennen einer Störung ohne eine entsprechende Reaktion wirkungsund nutzlos ist. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, war es beispielsweise in der Kfz-Technik bereits vor dem Anmeldetag gang und gäbe, die Funktion der Kfz-Beleuchtung periodisch zu überprüfen und bei einer Störung eine entsprechende Meldung im Fahrzeugdisplay auszugeben. Nichts anderes beansprucht aber der erteilte Anspruch 1.

Unabhängig davon ist der im vorliegenden Fall zuständige Fachmann, ein Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Torund Türantrieben, grundsätzlich immer auf der Suche nach Verbesserungen für seine Produkte und versucht, diese auch in sicherheitstechnischer Hinsicht zu optimieren. Bei dieser Suche wird er zwangsläufig auch auf die EP 0 610 711 A1 (D2) stoßen, aus der er entnimmt, dass die bekannten Sicherheitseinrichtungen zwar der Verringerung einer Gefährdung von Personen und Sachen dienen, jedoch nur bei störungsfreiem Betrieb und einwandfreiem Zustand aller Komponenten. Tritt ein Defekt auf, der die Funktion einer oder mehrerer Sicherheitseinrichtungen blockiert oder der zu unkontrollierten Bewegungen des elektromotorischen Antriebs führen kann, so wird dieser häufig erst dann bemerkt, wenn er zu einem Unfall oder zu einer Beschädigung einer Person oder einer Sache durch den Antrieb geführt hat (Sp. 1, Z. 28 bis 38).

Um dieses Problem zu beheben, beschreibt die EP 0 610 711 A1 (D2) einen Antrieb zum Betätigen eines beweglichen Flügels, insbesondere einer Tür (Sp. 3, Z. 7 bis 11) mit einer Steuerungseinrichtung 10 (Sp. 3, Z. 15 bis 17). Dieser Steuerungseinrichtung werden von einer Überwachungseinrichtung Signale zugeführt (Sp. 3, Z. 34 bis 41), von denen eines motorstromabhängig ist (Sp. 3, Z. 22). Somit ist auch dort eine Prüfung des Motorstromkreises durchführbar. Weiterhin erfolgt auch dort bei Erkennung einer Störung des Motorstromkreises eine Sicherheitsreaktion, nämlich eine Abschaltung des Elektromotors (Sp. 3, Z. 34 bis 38).

Als Vorteil einer derartigen Maßnahme wird in der EP 0 610 711 A1 (D2) angegeben, dass dadurch die sicherheitsrelevanten Teile der Antriebssteuerung einem Selbsttest unterzogen werden, wobei ein Einschalten des Elektromotors verhindert wird, wenn irgend welche Fehlreaktionen oder Fehlsignale festgestellt werden. Fehler werden daher sofort erkannt und nicht erst bei einem durch sie verursachten Unfall.

Somit bieten sich die in der EP 0 610 711 A1 (D2) beschriebenen Maßnahmen dem Fachmann auch als Lösung für sein Problem an, welches gemäß den Angaben in der Patentschrift darin besteht, einen Antrieb gemäß der DE 41 00 335 A1 (D1) so weiterzuentwickeln, dass Störungen des Motorstromkreises bzw. des Bremsstromkreises erkannt werden, da dieser Aspekt in der EP 0 610 711 A1 (D2) ausdrücklich angesprochen ist (Sp. 1, Z. 42 bis 57).

Zwar ist in der EP 0 610711 A1 (D2) eine Überwachung des Bremsstromkreises nicht expressis verbis genannt, wenn -wie im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegeben -der Antriebsmotor jedoch einerseits als Motor und andererseits als Generator arbeitet, liegt es für den Fachmann nahezu zwingend auf der Hand, neben dem Motorstromkreis auch den Bremsstromkreis mit zu überwachen, da andernfalls im Generatorbetrieb des Antriebsmotors auftretende Fehler unerkannt bleiben würden, was aber nicht Sinn und Zweck einer Störungsüberwachung sein kann. Unabhängig davon wäre die Übertragung einer Störungsüberwachung nur des Motorstromkreises auf zusätzlich auch einen Bremsstromkreis nicht als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht bestandsfähig.

b. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 6 Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 ist unzulässig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

In dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 wird u. a. davon gesprochen, dass zyklische Prüfungen ... durchführbar sind. Weder die Streitpatentschrift noch die Anmeldungsunterlagen definieren den Begriff "zyklisch" näher, so dass von seiner Bedeutung gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist.

