Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/09

(BGH: Beschluss v. 10.05.2010, Az.: AnwZ (B) 37/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 29. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt bei der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH beschäftigt. Seit dem 1. September 2008 ist er bei der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH angestellt. Diese Gesellschaft war am 1. August 2008 von der Steuerberaterin S. als alleiniger Gesellschafterin gegründet worden. Mit Bescheid vom 16. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt.

a) Über das Vermögen des Antragstellers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Umstände, welche geeignet wären, die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Er ist vielmehr selbst davon ausgegangen, in Vermögensverfall geraten zu sein.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen.

aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts reicht insoweit nicht aus. Schon aus der Vorschrift des § 14 Nr. 7 BRAO ergibt sich, dass die Verfahrenseröffnung einen Widerruf der Zulassung nicht ausschließt, sondern umgekehrt regelmäßig - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung erlauben - zum Widerruf der Zulassung führt. Die Interessen der Mandanten sind überdies dadurch gefährdet, dass diese (von Fällen des Gutglaubensschutzes einmal abgesehen) nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Rechtsanwalt zahlen können (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144 f.).

bb) Dass der Antragsteller nicht selbständig, sondern als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft tätig war, änderte an der durch den Vermögensverfall bewirkten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ebenfalls nichts.

Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat für Ausnahmekonstellationen verneint, in denen der Anwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Berührung kam (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924; Beschl. v. 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08).

Der Anstellungsvertrag, welchen der Antragsteller mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen hat, genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Überwachung der Tätigkeit des Antragstellers durch andere Berufsträger ist im Vertrag nicht vorgesehen. Der Antragsteller ist durch den Anstellungsvertrag zudem weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, neben seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt Mandate im eigenen Namen anzunehmen und abzurechnen. Der Vertrag enthält kein Verbot anderweitiger Anwaltstätigkeit; er sieht eine Arbeitszeit von nur 25 Wochenstunden vor. Schließlich könnte der Antragsteller die Angestelltentätigkeit beenden und als selbständiger Anwalt tätig werden, ohne dass die Antragsgegnerin hiervon erführe.

3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht beendet, so dass sein Vermögensverfall weiterhin vermutet wird (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht dargelegt. Das gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der dazu vorgelegten Unterlagen.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH haben sich keine Anhaltspunkte für eine geänderte Beurteilung ergeben.

Der in Aussicht genommene Vertrag mit der Kanzlei S. , , H. straße , K. , ist nicht zustande gekommen, so dass dahinstehen kann, ob es sich entsprechend der Darstellung der Antrags-

gegnerin, lediglich um eine Bürogemeinschaft handelt, welche die erforderlichen Kontrollen nicht gewährleisten könnte.

Tolksdorf Schmidt-Ränsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2009 - AGH 45/2008 (II) -






BGH:
Beschluss v. 10.05.2010
Az: AnwZ (B) 37/09


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