Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. Mai 1997
Aktenzeichen: 6 U 18/90

(OLG Köln: Urteil v. 02.05.1997, Az.: 6 U 18/90)

1. Bei variablen Richtwinkelsystemen, die zum Zwecke der Reparatur verformter Fahrzeugkarosserien zusammen mit hierzu entwickelten Richtbänken und Traversen fahrzeugspezifisch zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht - lediglich - um Ersatz- und/oder Zubehörteile, sondern um Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs zur Realisierung des mit dem Vertrieb der Richtbänke und Traversen verfolgten Gebrauchszweckes und Markterfolges. Der Vertrieb von Richtwinkelsystemen Dritter, die mit den Richtbänken und Traversen des Erstanbieters sowie mit dessen Winkelsystem selbst kompatibel sind, ist daher wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des ,Einschiebens in fremde Serie zu beurteilen.

2. Für die Bejahung eines unlauteren ,Einschiebens in fremde Serie" i.S. von § 1 UWG ist Voraussetzung, daß das -angeblich- einzuschiebende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden (Haupt-)Ware zu verdrängen. Hierzu ist neben der technischen und mechanischen Kompatibilität erforderlich, daß sich der Aufbau des in diesem Falle entstehenden>Mischsystems< unter den Bedingungen der Praxis auch als wirtschaftlich sinnvoll erweist.

3. Zu den Voraussetzungen unlauterer unmittelbarer Leistungsübernahme durch einen Wettbewerber.

Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 31 O 558 / 88 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch dieses Urteils die folgende Neufassung erhält: Soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird 1. die Beklagte verurteilt, unter Angabe der Umsätze Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber die nachstehenden Werbeaussagen verwandt wurden: a) " Sie haben... eine Richtbank und Traversen vom Wettbewerb...das ist nicht wichtig. B. Modular-Richtwinkelsätze sind austauschbar ! " oder b) " Das B. Modular-System ist speziell konstruiert..., aber durch seine Vielseitigkeit ist es auch auf anderen Wettbewerbs- bänken verwendbar " oder c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...auf den Wettbewerbs- Richtbänken und traversen benutzt werden " oder d) " Die B. Modular-System- Basistürme passen auf alle C.-Modultraversen " oder e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das Modular-System von B. paßt darauf " oder f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder Richtbänken, es gibt überhaupt keine Anpassungsprobleme " oder g) " B. P- 201 einige Markenzulassungen ... Peugeot... ... VW... " wie im folgenden wiedergegeben: 2. festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der Klägerin durch die Verwendung der vorstehenden unter Ziff. 1 a) bis g) genannten Werbeaussagen verursacht hat. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 2/3, der Beklagten mit 1/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 60.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 225.000.-, die der Klägerin auf DM 25.000.- festgesetzt.

Gründe

Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb variabler

Richtsysteme, die von ihren jeweiligen Mutter- bzw.

Partnergesellschaften hergestellt werden. Diese variablen

Richtsysteme kommen in KFZ-Werkstätten im Zusammenhang mit der

Reparatur von Fahrzeug-Karosserieschäden zum Einsatz. Hierbei

werden beschädigte und verformte Fahrzeugkarosserien auf einen

nachfolgend näher beschriebenen Rahmen - die sogenannte Richtbank -

gehoben und dort in einer bestimmten Position fixiert. Mittels

sodann auf die Karosserie ausgeübter Zug- und Druckkräfte werden

die beschädigten Karosserieteile rückverformt und ausgerichtet. Um

eine die Betriebssicherheit der solcher Art bearbeiteten

Kraftfahrzeuge beeinträchtigende Verformung und Verschiebung der

Karosserien zu verhindern, sind letztere, abhängig vom jeweiligen

Fahrzeugtyp, an ganz bestimmten Punkten - den sogenannten

Fixpunkten - zu befestigen. Diese fahrzeugspezifischen Fixpunkte

werden von den Herstellern der Richtsysteme in Zusammenarbeit mit

den jeweiligen KFZ-Herstellern festgelegt. Im einzelnen

funktioniert das Richtsystem dabei nach folgendem Prinzip: Auf der

Richtbank - einem aus Metallschienen gebildeten rechteckigen Rahmen

- werden Träger, die sogenannten Traversen, befestigt. Auf

letzteren werden anschließend in verschiedener Höhe angebotene

Richtwinkel verschraubt. Die zu bearbeitende Fahrzeugkarosserie

liegt sodann an den jeweiligen Fixpunkten auf den Köpfen der

Richtwinkel auf. Diese Richtwinkelköpfe sind je nach den

Gegebenheiten und Bedingungen der " Fixpunkte " unterschiedlich

geformt und angewinkelt. Um die Richtwinkel auf den Traversen bzw.

der Richtbank befestigen zu können, sind in den Füßen der

Richtwinkel jeweils Lochungen angebracht, die es erlauben, die

Richtwinkel mit den Traversen bzw. der Richtbank, die passende

Lochmuster aufweisen, zu verschrauben. Hinsichtlich der Art und

Ausgestaltung des erwähnten Richtsystems im einzelnen wird

beispielhaft auf die zu den Akten genommenen Abbildungen lt.

Anlagen K 1 und K 6 sowie auf das von der Klägerin im Termin am 17.

Januar 1997 überreichte Modell Bezug genommen.

Die Muttergesellschaften der Parteien bzw. wiederum deren

Rechtsvorgänger arbeiteten im Zeitraum von 1961 bis 1977 beim

Vertrieb von Richtbänken in der damaligen B.-C. SA mit Sitz in

Vienne/Frankreich zusammen. Während dieser Zeit hatte B. die

ausschließlichen Vertriebsrechte und eine Herstellungslizenz für

die von C. bzw. deren Präsidenten konstruierten Richtbänke. Nachdem

diese Zusammenarbeit im Jahre 1977 endete, stellte B. selbst

Richtbänke her und ergänzte seine Produktpalette u. a. um die

bisher von C. bezogenen Richtwinkel ( Bl. 39 d. A. ). Die ab

Oktober 1977 in Deutschland vertriebenen Richtbänke wurden dabei

mit einem gegenüber der C.-Richtbank veränderten Lochraster,

nämlich mit einem jeweiligen Lochabstand von 100 mm bei einem

Lochungsdurchmesser von 12 mm versehen ( Bl. 44 d. A. ). Im April

1978 stattete C. sodann seine in Deutschland vertriebenen Traversen

mit demselben Lochmuster aus.

Etwa Mitte der 80-er Jahre konstruierte der Präsident der

Muttergesellschaft der Klägerin ein variables Richtwinkelsystem,

welches die Klägerin seit 1985 unter der Bezeichnung "

Multi-Z-System " bzw. " MZ-System" in Deutschland vertreibt ( Bl.

10/15 d. A. ). Dieses variable Richtwinkelsystem weist die

Besonderheit auf, daß die bisher in einem Stück gefertigten

Richtwinkel in zwei Teilen, bestehend aus einer Basis - dem

sogenannten Turm - und einer in deren obere Àffnung

hineinsteckbaren Spitze - dem sogenannten Kopf oder Terminal -

getrennt angeboten werden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung

der genannten variablen Richtwinkel wird auf die Anlagen K 6 und BK

14 verwiesen.

Die von der Klägerin vertriebenen variablen Richtwinkel sind

dabei auf die von ihr ebenfalls vertriebenen Richtbänke und

Traversen abgestimmt, indem einerseits die Vorrichtungen für den

Anschluß der Richtwinkeltürme auf den Traversen und Richtbänken

sowie andererseits die für die Aufnahme der Richtwinkelköpfe

bestimmten Àffnungen der Türme und die Richtwinkelköpfe selbst

jeweils miteinander kompatible Normmaße aufweisen. Die beschriebene

zweiteilige Konstruktion der Richtwinkel bewirkt, daß lediglich

noch die Richtwinkelköpfe jeweils fahrzeugspezifisch herzustellen

und von den Werkstattbetrieben zu beschaffen sind, wohingegen ein

Satz von Richtwinkeltürmen - der sogenannte Basissatz - für die

Aufnahme sämtlicher karosserieabhängiger Varianten der

Richtwinkelköpfe ausreicht. Dabei gelangen jedoch nicht für jede

Karosseriereparatur sämtliche Richtwinkeltürme des Basisatzes zum

Einsatz. Welche Türme jeweils zu verwenden und an welcher Stelle

der Traversen bzw. Richtbank für die Vornahme einer

Karosseriereparatur zu befestigen sind, geht aus den zusammen mit

den fahrzeugspezifischen Richtwinkelköpfen gelieferten sogenannten

Aufbauplänen hervor. Diesen ist auch zu entnehmen, welche

Richtwinkelköpfe eines fahrzeugspezifischen Satzes jeweils in

welcher Höhe in welchen Türmen in welcher Position zu befestigen

sind. Bzgl. der näheren Einzelheiten insoweit wird beispielhaft auf

die zu den Akten gereichten Aufbaupläne der Klägerin - Bl. 1059 und

1143 d. A. - verwiesen.

Die Klägerin verkauft pro Jahr ca. 800 bis 900 Richtwinkelturm-

bzw. Basissätze ihres Multi-Z-Systems und ca. 1.500 bis 1.700

Richtwinkelkopfsätze ( Bl. 225 d. A. - Stand 1989 ). Von den in der

Bundesrepublik Deutschland in Karosseriebetrieben vorhandenen

18.000 bis 20.000 Richtbänken stammen etwa 14.000 bis 15.000 von

C., ca. 1.400 bis 1.500 von B. und weitere 1.000 bis 4.000 Stück

von dritten Anbietern. Pro Jahr setzt die Klägerin dabei ca. 400

bis 500 C.-Richtbänke verschiedener Modelle ab. Hinsichtlich der

näheren Einzelheiten betreffend die Umsätze der Parteien wird auf

die Schriftsätze vom 7. September 1989 ( Bl. 217 - 219 d. A.) und

vom 12. September 1989 ( Bl. 224 - 225 d. A. ) Bezug genommen.

Seit 1987 stellt auch B. zweiteilige bzw. variable Richtwinkel

her, die in Deutschland von der Beklagten unter der Bezeichnung "

Modular-System " vertrieben werden. Die Verbindungsmaße für die

Befestigung der Richtwinkeltürme auf den Traversen einerseits sowie

andererseits die Abmessungen für das Einbringen und Befestigen der

Richtwinkelköpfe in den Türmen entsprechen dabei denjenigen des

konkurrierenden Multi-Z-Systems der Klägerin. Jedoch sind die zum

Basissatz gehörenden Türme des von der Beklagten vertriebenen "

Modular-Systems " teilweise höher als die klägerischen

Multi-Z-Türme.

In einem im September 1987 erschienenen Prospekt (" MOD.G. 09/87

CP " ), bzgl. dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 6 zur

Klageschrift verwiesen wird, bewarb die Beklagte ihr

B.-Modular-System u. a. mit folgenden Aussagen:

"... B.-Standard-Basissätze sind

verwendbar mit Richtwinkelköpfen von zwei

verschiedenen Herstellern ..."

( Seite 5 des genannten Prospekts )

und

" ... B.-Standard-Türme sind

verwendbar mit B.- oder

C.-Richtwinkelköpfen..."

( Seite 6 des erwähnten Prospekts ).

Gemeinsam mit dem Basis-Satz ihres Modular-Systems (" MOD 87000"

) wurde dabei ein sogenannter Umbausatz, bestehend aus diversen,

jeweils die Dicke von 10mm bzw. 20mm aufweisenden Unterlegscheiben

bzw. Distanzplatten angeboten. Hierzu war in dem vorbezeichneten

Prospekt folgendes ausgeführt:

" ... Umbau-Satz ( im Satz MOD 87000

enthalten). Gestattet die Verwendung

von C.-Richtwinkeln auf B.-

-Türmen ".

In zeitlich nachfolgenden Prospekten wurden die vorstehenden

Werbeaussagen überklebt bzw. später nicht

mehr gedruckt. Insoweit wird auf die Anlagen 1 bis 5 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 1995 (Bl. 1184 ff d. A.

