Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Juni 2012
Aktenzeichen: 18 U 296/11
(OLG Köln: Beschluss v. 12.06.2012, Az.: 18 U 296/11)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.10.2011 - 8 O 533/09 - nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
A.
Die Berufungen beider Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg.
I. Die Berufung der Kläger ist bereits unzulässig. Sie hat aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und auch innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Die Begründung genügt indes nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
a) Die Berufungsbegründung muss angeben, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Sie muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und darf sich nicht auf formelhafte Sätze und allgemeine Redewendungen beschränken. Wird die Rechtsanwendung durch das Erstgericht beanstandet, genügt es nicht, diese als fehlerhaft zu bezeichnen. Es muss auch die eigene Rechtsansicht dargelegt werden. Auch die Wiederholung und Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die bloße Bezugnahme auf andere Schriftstücke reichen nicht aus. Bei einem Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen ist darzulegen, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt worden sein soll und warum der Entscheidung andere Tatsachen zugrunde zu legen sein sollen. Die angegriffenen Tatsachen müssen genau bezeichnet werden. Andererseits dürfen an den Inhalt der Berufungsbegründung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie muss weder schlüssig sein, noch müssen die Rechtsansichten des Berufungsführers vertretbar sein. Eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung reicht aus (zum Ganzen Zöller-Heßler, ZPO, § 520, Rn. 34 ff.; Wulff in: BeckOK ZPO, § 520, Rn. 20 ff.; Lemke in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 520, Rn. 30 ff. jeweils m.w.Nw.)
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger nicht:
Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ausschließlich die Feststellung der Nichtigkeit von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten i.V.m. § 1 Ziff. 5 und § 2 Ziff. 1 des Treuhandvertrags, den die Kläger mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhandgesellschaft) geschlossen haben, weiter. Das Landgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass eine Konstellation bei einer Publikums-KG, in welcher der Komplementär die Entscheidungen der Treuhandgesellschaft bestimmen kann und diese nach den vertraglichen Regelungen gleichzeitig in der Gesellschafterversammlung die Stimmrechte der nicht erschienen und nicht anderweitig vertretenen Kommanditisten ausübe, unzulässig sei. Es hat eine solche Konstellation aber als nicht gegeben angesehen, weil der Komplementär der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur noch Minderheitsgesellschafter der K Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft) gewesen sei. Eine gleichwohl fortbestehende faktische Einflussmöglichkeit des Komplementärs der Beklagten hätten die Kläger nicht hinreichend dargetan, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen seien für sich genommen nicht zu beanstanden.
Die Berufungsbegründung der Kläger beschränkt sich darauf, nach kurzer Wiedergabe des landgerichtlichen Urteils, soweit es Gegenstand der Berufung ist, zunächst über etwa drei Textseiten die Entwicklung des Marktes der geschlossenen Fonds in Deutschland und der hierzu ergangen Rechtsprechung in Form eines Besinnungsaufsatzes darzulegen. Es folgt eine weitere Seite, die sich überwiegend mit der vertraglichen Gestaltung bei der Beklagten und der Beteiligungssituation bei der Beteiligungs- und der Treuhandgesellschaft befasst. Auf der letzten (7.) Seite der Berufungsbegründung heißt es dann, dass Landgericht sei "der etwas naiven Auffassung", dass die Übertragung der Mehrheit der Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft auf Herrn N die faktische Beherrschung der Beklagten durch den Komplementär beendet habe. Die Finanzverwaltung würde eine solche Vorgehensweise des Komplementärs als missbräuchlich ansehen, weswegen sich die Frage stelle, "warum Zivilgerichte dies eigentlich akzeptieren sollen".
