Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 17. Juni 2005
Aktenzeichen: 1 ZU 18/05

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.06.2005, Az.: 1 ZU 18/05)

Tenor

1.)

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.04 wird aufgehoben.

2.)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Befugnis zu erteilen, die Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen.

3.)

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4.)

Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

5.)

Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist zunächst am 09.09.1998 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund, am 01.04.1999 sodann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf und am 09.09.2003 zusätzlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen worden.

Unter dem 04.07.2003 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu gestatten. Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse hat er ein Zertifikat der DeutscheAnwaltsAkademie (DAA) vom 27.05.2003 über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang für Verwaltungsrecht von Januar bis April 2003 sowie 3 bestandene Klausuren vorgelegt. Zudem hat der Antragsteller auf zahlreiche eigene Veröffentlichungen, seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht an der Universität C von 1994 bis 1998 und zahlreiche von ihm abgehaltene Seminare zum Vergaberecht verwiesen.

Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen hat der Antragsteller eine Liste über 254 bearbeitete Fälle aus der Zeit bis zu 3 Jahren vor Antragstellung vorgelegt. Nachdem der Vorprüfungsausschuss Bedenken dahingehend geäußert hatte, dass es sich bei einer Reihe von Fällen um nicht als Einzelfälle zu wertende Serienverfahren handeln könne und zudem die sog. "60-aus-3-Regel" des § 5 S. 1 a FAO mit einer grundsätzlichen Untergrenze von 15 Fällen je Bereich des besonderen Verwaltungsrechts nicht eingehalten sei, kam es am 19.10.2004 zur Durchführung eines Fachgespräches mit dem Antragsteller. Bei diesem wurden Fälle aus dem Kommunalabgaben- und dem Wirtschaftsverwaltungsrecht erörtert. Der Vorprüfungsausschuss wertete das Gespräch als nicht erfolgreich und bescheinigte dem Antragsteller im wesentlichen "teilweise erhebliche Schwierigkeiten beim Auffinden der einschlägigen Normen", fehlende Grundkenntnisse insbesondere im Kommunalabgabenrecht und eine mangelnde Fähigkeit, "selbst ein einfaches Erstberatungsgespräch im Rahmen der anwaltlichen Praxis zu führen". Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Gestattung des Führens der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" sodann durch Beschluss vom 27.12.2004 abgelehnt. Sie hat ihre ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung im Hinblick auf das Fallquorum des § 5 S. 1 a FAO zweifelhaft und das mit dem Antragsteller geführte Fachgespräch negativ verlaufen sei, wobei sich gezeigt habe, dass der Antragsteller über keine vertieften Kenntnisse und Erfahrungen im Wirtschaftsverwaltungsrecht und nicht einmal über Grundkenntnisse im Kommunalabgabenrecht verfüge.

Gegen den ihm am 28.12.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.01.2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Er macht im wesentlichen geltend, dass er neben den theoretischen Kenntnissen sehr wohl auch die für die praktische Erfahrung erforderliche Anzahl von Fällen nach den Vorgaben des § 5 S. 1 a FAO nachgewiesen habe, wobei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keineswegs zumindest je 15 Fälle aus 3 verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts stammen müssten. Angesichts des erbrachten Nachweises sei die Durchführung des Fachgespräches unzulässig gewesen, so dass dessen Ergebnis hier nicht verwertet werden dürfe.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

1.

Das Begehren des Antragstellers ist nach dem Verständnis des Senats letztlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet, ihm die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu gestatten. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seines Antrags. So sieht der Antragsteller die angestrebte Gestattung erkennbar als zwingende Konsequenz aus der seiner Ansicht nach gegebenen Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der FAO, so dass für eine andere Entscheidung kein Raum mehr ist.

2.

Dem Antragsteller steht nach § 43 c BRAO ein Anspruch auf Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu.

Daran, dass die zu verlangenden besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers im Sinne der §§ 4, 6 FA0 durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen worden sind, hat auch die Antragsgegnerin nicht gezweifelt.

Der Antragsteller hat des weiteren seine besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne der §§ 5 S. 1 a, 6 FAO nachgewiesen.

a)

Die Fallliste des Antragstellers führt - wie die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - insgesamt 254 Fälle auf, von denen 176 gerichtliche Verfahren betreffen. Das von § 5 S. 1 a FAO vorgegebene Soll von 80 bearbeiteten Fällen einschließlich mindestens 30 gerichtlichen Verfahren ist damit erfüllt. Davon geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin aus, die in ihrer ablehnenden Entscheidung selbst auf die erhebliche Überschreitung der geforderten Fallzahl von 80 hingewiesen hat.

Soweit in dem angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang noch - wenn auch für ihre Entscheidungsfindung nicht maßgeblich - die Frage der "Serienfälle" angesprochen worden ist, ergeben sich nach Ansicht des Senats unter diesem Gesichtspunkt vorliegend keine Bedenken. So sind Serienfälle grundsätzlich als Einzelfälle zu zählen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rdnr. 7). Ob eine solche Bewertung auch in besonders krassen Fällen - wie etwa bei völlig identischer Sachlage ohne jedes Erfordernis einer gesonderten Prüfung - geboten ist, kann hier dahinstehen. Denn nach den eingereichten Arbeitsproben hat der Antragsteller tatsächlich keineswegs in jeder Beziehung völlig identische Serienfälle bearbeitet. Angesichts der Vielzahl der aufgelisteten Fälle würden sich i.ü. etwaige vereinzelte Streichungen auf das Gesamtergebnis ohnehin nicht auswirken.

b)

Gemäß § 5 S. 1 a FAO müssen sich mindestens 60 der bearbeiteten Fälle auf 3 verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, von denen einer der Bereiche wiederum zu den in § 8 Abs. 2 FAO aufgeführten Bereichen gehören muss. Diese Voraussetzungen sind durch den Antragsteller ebenfalls erfüllt.