) Bezug genommen.

Darüber hinaus hat die Beklagte die weiteren, im nachfolgenden

Antrag unter I. 2. und I. 3. a bis f im einzelnen wiedergegebenen

Werbeaussagen und bildlichen Darstellungen über ihr Modular-System

verbreitet, die in diversem Prospektmaterial und in Schreiben (

Anlagen K 2, K 15 und K 19 zur Klageschrift ) enthalten waren.

Die Klägerin beanstandet sowohl diese Werbung der Beklagten für

ihre variablen Richtwinkel des Modular-Systems als auch das

Inverkehrbringen der die konkreten Abmessungen aufweisenden

Produkte selbst als wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Sie hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des mittels

Nachahmung der maßgeblichen Verbindungsmaße bewirkten

Einschleichens in eine fremde Serie auf Unterlassung in Anspruch

genommen, die Richtwinkelköpfe und -türme des Modular-Systems mit

dem klägerischen Multi-Z-System identischen Anschlußmaßen zu

bewerben und/oder in den Verkehr zubringen, und zwar sowohl was die

Verbindungsmaße zwischen den Richtwinkel-Türmen und Traversen

angeht, als auch was diejenigen zwischen den Türmen und

Richtwinkel-Köpfen anbelangt.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagte habe die

variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems durch unmittelbares

Kopieren der C.-Richtwinkel hergestellt. Da alle für die Verbindung

der variablen Richtwinkel-Bestandteile ( Türme/Köpfe )

untereinander sowie wiederum die für den Anschluß der Türme auf den

Traversen und Richtbänken relevanten C.-Maße von B. übernommen

worden seien, werde es der Beklagten auf diese Art ermöglicht, sich

mit ihren variablen Richtwinkeln des Modular-Systems auf die

C.-Traversen und -Richtbänke zu setzen bzw. dort "einzuschieben ".

Mit der Óbernahme der vorbezeichneten Abmessungen habe B. aber auch

im Verhältnis zwischen Türmen und Köpfen untereinander die

Voraussetzungen für einen Austausch der einzelnen Elemente der

variablen Richtwinkel geschaffen: B.-Richtwinkelköpfe könnten auf

C.-Türmen ebenso Verwendung finden, wie umgekehrt C.-Köpfe auf

B.-Türme paßten ( Bl. 114 d. A. ). Auch insoweit liege daher, so

hat die Klägerin geltend gemacht, ein Einschieben in ihre - der

Klägerin - Serie vor. Während sie in diesem Zusammenhang zunächst

weiter dargelegt hatte, die Kombination der einzelnen

Richtwinkelbestandteile ( Türme/Köpfe ) der verschiedenen

Hersteller sei auch bei Verwendung der beklagtenseits zusammen mit

dem Basis- bzw. Umbausatz MOD 87000 gelieferten Unterlegscheiben

außerordentlich problematisch, weil für derartige Mischsysteme

keinerlei Pläne betreffend die Anordnung der Richtwinkeltürme

existierten ( BL. 26 ), hat die Klägerin sodann behauptet, daß der

Aufbau eines solchen Mischsystems ohne weiteres möglich sei, wobei

die Höhendifferenz der B.-Türme gegenüber den C.-Türmen problemlos

mit den von der Beklagten ausgelieferten Distanz- und

Unterlegplatten ausgeglichen werden könne. Diese Distanz- und

Unterlegscheiben seien auch heute noch im Verkehr und könnten

überdies ohne weiteres von KFZ- Werkstattbetrieben selbst

angefertigt werden.

Die Beklagte schleiche sich auf diese Weise aber insgesamt mit

ihrem Modular-System in ihr, der Klägerin, Karosserie-Richtsystem

ein. Denn die in dieses Richtsystem eingeliederten Richtbänke und

Traversen seien von vorneherein auf die Ergänzung um die für die

Karosseriereparatur unabdingbaren fahrzeugspezifischen und KFZ-

modellabhängigen Richtwinkel angelegt ( Bl. 114 - 116, 144 - 146 d.

A. ). Da - wie unstreitig ist - Richtbänke eine fast unbegrenzte

Lebensdauer aufwiesen, sei ohne die fortlaufende Lieferung der

Richtwinkel andernfalls eine wirtschaftlich sinnvolle

unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar. Eben in diesen

Fortsetzungsbedarf breche die Beklagte mit ihrem, die maßgeblichen

Verbindungs- und Anschlußmaße kumulativ übernehmenden

Modular-System ein.

Diese Vorgehensweise der Beklagten, so hat die Klägerin

vertreten, erweise sich aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt des

Einschiebens in eine fremde Serie als unlauter i. S. von § 1 UWG.

Dies müsse vielmehr auch deshalb gelten, weil die Verwendung von

Mischsystemen der vorbeschriebenen Art keine Gewähr dafür biete,

daß sich die mit den Richtwinkelköpfen jeweils gegriffenen

Fixpunkte der Karosserie innerhalb der Maßtoleranzen halten. Die

Verwendung von Mischsystemen, so hat die Klägerin behauptet, führe

vielmehr ein " erhöhtes Gewährleistungsrisiko " herbei, weil damit

ein Produkt hergestellt werde, welches durch fehlende

Maßgenauigkeit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährde. Auch

unter dem letztgenannten Aspekt ergebe sich die wettbewerbliche

Unlauterkeit des Inverkehrbringens der mit dem C.-Richtsystem

angeblich kompatiblen B.- Richtwinkel des Modular-Systems ( Bl. 116

f d. A. ).

Der Vertrieb der angegriffenen Richtwinkelelemente stelle sich

schließlich aber auch - so hat die Klägerin ebenfalls geltend

gemacht - unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren

Leistungsübernahme als unlauter i. S. von § 1 UWG dar, weil die

Beklagte sich durch das " Abkupfern " der C.-Richtwinkel-Türme

und-Köpfe erhebliche eigene Entwicklungskosten erspart habe.

Da der Beklagten damit das Anbieten und Inverkehrbringen der mit

ihren - der Klägerin - Traversen und Richtwinkeln kompatibeln

Richtwinkeltürme und - köpfe selbst zu untersagen sei, habe sie

folglich ebenfalls die eine solche Kompatibilität behauptenden

Werbeaussagen zu unterlassen ( Bl. 118 d. A. ). Denn den von dieser

Werbung ausschließlich angesprochenen Fachkreisen sei bekannt, daß

- auch wenn sie in dem Prospekt der Beklagten nicht namentlich

genannt sei - es sich bei dem erwähnten " Wettbewerber " nur um die

Klägerin handeln könne ( Bl. 118 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

I. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungs-

geldes bis zur Höhe von DM 500.000.-, ersatz-

weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten zu untersagen,

1. Richtwinkel und Richtwinkeltürme ( sog.

" Modular-System " ) zur Verwendung auf

Richtbänken in den Verkehr zu bringen

und/oder zu bewerben, sofern diese Richt-

winkel und Richtwinkel-Türme die nach-

folgend für die Verbindung relevanten

Maße aufweisen:

a) Anschlußlöcher der Richtwinkeltürme

mit 100mm-Raster,

b) Versetzung der Richtwinkeltürme

mit den Bestellnummern B 1, B 2,

B 3, B 4, und B 5 um 25mm aus der

Mitte, bei den Richtwinkeltürmen

mit den Bestellnummern D 2 und C 2

um 100mm bzw. 125mm aus der Mitte,

c) 40mm lichte Weite der Richtwinkel-

Türme,

d) 40mm Durchmesser der Richtwinkelzapfen,

e) 12mm Durchmesser des Absteckbolzens

zur Befestigung der Richtwinkel in

den Richtwinkeltürmen,

f) 30mm Abstand der Befestigungslöcher

für Absteckbolzen,

g) 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher

in den Richtwinkel-Türmen

und diese identisch sind mit denjenigen,

die die Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme

aufweisen, die sie - die Klägerin - als

sogenanntes " Multi-Z-System " anbietet.

2. für die in Ziff. I. 1. genannten Richt-

winkel und Richtwinkel-Türme zu werben mit

nachfolgender Darstellung:

3. für die in Ziff. I. 1. genannten Richt-

winkel und Richtwinkel-Türme mit der

Aussage zu werben, diese seien kompatibel

mit Richtbanksystemen der Klägerin,

insbesondere wenn dies mit folgenden

Formulierungen geschieht:

a) " Sie haben ... eine Richtbank und

Traversen vom Wettbewerb...das ist

nicht wichtig. B. Modular-

Richtwinkelsätze sind austauschbar ! "

oder

b) " Das B. Modularsystem ist

speziell konstruiert ..., aber durch

seine große Vielseitigkeit ist es

auch auf anderen Wettbewerbsbänken

verwendbar "

oder

c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...

auf den Wettbewerbsrichtbänken und

Traversen benutzt werden "

oder

d) " Die B.-Modular-System-Basis-

türme passen auf alle C. Modul-

traversen "

oder

e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das

Modular-System von B. paßt

darauf "

oder

f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder

Richtbänken, es gibt überhaupt keine

Anpassungsprobleme ";

4. für das B.-Richtwinkel-

Banksystem P-201 mit der Behauptung

zu werben, für dieses System haben

die KFZ-Hersteller Peugeot und VW

Markenzulassungen erteilt.

II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft

darüber zu erteilen,

1. unter genauer Angabe der Umsätze,

in welchem Umfang Richtwinkel und

Richtwinkel-Türme der in Ziff I. 1.

genannten Art vertrieben wurden,

2. in welchem Umfang wem gegenüber

die in den Ziff. I. 3. und 4.

genannten Werbeaussagen verwandt

wurden;

III. festzustellen, daß die Beklagte dem

Grunde nach verpflichtet ist, ihr -

der Klägerin - den entstandenen und

noch entstehenden Schaden zu ersetzen,

den die Beklagte bei ihr - der Klägerin -

durch

a) den Vertrieb der in Ziff. I. 1.

genannten Richtwinkel und Richtwinkel-

Türme

oder

b) die Verwendung der in Ziff. I. 3. und

4. genannten Werbeaussagen verursacht

hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sowohl den Vertrieb als auch die Bewerbung

ihres Modular-Systems in der angegriffenen Form für zulässig

gehalten. Zum einen, so hat die Beklagte ausgeführt, gelte das

bereits aus tatsächlichen Gründen. Denn die Richtwinkel-Türme und

Richtwinkel-Köpfe ihres Modular-Systems seien nicht mit denen des

Multi-Z-Systems der Klägerin untereinander austauschbar. Unabhängig

davon, daß die die Fixpunkte der Karoserien jeweils aufnehmenden

Richtwinkel-Köpfe der konkurrierenden Richtwinkel unterschiedlich

ausgeformt seien und daher das Auftreffen auf den Fixpunkten nicht

in gleichem Maß zuverlässig gewährleistet sei, gelte das vor allem

auch wegen der unterschiedlichen Höhen der aus den verschiedenen

Systemen stammenden Richtwinkel-Türme. Dabei böten auch die von

ihr, der Beklagten, nur kurzfristig und in lediglich geringem

Umfang vertriebenen Distanzplatten und Unterlegscheiben keine

Abhilfe. Da Pläne für einen aus den verschiedenen konkurrierenden

Richtwinkel-Elementen gemischten Aufbau fehlten, sei eine

Verwendung von C.-Richtwinkel-Köpfen auf B.-Richtwinkel-Türmen auch

bei Heranziehung der Distanz- bzw. Unterlegscheiben praktisch nicht

möglich. Das habe sie - die Beklagte - schon bei den ersten

Versuchen erkannt und seit Dezember 1987 für die Basissätze ihres

Modular-Systems keine Distanzplatten und Unterlegscheiben mehr

gefertigt. Die letzten Distanzplatten seien sodann im Juni 1988

aussortiert worden; bis zu diesem Zeitpunkt seien nicht mehr als 37

Modular-System-Basissätze mit Umbausatz im Inland ausgeliefert

worden ( Bl. 170/171 d. A. ).