Gemäß diesem kann unter dem Begriff "zyklisch" einerseits ein periodisch wiederkehrendes gleichartiges, ähnliches oder vergleichbares Ereignis verstanden werden, welches beispielsweise einmal täglich, einmal monatlich usw. stattfindet. Man kann unter einem Zyklus andererseits aber auch einen Abfolge von -im vorliegenden Fall -Prüfungsschritten verstehen, wie es z. B. im Zusammenhang mit dem in den Figuren 3 bis 6 dargestellten Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung erläutert ist, wo fünf Prüfungsschritte beschrieben sind, welche dann einen in sich geschlossenen Prüfzyklus bilden (vgl. Abs. [0042] bis [0060] der Streitpatentschrift). Letztendlich kann man der Begriff "zyklisch" aber auch so verstehen, dass in zeitlich festgelegten Abständen jeweils ein Prüfungszyklus mit verschiedenen Schritten ablaufen soll, dass also periodische Prüfungszyklen durchgeführt werden sollen.

Welche Interpretation des Begriffs "zyklisch" im vorliegenden Fall gemeint ist, ist aber weder in der Patentschrift, noch in den Anmeldungsunterlagen näher spezifiziert. Daher ist es für den Fachmann unklar, wie er die Steuerungseinrichtung ausbilden soll: sollen Prüfungen in zeitlich festgelegten Abständen vorgenommen werden, soll eine Prüfzyklus mit mehreren Schritten ausgeführt werden oder soll in periodisch festgelegten Abständen jeweils ein Prüfzyklus ablaufen€

Da somit der Fachmann zu der notwendigen Ausgestaltung der Steuerungseinrichtung keinerlei Hinweise erhält, offenbart das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Darüber hinaus ist auch der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 5 nicht ursprünglich offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Aus dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Beschreibung in der Patentschrift ergibt sich, dass gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel fünf (vgl. Abs. [0042] bis [0060]) und gemäß einem zweiten Ausführungsbeispiel drei Prüfungsschritte ausgeführt werden (vgl. Abs. [0070] bis [0077]).

In dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 5 wird diese Abfolge von fünf bzw. drei Prüfungsschritten aber nicht aufgegriffen, vielmehr werden einzelne Prüfungsschritte aus ihrem sich aus der Beschreibung ergebenden Gesamtzusammenhang herausgelöst und als Grundlage für den jeweiligen Anspruch 1 verwendet.

Der Fachmann, welcher die Patentschrift studiert, kann aber mangels entsprechender Hinweise nicht erkennen, dass die angestrebte Überwachung des Türantriebs auch anders als in der Beschreibung erläutert erfolgreich durchgeführt werden kann, indem z. B. nur ein oder zwei Schritte aus der beschriebenen Abfolge von Prüfungsschritten durchgeführt werden. Denn eine Teilkombination einzelner Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch muss in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die vom Fachmann der ursprünglichen Offenbarung als mögliche Ausgestaltung zu entnehmen ist, andernfalls stellt sie gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud dar (BGH GRUR 2002, 49 -Drehmomentübertragungseinrichtung: Aufnahme einzelner Merkmale eines Beispiels geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn die sich ergebende Kombination ein Fachmann nicht entnommen hätte).

Dies ist vorliegend aber der Fall, da eine Teilkombination der beschriebenen Prüfungsschritte weder in der Patentschrift noch in den Anmeldungsunterlagen beschrieben ist, so dass der Fachmann eine solche auch nicht entnehmen konnte.

c.

Die jeweiligen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen"

i.

V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad"; vgl. auch BGH, GRUR 2007, 862, 863 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; GRUR-RR 2008, 456, 457 -Installiereinrichtung).

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BPatG:
Beschluss v. 20.04.2010
Az: 6 W (pat) 19/09


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