Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 304/04

(BPatG: Beschluss v. 20.10.2005, Az.: 21 W (pat) 304/04)

Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

Gründe

I Auf die am 26. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Elektromotorischer Möbelantrieb zum Verstellen von Teilen eines Möbels relativ zueinander" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 24. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Elektromotorischer Möbelantrieb zum Verstellen von Teilen eines Möbels relativ zueinander, mit einem Grundkörper, an dem eine erste Antriebseinheit und eine zweite Antriebseinheit gehalten sind, wobei in Montageposition des Möbelantriebs jede Antriebseinheit mit einem zu verstellenden Teil des Möbels in Wirkungsverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebseinheiten (4, 6) jeweils in einem separaten Gehäuse (8 bzw. 10) aufgenommen sind und daß der Grundkörper (16) strebenartig ausgebildet ist und die Gehäuse (8, 10) der Antriebseinheiten (4, 6) miteinander verbindet."

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

"Elektromotorischer Möbelantrieb zum Verstellen von Teilen eines Möbels relativ zueinander, mit einem strebenartigen Grundkörper (16), an dessen einem Ende ein Gehäuse (8) einer Antriebseinheit (4) gehalten ist, die in Montageposition des Möbelantriebs (2) mit einem zu verstellenden Teil des Möbels in Wirkungsverbindung steht, wobei sich das dem Gehäuse (8) abgewandte Ende des Grundkörpers (16) in Montageposition des Möbelantriebs (2) an einem Teil des Möbels abstützt."

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 3 bis 18 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende ua auf die Druckschriften

(D1) EP 0 568 957 A1 und

(D2) US 4 120 057 verwiesen.

Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 und 2 ua gegenüber dem in der D1 und D2 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruch nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Gemäß § 147 Abs 3 PatG entscheidet über den vorliegenden Einspruch der Beschwerdesenat des Patentgerichts.

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG) im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (§ 59 Abs 1 PatG).

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 ist nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§§ 1, 3 PatG). Das Patent war deshalb zu widerrufen, §§ 61 Abs1 PatG, 21 Abs 1 Nr 1 PatG.

Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie entsprechen den ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Möbelantrieb anzugeben, dessen Herstellung einfach und damit kostengünstig gestaltet ist (s Patentschrift Sp 1, Z 34 bis 38).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der D1 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1:

M1 Elektromotorischer Möbelantrieb zum Verstellen von Teilen eines Möbels relativ zueinander, M2 mit einem Grundkörper, M3 an dem eine erste Antriebseinheit und eine zweite Antriebseinheit gehalten sind, wobei M4 in Montageposition des Möbelantriebs jede Antriebseinheit mit einem zu verstellenden Teil des Möbels in Wirkungsverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, M5 daß die Antriebseinheiten (4, 6) jeweils in einem separaten Gehäuse (8 bzw. 10) aufgenommen sind und M6 daß der Grundkörper(16) strebenartig ausgebildet ist und M7 die Gehäuse (8, 10) der Antriebseinheiten (4, 6) miteinander verbindet.

Aus der D1 (s insbes die Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein

(M1=) elektromotorischer Möbelantrieb 1 zum Verstellen von Teilen 2, 5, 6, 7 eines Möbels 3 relativ zueinander bekannt,

(M2=) mit einem Grundkörper 57 (siehe Fig. 2),

(M3=) an dem eine erste Antriebseinheit 16 und eine zweite Antriebseinheit 16 gehalten sind (siehe Spalte 5, Zeilen 23 bis 29), wobei

(M4=) in Montageposition des Möbelantriebs jede Antriebseinheit 16 mit einem zu verstellenden Teil 6, 7 des Möbels in Wirkungsverbindung steht, wobei

(M5=) die Antriebseinheiten 16 jeweils in einem separaten Gehäuse 17 aufgenommen sind (siehe Spalte 3, Zeilen 43 bis 48) und

(M6=) der Grundkörper 57 strebenartig (siehe Fig. 2 und Spalte 5, Zeilen 30 bis 34) ausgebildet ist und

(M7=) die Gehäuse 17 der Antriebseinheiten 16 miteinander verbindet.

Somit sind sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aus der D1 bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist gegenüber dem in der D2 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Aus der D2 (s insbes die Fig 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein

(M1=) elektromotorischer Möbelantrieb 31 zum Verstellen von Teilen 5, 7 eines Möbels (bed, siehe abstract) relativ zueinander bekannt, mit einem

(M2=) strebenartigen Grundkörper 33,

(M3=) an dessen einem Ende ein Gehäuse (siehe Bezugszeichen 2 in Fig. 2) einer Antriebseinheit 31 gehalten ist,

(M4=) die in Montageposition des Möbelantriebs mit einem zu verstellenden Teil 5 des Möbels in Wirkungsverbindung steht,

(M5=) wobei sich das dem Gehäuse abgewandte Ende des Grundkörpers 33 in Montageposition des Möbelantriebs an einem Teil 32 des Möbels abstützt (siehe Spalte 4, Zeilen 16 bis 25).

Somit sind sämtliche im Anspruch 2 angegebenen Merkmale aus der D2 bekannt.

Die Patentansprüche 1 und 2 haben infolgedessen wegen fehlender Neuheit ihrer Gegenstände keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 18 deren Schicksal.

Dr. Winterfeldt Dr. Maksymiw Engels Dr. Morawek Be






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Beschluss v. 20.10.2005
Az: 21 W (pat) 304/04


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