Landgericht Hamburg:
Urteil vom 19. Juni 2013
Aktenzeichen: 408 HKO 46/13
(LG Hamburg: Urteil v. 19.06.2013, Az.: 408 HKO 46/13)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 1.3.2013 (vormals 315 O 40/13) bleibt aufrechterhalten.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bieten Dienstleistungen im Mobilfunk zum Telefonieren und zum Datentransfer im Internet an; sie stehen in Konkurrenz.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen TV-Sport, mit dem die Antragsgegnerin für ihr Telekommunikationsnetz wirbt. In Bezug darauf heißt es in dem gesprochenen Text: €In diese Welt nehmen wir sie mit. Natürlich mit dem besten Netz.€ Der gesprochene Text wird mit einer Filmsequenz und dem geschriebenen Text unterlegt: €In diese Welt nehmen wir Sie mit. Mit dem besten Netz.€ Gleichzeitig erscheinen zwei Signets der Zeitschrift C. und c. jeweils mit der Angabe €Bestes Netz€.
Die Telekommunikationsnetze der Parteien und andere Anbieter sind regelmäßig Gegenstand von Tests, die von Spezial Zeitschriften €c.€ und €C.€€ sowie von der S. W. durchgeführt werden.
Die Antragstellerin sieht darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung und erwirkte die einstweilige Verfügung der Kammer, mit der es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde,im geschäftlichen Verkehr handelnd mit den Angaben €Mit dem besten Netz€ und/oder €Natürlich mit dem besten Netz€ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot, der auf der CD-ROM als Anlage zu dem Beschluss beigefügt ist sowie aus dem beigefügten Storyboard (Anlage Ast. 4) ersichtlich.
Die Antragstellerin trägt vor: In den letzten Jahren habe mal die Antragstellerin und mal die Antragsgegnerin den Testsieg bei dem Mobilfunknetztest der Zeitschrift c. erzielt. Die Antragstellerin sei in den Jahren 2009 und 2010 als Testsieger hervorgegangen; die Antragsgegnerin in den Jahren 2011 und 2012. Dabei hätten die Parteien im Gesamtergebnis jeweils dicht beieinander gelegen. Im Jahr 2012 habe die Antragsgegnerin zwar das beste Gesamtergebnis vor der Antragstellerin erzielt. Das Mobilfunknetz der Antragsgegnerin habe jedoch nicht in allen getesteten Einzelkategorien besser abgeschnitten als die Antragstellerin. Die Antragstellerin habe im Bereich des Telefonierens bei der Rufaufbauzeit in Stadt und Umland sowie im Bereich von Autobahnen vorne gelegen. Die Erfolgsrate beim Daten-Upload per Smartphon in Stadt und Umland sei für beide Anbieter gleich gewesen. Im Mobilfunknetztest von € C. online€ für das Jahr 2012 habe das Mobilfunknetz der Antragsgegnerin den ersten und das der Antragstellerin den zweiten Platz belegt. Auch hier sei das Netz der Antragsgegnerin nicht in allen durchgeführten Einzelprüfungen führend gewesen. In einigen Kategorien habe das Mobilfunknetz der Antragstellerin besser oder gleich gut abgeschnitten. So bei der Telefonie im Auto und Zug, beim Senden von Daten im mobilen Internet im Bereich der Innenstädte (zu Fuß), beim erfolgreichen Webseitenaufbau im Zug, bei der Dauer des Seitenaufbaus im Zug und bei erfolgreich geladenen Videos im Zug. Beide Zeitschriften hätten das LTE-Mobilfunknetz noch nicht einbezogen. Im aktuellen mobilen Funknetztest der S. W. hätten beide Parteien die Gesamtnote €gut (2,4€) erhalten und seien damit gemeinsam als Testsieger hervorgegangen.
Der angesprochene Verkehrskreis verstehe die Aussage als Inanspruchnahme einer uneingeschränkten Alleinstellung der Antragsgegnerin und nicht als eine Werbung mit Testergebnissen. Diese Alleinstellungsbegründung sei objektiv unzutreffend und damit irreführend. Die Parteien lägen bei den einschlägigen Tests regelmäßig dicht beieinander. Beim Test der S. W. hätten beide Parteien dieselbe Note erzielt. Damit fehle es an der Voraussetzung für eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung, dass die Vorrangstellung nämlich in allen Betracht kommenden Beziehungen mit deutlichem Abstand und mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bestehe. Ganz abgesehen davon überdehne die Antragsgegnerin die Testergebnisse, indem sie diese undifferenziert auf das Netz beziehe, obwohl es neben dem Mobilfunknetz auch noch das Festnetz und das NGN-Netz gebe. Die Tests hätten sich auch nicht auf das neue LTE-Netz bezogen.
Die kurzzeitige Einblendung der beiden Logos der Zeitschriften c. und C. Online sei nicht ausreichend, um beim angesprochenen allgemeinen Publikum den Eindruck hervorzurufen, das auf ein anderweitig gefundenes Testergebnis hingewiesen werden solle. Die genannten Fachzeitschriften seien nicht in gleicher Weise für die Durchführung von Tests bekannt wie etwa die S. W.. Abgesehen davon werde die Einblendung bereits wegen der geringen Schriftgröße und der kurzen Einblendezeit nicht als Hinweis auf eine Testwerbung wahrgenommen. Auch eine Fundstelle sei nicht zu erkennen.
