Landgericht Bonn:
Urteil vom 2. Mai 2002
Aktenzeichen: 14 O 160/00
(LG Bonn: Urteil v. 02.05.2002, Az.: 14 O 160/00)
Tenor
Die Klagen der Kläger zu 1) bis 6) werden abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 46,1 %, der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 7,95 %, der Kläger zu 4) 19,1 %, der Kläger zu 5) 3,8 % und der Kläger zu 6) 15,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2. (Firma E AG) tragen die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 6,2 %, die Klägerin zu 4) 20 %, die Klägerin zu 5) 3,9 % und der Kläger zu 6) 15,7 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenientin zu 1. (Frau N) selbst.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Leistung folgender Sicherheiten, die auch durch eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden dürfen:
Beklagte: Euro 7.200,00,
Nebenintervenientin (zu 2.: Firma E AG):
Euro 7.200,00.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist als Aktionärin am Grundkapital der Beklagten in Höhe von 105.000.000,00 DM, eingeteilt in 21.000.000,00 Stück Aktien, mit 720.648 Stück Aktien, entsprechend einer Beteiligung von 3,43 % des Grundkapitals, beteiligt, die Klägerinnen zu 4) und 5) mit insgesamt 4.200 Aktien. Der Kläger zu 2) ist eine deutsche Schutzorganisation zur Wahrung der Interessen und Rechte freier Aktionäre und, wie auch die Kläger zu 3) und 6), selbst Aktionär der Beklagten. Die Kläger begehren - in unterschiedlicher Beteiligung - die Nichtigerklärung der von der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5.1, 7 und 8, teilweise auch hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit.
Die Beklagte wurde am 15.08.1989 zum Zwecke der Durchführung der Teilprivatisierung der F Bank, damals eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Zugang zur Börse, gegründet. An deren Grundkapital war die Bundesrepublik Deutschland mit 99 % und zu 1 % die Länder Berlin und Bayern beteiligt. § 2 der Satzung der Beklagten lautete damals:
"(1)Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung einer Beteiligung der F Bank.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Dazu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der F Bank."
Den Unternehmenszweck realisierte die Beklagte wie folgt:
Sie schloß am 06.09.1989 einen "Beteiligungsvertrag" mit der F Bank, mit dem sie und die Bank eine stille Gesellschaft begründeten, bei der ihre Vermögenseinlage sich zum Grundkapital der F Bank wie 48 : 52 verhielt (§ 3 des Vertrages). In der Präambel des Beteiligungsvertrags hieß es:
"Durch die in diesem Vertrag vereinbarte Beteiligung erlangt die F Holding, deren Aktien zur breit gestreuten Plazierung vorgesehen sind, die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters. Diese Beteiligungsform wurde im Hinblick auf die derzeit gegebene steuerliche Situation gewählt.
Die atypische stille Beteiligung der F Holding soll in eine unmittelbare Beteiligung am Grundkapital der F Bank umgewandelt werden, sobald die steuerlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen."
§ 9 regelt die besonderen Kontrollrechte der Beklagten, § 12 das außerordentliche Kündigungsrecht, insbesondere bei Änderung des F-Bank-Gesetzes oder der Satzung der Bank (§ 12 Abs. 1), bei einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres (§ 12 Abs. 4), §§ 13, 14 die Folgen der Kündigung, insbesondere die Auseinandersetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beteiligungsvertrag als Anlage K 4 zur Klageschrift der Klägerin zu 1) verwiesen.
Ebenfalls am 06.09.1989 schlossen die Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland "zur Interessenwahrung der F Holding als stiller Gesellschafter der F Bank und des Bundes in seiner Eigenschaft als Kapitalträger der F Bank" (so in der Präambel) den "Interessenwahrungsvertrag" (Anlage K 5 zur Klageschrift der Klägerin zu 1)), in dem es unter anderem heißt:
§ 1 Besetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Bund wird sein Stimmrecht in der Hauptversammlung so ausüben, daß von der F Holding benannte Persönlichkeiten im Verwaltungsrat der F Bank entsprechend der Beteiligungsquote der F Holding im Sinne des § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrags vertreten sind. Der Bund kann einen von der F Holding Benannten nur aus wichtigem Grund ablehnen, der in der Person des Benannten liegt. Im übrigen besteht Einvernehmen, die Ausschüsse des Verwaltungsrats entsprechend der Beteiligungsquote der F Holding (§ 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrags) zu besetzen.
§ 3 Kapitalverstärkungsmaßnahmen
(3) Es besteht Einvernehmen, im Falle einer körperschaftsteuerlichen Gleichstellung der F Bank mit den Körperschaften privaten Rechts die stille Beteiligung in eine Beteiligung am Grundkapital gemäß den Beteiligungsverhältnissen nach § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrags umzuwandeln.
§ 5 Laufzeit
Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des Beteiligungsvertrags vom 06.09.89."
Am 14.09.1989 wurde das Grundkapital der Beklagten unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre erhöht. Die Inhaberaktien aus der Barkapitalerhöhung (i.H.v. 21.000.000 DM) übernahm ein Bankkonsortium mit der Verpflichtung, sie möglichst breit gestreut und dauerhaft im Anlegerpublikum zu plazieren. Auf der Grundlage des zu den Akten gereichten Verkaufsangebotes der Beklagten vom Herbst 1989, in welchem insbesondere auf die angestrebte Umwandlung der stillen Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung an der F Bank hingewiesen wurde, zeichnete und übernahm die Klägerin zu 1) Aktien der Beklagten.
In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 30.06.1999 gaben die Nebenintervenientin zu 2., die E AG, deren Anteile zu 100 % von der Q AG gehalten werden, deren Grundkapital vor der Börseneinführung wiederum zu mehr als 50 % bei der Bundesrepublik Deutschland und im übrigen bei der zu 80 % in Bundeseigentum stehenden Kreditanstalt für Wiederaufbau lag, und das Bundesministerium der Finanzen den Abschluß einer bindenden Vereinbarung bekannt, wonach die Nebenintervenientin zu 2. das Grundkapital der F Bank übernehme; grundsätzlich sei geplant, die F Bank mit der Beklagten und danach mit der Nebenintervenientin zu 2. zu verschmelzen. Die Verschmelzung der F Bank auf die Nebenintervenientin zu 2. ist am 26.05.2000 im Handelsregister eingetragen worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtung aus dem "Interessenwahrungsvertrag" vom 06.09.1989 nicht in den Übertragungsvertrag eingebracht.
Am 07.07.1999 unterbreitete die Nebenintervenientin zu 2. (E AG) den Aktionären der Beklagten ein "freiwilliges öffentliches Kaufangebot" zum Preis von 16,20 Euro je Aktie. Die E AG erwarb bis zum 03.09.1999 knapp 81 % der Aktien der Beklagten. In der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.11.1999 legte der Vorstandssprecher der F Bank eine positive Ergebnisübersicht für 1998 dar, die eine Ausschüttung von 43,8 Mio. DM, entsprechend DM 1,20 pro Aktie, ermögliche, und führte aus, die Bilanzsumme und das Betriebsergebnis seien in den ersten neun Monaten 1999 zweistellig gestiegen.
Der Vorstand der Beklagten versuchte - dies ist von der Klägerin zu 1) bestritten -, die Bundesrepublik Deutschland zu einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Interessenwahrungsvertrages mit der Nebenintervenientin zu 2. zu veranlassen. Die Fruchtlosigkeit der Bemühungen schlugen sich in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.12.1999 nieder (Anlage B 2 in dem Rechtsstreit 14 O 54/00), in dem es unter anderem heißt:
"1. Durch den Interessenwahrungsvertrag hat sich der Bund keinesfalls der Möglichkeit begeben, die Anstalt der F Bank in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln oder über sein Beteiligungsrecht zu verfügen. Vielmehr wird in der Präambel des Interessenwahrungsvertrages auf den Beteiligungsvertrag Bezug genommen, in dessen § 12 Abs. 3 sogar ausdrücklich die Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft vorgesehen wird.
2. In der Präambel des Interessenwahrungsvertrages ist erwähnt, dass dem Bund die Mehrheit am Grundkapital der F Bank zusteht. Auch die Verpflichtungen aus dem Interessenwahrungsvertrag - zum Beispiel Stimmrechtsausübung zugunsten der F Holding AG - lassen sich nur erfüllen, solange der Bund Beteiligungsrechte an der F Bank hält. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Bund durch den Abschluß des Interessenwahrungsvertrages der Möglichkeit begeben wollte, die Privatisierung der F Bank durch Veräußerung seiner Beteiligungsrechte begeben zu wollen, die Privatisierung der F Bank durch Veräußerung seiner Beteiligungsrechte zu vollenden. Zudem sind die Ansprüche aus dem Interessenwahrungsvertrag gemäß § 6 nicht übertragbar. Damit wird der Interessenwahrungsvertrag im Falle der Veräußerung durch die F Bank obsolet.
...
Der Inhalt meines Schreibens ist mit der E AG als Erwerberin der F-Bank abgestimmt."
