Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 142/02

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 28 W (pat) 142/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 14 - vom 3. Mai 2002 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2R 187 820 wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die für "Zeitmessinstrumente" eingetragene Wortmarke Coraist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 2R 187 820 siehe Abb. 1 am Endedie u.a. für "tous produits horlogers, montres" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 14 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Widerspruchsmarke selbst bei alleiniger Prägung durch den Wortbestandteil gegenüber der angegriffenen Marke wegen des ausgesprochenen Kurzwortcharakters beider Wörter auch bei identischen Waren einen ausreichenden Abstand einhalte, zumal es sich bei diesen nicht um bloße Konsumgüter handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Widersprechende verweist darauf, dass sich angesichts identischer Waren und sehr ähnlicher im Wortanfang übereinstimmender Markenwörter eine Verwechslungsgefahr zwangsläufig ergebe, zumal die Widerspruchsmarke aufgrund umfangreicher Benutzung auch noch einen erhöhten Schutzumfang beanspruche.

Seitens der Markeninhaberin lag weder Antrag noch Stellungnahme vor. Zur mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Ansicht des Senats besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde.

Was die zu vergleichenden Waren betrifft, besteht, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen worden sind, nach der Registerlage Warenidentität, und zwar auch in Preissegmenten, die entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss durchaus im Bereich von Konsumartikeln liegen können, da Billiguhren zB auch in Supermärkten oder Kaufhäusern angeboten und dort häufig als reiner Mitnahmeartikel selbst vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne größere Aufmerksamkeit gegenüber den Kennzeichnungen erworben werden. Hinzu kommt, dass der Widerspruchsmarke aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Widersprechenden zum Umfang der Benutzung ein Schutzumfang zugebilligt werden muss, der etwas oberhalb der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft angesiedelt ist. Vor diesem Hintergrund ist daher an den für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr anzulegenden Markenabstand ein eher strenger Maßstab anzulegen, dem die jüngere Marke im Ergebnis nicht mehr gerecht wird.

Dass die Marken in ihrem Gesamteindruck Unterschiede aufweisen, die eine Verwechslungsgefahr ausschließen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Allerdings muss bei klanglicher Wiedergabe, etwa im Rahmen einer mündlichen Empfehlung, damit gerechnet werden, dass das in der Widerspruchsmarke enthaltene graphische Element in den Hintergrund tritt und sich der Verkehr bei der Benennung dieser Marke allein auf deren Wortbestandteil stützt. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit können daher die beiden Markenwörter "Cora" und "Corum" zwanglos isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt werden. Vor allem aus der Erinnerung heraus lassen sich diese Wörter aber aufgrund ihrer starken Übereinstimmung im Wortanfang ("Cor") nicht sicher auseinanderhalten, zumal sie sich für den Verkehr durchweg als Phantasiewörter präsentieren, die auf dem betroffenen Warengebiet keine sachliche Entsprechung haben. Diese Einschätzung entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu Kurzwörtern, wo bei Übereinstimmungen im Wortanfang regelmäßig eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit angenommen wird. Das gilt erst recht im System der Wechselwirkung zur Warenähnlichkeit, wenn sich wie vorliegend gleiche Waren begegnen.

Im Ergebnis war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/28W(pat)142-02.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 28 W (pat) 142/02


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