Der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung der Richtwinkel-Türme

und-Köpfe unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde

Serie müsse aber zum anderen auch aus rechtlichen Gründen daran

scheitern, daß es sich, so hat die Beklagte ausgeführt, bei den

verfahrensbetroffenen Richtwinkel-Elementen um den Einsatzbereich

der Richtbänke und Traversen erweiternde bloße Zubehörteile

handele.

Daß die B. Richtwinkel-Türme und-Köpfe des Modular-Systems auf

C.-Richtbänke und -Traversen passten, beruhe im übrigen

ausschließlich darauf, daß die Klägerin ab April 1978 ihre

Traversen ohne technische Notwendigkeit mit dem von ihr, der

Beklagten, im Inland eingeführten B.-Lochmuster ausgestattet habe.

Nach ihren eigenen Maßstäben müsse sich die Klägerin dies

ihrerseits aber als unlautere Nachahmung entgegenhalten lassen und

sei die Verwendung des genannten Lochrasters daher von ihr zu

unterlassen ( Bl. 69 f d. A. ).

Die Beklagte hat daher widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung

eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-

handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft,

oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-

lassen,

Richtwinkel-Türme in den Verkehr zu bringen,

deren Füße Befestigungslöcher mit einem Durch-

messer von 12mm aufweisen, die quadratisch in

einem Abstand von 100mm ( Lochmittelpunkt zu

Lochmittelpunkt ) angeordnet sind.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat behauptet, das in Rede stehende Lochmuster (

100mm/12mm ) sei bereits 1964 von dem englischen Unternehmen C.-Ch.

für Quer- und Längstraversen verwendet worden. Die Beklagte habe

daher das Lochmuster weder erfunden, noch könne es ihr - der

Klägerin - als unzulässige Nachahmung entgegengehalten werden, wenn

sie ein von ihrer Unternehmensgruppe bereits im Ausland benutztes

Lochmuster für ihre Traversen im Inland eingeführt habe ( Bl.

112/113 d. A. ).

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen

Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf ihre in erster Instanz

jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Umfang und die

Dauer des Vertriebs der Distanzplatten zu den Basissätzen der

Beklagten hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 12. Dezember

1989, auf dessen Einzelheiten zur näheren Sachdarstellung verwiesen

wird, nur teilweise stattgegeben. Das mit der Klage unter Ziff. I.

1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren sowie die sich hierauf

beziehenden Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsverlangen hat

das Landgericht abgewiesen. Es sei zwar, so hat das Landgericht

zur

Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, davon auszugehen, daß

das von der Beklagten vertriebene Modular-System dem

Konstruktionsprinzip des Multi-Z-Systems der Klägerin bei

weitgehender Identität der verbindungsrelevanten Abmessungen

entspreche. Hingegen erweise sich dieser Nachbau nicht als unlauter

und wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG.

Der für die angebliche Unlauterkeit des Nachbaus allein in

Betracht zu ziehende Vorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie

schlage nicht durch. Zwar scheitere dieser Vorwurf nicht bereits

daran, daß - wie die Beklagte dies eingewandt habe - es sich bei

den variablen Richtwinkeln um bloße Ersatzteile oder Zubehör zu den

Richtbänken und Traversen handele. Die variablen Richtwinkel seien

vielmehr als fortlaufender Ergänzungsbedarf der Richtbänke zu

bewerten, so daß die von der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des

Einschiebens in eine fremde Serie entwickelten Grundsätze ihren

Voraussetzungen nach griffen. Indessen breche die Beklagte durch

die beanstandete Benutzung der im Klageantrag unter Ziff I. 1. im

einzelnen aufgeführten Verbindungs- und Anschlußmaße nicht in

vorwerfbarer Weise in den von der Klägerin geschaffenen

Fortsetzungsbedarf ein: Was das Anschlußlochbild in den Füßen der

B.-Richtwinkel-Türme angehe, mit denen diese auf den C.-Traversen

befestigt werden könnten, gelte das deshalb, weil die Klägerin

selbst durch die im Jahre 1978 erfolgte Óbernahme des zunächst von

B. im Inland eingeführten Lochmusters dafür gesorgt habe, daß die

konkurrierenden B.-Türme nebst montierten Richtwinkel-Köpfen auf

die C.-Traversen passen.

Wegen der bloßen Beibehaltung ihres prioritätsälteren

Lochrasters könne der Beklagten aber kein Unlauterkeitsvorwurf

gemacht werden. Auf die Maßübereinstimmungen innerhalb des Systems

der variablen Richtwinkel lasse sich der Vorwurf des Einschiebens

in eine fremde Serie aber ebenfalls nicht gründen. Denn wegen der

Höhendifferenz der konkurrierenden Basis- bzw.

Richtwinkel-Turmsätze seien die Elemente der konkurrierenden

Systeme unstreitig nur bei Einsatz der Distanzplatten untereinander

austauschbar. Da die Beklagte die Unterlegscheiben aber nicht mehr

vertreibe, lasse sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der

Fortwirkung eines mit dem früheren Inverkehrbringen der

Distanzplatten geschaffenen Zustands, der den weiteren Vertrieb der

verfahrensbefangenen Richtwinkel als Einschieben in das

C.-Richtsystem beurteilen lasse, ein Unterlassungsanspruch

herleiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne indessen

nicht festgestellt werden, daß mit dem früheren Vertrieb der

Distanzplatten durch die Beklagte eine derartige perpetuierte

Möglichkeit der Kombination geschaffen worden sei, die es erlaube,

die einzelnen Elemente des Modular-Systems der Beklagten mit

denjenigen des Multi-Z-Systems der Klägerin untereinander

auszutauschen und zu vermischen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß

die Beklagte im Zeitraum von Mitte 1987 bis Juni 1988 lediglich 32

Basis-Sätze mit Distanzplatten ausgeliefert habe. In Relation zum

Bestand der C.-Richtbänke in Deutschland sei diese Zahl jedoch

derart geringfügig, daß von einer " Verbreitung oder

Marktdurchsetzung " auf keinen Fall ausgegangen werden könne.

Im übrigen, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, sei das

Unterlassungsbegehren der Klägerin jedoch begründet.

Die mit den Klageanträgen unter den Ziffn. I. 2. und 3.

angegriffene bildliche Darstellung sowie die

Kompatibilitätsaussagen erwiesen sich als unter dem Aspekt der

Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware unlautere

Werbemaßnahmen. Auch wenn in der bildlichen Darstellung die Firma

der Klägerin nicht ausdrücklich genannt sei, werde das

marktführende Konkurrenzprodukt der Klägerin eindeutig erkennbar.

Die Beklagte fordere damit auf, das eigene Produkt als Ersatz für

das von der Klägerin angebotene Multi-Z-System zu erwerben. Eine

derartige Werbung sei aber ungeachtet des Umstand, daß die Klägerin

die Kompatibilität durch Óbernahme der Lochung der Beklagten selbst

herbeigeführt habe, in jedem Fall unzulässig. Da die Beklagte ein

eigenes Richtbanksystem feilhalte, beute sie unnötig den Erfolg der

Klägerin aus; für eine solche Werbung habe die Klägerin mit der

Óbernahme der Lochung aber keinen Anlaß gegeben. Entsprechendes

müsse hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag unter Ziff. I. 3.

angegriffenen Werbeaussagen gelten, mit denen zum Teil sogar

ausdrücklich auf die Klägerin bzw. das von ihr vertriebene

Richtsystem Bezug genommen worden sei.

Die mit dem Klageantrag unter I.4. angegriffene Werbung verstoße

schließlich gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, weil die

Beklagte damit in Wirklichkeit nicht vorliegende Markenzulassungen

der genannten KFZ-Hersteller für ihr Richtwinkel-System

behaupte.

Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei hingegen

unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob auf Seiten der Beklagten

überhaupt die materiellen Voraussetzungen des damit geltend

gemachten Unterlassungsanspruchs vorliegen, sei ein derartiger

Anspruch jedenfalls verwirkt. Denn die Beklagte habe das von der

Klägerin auf ihre Traversen übernommene Lochbild nicht nur über

einen Zeitraum von 10 Jahren unbeanstandet gelassen, sondern die

auf dieser Lochung beruhende Kompatibilität seit langem auch

intensiv wettbewerblich ausgenutzt .

Gegen dieses ihr am 28. Dezember 1989 zugestellte Urteil richtet

sich die am 26. Januar 1990 eingelegte Berufung der Klägerin, die

sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines

am 30. Mai 1990 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet

hat. Die Beklagte, der das landgerichtliche Urteil am 2. Januar

1990 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der Klägerin mit einem

am 6. September 1990 eingegangenen Schriftsatz angeschlossen.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung das erstinstanzlich unter

Ziff. I. 1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren nebst den

Annexansprüchen auf Auskunft und Feststellung der

Schadensersatzpflicht weiter verfolgt, allerdings mit der Maßgabe,

daß die für die Befestigung auf den Traversen vorhandenen

Anschlußmaße in den Füßen der Richtwinkel-Türme der Beklagten nicht

mehr angegriffen werden (Bl. 682, 683 d. A. ).

Aus den schon in erster Instanz geltend gemachten, mit den

Berufungsschriftsätzen im einzelnen vertieften Gründen hält die

Klägerin im übrigen an ihrer Auffassung fest, daß der Vertrieb der

Richtwinkel-Türme des Modular-Systems der Beklagten sich unter dem

Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie als

wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG erweise und daher zu

unterlassen sei. Die Beklagte, so hat die Klägerin zunächst zur

Begründung dieses Standpunkts in der Berufung vorgebracht,schleiche

sich durch die Óbernahme der für die Verbindung der einzelnen

Elemente der variablen Richtwinkel maßgeblichen Maße in ihr - der

Klägerin - Richtwinkelsystem ein und versuche auf diese Weise, den

von ihr, der Klägerin, erst erzeugten Fortsetzungsbedarf für den

Kauf von Richtwinkel-Türmen und Richtwinkel-Köpfen auf sich

überzuleiten und auszunutzen. B.-Türme seien dabei auch mit

C.-Köpfen kombinierbar und umgekehrt. Um die verschiedenen

Richtwinkelelemente der konkurrierenden Systeme untereinander zu

mischen und für ihr, der Klägerin, Richtsystem kompatibel zun

gestalten, sei es zwar erforderlich, die von der Beklagten mit dem

Umbausatz MOD 87000 angebotenen Distanzplatten bzw.

Unterlegscheiben zu verwenden ( Bl. 342/343 d. A. ). Diese

Hilfsmittel, die noch in erheblichem Umfang im Umlauf seien und

darüber hinaus auch ohne jegliche Probleme von jedem Interessenten

selbst angefertigt werden könnten (Bl. 344 d. A. ), seien aber ohne

weiteres beim Aufbau des jeweiligen Richtsystems zuzuordnen und

einsetzbar. Insbesondere sei die Beklagte aufgrund der exakten

Nachahmung der Türme und Köpfe in der Lage, ihren Kunden nicht nur

anzubieten, daß diese die bei ihnen etwa vorhandenen

Richtwinkel-Köpfe der Klägerin weiterverwenden können, wenn sie

B.-Türme erwerben, sondern umgekehrt auch, daß sie die

Richtwinkel-Köpfe der Beklagten wiederum auf Richtwinkel-Türmen der

Klägerin montieren können ( Bl. 502/503,725 d. A. ).