Diese Begründung, soweit sie überhaupt auf den konkreten Rechtsstreit bezogen ist, lässt schon nicht hinreichend erkennen, ob die Kläger die Rechtsanwendung des Landgerichts für falsch halten oder die tatsächlichen Feststellungen angreifen. Wollen sie rügen, dass das Landgericht die fortbestehenden tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Komplementärs auf die Beteiligungsgesellschaft - aus Naivität - verkannt habe€ Oder hat es aus den an sich unstreitigen Tatsachen, nämlich der Übertragung von 80% der Geschäftsanteile des Komplementärs auf Herrn N, die falschen Schlüsse gezogen€
Für einen ausreichenden Angriff auf die Rechtsanwendung des Landgerichts fehlt es sowohl an der Angabe, welche der rechtlichen Schlussfolgerungen des Landgerichts fehlerhaft sein sollen, als auch an der Darlegung der eigenen Rechtsansicht der Kläger. Sollen dagegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angegriffen werden, fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, warum diese fehlerhaft sein sollen. Es wird weder dargelegt, dass das Landgericht erstinstanzlichen Tatsachenvortrag übergangen habe, noch, welche anderen als die festgestellten Tatsachen das Landgericht seiner Entscheidung nach Auffassung der Kläger hätte zugrunden legen müssen.
2. Die Berufung ist aber auch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat eine Nichtigkeit von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 1 Ziff. 5 und § 2 Ziff. 1 des Treuhandvertrags ohne Rechtsfehler verneint.
Dass Landgericht hat zutreffend die Möglichkeit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags einer Publikums-KG angenommen, die sich auch auf den Treuhandvertrag erstreckt, wenn sich die Kommanditisten nur mittelbar über einen Treuhänder an der KG beteiligen können (BGH, Urteil vom 21.03.1988 - II ZR 135/87 -, Juris-Tz. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 23.11.2006 - 8 U 21/06 -, Juris-Tz. 198). Zu Recht hat das Landgericht auch eine rechtliche und tatsächliche Konstruktion als unzulässig erachtet, die dazu führt, dass der geschäftsführende Komplementär einer Publikums-KG letztlich auch die Geschicke des Treuhänders bestimmt, sei es, weil Geschäftsführer und Treuhänder personenidentisch sind, sei es, weil der Geschäftsführer über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen maßgeblichen Einfluss auf den Treuhänder hat. Das widerspricht dem Grundsatz, dass der Treuhänder von der Geschäftsführung unabhängig sein soll (BGH, Urteil vom 22.01.1979 - II ZR 178/77 -, Juris-Tz. 15; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, Anh. § 177a, Rn. 79).
Ob dies, wovon das Landgericht ausgeht, auch dann zur Unwirksamkeit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen führt, wenn die mangelnde Trennung sich nicht aus den vertraglichen Regelungen allein ergibt, sondern auf tatsächlichen Einflussmöglichkeiten beruht, oder ob in dieser Konstellation nur eine Offenlegungspflicht im Anlageprospekt besteht, deren Verletzung zu einem Kündigungsrecht führt (so wohl Henze in: Ebenroth u.a., HGB, Anh § 177a, Rn. 94), kann offen bleiben. Denn, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Einflussmöglichkeit des Komplementärs der Beklagten auf die Treuhandgesellschaft aufgrund der Veräußerung der Mehrheit seiner Gesellschaftsanteile an der Beteiligungsgesellschaft an Herrn N und dessen Bestellung als Geschäftsführer nicht mehr gegeben. Dass es sich bei Herrn N nur um einen Strohmann des Komplementärs handelt, liegt zwar nicht fern; konkrete Anhaltspunkte hierfür sind indessen weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dass der Komplementär der Beklagten aufgrund der langjährigen geschäftlichen Beziehungen zu Herrn N, der auch Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft ist, tatsächlichen Einfluss auf dessen Entscheidungen als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft ausüben kann, reicht nicht aus.