Die Beklagte teilte der E AG unter Fristsetzung bis zum 16.12.1999 den Entwurf einer gegen die Bundesrepublik Deutschland zu beantragenden einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein Übertragungsverbot, mit; ihre Rechtsanwälte vertraten unter anderem die Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland habe in einer Weise über ihr Beteiligungsrecht zu verfügen, "daß der Aktienerwerber als ihr Rechtsnachfolger gehalten ist, die sich aus dem fortbestehenden Interessenwahrungsvertrag ergebenen Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin zu erfüllen und deren Rechtsposition ungeschmälert zu erhalten." (Anlage K 36 a S. 20). Die Nebenintervenientin zu 2. gab mit Schreiben vom 20.12.1999 unter anderem folgende Erklärung:
"1. Wir werden der F Holding AG eine gleichwertige Rechtsstellung am fusionierten Institut einräumen. Über die Beteiligungsquote der F Holding AG wird anhand eines von uns in Auftrag gegebenen Gutachtens verhandelt werden. (...)
2. Wir werden sicherstellen, dass die F Holding AG durch eine von ihr benannte Persönlichkeit im Aufsichtsrat auch des fusionierten Instituts vertreten ist.
3. (....)
4. Wir räumen der F Holding AG das Recht ein, bis spätestens 30.Juni 2000 die Umwandlung ihrer stillen Beteiligung in eine direkte Beteiligung zu verlangen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2001 verwiesen.
Mit Wirkung vom 01.01.2000 wurde die F Bank nach dem am 23.12.1999 in Kraft getretenen F Bank-Umwandlungsgesetz vom 16.12.1999 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Hierdurch bedingt verschlechterte sich die Bewertung der F Bank AG nach der Bewertung der Ratingagenturen von zuvor AAA auf nunmehr AA. Die im Anhang zum Gesetz festgestellte Satzung der F Bank AG sieht in § 9 Abs. 1 einen Aufsichtsrat, bestehend aus 20 Mitgliedern, vor, von denen 10 Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, die übrigen 10 Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt werden.
Mit Schreiben vom 04.02.2000 verlangten die Klägerin zu 1) sowie die T GmbH die Einberufung einer Hauptversammlung. Sie schlugen hierbei vor, folgendes zu beschließen:
"1. Die atypische stille Beteiligung der F Holding AG an der F Bank AG wird in eine unmittelbare Beteiligung am Grundkapital der F Bank AG entsprechend den Beteiligungsverhältnissen nach § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrags umgewandelt. Der Vorstand wird angehalten, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
2. Für den Fall, daß der vorstehend unter Ziff. 1 aufgeführte Beschluß (...) abgelehnt wird, wird vorgeschlagen zu beschließen: Der zwischen der F Bank und der F Holding AG am 06.09.89 geschlossene Beteiligungsvertrag wird gekündigt. Der Vorstand wird angehalten, die Kündigung unverzüglich auszusprechen."
In der Begründung des Vorschlages zu Ziff. 2 stellten die Klägerin zu 1) und die T GmbH klar, daß hiermit eine außerordentliche Kündigung nach § 12 des Beteiligungsvertrags gemeint sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte J vom 04.02.2000 (Anlage K 17 zur Klageschrift der Klägerin zu 1) vom 19.12.2000) verwiesen.
Der Vorstand lud sodann zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 05.04.2000 ein. In dem Einladungsschreiben, welches im Bundesanzeiger Nr. 40 vom 26.02.2000 auf Seite 2992 veröffentlicht wurde, wurden der Wortlaut sowie die dazugehörige Begründung der oben angeführten Anträge bekannt gemacht. Zudem gaben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten eine Stellungnahme dazu ab und schlugen weiterhin vor, den folgenden Beschluß zu fassen:
"3. Für den Fall, daß die unter den Punkten 1. und 2. aufgeführten Beschlüsse abgelehnt werden, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluß zu fassen:
Der zwischen der F Bank und der F Holding AG am 06.09.1989 geschlossene Beteiligungsvertrag wird zum 30.04.2000 gekündigt. Der Vorstand wird ermächtigt, die Kündigung gegenüber der F Bank AG unverzüglich auszusprechen und alle zur Abwicklung der stillen Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen."
Dem folgte eine Begründung, die mit der Bemerkung schloß, daß die sich aus der Kündigung ergebenden Konsequenzen auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Herbst 2000 "diskutiert und beschlossen würden". Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Ausschnitt aus dem Bundesanzeiger Nr. 40 vom 26.02.2000, Seite 2993 (Anlage K 18 zur Klageschrift vom 19.12.2000 der Klägerin zu 1) ) verwiesen.
Die Hauptversammlung vom 05.04.2000 lehnte die Beschlußvorschläge zu 1 und 2 ab und nahm den Beschlußvorschlag zu 3 an.
Auf Antrag der Klägerin zu 1) hat die Kammer am 17.03.2000 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Beklagten untersagt wurde, vor Ablauf der Frist für die Anfechtung der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 05.04.2000 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 oder 3 die Kündigung des zwischen ihr, der Beklagten, und der F Bank bestehenden Beteiligungsvertrags vom 06.09.1989 zum 30.04.2000 auszusprechen und Maßnahmen zur Abwicklung der stillen Gesellschaft zu ergreifen. Mit dem am 20.04.2000 verkündeten Urteil hat die Kammer die einstweilige Verfügung im Rechtfertigungsverfahren bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2000 vor dem Oberlandesgericht Köln - 18 U 79/00 - über die Berufung der Beklagten haben deren Vorstandsmitglieder erklärt:
"Die Beklagte wird die Kündigung des Beteiligungsvertrages nicht aussprechen, bevor nicht eine erneute Hauptversammlung einberufen worden ist und diese einen dahingehenden erneuten Beschluß gefaßt hat."
Mit dem am 26.10.2000 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, daß das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt ist. In der Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht Köln aber auch aus:
"Der Beschluss der Hauptversammlung vom 5.4.2000 zu Top 3 ist unwirksam. Dabei kann dahin stehen, ob er gemäß § 243 AktG anfechtbar oder gemäß § 241 AktG nichtig ist.
Durch den beanstandeten Beschluss wurde in unzulässiger Weise zustandsbegründend die Satzung der Verfügungsbeklagten durchbrochen, ohne dass die für eine Satzungsänderung notwendigen Förmlichkeiten eingehalten wurden. Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Satzungsdurchbrechung und des Beschlusses."
Die Kläger zu 1) und 2) haben - mit weiteren Aktionären der Beklagten - gegen die ablehnenden Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung zu TOP 1 und 2 sowie die Beschlußfassung zu TOP 3 Anfechtungs- und Beschlußfeststellungsklage erhoben. Die Berufung gegen das von der Kammer am 15.02.2001 verkündete Urteil (Az.: 14 O 54/00) hat das Oberlandesgericht Köln mit dem am 08.11.2001 verkündeten Urteil (Az.: 18 U 42/01) zurückgewiesen.
Am 22. November 2000 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, deren Beschlüsse Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Gemäß der notariellen Niederschrift vom 22. November 2000 (Anlage K 32 zur Klageschrift des Klägers zu 1)) wurden u.a. folgende Beschlüsse gefaßt:
"Punkt 3 der Tagesordnung
- Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vor-
standes -
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen."
Der Vorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 3 wurde bei einer Präsenz des Grundkapitals von 95,62 % mit 17.303.759 Ja-Stimmen (86,40 %) zu 2.723.120 Nein-Stimmen (13,60 %) angenommen.
"Punkt 3 a der Tagesordnung
- Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers -
Gegenstand der Sonderprüfung sollen alle Vorgänge sein, die dazu geführt haben, dass die Geltendmachung der Vollzug von Vertragsrechten auf Aktienbeteiligung an der F Bank AG und auf Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit der Verschmelzung von F Bank und E versäumt worden sind."
Über den Antrag der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter Prof. Dr. J und Dr. K, eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG durchzuführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G zu Sonderprüfern zu bestellen, wurde mit 98,94 % der Stimmen der zustimmende Beschluß gefaßt.
"Punkt 4 der Tagesordnung
- Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Auf-
sichtsrats -
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen."
Der Vorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 4 wurde mit 17.303.459 Ja-Stimmen (86,39 %) gegenüber 13,61 % Nein-Stimmen angenommen.
"Punkt 5.1 der Tagesordnung
- Änderung von § 2 der Satzung - Unternehmensgegenstand -
(...)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung wie
folgt zu ändern:
§ 2 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung auch die Kündigung einer Beteiligung an der E AG.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern, dazu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der E AG."
Über den Vorschlag wurde bei einer Präsenz des Grundkapitals von 95,62 % mit 17.309.001 Ja-Stimmen (86,30 %) gegen 2.747.262 Nein-Stimmen (13,70%) Beschluß gefaßt.
"Punkt 7 der Tagesordnung
- Aufhebung des Kündigungsbeschlusses der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 5. April 2000 -
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. April 2000 gefaßten Beschluß, nach dem der zwischen der F Bank und der F Holding AG abgeschlossene Beteiligungsvertrag zum 30. April 2000 gekündigt und der Vorstand ermächtigt wird, die Kündigung gegenüber der F Bank unverzüglich auszusprechen und alle zur Abwicklung der stillen Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wird aufgehoben."
Für den Vorschlag der Verwaltung stimmten 17.306.651 Stimmen (86,42 %) bei 2.720.011 Gegenstimmen (13,58 %).
"Punkt 8 der Tagesordnung
- Auflösung der Gesellschaft -
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die Gesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelöst.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. U und Herr Dr. O, werden zu Abwicklern bestellt.
c) Die Abwickler werden ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, den Beteiligungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der E AG schnellstmöglich zu beenden und abzuwickeln."
Das Vorstandsmitglied, Herr Dr. Y, hatte vor der Abstimmung über TOP 8 den Antrag gestellt, lit c) von der Tagesordnung zu nehmen. Er erklärte, daß der Beteiligungsvertrag nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Hauptversammlung beendet oder sonst in diesen Vertrag eingegriffen werde.
