Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Juli 2003
Aktenzeichen: 23 S 168/02
(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.07.2003, Az.: 23 S 168/02)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen - 10 C 471/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt und ihren Klageanspruch weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.
1.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, muss aber in Anbetracht des Umstands, dass außerhalb von § 4 KSchG nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung beantragt werden kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rdnr. 3 m. w. N.) dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Vertragsverhältnis nicht fortbesteht. Das Feststellunginteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 BGB liegt vor. Die Frage des Fortbestehens des Vertrags ist nicht lediglich eine Vorfrage des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs. Im Hinblick auf das zweite Vertragsjahr bedarf es auch einer gesonderten Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehens des Vertrags.
2.
Die Anträge zu 1) und 2) sind unbegründet, weil die Klägerin den Vertrag nicht wirksam angefochten hat und gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des an sie auf Grund der Annahme der "Offerte" vom 07.03.2001 gezahlten Entgelts hat. Der Vertrag ist nicht unwirksam, und zwar weder nach § 142 Abs. 1 BGB noch nach § 138 BGB, so dass es auf eine etwaige Bestätigung durch die Klägerin nicht ankommt. Auch ist die Vergütungsklausel Vertragsbestandteil geworden. Schließlich besteht kein Schadenersatzanspruch.
a)
Die Klägerin ist von der Beklagten nicht arglistig getäuscht worden (§ 123 Abs. 1 BGB). Das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben enthält alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben, welche bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen Aufmerksamkeit erkannt werden können. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die "Offerte" durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential enthält. Es braucht jedoch nicht zu entschieden werden, ob sie den §§ 1, 3 UWG unterfällt, weil das im Hinblick auf § 123 Abs. 1 BGB ohne Belang ist. Jedenfalls werden dem Angebotsempfänger die maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt, eine Entstellung von Tatsachen oder gar ein Verschweigen derselben findet nicht statt. Dies kann nicht darin erblickt werden, dass der unaufmerksame Leser der "Offerte" Gefahr läuft, im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu unterliegen. Kommt es hierzu, wie es im Streitfall geschehen sein soll, so führt dieser Umstand nicht zu eine Ungültigkeit des Vertrags nach den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB, weil der Irrtum nicht auf der "Offerte" der Beklagten beruht, sondern auf einer der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt zuwiderlaufenden Unaufmerksamkeit des Angebotsempfängers. Wer den Text aufmerksam liest, erkennt unschwer, dass auch der Grundeintrag entgeltpflichtig ist. Es ist grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen, was beinhaltet, bei der Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift sich zuvor erschöpfend vergewissert zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden. Dies gilt erst recht im kaufmännischen Verkehr und bezieht sich auch auf das sogenannte "Kleingedruckte".
b)
Der Vertrag ist nicht wucherischer Natur. Es kann offenbleiben, ob das vereinbarte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zu der versprochenen Leistung steht. Jedenfalls ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, welche bei ihr bestehende Schwächesituation im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB die Beklagte ausgebeutet hat. Auch ansonsten kann die Kammer eine die Qualität der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) erreichende verwerfliche Gesinnung oder sonstige anstößige Umstände nicht feststellen. Die Gestaltung der "Offerte" allein reicht hierzu nicht aus.
c)
Die vertraglichen Regelungen über die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit des Vertrags sind Vertragsbestandteile geworden. Bei ihnen handelt es sich nicht um überraschende Klauseln im Sinne von § 3 AGBG, das nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf den in Rede stehenden Vertrag Anwendung findet. Weder sind diese Regelungen objektiv ungewöhnlich, noch wohnt ihnen ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne. Die Ungewöhnlichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einer Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags. Eine solche folgt nicht schon daraus, dass sog. essentialia negotii an versteckter Stelle genannt werden; deshalb ist die Aufnahme der Laufzeitklausel in die auf der Rückseite der "Offerte" abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht ungewöhnlich. Ob dasselbe im Ergebnis für die Regelung über die Vergütung für den "Grundeintrag" gilt, kann offenbleiben. Denn auch wenn für diesen zunächst kein Preis genannt wird, während das für die Zusatzleistungen mit den "Aufpreisen" der Fall ist, sondern nur mit dem Sternchen auf die die Vergütungspflicht enthaltenden "Hinweise" verwiesen wird, scheidet eine Qualifizierung dieser Klausel als überraschend im Sinne von § 3 AGBG aus, weil es jedenfalls an dem zweiten Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift fehlt, wonach zu der Ungewöhnlichkeit hinzukommen muss, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen braucht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass im Hinblick auf eine Vergütungspflicht für den Grundeintrag zwischen den Erwartungen des Verwendungsgegners und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz besteht. Denn es ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht damit rechnet, auch nur den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Beklagten kostenlos zu erhalten. Die Entgeltpflichtigkeit stellt nämlich im geschäftlichen Verkehr die Regel, die Kostenfreiheit die Ausnahme dar. Im Streitfall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der durchschnittliche Empfänger der "Offerte" der Beklagten von einer solchen Kostenfreiheit ausgeht. Er fragt sich vielmehr, wie üblich, was die ihm von der Beklagten angebotene Leistung kostet. Dieser Erwartung entspricht die in den "Hinweisen" enthaltene Regelung über den Preis der Aufnahme in das Firmenverzeichnis, wobei etwas anderes auch nicht unter Berücksichtigung dessen gilt, dass sich bei der Leistungsbeschreibung "Grundeintrag" zunächst einmal keine Preisangabe findet. Denn bei den dann im Folgenden aufgeführten Leistungen werden "Aufpreise" genannt, was schon begrifflich voraussetzt, dass es auch einen Grundpreis gibt. Nach diesem wird der durchschnittliche Angebotsempfänger, ausgehend von seiner Erwartung der Vergütungspflichtigkeit, im Vertragstext suchen, wobei er durch das an dem Begriff "Grundeintrag" angebrachte Sternchen geleitet wird.
Dass die Kammer zu Recht von den vorstehend angeführten Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Empfängers der "Offerten" der Beklagten ausgeht, zeigt die unstreitige Tatsache, dass nur 0,3 % der von der Beklagten angeschriebenen Empfänger ihr Angebot angenommen haben. Diese Zahl läge weit höher, gingen die Empfänger stets von einer Kostenfreiheit der "Offerte" der Beklagten aus.
d)
Schließlich schuldet die Beklagte die Rückzahlung des von der Klägerin geleisteten Entgelts auch nicht als Schadenersatz. Denn sie trifft der Klägerin gegenüber nicht die Verpflichtung, solchen zu leisten, da ihr, wie vorstehend erörtert, keine Täuschung zur Last fällt. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, da § 3 UWG kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. BGH NJW 1974, 1503).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.960,41 &.8364; festgesetzt.
.)
LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.07.2003
Az: 23 S 168/02
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