Es kommt hinzu, dass der Feststellungsantrag der Kläger deutlich zu weit gefasst ist. Dass nämlich, wie es im Antrag heißt, die Treuhandgesellschaft die Stimmrechte der nichterschienenen oder nichtvertretenen Gesellschafter der Beklagten auf der Gesellschafterversammlung ausübt, ist für sich genommen auch nach der von den Klägern vertretenen Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit dieser Regelung steht nur in Frage, wenn durch die Einflussmöglichkeiten des Komplementärs auf die Treuhandgesellschaft deren Unabhängigkeit von der Geschäftsführung nicht mehr gewahrt ist.
3. Dass nach alledem das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, steht seiner Zurückweisung als unbegründet durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11.09.2008 - 2 U 49/08 -, NJW 2008, 3649, 3650 f.) an, dass im Anwendungsbereich des § 522 ZPO die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach Abs. 1 keinen Vorrang gegenüber der Zurückweisung als unbegründet nach Abs. 2 hat. Hierdurch werden weder berechtigte Interessen des Rechtsmittelführers verletzt, noch wird diesem eine Instanz, in der eine Sachprüfung vorgenommen werden könnte, genommen. Dies gilt umso mehr, als seit dem 27.10.2011 § 522 Abs. 3 ZPO dem Berufungsführer grundsätzlich die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschaftsversammlungen der Beklagten vom 16.09.2009 und 17.03.2010 festgestellt.
1. Die Zulässigkeit der Klage ist unproblematisch, soweit die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung begehrt wird. Dass die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 83/09 -, Juris-Tz. 19; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, § 119, Rn. 32). Die Klage ist gemäß der unbedenklichen (vgl. BGH aaO.) Bestimmung des § 14 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags gegen die Beklagte, nicht gegen die übrigen Gesellschafter zu richten. Die in dieser Regelung bestimmte Ausschlussfrist für die Klageerhebung ist gewahrt.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Beschlüsse der Gesellschaftsversammlungen der Beklagten vom 16.09.2009 zu TOP 7, 8 und 9 und vom 17.03.2010 zu TOP 3 sind nichtig.
a) Die Nichtigkeit der Beschlüsse ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus der Weigerung der Beklagten, vor der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 eine Liste sämtlicher Kommanditisten an die Mitgesellschafter S und S2 herauszugeben.
aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Kommanditisten einer Publikums-KG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Mitteilung der Identität der Mitgesellschafter haben, § 166 Abs. 3 HGB. Gerade zu dem hier in Rede stehenden Informationsrecht der Eheleute S hat der Senat ausgeführt:
1. Dass die Kläger lediglich mittelbar über die Beklagte zu 1) an der Beklagten zu 3) beteiligt sind, schließt die Kontrollrechte nach § 166 Abs. 3 HGB nicht aus. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine Publikums-KG, rechtlich also um eine Personengesellschaft. Zwar ist nur die Beklagte zu 1) als Treuhänder, nicht aber der Anleger selbst Kommanditist der Publikums-KG. Wird jedoch - wie vorliegend aus § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ersichtlich - der Anleger im Verhältnis der Gesellschafter untereinander so gestellt, als sei er selbst Kommanditist, ist er - trotz der Treuhand-Konstruktion - als Vertragspartner der Gesellschaft zu behandeln (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 05.09.2008 - 31 Wx 63/07, WM 2008, 2211-2212, zitiert nach juris, dort Rn. 17).