Zur Abstimmung gelangten dann nur die Tagesordnungspunkt 8 lit a) und b). Der Beschlußvorschlag der Verwaltung wurde bei einer Präsenz von 95,52 % des Grundkapitals (20.058.705 Stimmen) mit 17.303.249 Ja- Stimmen (86,37 %) gegenüber 2.731.194 Nein-Stimmen (13,63 %) angenommen.
Die Klägerin zu 1) stellte zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5.1., 7, 8 a) und b) fristgerecht die Gegenanträge, den jeweiligen Beschlußvorschlag abzulehnen. Aufgrund der Zustimmung der Hauptversammlung zu den Beschlußvorschlägen der Verwaltung mit jeweils mehr als 80 % der präsenten Stimmen sah der Vorsitzende von einer weiteren Abstimmung über die jeweiligen Gegenanträge ab.
Hinsichtlich der Begründung der Beschlußvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat einerseits sowie der Begründung der Gegenanträge der Aktionäre andererseits wird auf die Niederschrift der Hauptversammlung vom 22.11.2000 (Anlage K 32 zur Klageschrift der Klägerin zu 1) S. 10 ff. ) verwiesen.
Wegen der Darlegungen der Klägerin zu 1) zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22. November 2000 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5.1, 7 und 8 wird auf die Seiten 32 ff. der Klageschrift vom 19. Dezember 2000 (Bl. 32 ff.d.A.) sowie die Seiten 2 bis 10 des Schriftsatzes vom 02.05.2001 (Bl. 307 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Vortrags der Kläger zu 2) und 3) zur Anfechtbarkeit des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 8 lit a) und b) wird auf die Seiten 8 ff. der Klageschrift vom 19.12.2000 (Bl. 91 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 17.04.2001 (Bl. 285 ff. d.A.) Bezug genommen, wegen des Vortrags der Kläger zu 4) und 5) zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5.1 und 8 lit a) und b) auf die Seiten 13 ff. der Klageschrift vom 22.12.2000 (Bl. 161 ff. d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 23.04.2001 (Bl. 296 ff. d.A.). Wegen der Darlegungen des Klägers zu 6) zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 7 und 8 wird auf die Seiten 5 ff. der Klageschrift vom 22.12.2000 (Bl. 197 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 02.05.01 (Bl. 329 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Datum vom 19. Februar 2001 wurden die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 20.11.2000 (TOP 8 lit. a) und b)) über die Auflösung der Beklagten mit Wirkung zum 31.Dezember 2000 sowie die Bestellung der Liquidatoren Dr. O und Dr. U in das Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
Der Sonderprüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G AG, der in der Hauptversammlung vom 20.11.2000 in Auftrag gegeben wurde, wurde am 10. Juli 2001 vorgelegt und stellt fest, daß Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei allen Vorgängen in Bezug auf die Umwandlung der F Bank in eine AG und deren Verschmelzung auf die E AG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds angewendet haben (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.07.2001).
Die Liquidatoren der Beklagten haben die Aktionäre mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 17. Juli 2001 zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 29. August 2001 eingeladen. Gegenstand dieser Hauptversammlung war unter anderem die Beschlußfassung über den angepaßten Beteiligungsvertrag zwischen der Beklagten und der F Bank vom 06.09.1989. Die Ermittlung der neuen Beteiligungsquote der Beklagten an der Nebenintervenientin zu 2. wurde durch die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vorgenommen. Die Einsetzung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatten die Beklagte und die E AG mit Schiedsgutachtervereinbarung vom 16. Februar 2001 vereinbart. Die Neufassung des Beteiligungsvertrags sieht auf der Grundlage des von A erstatteten Schiedsgutachtens eine Beteiligung der Beklagten an der E AG in Höhe von 9,42 % vor.
Die Hauptversammlung hat mit Beschluß vom 29.08.2001 den angepaßten Beteiligungsvertrag, insbesondere § 3 Abs. 2, der die quotale Beteiligung der Beklagten an der E AG regelt, genehmigt.
Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluß ist eine weitere Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) beim Landgericht Bonn (Az. 14 O 152/01) anhängig.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2001 (Bl. 391 d.A.) hat die Beklagte zugesagt, daß die Abwickler die Beendigung des Beteiligungsvertrags und das aus diesem Anlaß von der E AG an die Beklagte zu zahlende Abfindungsguthaben nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung einer weiteren Hauptversammlung vereinbaren werden.
Die Klägerin zu 1) beantragt:
1. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 3 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 1999/2000 die Entlastung zu erteilen, zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Hauptversammlung vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000 dem unter Tagesordnungspunkt 3 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen, zugestimmt hat, nichtig ist.
2. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 4 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen, zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 4 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen, zugestimmt hat, nichtig ist.
3. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 5.1. zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, § 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung, auch die Kündigung, einer Beteiligung an der E AG.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern, dazu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der E AG.
zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 5.1 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, § 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung, auch die Kündigung, einer Beteiligung an der E AG.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern, dazu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der E AG.
nichtig ist.
4. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, den in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 5. April 2000 gefaßten Beschluß, nach dem der zwischen der F Bank und der F Holding AG abgeschlossene Beteiligungsvertrag zum 30. April 2000 gekündigt und der Vorstand ermächtigt wird, die Kündigung gegenüber der F Bank unverzüglich auszusprechen und alle zur Abwicklung der stillen Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, aufzuheben, zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise:
Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. April 2000 gefaßten Beschluß, nach dem der zwischen der F Bank und der F Holding AG abgeschlossenen Beteiligungsvertrag zum 30. April 2000 gekündigt und der Vorstand ermächtigt wird, die Kündigung gegenüber der F Bank unverzüglich auszusprechen und alle zur Abwicklung der stillen Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, aufzuheben, zugestimmt hat, nichtig ist.
5. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 8 (lit. a) und b)) zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, die Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2000 aufzulösen und Herrn Rechtsanwalt Dr. U, und Herrn Dr. O, zu Abwicklern zu bestellen, zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise:
Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000, durch welchen die Hauptversammlung dem unter Tagesordnungspunkt 8 (lit. a) und b)) zur Abstimmung gestellten Beschlußantrag, die Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2000 aufzulösen und Herrn Rechtsanwalt Dr. U, und Herrn Dr. O, zu Abwicklern zu bestellen, zugestimmt hat, nichtig ist.
Die Kläger zu 2) und 3) haben den Antrag angekündigt,
1. Der Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagen vom 22.11.2000 zu Punkt 8. der Tagesordnung,
"Auflösung der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die Gesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelöst.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. U, und Herr Dr. O, werden zu Abwicklern bestellt."
der nach der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung mit 17.303.249 Ja- Stimmen gegen 2.731.194 Nein- Stimmen angenommen wurde,
wird für nichtig erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2002 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf die Schiedsgutachtervereinbarung mit der Nebenintervenientin zu 2. vom 16.02.2001 und die in dem Rechtsstreit 14 O 152/01 eingeleitete gerichtliche Überprüfung der quotalen Beteiligung der Beklagten an der Nebenintervenientin zu 2. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen nunmehr sinngemäß,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerinnen zu 4) und 5) sowie die Nebenintervenientin zu 1. beantragen,
1. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. November 2000 zu Tagesordnungspunkt 5.1 über die Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand) wird für nichtig erklärt.
2. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. November 2000 zu Tagesordnungspunkt 8 über die Auflösung der Gesellschaft wird für nichtig erklärt.
3. Hilfsweise jeweils zu Antrag Ziffer 1 und Ziffer 2:
Es wird festgestellt, daß ein Vertrag über die Aufhebung des zwischen der E AG und der F Holding Aktiengesellschaft bestehenden Beteiligungsvertrags nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten wirksam wird.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß ein Vertrag über die Aufhebung des zwischen der E AG und der F Holding Aktiengesellschaft bestehenden Beteiligungsvertrags der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedarf.
Der Kläger zu 6) beantragt, zu erkennen:
Die als Tagesordnungspunkte 3, 4, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22. November 2000 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (Top 3), die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (Top 4), die Aufhebung des Kündigungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 5. April 2000 (Top 7) sowie die Auflösung der Gesellschaft (Top 8) mit nachfolgendem Inhalt:
Tagesordnung
3. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1999/2000 Entlastung zu erteilen.
7. Aufhebung des Kündigungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 5. April 2000.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. April 2000 wurde folgender Beschluß gefaßt:
"Der zwischen der F Bank und der F Holding AG am 6. September 1989 verschlossene Beteiligungsvertrag wird zum 30.April 2000 gekündigt. Der Vorstand wird ermächtigt, die Kündigung gegenüber der F Bank AG unverzüglich auszusprechen und alle zur Abwicklung der stillen Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen."
Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 20. April 2000 war es der Gesellschaft untersagt, vor Ablauf der Frist zur Anfechtung der Kündigung des Beteiligungsvertrags zum 30. April 2000 auszusprechen. Infolge des inzwischen verstrichenen Zeitraumes kommt eine Kündigung des Beteiligungsvertrags nicht mehr in Betracht. Aus Gründen der Klarstellung soll daher der in der Hauptversammlung vom 5. April 2000 gefasste Beschluss aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen:
Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. April 2000 gefasste Beschluss, nach dem der zwischen der F Bank und der F Holding AG abgeschlossene Beteiligungsvertrag zum 30. April 2000 gekündigt und der Vorstand ermächtigt wird, die Kündigung gegenüber der F Bank unverzüglich auszusprechen und alle zur Abwicklung der stillen Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wird aufgehoben.