Den von ihr solcher Art zunächst mit der Verwendbarkeit der

B.-Köpfe auf C.-Türmen und umgekehrt begründeten

Unlauterkeitsvorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie hat die

Klägerin sodann dahin modifiziert, daß sich die Beklagte dadurch in

ihr - der Klägerin - Multi-Z-System einschleiche, daß sie die

B.-Türme mit den C.-Köpfen - u. a. mit Hilfe

der Distanzplatten und Unterlegscheiben - kompatibel gestaltet

habe ( Bl. 682, 709 - 716 d. A. ). Die Beklagte, so macht die

Klägerin geltend, gehe dabei zweistufig vor: Der Umstand, daß die

Beklagte sich mit ihren Türmen auf die C.-Richtbänke und -Traversen

und unter die C.-Richtwinkel-Köpfe schiebe, diene nur als erster

Schritt dazu, die Kunden an das Blackhaw Modular-System zu

gewöhnen. Die Beklagte, die - wie unstreitig ist - im Gegensatz zu

ihr, der Klägerin, zunächst nur über wenig "eigene "

fahrzeugspezifische Richtwinkel-Kopf-Sätze verfügt habe und auch

heute noch hinter der Anzahl der von C. angebotenen diversen

Richtwinkel-Kopf-Sätze zurückbleibe, habe damit nur vordergründig

zunächst den Bedarf an Richtwinkel-Türmen auf sich übergeleitet. Im

Ergebnis verschaffe sich die Beklagte damit Zeit, um weitere eigene

Richtwinkel-Kopf-Sätze, die zudem durch schlichtes

computergestützes Abkupfern der C.-Köpfe hergestellt würden, zu

entwickeln und anzubieten. Das mit dem "Zwischenschieben" der

B.-Türme auf lange Sicht angestrebte Ziel der Beklagten sei es

daher, diese Türme - in der zweiten Stufe - in zunehmendem Maße mit

B.-Richtwinkel-Köpfen zu bestücken, was ihr auch zwischenzeitlich

zum Teil bereits gelungen sei. Damit sei sie - die Klägerin - dann

aber bei ihren eigenen Richtbänken und Traversen nicht nur aus dem

Bedarf an Richtwinkel-Türmen, sondern auch aus dem "eigentlichen "

fortlaufenden Ergänzungsbedarf der jeweils fahrzeugspezifischen

Richtwinkel-Kopf-Sätze verdrängt ( Bl. 714 - 719 d.A. ).

Unabhängig davon, daß der Vertrieb der für die Herstellung der

Kompatibilität erforderlichen Distanzplatten und Unterlegscheiben

durch die Beklagte nicht lediglich über eine kurze, abgeschlossene

Zeit-Periode erfolgt sei und diese Platten auch gegenwärtig bei

einer Vielzahl von " Modular-System-Käufern " noch im Einsatz

seien, könnten die einmal ausgelieferten Distanzscheiben auch für

alle, insbesondere noch die zukünftig auf den Markt kommenden

Richtwinkel-Köpfe verwendet werden.Die Beklagte habe im

Zusammenhang mit ihrer in dem Prospekt 9/87 vorgenommenen

Kompatibilitätswerbung den Kunden die Funktion der Unterlegscheiben

und Distanzplatten erklärt ( BL. 1156 d. A.). Óber ein simples,

allen Beteiligten der Branche eingängiges und leicht

nachvollziehbares Rechenschema, bzgl. dessen Darstellung im

einzelnen auf Bl. 1031 d. A. verwiesen wird, könne auch unter

Verwendung nur des mit den Richtwinkel-Köpfen gelieferten

C.-Aufbauplans ohne weiteres ermittelt werden, bei welchen

B.-Türmen die Distanzplatten unterzulegen seien ( Bl. 1030-1032,

1046 - 1050 d. A. ). Den in den C.-Aufbauplänen angegebenen

Bezeichnungen der dort aufgeführten C.-Türme könne dabei auch deren

Höhe entnommen und auf dieser Grundlage die Höhendifferenz zu den

B.-Türmen ermittelt werden, um feststellen zu können, unter welchen

B.-Türmen die Distanzplatten zum Zwecke der Höhenangleichung

verwendet werden müssten ( 1047 f d. A. ).

Darüber hinaus, so vertritt die Klägerin weiter, erweise sich

das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren aber auch unter

dem Aspekt einer unmittelbaren Leistungsübernahme als berechtigt (

Bl. 428 - 431 d. A.). Denn die B.-Richtwinkel-Köpfe seien exakt von

den C.-Richtwinkel-Köpfen - teilweise durch Einsatz

computergestützter technischer Vervielfältigungsverfahren -

kopiert. Soweit für die B.-Richtwinkel-Köpfe des Modular-Systems

eine abweichende Formgebung gewählt worden sei, würden von diesen

Abweichungen nur unwesentliche Gestaltungsmerkmale betroffen. Für

die maßgeblichen technischen Abmessungen seien durchweg mit ihren,

der Klägerin, Richtwinkeln identische Lösungen gewählt worden , wie

u. a. daraus hervorgehe, daß B. selbst konstruktive Fehler, die C.

zunächst versehentlich unterlaufen seien, übernommen habe ( Bl. 429

f d. A. ).

Jedenfalls aber verletze die Beklagte, so hat die Klägerin

erstmalig mit der Berufung vorgebracht, durch das Inverkehrbringen

der Richtwinkel-Türme D 2 und C 2 des Modular-Systems das zu

Gunsten der C. SA Vienne/Frankreich unter der Nummer DM/00843 bei

OMPI hinterlegte internationale Geschmacksmuster an dem C.-Turm mit

der Bezeichnung MZ 141 ( Bl. 346, 348 f d. A. ). In Anbetracht

dieses internationalen Geschmacksmusters habe es die Beklagte daher

zumindest zu unterlassen, die Türme D 2 und C 2 zu bewerben und in

den Verkehr zu bringen, was die Klägerin im Rahmen eines

Hilfsbegehrens geltend gemacht hat.

Nachdem die Beklagte sich sodann im Rahmen einer strafbewehrten

Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet hat, ihre

Richtwinkel-Türme und Richtwinkel-Köpfe mit den auf Bl. 1266 ff. d.

A. im einzelnen wiedergegebenen Aussagen zu bewerben und für das B.

Modular-System Zwischen- und/oder Distanzplatten wie solche in dem

Prospekt 9/87 anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr

bringen zu lassen ( Bl. 1265 - 1273 d. A. ), haben die Parteien

anschließend den Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher, im

vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachter

Unterlassungsansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für

erledigt erklärt ( Bl. 1282/1283 d. A. ).

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil

der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln

- 31 O 558 / 88 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, unter genauer

Angabe der Umsätze Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang Richtwinkel-Köpfe und/

oder Richtwinkel-Türme der nachfolgend ge-

nannten Art vertrieben wurden

a) Richtwinkel-Türme

- 40mm lichte Weite der Richtwinkel-

Türme

- 12mm Durchmesser des Absteckbolzens

zur Befestigung der Richtwinkel in den

Richtwinkel-Türmen,

- 30mm Abstand der Befestigungslöcher

für Absteckbolzen,

- Versetzung der Richtwinkel-Türme

der Bestellnummern B 1, B 2, B 3, B 4

und B 5 um 25mm aus der Mitte,

- Versetzung der Richtwinkel-Türme

mit den Bestellnummern D 2 um 100mm

und C 2 um 125mm aus der Mitte,

b) Richtwinkel-Köpfe

- 40mm Durchmesser der Richtwinkel-Zapfen,

- 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher zur

Aufnahme des Absteckbolzens zur Be-

festigung der Richtwinkel-Köpfe in

den Richtwinkel-Türmen

und die vorgenannten Maße identisch sind mit

denjenigen, die die Richtwinkel-Köpfe bzw.

Richtwinkel-Türme aufweisen, die sie - die

Klägerin - als sogenanntes " Multi-Z-System "

anbietet;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, unter

genauer Angabe der Umsätze Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang

sie den linsseitigen Richtwinkel-Turm D2 und/oder den

rechtsseitigen Richtwinkel-Turm C 2 vertrieben hat;

2. festzustellen, daß die Beklagte dem Grunde

nach verpflichtet ist, ihr - der Klägerin -

den entstandenen und noch entstehenden Schaden

zu ersetzen, den die Beklagte ihr - der

Klägerin - durch den Vertrieb der im

vorstehenden Antrag genannten Richtwinkel

und/oder Richtwinkel-Türme verursacht hat,

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte dem

Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und

noch entstehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der

Klägerin durch den Vertrieb des linksseitigen Turms D2 und/oder den

rechtsseitigen Turm C2 verursacht hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung in dem über die übereinstimmende

Erledigung der Hauptsache hinausgehenden

Umfang zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen. Sie hält insbesondere weiterhin an ihrer Behauptung

fest, daß eine Kompatibilität der aus den konkurrierenden

Richtwinkel-Systemen stammenden Einzelelemente untereinander nicht

bestehe. Das gelte auch angesichts der in dem Prospekt 9/87

ursprünglich enthalten gewesenen, diese Austauschbarkeit

auslobenden Werbeaussagen. Sie - die Beklagte - sei zwar

kurzfristig zunächst selbst von einer solchen, unter Heranziehen

der Unterlegscheiben und Distanzplatten zu bewerkstelligenden

Kompatibilität ausgegangen. In der Praxis habe sich dies aber wegen

fehlender Aufbaupläne für ein solches Mischsystem als

undurchführbar herausgestellt. Die mit der Karosseriereparatur

befaßten KFZ-Werkstätten könnten allenfalls durch langwieriges

Experimentieren herausfinden, an welchen B.-Türmen bei Verwendung

von C.-Köpfen die Distanzplatten unterzulegen seien. Eine solche

Vorgehensweise sei aber nicht nur wegen des damit verbundenen

erheblichen Zeitaufwands unrentabel, sondern es sei damit vor allem

auch nicht zuverlässig sichergestellt, daß die für das Richten der

Karosserie maßgeblichen Fixpunkte tatsächlich erreicht würden.

Selbst wenn es daher im Ergebnis gelinge, die "gemischten "

Richtwinkel aufzubauen, sei damit eine wirtschaftlichen Aspekten

und Belangen der Sicherheit genügende funktionelle Kompatibilität

nicht erreicht. Die ohnehin noch im Jahre 1987 aufgegebene

Kompatibilitätswerbung sowie der ab Juni 1988 eingestellte Vertrieb

der Distanzplatten und Unterlegscheiben habe sich nach alledem als

kurzfristig gebliebener und seit langem aufgegebener untauglicher

Versuch zur Herstellung einer in Wirklichkeit nicht zu

bewerkstelligenden Kompatibilität der aus den verschiedenen

Systemen stammenden Richtwinkel-Teile dargestellt. Dem habe sie

schließlich auch dadurch Rechnung getragen, daß sie die seinerzeit

insgesamt ausgelieferten 35 Umbausätze MOD 87000, von denen der

überwiegende Teil bereits aus dem Verkehr gezogen sei, durch

Einleiten einer Rückrufaktion im September 1995 zurückgerufen habe

( Bl. 1240 f d. A.).

Mit ihrer Anschlußberufung wendet sich die Beklagte, nachdem das

Unterlassungsbegehren erledigt ist, noch gegen das landgerichtliche

Urteil, soweit darin Auskunft und Schadensersatzfeststellung

hinsichtlich der im ursprünglichen Klageantrag unter den Ziffn. I.

3. a) - e) aufgeführten Werbeaussagen ausgeurteilt und ferner ihre

Widerklage abgewiesen wurde.

Die genannten Werbeaussagen, so wendet die Beklagte ein,

behaupteten lediglich eine Kompatibilität der B.-Richtwinkel auf

den Richtbänken und Traversen des Wettbewerbs. Diese

Kombinierbarkeit werde aber von der Klägerin nicht mehr

angegriffen. Die von der Klägerin allein noch angegriffene

angebliche Kompatibilität der einzelnen Elemente der

konkurrierenden variablen Richtwinkelsysteme werde mit den hier

fraglichen Werbedarstellungen hingegen überhaupt nicht ausgesagt.

Da ihre - der Beklagten - Richtwinkel des Modular-Systems

tatsächlich mit den Richtbänken und Traversen der Klägerin

kombiniert werden könnten, habe sie - die Beklagte - die gerügten

werblichen Aussagen aber weder unter dem Gesichtspunkt der

Irreführung zu unterlassen, noch werde hierdurch ein Ruf der

Klägerin ausgebeutet. Soweit sie - die Beklagte - mit den hier in

Rede stehenden Werbeaussagen auf die Produkte des Wettbewerbs

hinweise, lägen keine die Klägerin bzw. C.-Produkte erkennbar

individualisierenden Bezüge vor, so daß schon aus diesem Grund ein

Ruftransfer überhaupt nicht stattfinden könne ( Bl. 400- 403 d. A.