2. Aufklärung gebietende wichtige Gründe im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB liegen vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB für eine sachgerechte Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht ausreicht und wegen Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 9). Daran gemessen besteht ein wichtiger Grund für eine Information der Kläger über die Identität der übrigen Treugeber. Hierbei kann dahinstehen, ob bei Treuhandbeteiligungsmodellen in der Rechtsform einer Publikums-GbR oder Publikums-KG das Recht, sämtliche Gesellschafter/Treugeber zu kennen, generell derart selbstverständlich ist, dass es nicht beschnitten werden kann. Jedenfalls dann, wenn der Anleger weitgehend so gestellt wird, als sei er selbst Gesellschafter, können ihm Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter/Treugeber auch ohne deren Einwilligung nicht vorenthalten werden (wie hier OLG München, Urteil vom 12.02.2010 - 5 U 3140/09, zitiert nach juris, dort Rn. 18 ff; für den Gesellschafter einer Publikums-GbR BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 264/08, NJW 2010, 439-440, zitiert nach juris, dort Rn. 10; enger Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., Anh. § 177 Rn. 72, der eine Einwilligung der Betroffenen für erforderlich hält). Der wichtige Grund im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB leitet sich bereits aus dem Anspruch des einzelnen Mitglieds auf eine sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung ab, welche die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Mitgesellschaftern bereits vor deren Beginn einschließt. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Regelung des § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach außerordentliche Gesellschafterversammlungen nur von Gesellschaftern oder Treugebern erzwungen werden können, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Denn das erforderliche Quorum kann ein Gesellschafter oder Treugeber, soweit seine Beteiligung nicht bereits allein diese Grenze überschreitet, nur erlangen, wenn er sich mit weiteren Gesellschaftern oder Treugebern zusammenschließt, was bedingt, dass ihm deren Namen und Anschriften bekannt sind.
2. Nach §166 Abs.3 HGB bestimmt das Gericht den Umfang der zu erteilenden Informationen, deren Eignung und Erforderlichkeit insbesondere von dem wichtigen Grund abhängen. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden (OLG München, Beschluss vom 05.09.2008 - 31 Wx 63/07, WM 2008, 2211-2212, zitiert nach juris, dort Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Auch unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Gesellschafter oder Treugeber keinesfalls darauf verweisen lassen muss, zunächst bei der Treuhandkommandistin oder dem Verwaltungsbeirat um Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nachzusuchen. Das Einberufungsrecht der Treugeber, die das vorgesehene Quorum erreichen, rechtfertigt sich daraus, dass diese im Verhältnis der Anleger untereinander so gestellt sind, als seien sie selbst Kommanditisten; es folgt mithin unmittelbar aus der Mitgliedschaft und setzt nach dem Gesellschaftsvertrag ein ergebnislos gebliebenes Einberufungsverlangen gegenüber Treuhandkommanditistin und Verwaltungsbeirat nicht voraus.
b) Da die Mitgliedschaftsrechte der Treugeber nicht auf eine Ausübung in der Gesellschafterversammlung beschränkt sind, durfte das Landgericht - wie von der Berufung auch nicht mehr angegriffen - ferner die Möglichkeit, in der Gesellschafterversammlung Namen und Anschrift der weiteren Gesellschafter/Treugeber in Erfahrung zu bringen, nicht als adäquaten Ersatz für die von der Gesellschaft vorenthaltene Information ansehen.
c) Ob das Informationsrecht des einzelnen Treugebers ein berechtigtes Interesse erfordert (so OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2009 - 11 U 75/09, BeckRS 2009, 25492 sowie Urteil vom 27.08.2009 - 6 U 38/08, BeckRs 2009, 26425) oder voraussetzungslos besteht (so OLG München, Beschluss vom 05.09.2008 - 31 Wx 63/07, WM 2008, 2211-2212, zitiert nach juris, dort Rn. 20 unter Berufung auf das Auskunftsrecht eines Gesellschafter einer Publikums-GbR bezogenen Beschluss des BGH vom 21.09.2009 - II ZR 264/08, NJW 2010, 439-440), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Kläger können ein berechtigtes Interesse für sich in Anspruch nehmen. Ihr erklärtes Ziel ist es, weitere Mitglieder ansprechen zu können, um diese zur Teilnahme an künftigen ordentlichen Gesellschafterversammlungen bzw. zur Schaffung des für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung benötigten Quorums und sodann zur Abstimmung im Sinne der klägerischen Anliegen zu animieren. Dass dieses Bestreben nur vorgeschoben ist und es den Klägern in Wahrheit ausschließlich darum geht, im wirtschaftlichen Interesse ihres Prozessbevollmächtigten für die von diesem ins Leben gerufene "Schutzgemeinschaft der B-Anleger" zu werben, lässt sich nicht feststellen.