8. Auflösung der Gesellschaft
Die F Holding AG wurde errichtet, um die Privatisierung der F Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts, vorzubereiten. Mit der Umwandlung der F Bank in eine Aktiengesellschaft, der damit verbundenen signifikanten Veränderung der unternehmerischen Mitwirkungsrechte der F Holding AG und der Verschmelzung der F Bank AG auf die E AG ist die Fortführung des ursprünglichen Beteiligungskonzeptes nicht mehr möglich. Die F Holding AG sollte daher aufgelöst und die stille Beteiligung beendet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die Gesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelöst.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. U, und Herr Dr. O , werden zu Abwicklern bestellt.
wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Wegen der Begründung der Beklagten zur Unbegründetheit der Klagen und zur Unzulässigkeit der Hilfsanträge wird auf die Seiten 5 ff. der Klageerwiderung vom 27. Februar 2001 (Bl. 218 ff.) sowie die Schriftsätze vom 20. Juli 2001 (Bl. 369 ff.) und 22. November 2001 (Bl. 390 ff.) verwiesen.
Die Schriftsätze vom 12.4., 16.4., 19.4. und 29.4.2002 (Band IV Bl. 416 ff d. A.) sind nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien werden auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. Die Akten 14 O 54/00 und 14 O 152/01 - beide: LG Bonn - lagen in der mündlichen Verhandlung vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Gründe
Die zulässigen Klagen der Kläger zu 1) bis 6) sind unbegründet.
I.
Die Klagen der - gemäß § 245 Nr. 1 AktG grundsätzlich (Ausnahme: s. u. IV) anfechtungsbefugten - Kläger sind rechtzeitig erhoben worden.
Die Klage muß gemäß § 246 Abs. 1 AktG innerhalb der materiellen Ausschlußfrist von einem Monat nach der Beschlußfassung erhoben werden. Die angefochtenen Beschlüsse wurden auf der Hauptversammlung der Beklagten am 22.11.2000 gefaßt. Die Anfechtungsfrist endete gemäß § 187 Abs. 2 BGB am Freitag, dem 22. Dezember 2000.
Die Klage der Klägerin zu 1) ist am 20. Dezember 2000 bei Gericht eingegangen; nachdem sie alle Voraussetzungen für die Zustellung erfüllt hatte, ist die Zustellung am 21.12.2000 verfügt worden. Die Ersatzzustellung am 27.12.2000 durch Übergabe an den Bediensteten X war wirksam und rechtzeitig (§§ 171 Abs. 1, 3, 184, 270 Abs. 3 ZPO, 246 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Das gilt auch für die Zustellung an das Aufsichtsratsmitglied Dr. Z. Die Klage muß wegen des Grundsatzes der Doppelvertretung (§ 246 Abs. 2 Satz 2 AktG) auch an den Aufsichtsrat zugestellt werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft (schon) im Abwicklungsstadium befindet. Es genügt gemäß § 171 Abs. 3 ZPO die Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats.
Die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung, eingelegt in den Hausbriefkasten unter der Privatanschrift, stellt eine rechtmäßige Ersatzzustellung dar. Die Ersatzzustellung an ein Aufsichtsratsmitglied kann wegen des Zwecks der Doppelvertretung, anders als für die Vorstandsmitglieder, nicht durch Übergabe an das den Weisungen des Vorstandes unterliegende Personal in den Geschäftsräumen der beklagten Gesellschaft erfolgen; § 184 ZPO ist für die Zustellung an Aufsichtsratsmitglieder nicht anwendbar. Es ist daher auf §§ 181 ff ZPO zurückzugreifen. Ist eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO nicht ausführbar, kann sie durch Niederlegung im Sinne von § 182 ZPO bewirkt werden.
Die Kläger zu 2) und 3) haben die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ebenfalls eingehalten.
Ihre Klage ist am 21.12.2000 bei Gericht eingegangen. Die am 18.01.2001 an den Abwickler und am 11.01.2001 an die Aufsichtsratsmitglieder bewirkte Zustellung war wirksam und "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO. "Demnächst" ist eine Zustellung dann erfolgt, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter nicht durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen haben; dabei kann die Frist zur Klageerhebung voll ausgeschöpft werden, ohne dass dies dem Kläger zum Nachteil gereichen darf. Da der Kläger nach Einreichung der Klage grundsätzlich warten darf, bis der Kostenvorschuß von ihm eingefordert wird (vgl. BGH WM 1986, 273; NJW 1972, 1948, 1949; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1294), reicht es aus, wenn er den Vorschuß nach der Anforderung durch das Gericht unverzüglich, das heißt innerhalb einer Frist von circa zwei Wochen, einzahlt. Der Gerichtskostenvorschuß wurde von den Klägern mit Schreiben vom 28.12.2000 eingefordert; der Eingang des Vorschusses wurde am 09.01.2001, also - jedenfalls unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Endjahresfeiertage -rechtzeitig, vermerkt.
Die Klage der Klägerinnen zu 4) und 5) ist ebenfalls unter Wahrung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben worden.
Die Klage ist am 22.12.2000 bei Gericht eingangen. Die am 15.01.2001 an den Bediensteten X und am 18.01.2001 an das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr Z erfolgten Zustellungen waren wirksam - insoweit gelten die Ausführungen zur Zustellung der Klage der Klägerin zu 1) entsprechend - und auch rechtzeitig, da "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO. Die Verzögerung wurde dadurch bewirkt, dass die Kläger zu 4) und 5) bei ihrer Vorauszahlung von einem unzutreffenden Streitwert ausgingen, der durch Beschluß vom 28.12.2000 korrigiert worden ist. Entsprechend den Ausführungen im vorigen Abschnitt liegt in dem Vorgang keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensablaufs durch die Kläger zu 4) und 5).
Auch die Klage des Klägers zu 6) wurde innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben.
Die Klage ist am 22.12.2000 bei Gericht eingegangen. Sie wurde am 24.01.2001 den Liquidatoren und den Aufsichtsratsmitgliedern C und Prof. Dr. Z zugestellt, letzteren unter ihrer Privatanschrift. Die Bezeichnung der Liquidatoren als Vorstandsmitglieder ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Die Zustellungen waren "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO. Der Vorschuß wurde nach Berechnung durch das Gericht mit Schreiben vom 27.12.2000 angefordert. Der Zahlungseingang wurde am 19.01.2001 vermerkt. Unter Berücksichtigung des Postweges des Anforderungsschreibens, der Feiertage und einer Karenzzeit bis zur Niederlegung des Vermerks ist eine Nachlässigkeit des Klägers zu 6) nicht festzustellen.
II.
Zum Tagesordnungspunkt 3:
Die Klage zu den Anträgen zu 1. der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 6) (im folgenden: der Kläger) ist nicht begründet. Durch die Entlastung der Vorstandsmitglieder der Beklagten in der Hauptversammlung vom 22.11.2000 ist weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten verletzt worden.
1.
Die Bedeutung und das Wesen der Entlastung ergeben sich aus § 120 Abs. 2 AktG. Danach billigt die Hauptversammlung mit der Erteilung der Entlastung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Gebilligt wird die Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode, verbunden mit dem Vertrauensbeweis für die künftige Amtsperiode (vgl. OLG Düsseldorf WM 1996, 777, 780; BGHZ 94, 324, 326, jeweils m.w.N.). Bei dieser Entscheidung hat die Hauptversammlung ein nahezu völlig freies Ermessen. Sie kann selbst dann die Entlastung erteilen, wenn Gründe vorliegen, die die Versagung der Entlastung rechtfertigen würden (OLG Düsseldorf a.a.O. 781; BGH WM 1967, 503, 507; OLG München, WM 1991, 1843, 1851). Es liegt keine Gesetzesverletzung darin, wenn eine solche Entlastung erteilt wird: wenn die Hauptbedeutung der Entlastung die Bekundung des Vertrauens zu der Verwaltung und die Abstimmung über die Zweckmäßigkeit der Verwaltung ist, kann die Mehrheit nicht gezwungen werden, der Verwaltung wegen von ihr begangener Fehler oder Pflichtverletzungen das Vertrauen zu entziehen (vgl. Schmidt-Meyer Landrut in Großkommentar zum Aktiengesetz, Anmerkung 12 zu § 104, Mülbert in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage, Rn. 121, 76 zu § 120). Stellt die Entlastung die subjektive Wertung des Aktionärs dar, ist eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung des Gesetzes allenfalls dann möglich, wenn solche Anfechtungsgründe vorgetragen werden, die mit der Vertrauenskundgebung zusammenhängen (Gessler, Aktiengesetz, Stand Dezember 2001, Rn. 11 zu § 120); mit anderen Worten: die Anfechtungsgründe müssen im Entlastungsbeschluß selbst liegen - wie bei der Verletzung des Auskunftsrechts oder bei Verstoß gegen Berichtspflichten (vgl. OLG München a.a.O.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung, auch in Bezug genommen von den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und München, ausdrücklich ausgeführt, dass ein Aktionär nicht über die Anfechtungsklage den übrigen Aktionären seine Meinung zur Entlastung aufzwingen könne. Die Kammer folgt dieser Auffassung, weil allein sie dem von den Aktionären zum Ausdruck gebrachten Ermessen Rechnung trägt. Da die Kläger Anfechtungsgründe, die mit der Vertrauenskundgebung zusammen hängen, nicht hinreichend vorgetragen haben, ist deshalb die Klage insoweit bereits unbegründet. Der Vortrag des Klägers zu 6) zur "Nichtbeantwortung von Fragen der Aktionäre" (Seite 6 der Klageschrift = Blatt 198 der Akten) ist unschlüssig; es ist schlechthin nicht nachvollziehbar, zu welchem Beschluß diese - angeblich - unterlassenen Informationen Relevanz zeitigen könnten; es kann deshalb dahinstehen, ob diese Klageschrift insoweit den Anforderungen des § 246 AktG entspricht, wonach die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Monatsfrist dargelegt werden müssen. Damit läßt sich auch nicht beurteilen, ob es möglich oder ausgeschlossen erscheint, dass sich die Vorenthaltung von für irgendeine Beschlußfassung wesentlichen Informationen auf das Beschlußergebnis ausgeübt hat (vgl. BGH BB 2002, 165, 167).