).

Was den von ihr - der Beklagten - mit der Widerklage schließlich

geltend gemachten Unterlassungsanspruch angehe, so sei dieser nicht

verwirkt. Óber den bloßen Zeitablauf hinaus, während dessen die

Klägerin das von ihr - der Beklagten - in Deutschland eingeführte

Lochraster für die Traversen der C.-Richtbänke genutzt habe, sei

kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen die Klägerin ein

Vertrauen darauf hätte bilden können, daß sie - die Beklagte - die

Verwendung der Lochung hinnehmen werde ( Bl. 411 f d. A. ).

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten

landgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 1989

1. die Klage insoweit abzuweisen, als sie -

die Beklagte - damit auf Auskunft und

Schadensersatzfestellung gemäß Ziff.

II. und III. des Urteilstenors in Anspruch

genommen wird;

2. die Klägerin zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.000.-, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten zu unterlassen,

Richtwinkel-Türme in den Verkehr zu bringen,

deren Füße Befestigungslöcher mit einem Durch-

messer von 12mm aufweisen, die quadratisch in

einem Abstand von 100mm ( Lochmittelpunkt zu

Lochmittelpunkt ) angeordnet sind.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß, da das hier fragliche

Anschlußlochbild jedenfalls nicht von der Beklagten entwickelt

worden sei, schon aus diesem Grund das mit der Widerklage geltend

gemachte und im Wege der Anschlußberufung weiterverfolgte

Unterlasssungsbegehren der Beklagten keinen Erfolg haben könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Berufungsvorbringen

der Parteien im übrigen wird auf die von ihnen im

Berufungsrechtszug jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug

genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die klägerseits behauptete

Kompatibilität der B.-Richtwinkel-Türme mit den

C.-Richtwinkel-Köpfen gemäß Beschluß vom 24. September 1990 ( Bl.

419 f d. A. ) sowie gemäß Beweisbeschlüssen vom 16. November 1990 (

Bl. 490 f d. A.) i. d. F. vom 10. Februar 1993 ( Bl. 685 f d. A. i.

V. mit Bl. 682-684 d. A. ) und vom 8. Dezember 1995 ( Bl. 1215 d.

A. ) durch Inaugenscheinsnahme und durch Einholung eines

schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der

Zeugen Robert K. und Aldo G.. Bzgl. des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 26. Oktober

1990 ( Bl. 458 ff d.A.), ferner auf das zu den Akten gelangte

schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Helmut Z.

vom 20. Oktober 1993 ( Bl. 754 - 852 d.A. ) und auf das über die

Zeugenvernehmung gefertigte Protokoll vom 3. Mai 1996 ( Bl. 1274 -

1284 d. A. ) verwiesen. Der Sachverständige hat sein schriftliches

Gutachten schließlich ergänzend mündlich erläutert; insoweit wird

auf die gerichtliche Niederschrift vom 20. Oktober 1995 (Bl. 1137 -

1141 d. A. ) Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E

Die Berufung der Klägerin und auch die ( unselbständige )

Anschlußberufung der Beklagten sind zwar jeweils zulässig. In der

Sache haben sie jedoch beide keinen Erfolg.

A.

Die nach übereinstimmender Erledigung sämtlicher von der

Klägerin ursprünglich geltend gemachter Unterlassungsbegehren mit

der Berufung allein noch weiterverfolgten Ansprüche auf

Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht

erweisen sich als unbegründet.

Der Klägerin stehen diese Ansprüche nicht zu, weil sich der mit

den vorbezeichneten Begehren im Ergebnis angegriffene Vertrieb der

streitbefangenen Richtwinkel-Türme des Modular-Systems der

Beklagten unter keinem der in Betracht zu ziehenden rechtlichen

Gesichtspunkte als unzulässig erweist.

I.

Soweit die Klägerin ihre Auskunfts- und

Schadensersatzfestellungsverlangen auf den aus § 1 UWG

herzuleitenden wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des "

Einschiebens in eine fremde Serie " gründen will, ist dem kein

Erfolg beschieden.

Allerdings scheitert dieser Unlauterkeitsvorwurf nicht etwa

bereits daran, daß - wie die Beklagte dies aber meint - die

Grundsätze des die Unlauterkeit eines wettbewerblichen Handelns

gegebenenfalls ergebenden "Einschiebens in eine fremde Serie " von

vorneherein im Streitfall keine Anwendung finden.

Es trifft zwar zu, daß Herstellung und Vertrieb von Zubehör,

welches den Gebrauchszweck einer fremden Hauptware erweitert oder

von solchen Teilen, die als Ersatz für unbrauchbar gewordene

Bestandteile einer fremden Hauptware vorgesehen sind, aus

wettbewerblicher Sicht grundsätzlich nicht beanstandungswürdig

sind, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht ( vgl.

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 490 und 492

zu § 1 UWG ). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die fremde

Hauptware von ihrer Zweckbestimmung her von vorneherein auf

Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung angelegt ist, so daß

ihr voller Gebrauchswert erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf

erreicht wird und für die Einpassung des sich an die fremde Ware

angliedernden Produkts keine technische oder wirtschaftliche

Notwendigkeit besteht ( vgl. BGHZ 41, 55/58 - "Klemmbausteine" -;

Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 492 mit zahlreichen weiteren

Nachweisen ). So liegt der Fall aber hier:

Die Richtbänke und Traversen der Klägerin sind von vorneherein

für eine Karosserie-Reparatur nur dann einsetzbar, wenn auf ihnen

Richtwinkel montiert werden, auf welche sodann wiederum die zu

bearbeitende Fahrzeugkarosserie aufgesetzt werden kann. Nur bei

Vertrieb dieser, zu den jeweiligen Richtbänken und Traversen

passenden Richtwinkel kann sich daher der Gebrauchszweck und

Markterfolg der - ohne die genannte Ergänzung um Richtwinkel für

die Reparatur einer Karosserie bestimmungsgemäß nicht verwendbaren

- Richtbänke und Traversen realisieren. Die Klägerin hat daher mit

dem Vertrieb ihrer Richtbänke und Traversen überhaupt erst einen

fortlaufenden Bedarf am Erwerb auch von Richtwinkeln in theoretisch

unbegrenztem Maß geschaffen. Letztere stellen sich daher als

fortlaufender Ergänzungsbedarf und nicht lediglich als Ersatzteile

für verschlissene oder aufgrund sonstiger Umstände unbrauchbar

gewordene Bestandteile des Richtsystems der Klägerin dar. Aus

demselben Grund sind sie auch nicht als Zubehör zu qualifizieren,

mit dem die im übrigen gegebenen Gebrauchsmöglichkeiten der

Richtbänke und Traversen lediglich erweitert werden. Denn die

Richtwinkel bzw. zum variablen Richtwinkelsystem gehörenden Türme

erweitern nicht einen mit den Richtbänken und Traversen verbundenen

ursprünglichen Gebrauchszweck, sondern führen die letzgenannten

Erzeugnisse überhaupt erst ihrem definierten Gebrauchszweck zu.

Aber auch innerhalb des Systems der variablen Richtwinkel selbst

besteht zwischen den einzelnen Elementen, nämlich den

Richtwinkel-Türmen und -Köpfen ein Verhältnis von Hauptware und

Ergänzungsbedarf. Die von der Klägerin als Bestandteile ihres

variablen Richtwinkelsystems vertriebenen Basis- bzw. Turmsätze

sind von vorneherein zweckentsprechend im Rahmen einer

Karosserie-Reparatur nur einsetzbar, wenn sie jeweils mit den

passenden fahrzeugspezifischen Richtwinkel-Köpfen kombiniert

werden. Insoweit stellen die Türme bzw. Basissätze innerhalb des -

wiederum die Richtbänke und Traversen ergänzenden - variablen

Richtwinkelsystems die Hauptware dar, die fortlaufend um die

Richtwinkel-Köpfe zu ergänzen ist. Der sich daher im Hinblick auch

auf die variablen Richtwinkel selbst im Streitfall ergebenden

Anwendbarkeit der Grundsätze des " Einschleichens in eine fremde

Serie" steht es dabei nicht entgegen, daß sich das auf diesen

Unlauterkeitsvorwurf gestützte Klagebegehren ausschließlich noch

dagegen richtet, daß die Beklagte sich mit ihren Türmen unter die

C.-Richtwinkel-Köpfe schiebe und folglich nicht die Óbernahme der

den "eigentlichen " Ergänzungsbedarf der variablen Richtwinkel

darstellenden Winkelköpfe, sondern umgekehrt die Óbernahme der um

diese jeweils erst zu ergänzenden Grund- bzw. Hauptware angegriffen

ist. Die Klägerin hat hierzu klargestellt, daß sie das beanstandete

Einschieben der B.-Türme unter ihre C.-Köpfe letztlich als

Vorbereitung der Óbernahme des "eigentlichen" Ergänzungsbedarfs an

eben den genannten Richtwinkel-Köpfen angreift und daß sie die

B.-Richtwinkel-Türme deshalb isoliert zum Gegenstand ihres

Klagebegehrens gemacht hat, weil schon durch den Wegfall dieses

"Einzelelements" die nur bei kumulativem Zusammentreffen aller

Elemente und Maße angeblich bestehende objektive Möglichkeit, sich

in das C.-Karosserie-Richtsystem einzuschleichen, auch und bereits

dann beseitigt ist, wenn im übrigen die Maße beibehalten werden.

Der Klägerin geht es folglich im Ergebnis darum zu verhindern, daß

die Beklagte sich zunächst mittels der Türme " verdeckt" in den

"eigentlichen " Ergänzungsbedarf der variablen Richtwinkel, die

Serie der Richtwinkel-Köpfe nämlich, einschiebt. Wirtschaftlich

betrachtet richtet sich ihr Klagebegehren daher gegen den Vertrieb

des Ergänzungsbedarfs der Serie der Richtwinkel und nicht lediglich

gegen die Verdrängung aus dem Bedarf an den die Grund- bzw.

Hauptware der Richtwinkel darstellenden Türmen. Darüber hinaus

greift sie damit wiederum aber ein Einschleichen nicht nur in die

Serie der variablen Richtwinkel selbst, sondern zugleich auch ein

solches in ihr gesamtes Karosserie-Richtsystem an: Die Klägerin

wirft der Beklagten damit vor, daß diese - anstatt von vorneherein

"offen" die gesamten Richtwinkel, bestehend aus Türmen und Köpfen,

kompatibel mit den C.-Richtbänken und -Traversen zu gestalten -

zunächst nur ein einzelnes Element der variablen Richtwinkel

anbiete, welches jedoch nur "verdeckt" dazu diene, sich unter

Verdrängung der C.-Richtwinkel insgesamt auf die C.-Richtbänke und

Traversen zu schieben.

Sind infolgedessen die vorbezeichneten Grundätze des

"Einschiebens in eine fremde Serie" auf die Vorgehensweise der

Beklagten im Streitfall zwar überhaupt anwendbar, kann im übrigen

jedoch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses

Unlauterkeitstatbestands nicht festgestellt werden.

Voraussetzung für das "Einschieben in eine fremde Serie" ist

zweifellos, daß´das sich angeblich einschleichende Produkt

tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden ( Haupt-

) Ware zu verdrängen. Letzteres wiederum setzt die Kompatibilität

des sich einschleichenden Produkts mit der fremden Serie voraus. Im

gegebenen Fall bedeutet dies , daß die Richtwinkel-Türme der

Beklagten mit den Richtwinkel-Köpfen der Klägerin so kombiniert

werden können müssen, daß sie sich insgesamt in das

C.-Karosserie-Richtsystem eingliedern lassen. Dafür müssen wiederum

nicht nur - was wegen der übereinstimmenden Lochung unstreitig der

Fall ist - die B.-Türme als solche auf die C.-Richtbänke

und-Traversen passen. Vielmehr erfordert dies vor allem weiter, daß

die B.-Türme des Modular-Systems auch mit den C.-Richtwinkel-Köpfen

des Multi-Z-Systems kompatibel sind. Denn nur dann können die Türme

der Beklagten als technische Produkte im Ergebnis den von der

Klägerin mit ihren C.-Richtbänken und Traversen geschaffenen

Ergänzungsbedarf befriedigen bzw. sich sowohl in das klägerische

Karosserie-Richtsystem als auch in das variable Richtwinkel-System

selbst einschleichen.

