Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 119/07

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2008, Az.: 27 W (pat) 119/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat die Bezeichnung Snowfuncruiserals Wortmarke für Bekleidungsstücke, Schuhware, Kopfbedeckungen, Handschuhe, alle vorgenannten Waren, insbesondere für den Wintersport; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, insbesondere Skis, Schneesurfbretter, Snowboards, Sitzeinrichtungen für Schneesurfbretter und Snowboards; speziell an Skis und Snowboards und Sitzeinrichtungen für Skis und Snowboards angepasste Taschen; Unterhaltung; sportliche und Kulturelle Aktivitäten; Vermietung von Sportausrüstungenzur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorangegangener Beanstandung durch Beschluss vom 16. Juli 2007 die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum angesichts seiner in der Sportbranche allgemein geläufigen bzw. gebräuchlichen englischsprachigen Bestandteile "snow", "fun" und "cruiser" ohne weiteres als "Schneefahrzeug oder -gerät mit Spaßfaktor" verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar bzw. beschreibe wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen, die sämtlich mit spaßbezogenen, im Schnee einsetzbaren Fahrzeugen zu tun haben könnten. Wegen dieses deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts fehle der angemeldeten Bezeichnung die Eignung, Produkte eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ob die Marke als ausschließlich beschreibende Angabe auch einen Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke begehrt.

Die Anmelderin ist der Ansicht, bei der Bezeichnung "Snowfuncruiser" handele es sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe. Sie sei weder lexikalisch belegt, noch habe sie Eingang in die deutsche oder eine bekannte Fremdsprache gefunden. Eine der angemeldeten Bezeichnung ähnliche eingetragene Marke, nämlich "Funcruiser", zeige, dass auch dieser Begriff markenmäßig verwendet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen steht.

Da die angemeldete Bezeichnung, wie von der Markenstelle bereits zutreffend dargelegt, einen ausschließlich beschreibenden Bedeutungsgehalt hat, fehlt ihr auch die Eignung als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise -hier die allgemeine Öffentlichkeit - können in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr auch jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Für die Frage, ob das Publikum eine Wortmarke als Herkunftshinweis ansieht, kommt es im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin nicht auf das Fehlen eines lexikalischen Nachweises an, denn daraus lässt sich eine Schutzfähigkeit nicht herleiten (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2002. 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Insbesondere aus der möglichen Neuzusammensetzung der angemeldeten Bezeichnung lassen sich keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit herleiten. Werden rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 35, 36 - BIOMILD a. a. O. - BIOMILD).

Wie schon die Markenstelle ausführlich dargelegt hat und die Anmelderin letztlich durch die Spezifizierungen im Warenverzeichnis sogar bestätigt, geht es bei "Snowfuncruiser" um ein (spaßbezogenes) "Cruisen" im Schnee. Dabei ändert es an dem beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung nichts, dass damit im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im einzelnen ausgesagt ist, wie diese ausgestaltet sind oder durch welche Maßnahmen eine solches Vergnügen bereitende Fortbewegung im Schnee erreicht werden soll. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Dies ist, wie im angefochtenen Beschluss dargelegt, bei allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Fall.

Der Senat vermag der Ansicht der Anmelderin nicht zu folgen, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Bezeichnung "Funcruiser" bereits als Marke eingetragen worden sei, was den Schluss zulasse, der noch unklarere Begriff "Snowfuncruiser" müsse ebenfalls eintragungsfähig sein. Abgesehen davon, dass Entscheidungen der Markenstelle in anderen Sachen keine Bindungswirkung haben können, ist hier ergänzend festzustellen, dass aus dem von der Anmelderin vorgelegten Beleg in gleichlautenden Formulierungen im Fließtext und ein einer Bildunterschrift das betreffende Fahrzeug einmal als "witziges Spaßmobil" und einmal als "Funcruiser" bezeichnet wird. Dies spricht für eine Verwendung als beschreibende Angabe im konkreten Fall.

Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke scheitert auch am Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenR, weil sie in zumindest einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Me






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2008
Az: 27 W (pat) 119/07


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