2. Hilfsweise:
Würde man demgegenüber annehmen, die Hauptversammlung könne ihren - weiten - Ermessensspielraum bezüglich der Erteilung der Entlastung überschreiten, so bedürfte es hierfür schwerer Pflichtverletzungen der Verwaltungsmitglieder, um eine Anfechtung zu rechtfertigen (vgl. Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Auflage, § 34 Rn. 32 m.w.N. in Fußnoten 73 und 74). Solche schweren Pflichtverletzungen haben die Kläger nicht dargetan. Maßstab der den Verwaltungsmitgliedern gemäß § 93 Abs. 1 AktG bei ihrer Geschäftsführung obliegenden Pflichten ist die nach der Verkehrsauffassung anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dabei ist dem Vorstand im Grundsatz bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schwerlich denkbar ist (BGHZ 135, 244, 253; BB 2002, 220, 221). Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewußte Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen umfassen. Es besteht das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmännischer Interessenabwägung einzugehen. Ein solcher Vorwurf kann den Vorstandsmitgliedern der Beklagten nicht gemacht werden. Ihre Pflichtverletzungen könnten darin bestehen, dass sie
a) die unmittelbare Beteiligung an der F Bank nicht betrieben haben,
b) nicht gegen die Verschmelzung mit der Nebenintervenientin zu 2. eingeschritten sind,
c) sich nicht frühzeitig gegen die Verletzung des Interessenwahrungsvertrages durch die Bundesrepublik Deutschland zur Wehr gesetzt haben.
Zu a):
Es kann dahinstehen, ob der Vorstand eine Entscheidung über die Verfolgung des Umwandlungsverlangens getroffen hat und ob diese Ermessensausübung die Pflicht, für den Bestand des Unternehmens und damit für dauerhafte Rentabilität zu sorgen, verletzte. Denn es war - wie aufgrund des Schreibens der Nebenintervenientin zu 2. vom 20.12.1999 von diesem Zeitpunkt an klar war - der Hauptversammlung vorbehalten, hierüber zu entscheiden. Dieses ist in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.04.2000 wirksam geschehen. An diese Entscheidung hatten sich die Vorstandsmitglieder zu halten (vgl. § 93 Abs. 4 AktG).
Zu b):
Der Vorstand hat sich nicht pflichtwidrig verhalten, weil er die Verschmelzung der F Bank auf die Nebenintervenientin zu 2., eingetragen im Handelsregister am 26.05.2000, nicht verhindert hat. Der Vorstand hat zwar, wie sich aus dem Schreiben vom 05.05.2000 ergibt, zutreffend erkannt, dass eine Zustimmung der Beklagten zur Verschmelzung erforderlich gewesen wäre. Er durfte sich jedoch bei seiner Beurteilung der Risiken auf seine Rechtsberater verlassen, die das Risiko einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO als zu hoch einschätzten. Das gilt vor allem auch deshalb, weil die Beklagte die Verschmelzung allenfalls hätte verzögern, nicht jedoch verhindern können: die Gesellschafterversammlung, in der die Nebenintervenientin zu 2. die Mehrheit hatte, wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, in späterer Zeit eine im Mai verhinderte Verschmelzung durchzusetzen.
Das Unterlassen des Vorstandes, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist ebenfalls keine Pflichtverletzung: zum einen wäre die Geltendmachung solcher Ansprüche weiterhin möglich, zum anderen haben die Kläger nicht dargelegt, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage mangels einer - zur Zeit nicht möglichen Darlegung zu einem (wahrscheinlichen) Schaden - nicht zu einem unübersehbaren Risiko für die Beklagte geführt hätte. Jedenfalls ist dem Vorstand kein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last zu legen.
Zu c):
Der Vorstand war allerdings nicht in der Lage, die Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Beklagten zu verhindern. Insbesondere stellt die Erklärung der Nebenintervenientin zu 2. vom 20.12.1999 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung = Blatt 238 f der Akten) kein Äquivalent zu den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Interessenwahrungsvertrag vom 06.09.1989 dar: weder bestand die Möglichkeit der Beklagten zur Einflußnahme im "fusionierten Institut" noch gab es eine (Neben-) Verpflichtung der Nebenintervenientin zu 2., ihrerseits ihre Stimme im Sinne der Verträge vom 06.09.1989 auszuüben, so dass der Vorbehalt des Hauptversammlungsbeschlusses tatsächlich gleichbedeutend damit war, dass die Nebenintervenientin zu 2. ihren Willen - vorbehaltlich von §§ 241 ff AktG - nach ihrem Gutdünken durchsetzen konnte. Auf der anderen Seite waren die Vorstandsmitglieder - wie aus dem Entwurf der einstweiligen Verfügung vom 15.12.1999 zu ersehen ist - anwaltlich beraten; unter der Prämisse, dass ein kollusives Verhalten zwischen den Organen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland und der Nebenintervenientin zu 2. in diesem Rechtsstreit nur schlicht behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt worden ist, durften sich die Vorstandsmitglieder auf den anwaltlichen Rat verlassen, zumal der Erfolg des Mittels - Verfügungsverbot -, um das Ziel - Verpflichtung der Nebenintervenientin zu 2. zur Übernahme der Verpflichtungen aus dem Interessenwahrungsvertrag - zu erreichen, keineswegs als sicher erscheint.
Zu Schadensersatzansprüchen gelten die Ausführungen unter b) entsprechend.
3.
Der Entlastungsbeschluß ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn Gesetz oder Satzung beim Zustandekommen des Beschlusses, also im Verfahren von der Vorbereitung bis zur Feststellung des Beschlußergebnisses, verletzt worden sind.
Der Beschluß ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen. Mangels spezieller Regelungen im Gesetz oder der Satzung der Beklagten reicht für die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 133 Abs. 1 AktG aus. Diese wurde erreicht: die Entlastung des Vorstandes wurde mit 17.303.759 Stimmen - bei 2.723.120 Gegenstimmen - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei der Abstimmung wurde kein Stimmrecht entgegen § 136 Abs. 1 AktG unzulässig ausgeübt: die Abstimmung hatte weder die Entlastung der Nebenintervenientin noch deren Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Entscheidung, ob gegen die Nebenintervenientin ein Anspruch geltend gemacht werden sollte, zum Gegenstand. Ein Stimmrechtsausschluß setzt objektiv voraus, dass eines der vorbzeichneten Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Daraus folgt, dass die Vorschrift des § 136 AktG auf andere Interessenkonflikte nicht ohne weiteres analoge Anwendung finden kann (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2001, 18 U 42/01).
III.
Tagesordnungspunkt 4:
Die Klage zu den Anträgen zu 2. der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 6) (im folgenden: der Kläger) betreffend die Entlastung des Aufsichtsrats ist nicht begründet. Durch die Entscheidung über die Entlastung zum Tagesordnungspunkt 4. ist weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten verletzt worden.
1.
Zum einen verbleibt es bei den Erwägungen, die oben unter II. zur Begründung der Auffassung, dass die Entlastung der Verwaltung nicht anfechtbar ist, dargelegt worden sind mit der Quintessenz, das bei Aktionäre nicht über die Anfechtungsklage den übrigen Aktionären ihre Meinung zur Entlastung aufzwingen können. Zum anderen haben die Kläger eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Aufsichtsrats nicht ansatzweise dargelegt. Gemäß § 111 Abs. 1 AktG obliegt dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflicht durch den Vorstand einzuschreiten. Damit korrespondiert die Berichtspflicht des Vorstandes gemäß § 90 AktG. Der Kammer sind die Entscheidungssituationen des Aufsichtsrates - in Ansehung der engen zeitlichen Abfolge der unter II a) - c) aufgeführten möglichen kritischen Situationen - nicht bekannt. Aus den obigen Ausführungen folgt jedoch, dass der Vorstand nicht innerhalb seines Ermessensspielraums pflichtwidrig gehandelt hat. Dementsprechend können dem Aufsichtsrat ebensowenig Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
2.
Der Entlastungsbeschluß ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Er wurde mit der erforderlichen Mehrheit gefaßt. Gemäß § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 120 AktG reicht für die Entlastung des Vorstands die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Der Entlastungsvorschlag wurde in der Hauptversammlung vom 22.11.2000 mit 86,39 % der abgegebenen Stimmen angenommen.
Die Nebenintervenientin zu 2. unterlag bei der Abstimmung nicht einem Stimmverbot. Die Voraussetzungen von § 136 AktG lagen nicht vor. Die Abstimmung hatte nicht die Entlastung der Nebenintervenientin oder deren Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Entscheidung, ob gegen sie ein Anspruch geltend gemacht werden soll, zum Gegenstand.