Daß die Türme der Beklagten von den technischen und mechanischen

Voraussetzungen her überhaupt mit den Richtwinkel-Köpfen der

Klägerin verbunden und in das C.-Karosserie-Richtsystem integriert

werden können, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar

fest.

Sowohl das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22.

Dezember 1993 ( BL. 751 - 852 d. A. ), als auch die hierzu

ergänzend vorgetragenen mündlichen Erläuterungen des

Sachverständigen Z. bestätigen, daß sich die B.-Türme mit C.-Köpfen

unter Zuhilfenahme der in dem Umbausatz 87000 enthalten gewesenen

Distanzplatten kombinieren lassen.

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Beklagten

vermochten dabei den Beweiswert der vorbezeichneten Feststellungen

des Sachverständigen nicht zu zerstören.

Soweit in dem erwähnten schriftlichen Gutachten von

Schwierigkeiten die Rede ist, bei Verwendung von C.-Aufbauplänen

C.-Traversen auf B.-Richtbänke zu montieren, steht dies von

vorneherein der hier beweiserheblichen Kompatibilität nicht

entgegen. Denn die genannten Schwierigkeiten bestehen nach den

Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten nur dann, wenn

C.-Traversen auf eine B.-Richtbank montiert werden sollen bei

gleichzeitiger Verwendung eines C.-Aufbauplans. Bei Zugrundelegen

einer C.-Richtbank erweise sich die Montage der Traversen hingegen

als problemlos ( Bl. 812 d. A. ). Eben die aus einer derartigen

Versuchsanordnung ( C.-Richtbank, C.-Traversen, B.-Türme und

C.-Köpfe ) gewonnenen Erkenntnisse sind aber - entgegen der

Auffassung der Beklagten (Bl. 1003 d. A. ) - im vorliegenden Fall

für die Beurteilung der behaupteten Kompatibilität zugrundezulegen.

Das " Einschieben " in die Serie der Klägerin ist für die Beklagte

wirtschaftlich nur beim Einsatz von C.-Richtbänken attraktiv.

Unstreitig ist C. in Deutschland Marktführerin bei Richtbänken. Von

den in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Richtbänken (

Stand: 1989 ) stammen etwa 14.000 bis 15.000 Stück von C., dagegen

nur ca. 1500 von der Beklagten, weitere 1000 bis 4000 Stück von

anderen Anbietern. Daß sich an diesen Zahlenverhältnissen seither

eine wesentliche Veränderung ergeben habe, ist nicht ersichtlich.

Für die Beklagte, die sich - den Vortrag der Klägerin

zugrundegelegt - angeblich zunächst mit ihren Türmen in die

C.-Richtwinkelserie eingeschlichen hat, um später auch noch deren

Köpfe zu verdrängen, ist dies daher gerade bei den in großer Anzahl

vorhandenen und den wesentlichen Marktbestand ausmachenden

C.-Richtbänken wirtschaftlich interessant.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte eingewandt hat,

die nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Kombination

der B.-Türme mit C.-Köpfen erforderlichen Distanzplatten seien "

gefälscht" bzw. dem

Sachverständigen von der Klägerin " zugespielt " worden, um

dadurch die Feststellung einer in Wirklichkeit nur schwer oder

überhaupt nicht herstellbaren Kombinierbarkeit des

verfahrensbetroffenen Mischsystems zu erreichen. Nach dem Ergebnis

der zur Herkunft der von dem Sachverständigen bei der Begutachtung

verwendeten Distanzplatten durchgeführten Beweisaufnahme hat sich

zur Óberzeugung des Senats herausgestellt, daß diese aus einem

Original-Umbausatz der Beklagten stammen. Der Zeuge Kern hat hierzu

glaubhaft bekundet, die Distanzplatten aus einem bei der Klägerin

aufbewahrten B. Basis-Satz entnommen und dem Sachverständigen

zugeleitet zu haben. Daß derartige Umbausätze überhaupt von der

Beklagten in den Verkehr gebracht wurden, steht außer Streit und

wird im übrigen durch die andernfalls nicht erklärbare Tatsache

belegt, daß sie selbst noch im September 1995 insoweit eine

Rückrufaktion eingeleitet hat. Unter weiterer Würdigung der Angaben

des Zeugen Giacomini, wonach die klägerseits vorgelegten

Distanzplatten exakt denjenigen entsprechen, welche die Beklagte

seinerzeit in dem Umbausatz 87000 angeboten hat, spricht folglich

alles dafür, daß es sich bei den dem Sachverständigen zur Verfügung

gestellten und sodann bei der Begutachtung verwendeten

Distanzplatten um solche handelte, die von der Beklagten in den

Verkehr gebracht worden waren.

Trotz der nach alledem erwiesenen Kombinierbarkeit von

B.-Richtwinkel-Türmen mit C.-Richtwinkel-Köpfen steht damit jedoch

die für das "Einschieben in eine fremde Serie" erforderliche

Kompatibilität nicht fest. Denn diese erschöpft sich nicht in der

technischen oder mechanischen " Machbarkeit " der Montage von

C.-Köpfen auf B.-Türmen und der Integration dieser gemischten

Verbindung in C.-Richtbänke und -Traversen. Vielmehr ist die

Kompatibilität darüber hinaus vor allem auch danach zu beurteilen,

ob sich das Verwenden dieses " Mischsystems " unter den Bedingungen

der Praxis in einer Werkstatt als sinnvoll erweist, wozu aber über

die technische Machbarkeit hinaus die Wirtschaftlichkeit einer

derartigen Kombination gehört.

Das Einschieben in eine fremde Serie setzt nicht nur die

technische Eignung eines Produkts voraus, ein anderes von der

Hauptware zu verdrängen, sondern denknotwendig auch die

weitergehende Vergleichbarkeit mit dem Produkt aus der Serie, das

es ersetzen soll. Dies wiederum ist im Streitfall nur dann

gewährleistet, wenn das Arbeiten mit den aus den verschiedenen "

Baukästen " der Parteien stammenden Elementen der variablen

Richtwinkel im Rahmen einer Karosserie-Reparatur in der Praxis mit

einem wirtschaftlichen Arbeitsaufwand bzw. mit einem solchen zu

bewerkstelligen ist, der jedenfalls nicht erheblich über demjenigen

liegt, der bei Verwendung nur von Produkten der klägerischen Serie

entsteht.

Eine in diesem Sinne funktionale Kompatibilität steht im

Streitfall aber nicht fest.

Denn es ist nicht ersichtlich, wie selbst unter Zufhilfenahme

der Distanzplatten das in Rede stehende Mischsystem in einer den

Verhältnissen und Bedingungen der Praxis Rechnung tragenden Weise

in das C.-Richtsystem integriert werden kann. Um aus

C.-Richtwinkel-Köpfen und B.-Richtwinkel-Türmen gemischte

Richtwinkel in das C.-Richtsystem zu intergrieren, ist es nicht nur

erforderlich zu wissen, bei welchen konkreten B.-Türmen die

Distanzplatten unterzulegen sind, sondern auch, wo welche Türme der

Beklagten auf den Traversen bzw. Richtbänken der Klägerin zu

befestigen und wiederum in welchen der B.-Türme welche C.-Köpfe in

welcher Stellung zu verankern sind. Die gemeinsam mit den

C.-Richtwinkel-Köpfen gelieferten und für die hier fragliche

Kombination allein zur Verfügung stehenden C.-Aufbaupläne geben

hierüber aber nur unvollständig Auskunft: Aus ihnen läßt sich zwar

entnehmen, an welchen Stellen der Traversen bzw. Richtbänke die

Türme zu befestigen sind und welche Richtwinkel-Köpfe in welcher

Position für die an den genannten Stellen angebrachten Türme zu

verwenden sind. Jedoch verschafft der C.-Aufbauplan dem mit dem

Aufbau des Karosserie-Richtsystems befaßten Anwender nicht ohne

weiteres einen Aufschluß darüber, welche der in dem Plan

beispielsweise mit "MZ 080", "MZ 100" usw. bezeichneten C.-Türme

durch welche der mit "B 1", "B 2" usw. bezeichneten B.-Türme zu

ersetzen und unter welche dieser B.-Türme Distanzplatten in welcher

Dicke unterzulegen sind. Sowohl nach den Ausführungen des

Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines

schriftlichen Gutachtens als auch nach dem Vortrag der Klägerin

selbst läßt sich dies nur bei Vorhandensein weiterer, außerhalb der

Aufbaupläne zu beziehender Kenntnisse erschließen. Danach ist es

vor allen Dingen nicht nur notwendig, das von der Klägerin

dargestellte, der Höhenangleichung der B.-Türme dienende

Rechenschema als solches zu kennen, wofür wiederum die Kennntis der

Höhe der - realiter nicht zur Verfügung stehenden - C.-Türme

erforderlich ist. Der Anwender muß darüber hinaus vielmehr auch

wissen, welche der B.-Türme - bei Anwendung des genannten

Rechenschemas - jeweils den einzelnen C.-Türmen entsprechen bzw.

zuzuordnen sind. Die Klägerin hat hierzu - entgegen den mündlichen

Ausführungen des Sachverständigen Z., wonach die Höhe der C.-Türme

nicht aus dem Aufbauplan bzw. der Zeichnung hervorgehe - behauptet,

den in dem Aufbauplan angegebenen Bezeichnungen ihrer Türme sei

deren Höhe zu entnehmen, ferner, daß das von ihr dargestellte

Rechenschema jedermann "eingängig" sei und daß die Beklagte

überdies den KFZ-Werkstätten bzw. "Leihlagern " die Funktion der

Unterlegscheiben erklärt habe ( Bl. 1156 d. A. ). Woher die mit der

Karosserie-Reparatur bzw. dem Aufbau des Richt-Sytems befaßten

Anwender diese, für den Aufbau des in Rede stehenden Mischsystems

erforderlichen konkreten Informationen und Kenntnisse jedoch

bezogen haben, läßt sich dem Vortrag der insoweit darlegungs- und

beweispflichtigen Klägerin hingegen nicht entnehmen.

Allein die Behauptung der Klägerin, den KFZ- Werkstattbetrieben

sei bekannt, daß sich hinter den Bezeichnungen der C.-Türme die

Höhenmaße verbergen, reicht ohne nähere Darlegung der möglichen

Bezugsquellen einer solchen Kenntnis nicht aus. Mit dem Erfordernis

einer derartigen Substantiierung, auf welches die Klägerin mit

Beschluß des Senats vom 16. August 1996 (Bl. 1133 f.) hingewiesen

wurde, wird die Klägerin auch nicht überstrapaziert. Denn es

unterfällt grundsätzlich ihrer Erkenntnismöglichkeit, auf welche

Weise die mit dem konkreten Aufbau des hier interessierenden

gemischten Richtsystems ggf. befaßten Werkstattbetriebe sich diese

Informationen beschaffen konnten bzw. beschafft haben.