d) Dem berechtigten Interesse der Kläger an der Herausgabe der Mitgliederliste stehen auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter/Treugeber entgegen.
aa) Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte können - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend und von der Berufung auch nicht mehr angegriffen ausgeführt hat - die Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter/Treugeber ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, jedenfalls aber nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG zulässig. Derjenige, der sich als Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, hat auch im Übrigen keinen schützenwerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun und seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift zu verschweigen (BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 264/08, NJW 2010, 439-440, zitiert nach juris, dort Rn. 13). Für den einem Gesellschafter gleichgestellten Treugeber kann bei der Wahl eines Treuhandbeteiligungsmodells nichts anderes geltend (wie hier OLG München, Urteil vom 12.02.2010 - 5 U 3140/09, zitiert nach juris, dort Rn. 18 f)
bb) Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Auskunftsbegehren auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 67 Abs. 6 Satz 3 AktG ausgeschlossen, weil ihm die in dieser Vorschrift berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der übrigen Kapitalanleger entgegenstehen (vgl. zur Rechtslage bei der Aktiengesellschaft BGH, Beschluss vom 22.07.2007 - II ZB 184/06, AG 2008, 164-165, zitiert nach juris, dort Rn. 4). Denn § 67 Abs. 6 Satz 3 AktG ist nicht analog anwendbar. Es stand dem Beklagten zu 2) als Komplementär und der Beklagten zu 1) Treuhandkommandistin frei, die Beklagte zu 3) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zu gründen, mit der Folge, dass die §§ 1 bis 277 AktG grundsätzlich auf die Beklagte zu 3) anwendbar gewesen wären, § 278 Abs. 3 AktG. Da sie sich für die Rechtsform der KG und damit für das Statut einer Personengesellschaft entschieden haben, gelten auch die für eine Kommanditgesellschaft im HGB vorgesehenen Kontrollrechte. Aus demselben Grund muss sich der Treugeber auch nicht auf die Schaffung eines dem § 127 a AktG vergleichbaren Anlegerforums verweisen lassen (befürwortend dagegen Sester/Voigt, NZG 2010, 374, 376).
Beschluss des Senats vom 17.11.2010 - 18 U 149/10 -
Dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich auch der 7. Zivilsenat des OLG München angeschlossen (Urteil vom 18.05.2011 - 7 U 237/11 -, Juris-Tz. 29 ff.). Abweichende obergerichtliche Entscheidungen sind, soweit ersichtlich, nicht ergangen.
bb) Der unstreitige Verstoß gegen die Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber den Eheleuten S ist ein Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der auf den Gesellschafterversammlungen vom 16.09.2009 und 17.03.2010 gefassten Beschlüsse führt.
Die umstrittene Frage, ob bei der Publikums-KG ein Verfahrensfehler im Vorfeld der Gesellschafterversammlung nur dann zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt, wenn er für diese potentiell kausal geworden ist (BGH, Urteil vom 10.10.1983 - II ZR 213/82 -, Juris-Tz. 12 ff.), oder ob die im Aktienrecht entwickelte Relevanztheorie im Hinblick auf wirtschaftliche Nähe der Publikums-KG zu den Kapitalgesellschaften Anwendung findet (so etwa Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, Anhang HGB, Rn. 70), kann offen bleiben.