IV.
Zum Tagesordnungspunkt 7.:
Die Klage zum Antrag zu 4. der Klägerin zu 1) und zum Antrag zu 3. des Klägers zu 6) bezüglich des Tagesordnungspunktes 7. ist nicht begründet. Durch die Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordungspunkt 3. in der Hauptversammlung vom 05.04.2000 ist weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten verletzt worden.
1.
Jedenfalls die Klägerin zu 1) hat ihre - grundsätzlich vorhandene - Anfechtungsbefugnis wegen Rechtsmißbrauchs verloren. Denn sie hat durch die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses in der Hauptversammlung vom 22.11.2000 zum Tagesordnungspunkt 7. gegen das aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fließende Verbot des widersprüchigen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstoßen.
Grundsätzlich darf der Aktionär zwar sein Anfechtungsrecht ausüben, ohne ein materielles Interesse an der Vernichtung des Beschlusses nachweisen zu müssen. Die Anfechtungsbefugnis im Sinne von § 245 AktG findet ihre Grenze jedoch - wie jede andere Befugnis - in dem Verbot mißbräuchlicher Ausnutzung. Ein individueller Rechtsmißbrauch ist wegen § 242 BGB beachtlich und führt zum Verlust der Anfechtungsbefugnis (herrschende Meinung, vgl. Hüffer in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2001, Rn. 3, 50 zu § 245; derselbe in Aktiengesetz, 4. Auflage, Rn. 26 zu § 245; Semler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., § 41, Rn. 65). Ein solcher Rechtsmißbrauch liegt auch im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor (Semler a.a.O.).
Gegenstand des zu TOP 7. gefaßten Aufhebungsbeschlusses vom 22.11.2000 war der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.04.2000 gefaßte Beschluß zum damaligen TOP 3., den zwischen der F Bank Anstalt öffentlichen Rechts und der Beklagten geschlossenen Beteiligungsvertrag gegenüber der (umgewandelten) F Bank AG bis zum 30.04.2000 zu kündigen und die stille Gesellschaft abzuwickeln. Gegen diesen Beschluß der Hauptversammlung ist die Klägerin zu 1) sowohl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als auch mit der Anfechtungsklage gerichtlich vorgegangen. Im Hinblick auf eine Erledigung durch Zeitablauf hat unter anderem die Klägerin zu 1) die damaligen Rechtstreitigkeiten - im Rechtfertigungsverfahren erst in zweiter Instanz - für erledigt erklärt. Deshalb setzt sie sich mit der jetzt gegen den Aufhebungsbeschluß der Hauptversammlung erhobenen Anfechtungsklage in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Hierfür besteht keinerlei Interesse oder Rechtfertigung, denn den umfassenden Rechten der Hauptversammlung (vgl. §§ 119, 179 AktG) entspricht selbstverständlich auch die Befugnis, bereits gefaßte Beschlüsse, an denen die Hauptversammlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr festhalten darf oder will, insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit wieder aufzuheben, soweit nicht Recht und Gesetz dadurch verletzt werden (vgl. unten).
2.
Die Klage des Klägers zu 6) ist - ohne dass es insoweit auf die Frage des Rechtsmißbrauchs ankommt - nicht begründet. Die Aufhebung des Kündigungsbeschlusses durch die Hauptversammlung verstößt weder gegen Gesetz noch gegen die Satzung der Beklagten; diese Ausführungen gelten - hilfsweise - auch für die Begründetheit der Klage der Klägerin zu 1).
Der Beschluß ist verfahrengemäß zustande gekommen. Er ist mit der gemäß § 133 AktG erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit gefaßt worden: er wurde mit 17.306.651 Stimmen bei 2.720.011 Gegenstimmen angenommen.
Die Stimmenabgabe der Mehrheit verletzt nicht ihre mitgliedschaftlichen Treuepflichten. Der Beschluß, den Kündigungsbeschluß vom 05.04.2000 aufzuheben, greift nicht in Rechte der Minderheit der Aktionäre ein. Der Kündigungsbeschluß hat sich durch Zeitablauf erledigt und zeigt gegenwärtig keine Rechtswirkungen; die Aufhebung dieses erledigten Beschlusses ändert daher die Rechtslage nicht. Rechtsfolgen für die Gesellschaft oder die einzelnen Aktionäre ergeben sich nicht. Den Minderheitsaktionären steht auch kein Anspruch darauf zu, dass ein einmal gefaßter Beschluß, auch wenn er sich rechtlich erledigt hat, erhalten bleibt; vielmehr haben die Minderheitsaktionäre zu akzeptieren, was im folgenden zur Begründung dazu auszuführen ist, dass der Aufhebungsbeschluß nicht unter inhaltlicher Verletzung von Gesetz oder Satzung zustande gekommen ist:
Der Hauptversammlung steht als Beschlußfassungsorgan die Möglichkeit zu, ihre eigenen Beschlüsse zu kontrollieren und gegebenenfalls aufgrund einer erneuten Mehrheitsentscheidung aufzuheben. Die der Hauptversammlung in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere §§ 119, 179 AktG, zukommende weitreichende Beschlußfassungsbefugnis umfaßt zugleich auch die Befugnis, bereits gefaßte Beschlüsse durch einen Aufhebungsbeschluß als "actus contrarius" zu beseitigen (vgl. Hüffer in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 16 zu § 246 m.w.N. in Fußnote 34; derselbe in: Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 11 zu § 246), der die Aufhebungsbefugnis inzident voraussetzt. Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob ein Beschluß wegen Erkenntnis der Hauptversammlung, er verstoße gegen das Gesetz oder die Satzung, erst gar nicht gefaßt wird, oder ob er aufgrund besserer Erkenntnisse durch Aufhebung beseitigt wird - jedenfalls soweit der rechtswidrige Beschluß Dispositionen Dritter nicht verursacht hat.
Das Oberlandesgericht Köln hat in der am 26.10.2000 verkündeten Entscheidung im Rechtsfertigungsverfahren mit ausführlicher Begründung ausgeführt: "Der Beschluß der Hauptversammlung vom 05.04.2000 zu TOP 3 ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob er gemäß § 243 AktG anfechtbar oder gemäß § 241 AktG nichtig ist." Mit dem Aufhebungsbeschluß schafft die Hauptversammlung in Erfüllung ihrer Kontrollbefugnis Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; die - theoretische - Heilung einer - unterstellten - Nichtigkeit gemäß § 242 AktG wird ausgeschlossen.
V.
Zu Tagesordnungspunkt 5.1:
Die Klage zum Antrag zu 3. der Klägerin zu 1) und zum Antrag zu 1. der Klägerinnen zu 4) und 5) (im folgenden: Kläger) bezüglich des Tagesordnungspunktes 5.1 ist wegen Fehlens eines Anfechtungsgrundes nicht begründet. Der Beschluß der Hauptversammlung über die Änderung des § 2 der Satzung der Beklagten verstößt weder gegen Gesetz oder Satzung im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG noch haben die Aktionäre ihr Stimmrecht ausgeübt, um Sondervorteile zu erlangen (§ 243 Abs. 2 AktG).
1.
Der Beschluß ist ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen. Die Satzungsänderung wurde mit der gemäß § 179 Abs. 2 AktG erforderlichen Stimmenmehrheit von mehr als ¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt. Das Grundkapital war gemäß der Niederschrift zur Hauptversammlung vom 22.11.2000 im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit 95,52 % vertreten. In der Abstimmung stimmten 86,30 %, also mehr als die erforderlichen 75 % des anwesenden Grundkapitals, für die Abänderung der Satzung.
2.
Diese Beschlußfassung verstößt nicht gegen § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (in analoger Anwendung). Nach dieser Vorschrift ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, wenn durch einen Beschluß der Gesellschaftszweck geändert wird. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks wurde durch die Satzungsänderung nicht beschlossen.
Unter "Gesellschaftszweck" wird der finale Sinn des Zusammenschlusses der Gesellschaft verstanden. Er besteht bei Aktiengesellschaften in der Regel in der Gewinnerzielung; so auch bei der Beklagten, die ihr Unternehmen am Markt erwerbswirtschaftlich betreibt und nicht etwa gemeinnützig tätig ist. Der Unternehmensgegenstand gibt das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks eingesetzte Mittel an (h.M., vgl. Hüffer, Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 22 zu § 23; Wiesner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., § 9 Rn. 10, 11; Eckardt in Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, 1984, Rn. 64 zu § 23). Unternehmenszweck und Gesellschaftszweck stehen dabei in einer Mittel-Zweck-Relation.
Der Unternehmensgegenstand der Beklagten ergibt sich aus § 2 der Satzung, dessen Absatz 1 in der alten Form den "Erwerb und die Verwaltung einer Beteiligung an der F Bank ..." aufführte, während in der in der Hauptversammlung vom 22.11.2000 abgeänderten Form "die Verwertung auch die Kündigung einer Beteiligung an der E AG ..." hinzugefügt wurde. Dieser Zusatz führt nicht zu einer unmittelbaren Änderung auch des Gesellschaftszwecks. Durch die Erweiterung des Unternehmensgegenstands auf Abwicklungsmaßnahmen wird die Möglichkeit geschaffen, die Beteiligung an der Nebenintervenientin zu 2. künftig zu kündigen und zu verwerten. Das stellt eine notwendige Maßnahme im Falle einer Desinvestitionsentscheidung dar. Lässt § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG die Auflösung durch Beschluß der Hauptversammlung durch eine Mehrheit von ¾ des vertretenen Grundkapitals zu, hat eine solche Mehrheit auch für die kongruente Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auszureichen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 22 a.E. zu § 23). Im Falle einer Auflösung ist dieser Unternehmensgegenstand als selbstverständlich vom Gesetz vorausgesetzt (§§ 264, 268, 271 AktG).