Der Senat verkennt bei alledem auch nicht, daß die Beklagte

selbst in ihren Prospekten u. a. mit der Verwendbarkeit der

C.-Richtwinkel-Köpfe auf B.-Richtwinkeltürmen geworben hat, was von

erheblichem indiziellen Gewicht für eine von den Anwendern im

praktischen Einsatz tatsächlich herstellbare Kompatibilität

betreffend gerade den hier interessierenden Aufbau ist. Unabbhängig

davon, daß die Beklagte diese Werbung schon kurz nach ihrer

Verbreitung eingestellt und die darin behauptete Kompatibilität als

Irrtum erkannt haben will, entkräften aber maßgeblich die zur

Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vorgenommenen Ausführungen

des Sachverständigen Z. den mittels der vorbezeichneten Werbung

zunächst erweckten Anschein einer tatsächlich bestehenden

Kompatibilität bzw. des Vorhandenseins der dafür notwendigen

Kenntnisse bei den Anwendern des Richtsystems. Der Sachverständige

hat klargestellt, daß unter Heranziehen allein des C.-Aufbauplans

ein Aufbau des im Streitfall in Rede stehenden Mischsystems in

wirtschaftlich sinnvoller Zeit nicht möglich sei, sondern daß dem

Anwender hierfür weitere " Hinweise " und Kenntnisse vorliegen

müssen. Auch wenn den Ausführungen des Sachverständigen ferner

entnommen werden kann, daß - erkennt der Anwender in den

Bezeichnungen der C.-Türme die darin angeblich verborgenen

Höhenmaße - dann "in wenigen Minuten anhand dieser Vorgabe und der

vorliegenden B.-Türme die Höhendifferenz zu ermitteln " sei, bleibt

danach gleichwohl fraglich, daß und vor allen Dingen woher der

Anwender eben die Information über die Bedeutung der Bezeichnungen

der C.-Türme hat. Der KFZ-Sachverständige Z. hatte diese angeblich

bei den Werkstattbetrieben vorhandene Kenntnis jedenfalls nicht,

wie daraus hervorgeht, daß seinen Ausführungen zufolge in den

Aufbauplänen die Maße der Türme nicht "drinstehen " (Bl. 1139 d. A.

) bzw. aus der " Zeichnung" allein die Höhenmaße der Türme nicht

erkennbar seien, sondern sich diese ggf. erst durch Nachfrage beim

Hersteller ermitteln lassen ( Bl. 1140 d. A. ). Dem widerspricht es

weiter auch nicht, daß im Rahmen der Erstellung des schriftlichen

Sachverständigengutachtens der hier fragliche Aufbau (

C.-Richtbank/C.-Traversen/B.-Richtwinkel-Türme/C.-Richtwinkel

-Köpfe ) unter Verwendung eines C.-Aufbauplans und der

Distanzplatten problemlos möglich gewesen sei. Der Sachverständige

hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen

Gutachtens angegeben, daß ihm die Aufbaupläne beider Parteien zur

Verfügung standen (Bl.1139 d. A. ); darüber hinaus lagen ihm aber

auch die Türme beider Parteien, die beide vollständige Richtsysteme

eingereicht hatten, vor. Die daraus bezogenen Erkenntnisse

ermöglichten aber ohne weiteres die für die Ermittlung der

maßgeblichen Höhendifferenz erforderliche Feststellung der Höhe der

aus den unterschiedlichen Systemen stammenden Richtwinkel-Türme.

Den für die Beurteilung der Kompatibilität maßgeblichen Bedingungen

der Praxis entspricht diese Situation hingegen nicht. Denn dort

stehen den KFZ-Werkstattbetrieben, die sich zum Aufbau des hier in

Rede stehenden Mischsystems entschlossen haben, nur die Türme der

Beklagten sowie die Köpfe der Klägerin nebst Aufbauplan zur

Verfügung. Soll unter diesen Bedingungen die Höhendifferenz

zwischen den im C.-Aufbauplan abgebildeten C.-Türmen und den

vorliegenden B.-Türmen festgestellt werden, bedarf es daher

unverändert der weiteren Information, daß sich in den Bezeichnungen

der C.-Türme Höhenangaben verbergen. Hatte aber selbst der KFZ-

Sachverständige, dessen Sachkunde die Klägerin nicht in Zweifel

zieht, diese Information nicht, so bedurfte es der näheren

Darlegung, woher die Anwender in den Werkstattbetrieben eine

derartige Kenntnis bezogen haben sollen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich weiter auch nicht aus

der zum Beleg für den angeblich unproblematischen Aufbau des

Mischsystems von der Klägerin vorgelegten Video-Kassette. Denn nach

dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie dem Mechaniker zuvor eine

- nicht näher erläuterte - Einweisung erteilt. Inwiefern den

Anwendern in den Werkstattbetrieben aber die im Rahmen dieser

Einweisung etwa gegebenen Informationen zur Verfügung stehen, ist

gerade fraglich und ergibt sich durch die Vorlage der Videokassette

nicht.

Aber auch die weiter notwendige Kenntnis des klägerseits

dargestellten Rechenschemas, anhand dessen - bei bekannter

Höhendifferenz - von den anwendenden Werkstattbetrieben ermittelt

werden kann, bei welchen B.-Türmen ggf. Distanzplatten unterzulegen

sind, ist nicht ausreichend dargetan. Soweit die Klägerin in diesem

Zusammenhang behauptet hat, es handele sich hierbei um ein

einfaches und eingängiges Rechenschema trifft das zwar ohne

weiteres zu. Dies ändert aber nichts daran, daß den mit dem Aufbau

des Karosserie-Richtsystem befaßten KFZ-Mechanikern dieses - als

solches einfache und eingängige - Rechenschema zunächst bekannt

sein muß. Daß die Beklagte insoweit konkrete Pläne oder Hinweise

ausgegebenen und erteilt habe, behauptet die Klägerin nicht; ihrer

Behauptung nach sei den Werkstätten und "Leihlagern " lediglich die

Funktion der Distanzplatten erklärt worden, wobei sie allerdings

auch hier nicht näher konkretisiert, welche Informationen

inhaltlich mitgeteilt worden sein sollen. Soweit die Klägerin

weiter behauptet, der mit dem Aufbau des Richtsystems befaßte

Mechaniker " sehe , daß der niedrigste Turm von B. 20mm höher sei

als der entsprechende C.-Turm und damit stehe fest, daß das gesamte

Niveau der B.-Türme um 20mm angehoben werden müsse " ( Bl. 1344 d.

A. ), läßt sich auch hieraus keine abweichende Beurteilung

herleiten. Denn diese angebliche Kenntnis erfaßt das für die

Höhenangleichung unter Einsatz der Distanzplatten anzuwendende

Rechenschema, so wie die Klägerin es dargelegt hat, nicht. Danach

müssen alle B.-Türme das Maß "Höhe des C.-Turms + 20mm" aufweisen,

so daß - haben die B.-Türme nicht bereits von Hause aus diese Höhe

- ggf. die Distanzplatten in der jeweils zutreffenden Dicke ( 10mm

oder 20mm ) unterzulegen sind, weil nur so eine Krümmung der "

Skyline " der Türme erreicht werden kann,die sicherstellt, daß die

in den Türmen verankerten Richtwinkel-Köpfe die jeweiligen

Fixpunkte der Karosserie erreichen.Unabhängig davon, daß hier

wiederum die Vorkenntnis vorauszusetzen ist, daß sich hinter den im

C.-Aufbauplan angegebenen Bezeichnungen der C.-Türme Höhenangaben

verbergen, kann dem Vortrag der Klägerin aber auch nicht entnommen

werden, woher der mit dem Aufbau des im Streitfall maßgeblichen

Mischsystems befaßte Anwender die Kenntnis des danach

erforderlichen Rechenschemas bezogen hat. Aus den oben bereits

dargestellten Gründen war die Klägerin trotz der

Kompatibilitätswerbung der Beklagten auch insoweit nicht von dem

Erfordernis zur Substantiierung ihres Vortrags befreit.

Läßt sich nach alledem weder dem Vortrag der Klägerin noch dem

Sachverhalt im übrigen entnehmen, daß die mit der

Karosserie-Reparatur befaßten Anwender das hier in Frage stehende

Mischsystem in wirtschaftlich sinnvoller Weise aufbauen können bzw.

daß sie die dafür notwendigen spezfischen Kenntnisse haben, steht

damit zugleich die für den Unlauterkeitstatbestand des "

Einschiebens in eine fremde Serie" aber vorauszusetzende

Kompatibilität der Richtwinkel-Türme der Beklagten mit dem

Richtsystem der Klägerin nicht fest. Soweit die Klägerin daher ihre

noch im Streit befindlichen Auskunfts- und

Schadensersatzfeststellungsverlangen auf den vorstehenden

Gesichtspunkt stützt, vermag sie damit nicht durchzudringen.

II.

Aber auch aus dem Aspekt der angeblichen " unmittelbaren

Leistungsübernahme " ergibt sich das noch streitige Klagebegehren

nicht.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern es sich bei den,

die angegriffenen Verbindungsmaße aufweisenden Richtwinkel-Türmen

und -Köpfen der Beklagten um die durch computergestützte

Kopierverfahren bewerkstelligte unmittelbare Óbernahme der

entsprechenden klägerischen Produkte oder um zumindest einen

geringfügigen eigenen Leistungsbeitrag aufweisende identische oder

nahezu identische Nachbauten handelt. Das ist hier deshalb nicht

von streitentscheidender Bedeutung, weil die wettbewerbliche

Unlauterkeit einer derartigen Leistungsübernahme oder Nachahmung

hier jedenfalls nicht ersichtlich ist. Denn sowohl die

unmittelbare, beispielsweise durch Vervielfältigungsverfahren

bewirkte Aneignung eines fremden Leistungsergebnisses als auch

dessen identisches oder nahezu identisches Nachmachen ist nicht

schlechthin, sondern nur bei Hinzutreten besonderer, an die Art und

Weise der Ausnutzung des fremden Arbeitsergebnisses anknüpfender

Unlauterkeitskriterien wettbewerbswidrig ( vgl. Baumbach -

Hefermehl, a. a. O., Rdn. 500 f, 506 f und 510 zu § 1 UWG m. w. N.

). Lediglich für die Anforderungen, die an das Vorliegen dieser

besonderen Unlauterkeitskriterien zu stellen sind, kann es danach

eine Rolle spielen, ob sich der Wettbewerber ein fremdes

Arbeitsergebnis ohne einen eigenen Leistungsbeitrag oder unter

Beifügung eines solchen angeeignet hat. Die Feststellung des

Unlauterkeit erfordert dabei eine Interessenabwägung, die

einerseits dem " Pioniercharakter " der nachgemachten Leistung und

der Behinderung durch Vereitelung der Absatzchancen, andererseits

aber dem Interesse der Allgemeinheit nach marktbelebenden

Konkurrenzerzeugnissen Rechnung trägt (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.

a. O., Rdn. 505 und 507 zu § 1 UWG ).

Nach diesen Maßstäben läßt sich jedoch die wettbewerbliche

Unlautertkeit des Vertriebs der Richtwinkel-Köpfe und Türme durch

die Beklagte im Streitfall nicht feststellen. Denn die Klägerin

greift insoweit lediglich die Óbernahme der verbindungsrelevanten

Abmessungen an. Daß die Óbernahme dieser Gestaltungsmerkmale durch

die Beklagte aber bereits die Absatzchancen der Klägerin vereiteln

oder in einem Maß behindern können, daß sich dies allein unter dem

Gesichtspunkt der Aneignung oder Nachahmung eines fremden

Leistungsergebnisses als mit den guten wettbewerblichen Sitten

unvereinbar darstellte, ist nicht ersichtlich.

III.

Die noch streitigen Ansprüche auf Auskunftserteilung und

Feststellung der Schadensersatzpflicht lassen sich schließlich auch

nicht zum Teil aus dem im Rahmen des Hilfsbegehrens in bezug auf

den Turm MZ 141 des Multi-Z-Systems geltend gemachten

internationalen Geschmacksmuster herleiten, welches von den Türmen

C 2 und D 2 des Modular-Systems der Beklagten angeblich verletzt

werde.