Stellt man auf die potentielle Kausalität ab, führt ein Verfahrensfehler nur dann nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn sicher auszuschließen ist, dass er das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflusst haben kann (BGH aaO.). Das ist erkennbar nicht der Fall. Die Herausgabe der Gesellschafterliste an die Eheleute S hätte eine Kommunikation sämtlicher Kommanditisten der Beklagten untereinander ermöglicht; wie sich das auf deren Abstimmungsverhalten ausgewirkt hätte, ist nicht vorherzusagen. Dass auch nach Herausgabe der Liste auf einer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 ein Beschlussantrag der Schutzgemeinschaft der B-Anleger, der die Kläger angehören, abgelehnt worden ist, lässt keine Schlüsse auf den möglichen Einfluss auf die streitgegenständlichen Beschlüsse zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass die Kläger im Einzelnen vortragen, welche Informationen die Mitgesellschafter erhalten hätten, wenn die Gesellschafterliste vor dem 16.09.2009 zur Verfügung gestanden hätte. Bereits eine Kommunikation unter den Anlegern und die daraus resultierende Möglichkeit, sich vor der Gesellschafterversammlung abzustimmen und zu organisieren um zu versuchen, sich den Plänen des Komplementärs entgegenzustellen, ist potentiell geeignet, sich auf das Abstimmungsverhalten auszuwirken.
Stellt man dagegen auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes ab, kommt es darauf an, ob nach wertender, am Zweck der verletzten Vorschrift orientierter Betrachtung die Nichtigkeit des Beschlusses wegen seines rechtswidrigen Eingriffs in die Mitgliedsrechte der Aktionäre die gebotene Rechtsfolge darstellt (Hüffer in MüKo, AktG, § 243, Rn. 116). Wie im Aktienrecht (§ 243 Abs. 4 AktG) ist das bei der Verletzung von Informationspflichten immer dann der Fall, wenn ein objektiver Gesellschafter die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Dass das hier zutrifft, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Bestehen des Informationsrechts, wonach eine sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Mitgesellschaftern bereits vor deren Beginn einschließt.
Die Verweigerung der Herausgabe der Gesellschafterliste wirkt sich schließlich nicht nur auf die Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 aus. Durch die Weigerung der Beklagten war den Kommanditisten auch vor dem 17.03.2010 eine Kommunikation untereinander weitgehend versagt.
cc) Dass nicht den Klägern, sondern den Eheleuten S seinerzeit die Herausgabe der Gesellschafterliste verweigert worden ist, steht der Geltendmachung dieses Umstands als Beschlussmangel durch die Kläger nicht entgegen. Führt ein Verfahrensfehler zur Nichtigkeit eines Beschlusses, ist jeder Gesellschafter befugt, diese geltend zu machen. Die Nichtigkeit ist nicht personell auf die Gesellschafter beschränkt, die von dem Verfahrensfehler unmittelbar betroffen sind, sondern gilt gegenüber jedermann. Im Übrigen sind auch die Kläger von der Verweigerung der Herausgabe einer Gesellschafterliste betroffen, weil diese eine Kommunikation aller Gesellschafter untereinander ermöglicht hätte und nicht nur der Eheleute S mit den übrigen Gesellschaftern.
b) Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 sind aber auch aus anderen Gründen nichtig:
aa) Die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 7, 8 und 9 der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 folgt auch daraus, dass die Kommanditisten vor und während der Versammlung falsch über den Inhalt der Vereinbarungen der Beklagten mit der B Holding GmbH informiert worden sind.
Im Bericht des Komplementärs (Anlage K 1) heißt es auf S. 5, der Pächter, also die B Holding GmbH, habe sich verpflichtet, den Pachtverzicht ab 2010 aus seinen Gewinnen auszugleichen. Auf S. 12 des Berichts wird nochmals bestätigt, dass der Pächter sich verpflichtet habe, bis zur Höhe der Verzichtsbeträge alle künftigen Gewinne an die Verpächter (neben der Beklagten noch die B Residenz GmbH & Co. KG ) abzuführen. Auf der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 erklärte auch die Vorsitzende des Verwaltungsrats ausdrücklich, dass der sog. "Besserungsschein" alle Gewinne der B Holding GmbH betreffe (Anlage K 2, S. 12 unten), während der Komplementär der Beklagten auf Nachfrage bestätigte, dass Geschäftszeck der B Holding GmbH ausschließlich die Betriebe an der B Südseite seien (S. 13 oben).