3.
Der Beschluß zur Satzungsänderung ist nicht unter Verstoß gegen Informationsrechte der Aktionäre zustande gekommen. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf sein Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Vorstand die Auskunft auf ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen hin verweigert. Aus der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung vom 22.11.2000 (Anlage K 32 zur Klageschrift der Klägerin zu 1)) ergibt sich jedoch, dass die Kläger in der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen über die Auswirkungen der zu beschließenden Satzungsänderung der Kündigung und Verwertung der Beteiligung gestellt haben.
4.
Der Beschluß ist ohne inhaltlichen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung zustande gekommen.
Materielle Beschlußkontrolle findet statt, wenn ein Beschluß in die Mitgliedschaft der Minderheitsaktionäre eingreift. Ihre rechtliche Basis findet die Kontrolle in mitgliedschaftlicher Treuepflicht der Aktionäre untereinander. Grundsätzlich unterliegen dem rechtlichen Ansatz nach auch Grundlagenbeschlüsse der materiellen Kontrolle, denn auch insoweit bestehen die Treubindungen der Aktionäre. Liegen spezielle gesetzliche Regelungen vor, setzt das Gesetz also die Zulässigkeit von Maßnahmen voraus, ist eine sachliche Rechtfertigung nicht zu prüfen, sondern nur die vorgelagerten Erfordernisse, besonders das der Willkürfreiheit (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, Rn. 27, 24 zu § 243 AktG). Dies gilt auch für den Beschluss, mit dem die Satzung geändert wird (Hüffer, a.a.O., Rn. 29 zu § 179; derselbe in Münchener Kommentar zum Aktienrecht, a.a.O., Rn. 64 zu § 243 m.w.N.).
5.
Der Beschluß zu TOP 5.1 ist nicht wegen unzulässiger Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar. Die Mehrheitsaktionäre haben durch ihre Stimmrechtsausübung bei der Abstimmung über die Satzungsänderung keinen Sondervorteil für sich oder einen Dritten erstrebt. Der Begriff des Sondervorteils bezeichnet ohne Rücksicht auf die Art der Erlangung jedweden Vorteil, sofern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder den bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (Hüffer a.a.O., Rn. 35 zu § 243; derselbe in Münchener Kommentar zum Aktienrecht, a.a.O., Rn. 75 zu § 243). Die grundsätzliche Einführung der Möglichkeit zur Abwicklung des Verhältnisses zur Nebenintervenientin zu 2. hat keine unmittelbare Auswirkungen für die Aktionäre. Im Falle der tatsächlichen Beendigung der Beteiligung werden aber Mehrheits- wie Minderheitsaktionäre grundsätzlich in gleicher Weise betroffen. Dementsprechend liegt ebenfalls keine willkürliche Diskriminierung im Sinne von § 53 a AktG vor (vgl. hierzu OLG Köln, ZIP 2001, 2049, 2051).
VI.
Zum Tagesordnungspunkt 8.:
Die Klage zum Antrag zu 5. der Klägerin zu 1), zum Antrag zu 2. der Klägerinnen zu 4) und 5) sowie zum Antrag zu 4. des Klägers zu 6) ist wegen Fehlens eines Anfechtungsgrundes unbegründet. Dementsprechend ist auch der Antrag der Kläger zu 2) und 3), festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, unabhängig von der Frage, ob ein erledigendes Ereignis gegeben ist, zurückzuweisen, weil die Klage insoweit von Anfang an unbegründet war. Der Beschluß der Hauptversammlung vom 22.11.2000 zu den Tagesordnungspunkten 8. a), die Beklagte aufzulösen, und zu 8. b), die Abwickler der Gesellschaft zu bestellen, verstößt nicht im Sinne von § 243 AktG gegen das Gesetz oder die Satzung der Beklagten.
1.
Die Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt 8. sind ohne inhaltlichen Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung zustande gekommen.
Sie sind mit der gesetzes- bzw. satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit gefaßt und notariell niedergeschrieben (§ 130 Abs. 2 AktG). Gemäß §§ 133 Abs. 1, 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG in Verbindung mit § 23 der Satzung der Beklagten bedarf es für den Beschluß der Auflösung der Gesellschaft einer Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals sowie einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Gemäß der notariellen Niederschrift zur Hauptversammlung vom 22.11.2000 waren bei der Beschlußfassung 95,52 % des Grundkapitals, das sind 20.058.765 Stimmen, anwesend, von denen 17.303.249, also 86,26 % des präsenten Grundkapitals, für die Auflösung gestimmt haben. Der Anteil der abgegebenen Ja-Stimmen betrug im Verhältnis zu den Nein-Stimmen 86,37 % und damit ebenfalls mehr als die erforderliche Mehrheit von 4/5.
Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 1 AktG reicht für die Bestellung des Abwicklers die einfache Stimmenmehrheit aus. Der Beschluß zu lit. b) wurde gemeinsam mit lit. a) gefaßt, das heißt ebenfalls mit der entsprechenden Mehrheit.
2.
Der Auflösungsbeschluß zu Tagesordnungspunkt 8. lit. a) ist nicht wegen Verstoßes der Aktionäre gegen die mitgliedschaftliche Treuepflicht im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Zu den Grundlagenbeschlüssen, die keiner allgemeinen Inhaltskontrolle im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG unterliegen (vgl. oben IV), gehören auch solche über die Auflösung der Gesellschaft. Die Motivation, die einer Entscheidung der Mehrheit der Aktionäre für eine solche Auflösung zugrunde liegt, ist aus den oben aufgeführten Gründen für die Gesetz- bzw. Satzungsmäßigkeit des Beschlusses unbeachtlich; die Minderheit hat sich der Mehrheit unter den gesetzlichen Voraussetzungen fügen.
Der Grundlagenbeschluß über die Auflösung der Gesellschaft ist in § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG speziell geregelt. Damit setzt der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer solchen Auflösung unter den Voraussetzungen der Vorschrift voraus. Diese Regelung ist wegen der unverzichtbaren Freiheit der Aktionäre zur Desinvestition des in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens als abschließend anzusehen (BGHZ 76, 352, 353; BGHZ 103, 184, 190 - Linotype -; Hoffmann-Becking in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., § 65 Rn. 5; Hüffer in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 64 zu § 246 m.w.N. in Fußnote 198; Hüffer, Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 28 zu § 243 m.w.N.). § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG verlangt für die Beschlußfassung das Erreichen einer ¾-Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; diese Mehrheit ist am 22.10.2000 erreicht worden.
3.
Der Auflösungsbeschluß ist nicht wegen unzulässiger Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar (vgl. BGHZ 103, a.O., 191 f). Die Mehrheitsaktionärin der Beklagten, die Nebenintervenientin zu 2., hat mit der Ausübung ihres Stimmrechts für sich keine Sondervorteile zum Schaden der Beklagten verfolgt. Als Sondervorteil reicht jeder Vorteil aus; es muß sich dabei nicht um einen Vermögensvorteil handeln, sondern auch jede Verbesserung der kooperationsrechtlichen Stellung reicht aus (Hüffer in: Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 35 zu § 243 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 103, 191 ff hierfür Absprachen ausreichen lassen, die das Ziel hatten, dem alleinigen Erwerb des Gesellschaftsvermögens durch die Mehrheitsgesellschafterin die ausreichend sichere Grundlage zu schaffen. Sieht man das Vermögen der Beklagten in der stillen Beteiligung an der Nebenintervenientin zu 2., vor der Verschmelzung: an der F Bank AG, so hätten diesbezüglich Absprachen, über bloße Verhandlungen hinaus, erfolgen müssen. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag, wenngleich Absprachen aufgrund des Verhaltens der Nebenintervenientin zu 2. einerseits und des Vorstands der Beklagten andererseits in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.04.2000 nicht fernliegend sein könnten. Letzlich können die Fragen deshalb dahinstehen, weil ein Vertragseintritt von den Minderheitsaktionären in den Beteiligungsvertrag nicht möglich ist. Die Alternativen sind nur, dass die Rechte am Beteiligungsvertrag entweder bei der Beklagten verbleiben oder dieser Vertrag mit der Folge der Abfindung (§ 14 des Beteiligungsvertrages) liquidiert wird. Die Abfindung fließt jedoch wieder der Beklagten zu, so dass die Aktionäre wertmäßig nicht schlechter stehen sollten als wenn die Beteiligung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestanden hätte (siehe unten unter 4.).
4.
