Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 17/14
(BGH: Beschluss v. 03.07.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 17/14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. Juni 2013 die Befugnis des Klägers zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof am 22. November 2013 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 21. Januar 2014 zugestellt worden. Am 21. Februar 2014 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und am 20. März 2014 beim Anwaltsgerichtshof wegen seiner "aktuellen beruflichen Belastung" einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis zum 31. März 2014 gestellt. Am 1. April 2014 hat er beim Bundesgerichtshof die Verlängerung der Frist bis zum 14. April 2014 und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er für zehn Tage wegen einer schweren, hochfiebrigen Grippe überraschend krankheitsbedingt ausgefallen und erst heute wieder einsatzfähig sei. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 31. März 2014 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist verstrichen sei und deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestünden. Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 hat der Kläger den Zulassungsantrag begründet.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 21. Januar 2014 erfolgte. Die Frist ist damit am 21. März 2014 abgelaufen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Daran fehlt es hier.
Der Kläger war nach seinen Angaben die zehn Tage vor dem 1. April 2014 arbeitsunfähig erkrankt, mithin vom 22. bis zum 31. März 2014. Am 22. März 2014 war aber die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bereits abgelaufen. Gegen eine Erkrankung des Klägers während der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung spricht auch, dass er seinen am 20. März 2014 um 14.59 Uhr per Fax dem Anwaltsgerichtshof übersandten Fristverlängerungsantrag nicht auf eine Erkrankung gestützt hat.
3. Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten ist infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens - hier Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Verfahren auf Neuerteilung der Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Kau Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.11.2013 - 1 AGH 26/13 -
BGH:
Beschluss v. 03.07.2014
Az: AnwZ (Brfg) 17/14
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