Die Antragstellerin beantragt,
das Verbot aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor: die Antragsgegnerin sei in den relevanten Tests aus jüngerer Zeit als Testsieger hervorgegangen und habe dabei auch das Attribut €Bestes Netz€ erhalten. Die Antragstellerin stelle darauf ab, dass die Antragsgegnerin mit dem TV-Sport eine uneingeschränkte Alleinstellung in Anspruch genommen habe. Dies anzunehmen, sei aber nicht gerechtfertigt. Die betreffenden Aussagen würden vom Verkehr nicht als Alleinstellungsbehauptung verstanden werden. Die Aussagen stünden im direkten Kontext zu der Einblendung der beiden Testergebnis-Logos, in denen sich die Angabe €Bestes Netz€ wiederfinde. Dies werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf erzielte Testergebnisse erkannt und aufgefasst nicht als Alleinstellungsbehauptung. Die Werbung sei daher als Testhinweiswerbung anzusehen und als solche nicht zu beanstanden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach den § 3, 5, 8 UWG zu. Die Werbeaussage der Antragsgegnerin, wonach sie über das €beste Netz€ verfüge, ist irreführend. Sie nimmt damit eine Spitzenstellung unter den Anbietern von Mobilfunknetzen für mobiles Telefonieren und mobilen Datentransfer im Internet für sich in Anspruch, der tatsächlich nicht festgestellt werden kann. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
Wer eine absolute Spitzenstellung in der Werbung behauptet, muss gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen Vorsprung aufweisen, der zudem die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Jede unrichtige Alleinstellungsangabe ist irreführend. Dass die Antragsgegnerin vorliegend eine Spitzenstellungsbehauptung aufstellt, ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung des Superlativs in Verbindung mit dem bestimmten Artikel. Die Aussage beschränkt sich allerdings auf den Bereich von Mobilfunknetzen für das Telefonieren und den Datentransfer im Internet. Das Festnetz ist von der Aussage nicht umfasst. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Spots, in dem die Werbeaussage steht. Der TV-Spot zeigt anhand unterschiedlicher Beispiele ausschließlich mobile Netzanwendungen. Der angesprochene allgemeine Verbraucherverkehr erwartet auch nicht, dass sich die Werbeaussage auf das LTE-Netz bezieht. Dabei handelt es sich zwar um ein mobiles Netz; es war aber noch so neu und wenig verbreitet, so dass der Verbraucher - wenn ihm dieses neue Netz denn überhaupt schon bekannt war - einen ausdrücklichen Hinweis erwartet hätte, wenn es denn hätte umfasst sein sollen.
16Es wird von der Antragsgegnerin nicht dargetan und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die leistungsmäßige Spitzenstellung im Bereich der Mobilfunknetze zukommt. Die Antragsgegnerin nimmt im vorliegenden Verfahren offenbar auch Abstand davon, den dafür erforderlichen nachhaltigen technischen Vorsprung zu belegen. So wird nicht vorgetragen, welche Kriterien im Einzelnen maßgebend sein sollen und welchen Stellenwert ihnen bei einer Gesamtbewertung zukommen müsste. Die Testergebnisse der beiden Zeitschriften c. und C. Online reichen für sich genommen nicht aus, um eine derartige Feststellung treffen zu können, solange die Parteien vorliegend keine inhaltliche Diskussion über die dafür anzulegenden Kriterien führen. Abgesehen davon ist es an dieser Stelle ausreichend, darauf zu verweisen, dass im Test der S. W. für das Jahr 2012 beide Anbieter ein €gut€ mit derselben Punktzahl erhalten haben. Daraus ergibt sich ein in gleicher Rang und jedenfalls keine Vorrangstellung der Antragsgegnerin.
Die Werbeaussage der Antragsgegnerin beschränkt sich mitnichten auf den Hinweis, dass ihr von dritter Seite das Prädikat eines Anbieters mit dem €besten Netz€ verliehen worden sei. Weder der in dem TV-Sport gesprochenen Text, noch der schriftlich eingeblendete Text enthält einen derartigen Vorbehalt. Der Text stellt sich als eigene Aussage der Antragsgegnerin dar. Daran vermögen auch die beiden eingeblendeten Signets nichts zu ändern. Die von der Antragsgegnerin gewählte Gestaltung führt dazu, dass der Verbraucher nicht einmal ihre Existenz wahrnimmt. Die Aufmerksamkeit wird durch die rasante Bildfolge mit bewegter Kamera und den unterlegten Text des Sprechers vollständig beansprucht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn man sich den Video Spot mit einer gewissen Konzentration ansieht. Letzteres kann aber bei Werbeeinblendungen nicht einmal unbedingt erwartet werden. Wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrswerden einen Videospot nicht einmal bis zum Ende ansehen, gleichwohl aber einen gesprochenen Text - hier mit der Aussage zum besten Netz - noch hören. Die beiden Signets treten auch von der Größe her als unscheinbar in den Hintergrund; die Schrift ist praktisch nicht zu lesen. Verbraucher, die den Hinweis trotzdem wahrnehmen, ziehen daraus nicht unbedingt die gedankliche Schlussfolgerung, dass die Antragsgegnerin keine eigene Aussage zur Qualität ihres Netzes aufstellen möchte, sondern auf diesem Weg nur auf ein von Dritten gefundenes Testergebnis verweisen möchte. Dem allgemeinen Verkehr sind die beiden Zeitschriften auch - anders als dies bei der S. W. der Fall ist - nicht ohne weiteres für die Durchführung von derartigen Tests bekannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 19.06.2013
Az: 408 HKO 46/13
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