Das erwähnte Hilfsbegehren, mit welchem erstmals in der Berufung

ein völlig neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt

wurde, ist als unzulässige Klageänderung (§§ 523, 263 ZPO )

einzuordnen und daher unbeachtlich. Da die Beklagte dieser

Klageänderung nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen

hat, wäre sie nur bei Annahme ihrer Sachdienlichkeit zuzulassen

gewesen. Die Sachdienlichkeit des klageändernden Hilfsbegehrens ist

vorliegend aber zu verneinen. Denn es stellt einen völlig neuen, in

seinen Einzelheiten streitigen Sachverhalt zur Disposition, für

dessen Beurteilung auch nicht das Ergebnis der bisherigen

Prozeßführung verwertet werden kann, sondern neue Feststellungen

beispielsweise die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des

Geschmacksmusters sowie dessen Eigentümlichkeit betreffend

vorzunehmen wären.

B.

Die gemäß § 521 ZPO statthafte und insgesamte zulässige

Anschlußberufung der Beklagten bleibt ebenfalls erfolglos.

I.

Soweit die Beklagte sich damit gegen ihre nach der

übereinstimmenden Erledigung sämtlicher klägerischer

Unterlassungsbegehren allein noch streitige Verurteilung zur

Auskunft und gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht

betreffend die Werbeaussagen unter Ziff. I. 2 a) bis e) des

erstinstanzlichen Urteilstenors ( = Ziff. I. 3 a) bis f) des

erstinstanzlichen Klageantrags ) wendet, dringt sie damit nicht

durch.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit gemäß § 1 UWG

i. V. mit § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung zuerkannt

und darüber hinaus die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten

für die aus der Verwendung der hier fraglichen Werbeaussagen

entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.

Für die Beurteilung dieser Klagebegehren ist es dabei von

vorneherein unerheblich, ob die damit teilweise ausgelobte

Kompatibilität bzw. Verwendbarkeit der B.-Richtwinkel-Türme mit

bzw. für das klägerische Karosserie-Richtsystem tatsächlich

besteht. Die hier fraglichen Werbeaussagen erweisen sich unabhängig

von diesem Gesichtspunkt sämtlich jedenfalls schon deshalb als

unlauter i. S. von § 1 UWG, weil die Beklagte damit in unzulässiger

Weise den guten Ruf des klägerischen Richtbanksystems für sich

ausgebeutet hat.

Unter dem Aspekt der unzulässigen Ausnutzung eines fremden Rufs

verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn ein

Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der

bekannter und geschätzter Konkurrenzerzeugnisse ohne

rechtfertigenden Grund in Beziehung setzt, um den guten Ruf der

Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers für seine eigenen

wirtschaftlichen Zwecke, insbesondere zur Empfehlung der eigenen

Ware ausznutzen ( BGHZ 86, 90/95 - " Rolls-Royce" -). Letzteres ist

namentlich dann der Fall, wenn der Werbende seine Ware als

gleichwertig mit der bekannten Ware eines bestimmten Mitbewerbers

bezeichnet ( BGH WRP 1989, 572 - "Bioäquivalenz-Werbung" -; BGH

GRUR 1957, 23 -"Bünder Glas"-; Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn.

542,547 f zu § 1 UWG ). Dabei ist es nicht erforderlich, daß die in

bezug genommene Ware des Wettbewerbers oder dessen Name

ausdrücklich genannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich

dessen Erkennbarkeit beispielsweise schon aus der Marktlage ergibt

( BGH GRUR 1989, 602- "die echte Alternative"-). Die hier

fraglichen Werbeaussagen erweisen sich nach diesen Maßstaben als

wettbewerbswidrig.

Sämtliche der angegriffenen Werbeaussagen nehmen - zum Teil

sogar unter ausdrücklicher Nennung des Namens " C. " - Bezug auf

die bei den angesprochenen Werkstattbetrieben bereits vorhandenen

Richtbänke und Traversen " des Wettbewerbs ", für welche durchweg

die Verwendbarkeit der beworbenen Richtwinkel des Modular-Systems

der Beklagten ausgelobt wird. Auch dort, wo der Name C. nicht

ausdrücklich erwähnt wird, ist die Klägerin dabei individuell

erkennbar. Denn der Markt für Richtbänke und Traversen wird von

einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Anbietern bestimmt, von

denen wiederum C. unstreitig das marktstärkste Unternehmen ist.

C.-Richtbänke haben mit deutlichem Abstand vor allen anderen

Anbietern die größte Verbreitung auf dem inländischen Markt. Wenn

daher die Beklagte mit den hier in Rede stehenden Werbeaussagen

ihre Rechtwinkel auch für Richtbänke und Traversen des "Wettbewerbs

" empfiehlt, ist damit auch ohne ausdrückliche Namensnennung für

den angesprochenen Verkehr - KFZ-Werkstätten und " Leihlager" -

ganz eindeutig zumindest auch C. bzw. die Klägerin als

Alleinvertriebsberechtigte der C.-Richtbänke und Traversen in

Deutschland erkennbar betroffen und individualisiert.

Indem die Beklagte aber ihre Richtwinkel des Modular-Systems

bzw. die hierzu gehörenden Türme als "austauschbar", "verwendbar"

und "passend" für die somit erkennbar in bezug genommenen

C.-Richbänke und-Traversen anpreist, spannt sie nicht nur diese

fremden Produkte als Mittel zur Werbung für ihre eigenen

Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme ein, was allein schon den

Tatbestand der Rufausbeutung in Form der Anlehnung an den guten Ruf

einer fremden Ware annehmen läßt. Sie bezeichnet damit inzident

ihre eigenen Richtwinkel auch als den entsprechenden, zu den

C.-Richtbänken und Traversen passenden C.-Ergänzungsprodukten

gleichwertige Erzeugnisse, womit sie zugleich ihre eigenen Produkte

als tauglichen Ersatz für die C.-Originalprodukte angepriesen hat.

Eine derartige, ihre Ware bzw. deren Ruf als Werbemittel für die

Produkte der Beklagten benutzende Werbung muß die Klägerin aber

nicht hinnehmen. Wegen der individuellen Erkennbarkeit der

C.-Produkte bzw. der insoweit "offenen" Bezugnahme der

Werbeaussagen kommt es dabei - entgegen der Auffassung der

Beklagten - auch nicht auf die Feststellung an, ob der Verkehr mit

den Richtbänken und Traversen sowie den variablen Richtwinkeln der

Klägerin tatsächlich Gütevorstellungen verbindet. Denn

erfahrungsgemäß lehnt sich ein Wettbewerber nur dann an eine fremde

Ware oder Leistung an, wenn es für seine eigene Ware oder Leistung

von Nutzen ist bzw. dieser zur Empfehlung dient ( vgl.

Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 548 zu § 1 UWG ). Anhaltspunkte

dafür, daß sich die in Rede stehende Werbung ohne Vorhandensein

einer an die Produkte der Klägerin anknüpfenden Gütevorstellung des

Verkehrs dieser gleichwohl zur Empfehlung der eigenen Richtwinkel

bedient hätte, lassen sich im übrigen weder dem Vortrag der

Beklagten noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht etwa im

Hinblick darauf gerechtfertigt, daß der Hinweis auf den

Verwendungszweck einer Ware als Ersatzteil oder Zubehör für ein

anderes fremdes Erzeugnis nicht ohne weiteres dem

Unlauterkeitstatbestand der unzulässigen Ausbeutung fremden Rufs

unterfällt ( vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 550 zu § 1 UWG

). Unabhängig davon, daß es sich bei den mit den angegriffenen

Werbeaussagen beworbenen Richtwinkeln bzw. Richtwinkeltürmen der

Beklagten nicht um Zubehör oder Ersatzteile für das C.-Richtsystem

handelt, ist eine solche Bezugnahme auf fremde Waren zur Empfehlung

der eigenen Produkte bzw. die hierin liegende Rufausbeute nur dann

erlaubt, wenn dies zur Aufklärung über den Verwendungszweck

sachlich geboten ist ( vgl. BGH GRUR 1968, 698/700 - "

Rekordspritzen" - ). Eben das ist hier aber nicht der Fall, weil

die Beklagte eigene Richtbänke und Traversen anbietet, zu denen die

variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems wiederum als

Ergänzungsbedarf gehören.

Zur Klarstellung des nach alledem begründeten Auskunfts- und

Schadensersatzfeststellungsanspruchs wurden dabei die betroffenen

Werbeaussagen in die konkrete Verwendungsform gefaßt. Im Wege der

Auslegung des ursprünglichen Unterlassungsantrags war eindeutig zu

ermitteln, daß die Klägerin, die sich von Anfang an mit ihrem

Klagebegehren gegen die konkrete Verwendung der hier fraglichen

Werbeaussagen in den Anlagen K 2, K 15, und K 19 wandte, die

Unterlassung dieser Werbeäußerungen gerade in der Form begehrte,

wie sie konkret verwendet wurden und sich hieran auch die weiteren

Anspüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung

angliederten.

II.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ferner

auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich der mit

der Widerklage geltend gemachte Unterlasssungsanspruch zusteht. Aus

den vom Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil ( dort S. 23 f

) im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen, denen sich der

Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt ( § 543 Abs. 2

ZPO ), ist ein derartiger Unterlassungsanspruch - sein Bestehen

unterstellt - jedenfalls verwirkt. Ergänzend ist lediglich

auszuführen, daß - soweit die Beklagte das für die Annahme des

Verwirkungstatbestands über den bloßen Zeitablauf hinausgehende

"Umstandsmoment" vermißt - dieses ganz eindeutig darin liegt, daß

die Beklagte selbst in 1987/1988 mit der durch die Óbernahme des

Lochmusters auf die Traversen von der Klägerin herbeigeführten

Kompatibilität geworben hat. Hierbei macht es auch keinen

Unterschied, daß die Beklage mit ihrem Widerklageantrag nicht die

Óbernahme des Lochmusters auf den Traversen unterlassen wissen

will, sondern daß sich ihr Unterlassungsantrag auf das zur Lochung

der Traversen passende Lochmuster in den Füßen der klägerischen

Richtwinkeltürme bezieht. Die Verwendung eben dieses mit der

Widerklage angegriffenen Lochmusters in den Füßen der

Richtwinkeltürme durch C. ist eindeutige Folge der Óbernahme des

Lochbildes auf den Taversen, weil andernfalls die C.-Türme nicht

auf die C.-Traversen passen. Kann die Beklagte aber die Verwendung

des Lochmusters auf den Traversen der Klägerin nicht (mehr )

untersagen lassen, gilt dies auch für die hierauf aufbauende

weitere Verwendung desselben Lochmusters in den Füßen der

Richtwinkeltürme.

C.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1

ZPO.

Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung

gebracht haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen in der aus

der Urteilsformel ersichtlichen Quote auf die Parteien zu

verteilen. Denn die Klägerin hätte - ohne die übereinstimmende

Erledigung - in diesem Verhältnis mit ihren Unterlassungsbegehren

obsiegt. Aus den oben unter A. bereits dargestellten Gründen geht

hervor, daß der Klägerin der ursprünglich geltend gemachte, auf das

Verbot des Vertriebs der Richtwinkel-Türme mit den angegriffenen

Abmessungen nebst Werbung hierfür gerichtete Unterlassungsanspruch

nicht zustand, wohingegen ihr Unterlassungsbegehren im übrigen sich

aber - wie unter B. I. im einzelnen ausgeführt - als begründet

erwiesen hätte.

Ihr hätte ein derartiger Unterlassungsanspruch auch zugestanden,

soweit dieser auf das Verbot der mit dem ursprünglichen

Unterlassungsantrag unter I. 2. angegriffenen bildlichen

Darstellung gerichtet war. Denn auch diesbezüglich waren die

Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestands des § 1 UWG unter dem

Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung zu bejahen. Nach den

Marktverhältnissen waren die durch die fragliche Darstellung

bildlich wiedergegebenen Produkte ohne weiteres als solche der

Klägerin erkennbar, wobei sich auch hier deren Benutzung als

Vorspann und Mittel zur Anpreisung der eigenen Erzeugnisse als

unlauter erwies. Im übrigen nimmt der erkennende Senat auch hier

gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des

Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte

sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im

vorliegenden Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 02.05.1997
Az: 6 U 18/90


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/275e59a62ec1/OLG-Koeln_Urteil_vom_2-Mai-1997_Az_6-U-18-90




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