Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. November 1981
Aktenzeichen: 25 WF 166/81

(OLG Köln: Beschluss v. 03.11.1981, Az.: 25 WF 166/81)

Tenor

Auf die am 9.0ktober 1981 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichtes - Leverkusen vom 28. September 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Eheleute. Die Antragstellerin hat beantragt, ihre Ehe zu scheiden.

Gleichzeitig hat sie beantragt,

ihr zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens und der einstweiligen Anordnungen unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Hierzu hat sie vorgetragen, der Antragsgegner beziehe ein Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 2.000 ,--DM netto monatlich, sie selbst habe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 480,60 DM monatlich.

Mit Beschluß vom 28.September 1981 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses, den sie zunächst geltend machen müsse, bevor sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen könne.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin.

Eine Partei, deren beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 114 Satz 1 ZPO.

Daß die Antragstellerin mit ihrem eigenen Einkommen nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten aufzubringen, bedarf keiner näheren Darlegung.

Der Auffassung, die Antragstellerin müsse sich zunächst darauf verweisen lassen, daß ihr gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf. Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zustehe, vermag der Senat nicht zu folgen.

Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt ist, muß auch ein etwa bestehender Anspruch Ruf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses, vgl. § 1360 a Abs. 4 BGB, berücksichtigt werden. Daß ein derartiger

Prozeßkostcnvorschuß zu den Einkünften gehört, welche die antragstellende Partei zur Deckung der Prozeßkosten einzusetzen hat, und daß Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn die antragsteIlende Partei die Kosten ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung trotz des Prozeßkostenvorschusses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, bedarf keiner längeren Darlegung.

(vgl. z.B. Zöller-Schneider, ZPO, 13. AufI., Anm. IV 4, zu § 115).

Insoweit ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts - Familiengerichtes - Leverkusen nicht zu beanstanden. Bei der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses hat es jedoch unbeachtet gelassen, daß das Nettoeinkommen des Antragsgegners

nach den Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse etwa 2.000,--DM im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt. Das bedeutet, daß dem Antragsgegner selbst, soweit es auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren wäre, und zwar verbunden mit der Verpflichtung, bestimmte Raten zu zahlen, wie sie sich aus § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO ergeben.

Unter solchen Umständen aber ist für einen Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses kein Raum und kann die Antragstellerin dementsprechend nicht darauf verwiesen werden, daß die Geltendmachung eines solchen Anspruches vorrangig sei. Die Inanspruchnahme des Antragsgegners wegen eines Prozeßkostenvorschusses entspräche hier weder der gesetzlichen Wertung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit noch der Billigkeit.

Einer Partei , deren Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, steht, hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung oder- verteidigung und keine Mutwilligkeit unterstellt, grundsätzlich Prozeßkostenhilfe zu. Welche Einkommensgrenze dabei maßgebend ist, ergibt sich im einzelnen aus der Tabelle in der Anlage 1 zu § 114 ZPO. Sie zeigt, daß eine rechtssuchende Partei - bei sehr niedrigem Einkommen - völlig von den Kosten der Prozeßführung befreit wird, oder - bei höherem Einkommen - die Möglichkeit erhält, diese Kosten in Raten aufzubringen. Die Regelung läßt den ihr zugrunde legenden gesetzgeberischen Willen unschwer erkennen. Einem Rechtssuchenden mit begrenztem Einkommen wird es nicht zugemutet, die Kosten der Rechtsverfolgung oder - verteidigung uneingeschränkt auf sich zu nehmen, sondern nur in dem sich aus der erwähnten Tabelle ergebenden Rahmen. Darüberhinaus ~er soll der Rechtssuchende mit Prozeßkosten nicht belastet werden. Mit dieser gesetzlichen Wertung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Partei wäre die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an die Antragstellerin nicht zu vereinbaren. Sie würde nämlich dazu führen, daß der Antragsgegner über das eben beschriebene Maß hinaus Prozeßkosten aufzubringen hätte.

Es läßt sich nicht einwenden, das Recht der Prozeßkostenhilfe berücksichtige bei jeder Partei nur die ihr selbst durch Gerichtsund Anwaltsgebühren entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, andere Belastungen seien hier ohne Bedeutung. Entscheidender Gesichtspunkt muß es vielmehr sein, daß der Rechtssuchende, dessen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, nach dem unzweifelhaften Willen des Gesetzes bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur einen Teil seines Einkommens für die Rechtsverfolgung oder Verteidigung soll einsetzen müssen, bei sehr niedrigem Einkommen auch gar keine eigenen Mittel. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um die eigenen Kosten der Prozeßführung oder um diejenigen der Gegenseite handelt~ maßgebend ist, daß es um die Kosten einer konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung geht. Es mag sich sogar die Argumentation vertreten lassen, daß derjenige, der nach dem Willen des Gesetzes für seine eigenen Prozeßkosten nur einen Teil seines Einkommens aufzubringen brauche, erst recht nicht verpflichtet sein könne, diesen Rahmen zu

Gunsten der Prozeßkosten der Gegenseite zu überschreiten.