Ein Anfechtungsgrund ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Nichtannahmebeschlusses zur Verfassungsbeschwerde der Minderheitsaktionäre der Firma B AG aufgestellt hat (ZIP 2000, 1670 ff). Unter der Prämisse, dass Artikel 14 Abs. 1 GG erfordert, dass Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, gedrängt werden, wirtschaftliche "voll" zu entschädigen seien, hat das Bundesverfassungsgericht den Gerichten auferlegt, von Verfassungs wegen festzustellen, ob der gezahlte Preis den Wert der Unternehmensbeteiligung der Aktionäre tatsächlich entspricht (a.a.O., 1672). Es mag zutreffen, dass die Interessenlage der Parteien derjenigen entspricht, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten übertragenden Auflösung zugrunde liegt: die Interessen der Mehrheits- und Minderheitsaktionäre der Beklagten sind nicht homogen auf die Erzielung eines möglichst hohen Auseinandersetzguthabens gerichtet. Die Mehrheitsaktionärin, die Nebenintervenientin zu 2., ist selbst der Vertragspartner der aufzulösenden Beteiligung und damit Schuldnerin des Auseinandersetzungsguthabens. Die Beklagte wird zu mehr als 80 % von der Mehrheitsaktionärin beherrscht. Die Auflösung der Beklagten wurde mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin gegen die Minderheitsaktionäre durchgesetzt. Die Nebenintervenientin zu 2. hat ein eigenes Interesse daran, dass der Wert der stillen Beteiligung möglichst gering festgesetzt wird, damit das von ihr an die Minderheitsaktionäre als Wert ihrer Anteile auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung der Beteiligung möglichst gering gehalten wird. Letztlich kann dieses jedoch dahinstehen. Denn anders als bei der B-Entscheidung ist es der Mehrheitsaktionärin nicht möglich, die Höhe des auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthabens selbst und ohne jegliche Kontrolle durch ein Gericht zu bestimmen. Für die Kläger besteht keine Gefährdung ihres verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf wirtschaftliche Kompensation ihrer verlorenen Beteiligung:
In Erfüllung der Voraussetzungen von § 14 des Beteiligungsvertrages vom 06.09.1989 haben die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2. eine Schiedsvereinbarung getroffen, aufgrund derer der Wirtschaftsprüfer, Firma A, eine Beteiligungsquote festgestellt hat. Diese ist in die Änderung des § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages durch dessen Änderung in der Hauptversammlung vom 29.08.2001 eingeflossen. Dieser Beschluß ist Gegenstand der Anfechtungsklage 14 O 152/01.
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Kompensation für die Kläger ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die später vorzunehmende Festsetzung des Wertes der Beteiligung als Auseinandersetzungsguthaben. Es kann dahinstehen, ob bereits die bloße Zusage der Abwickler der Beklagten in der Hauptversammlung vom 29.08.2001 und im Schriftsatz vom 22.11.2001 ausreicht, die Beendigung des Beteiligungsvertrages und zugleich die Festsetzung des Abfindungsguthabens unter den Zustimmungsvorbehalt der Hauptverhandlung zu stellen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit des Auseinandersetzungsguthabens gemäß §§ 241 ff AktG ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Hauptversammlung in Anwendung der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 83, 122 - Holzmüller -) erarbeiteten Grundsätze eine ungeschriebene Kompetenz zur Beschlußfassung über die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens zukommt.
In Anwendung der in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze ist eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung für solche schwerwiegenden Geschäftsführungsmaßnahmen anerkannt, die tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen. Als "schwerwiegend" wird eine Maßnahme bereits dann eingeordnet, wenn sie mehr als 10 % bis 15 % des Aktivvermögens betrifft (Semmler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., § 34 Rn. 41). Die Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens betrifft aber die Festlegung des Wertes der stillen Beteiligung der Beklagten insgesamt, die den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu nahezu 100 % ausmacht.
5.
Die Bestellung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. O und des Rechtsanwalts Dr. U zu Abwicklern der Beklagten (TOP 8 lit. b)) verstößt nicht gegen § 265 AktG. Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind gemäß § 265 Abs. 1 AktG zur Abwicklung von Gesetzes wegen berufen. Durch Beschluß der Hauptversammlung können aber auch andere Personen wie hier der Rechtsanwalt Dr. U, zu Abwicklern bestellt werden.
VII.
Die Unbegründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklagen (Hilfsanträge zu 1. bis 5. der Klägerin zu 1)) ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
VIII.
Die Hilfsanträge der Klägerinnen zu 4) und 5) sind unzulässig. Über diese Anträge ist zu entscheiden, da die Klage mit ihren Hauptanträgen erfolglos war.
Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen fehlt es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten. Die Behauptung einer solchen ist jedoch besondere Prozeßvoraussetzung der Feststellungsklage.
Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Der Sinn dieser Beschränkung liegt darin, einer Prozeßvermehrung entgegenzuwirken. Ein Kläger soll nicht die Möglichkeit haben, den Prozeßgegner und die Gerichte wiederholt mit der selben Rechtssache zu befassen, indem er zunächst über die Rechtsgrundlagen und dann über den Anspruch selbst entscheiden lässt. Es soll der Bezug der begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt werden. Der Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der ZPO vorausgesetzten Funktion der Gerichte (BGH MDR 1995, 306; MDR 2001, 828, 829). Derzeit ist der Beteiligungsvertrag vom 06.09.1989 noch nicht aufgehoben; ob er aufgehoben oder auf eine andere Weise beendet werden wird, ist offen. Dementsprechend stehen den Klägerinnen aus und wegen dieser Aufhebung des Beteiligungsvertrages keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.
Die Klägerinnen haben auch ein Feststellungsinteresse als Prozeßvoraussetzung für die Feststellungsklage nicht dargelegt. Darunter wird das schutzwürdige Interesse eines Klägers an der alsbaldigen Feststellung verstanden für den Fall, dass seinem Recht oder seiner Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sein Recht ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Insoweit bestehen für das Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen zwei Alternativen: entweder handelt es sich bei der Willensbildung zur Aufhebung des Aufhebungsvertrages um eine gesetzlich nicht geregelte Strukturmaßnahme von herausragender Bedeutung im Sinne von BGH 83, 122 - Holzmüller -: dann ist der Vorstand in analoger Anwendung von § 119 AktG verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Irgendein Anhaltspunkt oder eine Berühmung des Vorstandes oder der Liquidatoren, dass diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem Fall, dass die Willensbildung nicht zu den Strukturmaßnahmen von herausragender Bedeutung gehören sollte, hat der Vorstand das Recht, die Entscheidung der Hauptversammlung zu verlangen (§ 119 Abs. 2 AktG). Die Liquidatoren haben in diesem Rechtsstreit erklärt, dass sie in dieser Weise verfahren werden. Aus dieser Erklärung folgt eine Ermessensschrumpfung dahingehend, dass der Vorstand nach § 119 Abs. 2 AktG vorzugehen hat. Denn jedenfalls aufgrund ihrer eigenen Zusicherung können die Liquidatoren vernünftigerweise nicht annehmen, sie dürften die Entscheidung - noch - in ausschließlicher eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen; insoweit ergibt sich das selbe Ergebnis wie bei nichtgeregelten Strukturmaßnahmen von herausragender Bedeutung (Argumentation BGHZ 83, 122, 131).
IX.
Der am 29.04.2002, 16:50 Uhr, eingegangene Schriftsatz der Kläger zu 4) und 5), in dem diese den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, kann vor dem Verkündungstermin nicht mehr zugestellt werden und findet daher schon aus diesem Grund im Urteil keine Berücksichtigung (Art. 103 GG). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, denn die Vorschrift des § 156 ZPO dient nicht dazu, verspätetes Vorbringen zu sanktionieren (vgl. a. Zöller-Greger, 23. Aufl., Randn. 2 a zu § 296 a ZPO und Zöller-Vollkommer, a.a.O., Randn. 37 zu § 91 a ZPO).
X.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 100, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert:
I. Im Verhältnis der Klägerin zu 1) zur Beklagten verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Beschluß vom 21.12.2000. Diese Werte ergeben in Euro:
Antrag zu 1.: 102.258,37 Euro,
Antrag zu 2.: 102.258,37 Euro,
Antrag zu 3.: 511.291,88 Euro,
Antrag zu 4.: 255.645,94 Euro,
Antrag zu 5.: 511.291,88 Euro,
insgesamt: 1.482.746,40 Euro.
II. Im Verhältnis der Kläger zu 2) und 3) zur Beklagten:
bis 11.04.2002: 500.000,00 DM = 255.645,94 Euro,
ab 11.04.2002: 250.000,00 DM = 127.822,97 Euro.
III. Im Verhältnis der Klägerin zu 4) zur Beklagten:
Antrag zu 1.: 500.000,00 DM = 255.645,94 Euro,
Antrag zu 2.: 500.000,00 DM = 255.645,94 Euro,
Hilfsanträge: 200.000,00 DM = 102.258,37 Euro.
IV. Im Verhältnis der Klägerin zu 5) zur Beklagten:
Antrag zu 1.: 100.000,00 DM = 51.129,19 Euro,
Antrag zu 2.: 100.000,00 DM = 51.129,19 Euro,
Hilfsanträge: 40.000,00 DM = 20.451,68 Euro.
V. Im Verhältnis des Klägers zu 6) zur Beklagten:
Antrag zu 1.: 100.000,00 DM = 51.129,19 Euro,
Antrag zu 2.: 100.000,00 DM = 51.129,19 Euro,
Antrag zu 3.: 250.000,00 DM = 127.822,97 Euro,
Antrag zu 4.: 500.000,00 DM = 255.645,94 Euro.
VI. Interesse der Nebenintervenientin zu 1.: wie Streitwert der Klägerin zu 4),
Interesse der Nebenintervenientin zu 2.: wie Streitwert der Klägerin zu 1).
LG Bonn:
Urteil v. 02.05.2002
Az: 14 O 160/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2735f4d5e7ad/LG-Bonn_Urteil_vom_2-Mai-2002_Az_14-O-160-00