Der Antragsteller hat in der Fallliste 174 Fälle aus dem Bereich des Arzneimittelzulassungsrechts als eines dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnenden Bereiches, 51 Fälle aus dem Abgabenrecht als eines weiteren Bereiches des besonderen Verwaltungsrechts, 5 Fälle aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, je 2 Fälle aus dem öffentlichen Baurecht und Umweltrecht und je 1 Fall aus dem Kommunalrecht, Vergaberecht und Staatshaftungsrecht als weitere dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnende Bereiche benannt. Zwar handelt es sich bei den 51 dem Abgabenrecht zugeordneten Fällen überwiegend ebenfalls um den Problemkreis der Arzneimittelzulassung. Inhaltlich beziehen sich diese Fälle jedoch nicht auf Zulassungsverfahren, sondern auf Kostenansprüche bzw. Kostenbescheide. Ihre Bewertung als Fälle des Abgabenrechtes ist daher nicht zu beanstanden. Abgesehen davon würden selbst bei Herausnahme der "Arzneimittelfälle" aus dem Bereich des Abgabenrechtes für diesen Bereich noch die Fälle Nr. 37 bis 46 der Liste bestehen bleiben. Damit hat der Antragsteller gleichzeitig die weitere Voraussetzung erfüllt, wonach einer der Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts zu dem in § 8 Abs. 2 FAO aufgeführten Katalog - hier das Abgabenrecht nach § 8 Abs. 2 b) FA0 - gehören muss.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Beschluss ausgeführt hat, dass der Antragsteller nach seiner Fallliste lediglich ausgewiesener Spezialist auf dem Gebiet des Arzneimittelzulassungsrechts sei und daher im Hinblick auf das Fallquorum des § 5 S. 1 a FA0 und die sog. "60-aus-3-Regelung" erhebliche Zweifel an seiner besonderen praktischen Erfahrung im Sinne dieser Vorschrift bestünden, ist dem nicht zu folgen.

Die Vorschrift des § 5 S. 1 a FA0 beinhaltet nach Ansicht des Senates nicht, dass die besonderen praktischen Erfahrungen sich etwa gleichmäßig auf drei Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts verteilen müssten. Nach der Fassung der Regelung kann nicht einmal der Nachweis einer Kernkompetenz für 3 Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts verlangt werden. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 5 S. 1 a FA0 nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits dann erfüllt, wenn ein Antragsteller beispielsweise 58 Fälle aus einem Bereich und jeweils nur 1 Fall aus zwei weiteren Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts nachweist (vgl. dazu Feuerich/Weyland, a.a.0., § 5 FA0 Rdnr. 7; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 5 FA0 Rdnr. 45). Zwar hält der Senat die Regelung des § 5 S. 1 a FA0 insoweit für verfehlt. Denn ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht in seiner allgemeinen Form - wie er in der FA0 vorgesehen ist - sollte entsprechend über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Spektrum des besonderen Verwaltungsrechts verfügen und nicht nur Spezialist in einem einzigen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts sein. Das aber kann nach der derzeitigen Fassung der FA0 gerade nicht verlangt werden. Angesichts der eindeutigen Formulierung des § 5 S. 1 a FA0 kann dieses Ziel auch durch eine zu strengeren Anforderungen führende Auslegung der Vorschrift nicht erreicht werden. Das verbietet sich schon im Hinblick auf Art. 12 GG.

Demgemäss hat der Antragsteller vorliegend - wie sich aus den oben genannten Fallzahlen für die aufgeführten verschiedenen Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts ergibt - die notwendigen Nachweise im Sinne des § 5 S. 1 a FA0 erbracht.

c)

Da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht erfüllt hat, war ihm seitens der Antragsgegnerin zwingend die Erlaubnis hierzu zu erteilen (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.0., § 43 c Rdnr. 35).

Demgegenüber kann die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das mit dem Antragsteller geführte Fachgespräch einen negativen Verlauf genommen habe. Zwar sieht § 7 FA0 in seiner Neufassung als Regelfall die Führung eines Fachgespräches vor. Das Fachgespräch im Sinne des § 7 FA0 dient jedoch auch nach der Neufassung nach wie vor nur dazu, etwa vorhandene Defizite beim Nachweis der praktischen Erfahrungen und/oder theoretischen Kenntnisse auszugleichen. Damit ist nur dann Raum für ein Fachgespräch, wenn in diesen Bereichen tatsächlich Nachweislücken bestehen, so dass sich an der bisherigen Rechtslage durch die Neufassung letztlich nichts geändert hat (vgl. BGH, Entscheidung vom 07.03.2005 in AnwZ (B) 11/04). Derartige Nachweislücken sind nach obigen Ausführungen hier gerade nicht vorhanden. Ein Fachgespräch aber, das mangels fehlender Defizite im Nachweisbereich schon nicht hätte geführt werden dürfen, kann nicht zur Grundlage der Entscheidungsfindung gemacht und sein Ergebnis darf daher bei der Beschlussfassung nicht verwertet werden (vgl. Kirchberg, Die Neuerungen der Fachanwaltsordnung im Kontext der Rechtsprechung, NJW 2003, 1833, 1834).

Der Antrag des Antragstellers ist nach alledem begründet, so dass die Antragsgegnerin zu verpflichten war, dem Antragsteller die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für das Verwaltungsrecht zu gestatten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRA0. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach § 13 a FGG nicht statt.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 202 BRA0, 30 Abs. 2 Kost0 und entspricht ständiger Rspr. des Senats in Fachanwaltssachen.

IV.

Der Senat hat die sofortige Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRA0 zugelassen, da er Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt sieht.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 17.06.2005
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