Der Antragsgegner kann auch nicht für verpflichtet gehalten werden, an die Antragstellerin einen Prozeßkostenvorschuß zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten zu zahlen, etwa bemessen nach seinem Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt, vermindert um die Raten, die er selbst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu zahlen hätte. Zum einen nämlich würde auch diese Lösung im Ergebnis dazu führen,

daß der Antragsgegner über das soeben beschriebene Maß hinaus mit Prozeßkosten belastet würde, nur eben nicht mit einen in einer Summe zu zahlenden Betrag, sondern mit entsprechenden Raten. Der Antragsgegner würde mit ein und dem selben Einkommen gleichsam zweimal nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage 1 zu § 114 ZPO zur Zahlung herangezogen. Zum anderen wäre ein Prozeßkostenvorschuß in Raten auch für die Antragstellerin nicht annehmbar. Denn sie ist, wenn ihr keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird, sowohl dem Gericht als insbesondere auch ihrem Prozeßbevollmächtigten gegenüber ohne Beschränkung auf irgendwelche Raten zahlungspflichtig hierbei ist von Bedeutung, daß bei Beginn des Verfahrens grundsätzlich eine Gerichtsgebühr vorausgezahlt werden soll, § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG, und daß vor allem dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gegen seine Mandantin ein Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß zusteht, § 17 BRAGO. Diesen Zahlungsverpflichtungen könnte die Antragstellerin mit Hilfe eines in monatlichen Raten zu zahlenden Prozeßkostenvorschusses nicht genügen.

Der Senat verkennt nicht, daß der Antragsgegner bisher die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe noch nicht beantragt hat und daß auch nicht feststeht, ob er einen solchen Antragstellen wird. Möglicherweise wird er von sich aus auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verzichten, möglicherweise wird das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen der Antragstellerin letztendlich auch die Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern - hierüber wird noch zu entscheiden sein - und wird die Antragstellerin dann davon absehen, ihren vorliegende. Scheidungsantrag weiter zu verfolgen, so daß für den filltragsgegner die Notwendigkeit einer Rechtsverteidigung gar nicht eintritt. Alles das ist aber für die jetzt zu treffende Entscheidung ohne Belang. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist eine andere Beurteilung des Prozeßkostenhilfebegehrens der Antragstellerin, was ihre "Prozeßarmut" angeht, nicht gerechtfertigt. Den Antragsgegner die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an die Antragstellerin in einer Summe aufzugeben,

wäre mit der gesetzlichen Bewertung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren; dies ist bereits dargelegt worden, ob ihm selbst Prozeßkostenhilfe bewilligt wird oder nicht, bleibt hierfür bedeutungslos. Ihm die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Raten aufzugeben, kommt ebensowenig in Betracht, und zwar ebenfalls ohne Rücksicht darauf, ob ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist oder nicht, nämlich wegen der Unzulänglichkeit eines derartigen Vorschusses für die Antragstellerin. Auch dies ist bereits dargelegt worden.

Aus demselben Grunde wäre es auch keine Lösung, dem Antragsgegner etwa die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Raten aufzugeben und ihm dann gegebenenfalls Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ohne ihn zur Zahlung der Raten zu verpflichten, die an sich seinem Einkommen entsprächen. Auf diese Weise würde zwar eine zusätzliche Belastung des Antragsgegners über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus vermieden, der Antragstellerin aber wäre mit einem solchen "Ratenvorschuß", wie schon dargelegt nicht geholfen.

Wäre die Inanspruchnahme des Antragsgegners nach alledem mit der gesetzlichen Bewertung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren, so entspräche diese Inanspruchnahme auch nicht der Billigkeit. Nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB kann die Antragstellerin also auch unter diesen Gesichtspunkten nicht auf die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches verwiesen werden. Denn es kann nicht der Billigkeit entsprechen, einer Partei eine höhere Kostenlast aufzuerlegen, als sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes selbst tragen soll. Das bedeutet im Ergebnis, daß das Maß, bis zu welchem der Antragsgegner im Rahmen der Prozeßkostenhilfe mit Kosten belastet werden darf, zu gleich auch das Maß seiner Inanspruchnahme zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für die Antragstellerin darstellt.

Nach alle dem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen zurückzuverweisen, welches nunmehr

von der "Prozeßarmut" der Antragstellerin auszugehen, aber noch zu prüfen haben wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.






OLG Köln:
Beschluss v. 03.11.1981
Az: 25 WF 166/81


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