Diese Informationen waren - ob vorsätzlich oder aus bloßer Ungenauigkeit - falsch. Unstreitig bezog sich der sog. "Besserungsschein" allein auf die Gewinne der B Holding GmbH aus den Betrieben an der B Südseite, für die eigens eine Spartenbilanz zu erstellen war (). Diese Betriebe stellen auch nicht den einzigen Gegenstand der Gesellschaft dar - ansonsten wäre auch keine Spartenbilanz erforderlich -, wie sich aus der Satzung der B Holding GmbH ergibt (Anlage K 16). Soweit die Beklagte behauptet hat, die Betriebe auf der B Südseite stellten den tatsächlichen Geschäftszweck der B Holding GmbH dar, ist das zum Einen falsch, weil diese darüber hinaus unstreitig jedenfalls die Rechte an dem Zeichen "B" verwertet. Zum Anderen kommt es ohnehin nicht darauf an, ob die B Holding GmbH aktuell über die B Südseite hinaus Geschäfte betreibt bzw. im Jahr 2009 betrieb. Entscheidend ist, dass ihr Gegenstand nicht auf die B Südseite beschränkt ist, so dass aufgrund der Beschränkung des "Besserungsscheins" auf die Gewinne aus diesen Betrieben bei einer künftigen Erweiterung der Geschäftstätigkeit eben nicht alle Gewinne den Pachtverzicht der Beklagten ausgleichen.
Auch dass sich diese Beschränkung dann zugunsten der Beklagten auswirkt, wenn die B Holding GmbH zwar mit den Betrieben an der B Südseite erfolgreich wirtschaftet, aber in anderen Geschäftsbereichen Verluste erleidet, ändert nichts daran, dass die Information falsch ist.
Dass die zutreffende Information über einen Kernpunkt der Vereinbarung, die Gegenstand von TOP 7 ist, für die Abstimmung relevant und auch potentiell kausal für das Abstimmungsergebnis ist, liegt auf der Hand. Das gilt auch für die Entlastung des Komplementärs (TOP 8), weil es sich bei den Vereinbarungen mit der B Holding GmbH um den bedeutendsten Vorgang im Geschäftsjahr 2008/2009 handeln dürfte.
Der Informationsmangel schlägt schließlich auch auf den Beschluss über die Entlastung der Treuhandgesellschaft (TOP 9) durch. Diese war zwar an den Vereinbarungen nicht beteiligt. Sie wurde bis zum 15.03.2010 aber faktisch vom Komplementär der Beklagten über dessen 100-prozentige Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, deren Geschäftsführer er auch war, beherrscht. Hieraus folgt, dass sich die Informationen über die vom Komplementär getroffenen Vereinbarungen auch auf die Abstimmung zur Entlastung der Treuhandgesellschaft auswirken.
bb) Bei der Beschlussfassung zu TOP 8 und 9 auf der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 unterlag die Treuhandgesellschaft zudem einem Stimmrechtssausschluss, der nicht hinreichend beachtet worden ist. Das führt ebenfalls zur Nichtigkeit der Beschlüsse zu diesen Tagesordnungspunkten.
Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus besteht auch bei Personengesellschaften immer dann ein Stimmverbot, wenn auf Grund einer typisierenden Beurteilung bei der Abstimmung für einen Gesellschafter ein Interessenkonflikt besteht, der die Gefahr begründet, dass der Betroffene sich von seinem Sonderinteresse anstatt vom Gesellschaftsinteresse leiten lassen wird (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, § 119, Rn. 8; Finckh in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 119 HGB, Rn. 17). Das war hier für die Treuhandgesellschaft der Fall. Bei der Abstimmung zu TOP 9, die ihre Entlastung betrifft, liegt das auf der Hand, gilt aber auch für die Abstimmung zu TOP 8. Der Stimmrechtsausschluss gilt nämlich auch für Gesellschafter in Form einer juristischen Person, bei denen ein Gesellschafter dieser juristischen Person einem Stimmrechtsausschluss unterliegen würde, wenn dieser das Abstimmungsverhalten der maßgeblich beeinflussen und daher seinen Sonderinteressen Geltung verschaffen kann (vgl. zur GmbH Hillmann in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 47 GmbHG, Rn. 53). Hier wurde die Treuhandgesellschaft faktisch vom Komplementär der Beklagten beherrscht, der als Kommanditist bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung einem Stimmverbot unterlegen hätte.
Das gilt allerdings nicht für die Abstimmung über TOP 7. Diese betraf zwar Vereinbarungen mit einer von der Familie des Komplementärs beherrschten Gesellschaft; der Komplementär selbst ist an der B Holding GmbH dagegen nicht beteiligt. Ein derartiges Näheverhältnis reicht nicht aus, um ein Stimmverbot zu begründen (Hillmann aaO., Rn. 57).
Von dem Stimmrechtsausschluss betroffen sind zum Einen diejenigen Stimmen, bei denen die Treuhandgesellschaft Treuhandkommandistin ist bzw. war und die Treugeber keine Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt haben. Rechnet man allein diese Stimmen heraus, ändert das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten aber nichts an den Abstimmungsergebnissen. Der Stimmrechtsausschluss erstreckt sich indessen auch auf die Stimmen, welche die Treuhandgesellschaft als Treuhandkommanditistin nach Weisung der Treugeber ausgeübt hat, und auch auf diejenigen, bei denen sie Kommanditisten, die nicht selbst zur Gesellschafterversammlung erschienen sind, vertreten hat. Hier unterliegen zwar die wirtschaftlich an der Beklagten beteiligten Treugeber und die vertretenen Kommanditisten keinem Stimmverbot. Die Treuhandgesellschafterin ist als Kommanditistin und Vertreterin im Außenverhältnis aber bei der Ausübung der Stimmrechte keinen Beschränkungen unterworfen. Ob sie sich an Weisungen im Innenverhältnis hält, ist weder durch die Gesellschaft, noch durch die Treugeber und vertretenen Kommanditisten kontrollierbar. Es ist nicht einmal einer objektiven Überprüfung durch die Gesellschaft oder andere Gesellschafter zugänglich, welche Treugeber oder vertretenen Kommanditisten überhaupt Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt haben. Das führt dazu, dass auch die Weisungen nicht ausschließen können, dass das Sonderinteresse der Treuhandgesellschaft bzw. des Komplementärs das Abstimmungsverhalten der Treuhandgesellschaft beeinflusst.
Rechnet man die von der Treuhandgesellschaft insgesamt vertretenen Stimmen bei den Abstimmungen zu TOP 8 und 9 heraus, wäre die Entlastung von Komplementär und Treuhandgesellschaft ausweislich der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen abgelehnt worden.
cc) Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 3 vom 17.03.2010 gelten die vorstehenden Erwägungen dagegen nicht. Hier war die Information über den sogenannten "Besserungsschein" im Vorfeld der Versammlung zutreffend und ein Stimmrechtsausschluss kommt aufgrund der geänderten Gesellschaftsstruktur der Beteiligungsgesellschaft nicht mehr in Betracht.
B.
Es besteht keine Veranlassung, über die Berufung durch Urteil zu entscheiden. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ansatzpunkte, die zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen könnten, sind nicht erkennbar. Der Streitfall wirft keine erheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
OLG Köln:
Beschluss v. 12.06.2012
Az: 18 U 296/11
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/26cbf8f72d9b/OLG-Koeln_Beschluss_vom_12-Juni-2012_Az_18-U-296-11