Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. Mai 1997
Aktenzeichen: 6 U 18/90
(OLG Köln: Urteil v. 02.05.1997, Az.: 6 U 18/90)
1. Bei variablen Richtwinkelsystemen, die zum Zwecke der Reparatur verformter Fahrzeugkarosserien zusammen mit hierzu entwickelten Richtbänken und Traversen fahrzeugspezifisch zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht - lediglich - um Ersatz- und/oder Zubehörteile, sondern um Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs zur Realisierung des mit dem Vertrieb der Richtbänke und Traversen verfolgten Gebrauchszweckes und Markterfolges. Der Vertrieb von Richtwinkelsystemen Dritter, die mit den Richtbänken und Traversen des Erstanbieters sowie mit dessen Winkelsystem selbst kompatibel sind, ist daher wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des ,Einschiebens in fremde Serie zu beurteilen.
2. Für die Bejahung eines unlauteren ,Einschiebens in fremde Serie" i.S. von § 1 UWG ist Voraussetzung, daß das -angeblich- einzuschiebende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden (Haupt-)Ware zu verdrängen. Hierzu ist neben der technischen und mechanischen Kompatibilität erforderlich, daß sich der Aufbau des in diesem Falle entstehenden>Mischsystems< unter den Bedingungen der Praxis auch als wirtschaftlich sinnvoll erweist.
3. Zu den Voraussetzungen unlauterer unmittelbarer Leistungsübernahme durch einen Wettbewerber.
Tenor
Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 31 O 558 / 88 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch dieses Urteils die folgende Neufassung erhält: Soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird 1. die Beklagte verurteilt, unter Angabe der Umsätze Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber die nachstehenden Werbeaussagen verwandt wurden: a) " Sie haben... eine Richtbank und Traversen vom Wettbewerb...das ist nicht wichtig. B. Modular-Richtwinkelsätze sind austauschbar ! " oder b) " Das B. Modular-System ist speziell konstruiert..., aber durch seine Vielseitigkeit ist es auch auf anderen Wettbewerbs- bänken verwendbar " oder c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...auf den Wettbewerbs- Richtbänken und traversen benutzt werden " oder d) " Die B. Modular-System- Basistürme passen auf alle C.-Modultraversen " oder e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das Modular-System von B. paßt darauf " oder f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder Richtbänken, es gibt überhaupt keine Anpassungsprobleme " oder g) " B. P- 201 einige Markenzulassungen ... Peugeot... ... VW... " wie im folgenden wiedergegeben: 2. festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der Klägerin durch die Verwendung der vorstehenden unter Ziff. 1 a) bis g) genannten Werbeaussagen verursacht hat. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 2/3, der Beklagten mit 1/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 60.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 225.000.-, die der Klägerin auf DM 25.000.- festgesetzt.
Gründe
Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb variabler
Richtsysteme, die von ihren jeweiligen Mutter- bzw.
Partnergesellschaften hergestellt werden. Diese variablen
Richtsysteme kommen in KFZ-Werkstätten im Zusammenhang mit der
Reparatur von Fahrzeug-Karosserieschäden zum Einsatz. Hierbei
werden beschädigte und verformte Fahrzeugkarosserien auf einen
nachfolgend näher beschriebenen Rahmen - die sogenannte Richtbank -
gehoben und dort in einer bestimmten Position fixiert. Mittels
sodann auf die Karosserie ausgeübter Zug- und Druckkräfte werden
die beschädigten Karosserieteile rückverformt und ausgerichtet. Um
eine die Betriebssicherheit der solcher Art bearbeiteten
Kraftfahrzeuge beeinträchtigende Verformung und Verschiebung der
Karosserien zu verhindern, sind letztere, abhängig vom jeweiligen
Fahrzeugtyp, an ganz bestimmten Punkten - den sogenannten
Fixpunkten - zu befestigen. Diese fahrzeugspezifischen Fixpunkte
werden von den Herstellern der Richtsysteme in Zusammenarbeit mit
den jeweiligen KFZ-Herstellern festgelegt. Im einzelnen
funktioniert das Richtsystem dabei nach folgendem Prinzip: Auf der
Richtbank - einem aus Metallschienen gebildeten rechteckigen Rahmen
- werden Träger, die sogenannten Traversen, befestigt. Auf
letzteren werden anschließend in verschiedener Höhe angebotene
Richtwinkel verschraubt. Die zu bearbeitende Fahrzeugkarosserie
liegt sodann an den jeweiligen Fixpunkten auf den Köpfen der
Richtwinkel auf. Diese Richtwinkelköpfe sind je nach den
Gegebenheiten und Bedingungen der " Fixpunkte " unterschiedlich
geformt und angewinkelt. Um die Richtwinkel auf den Traversen bzw.
der Richtbank befestigen zu können, sind in den Füßen der
Richtwinkel jeweils Lochungen angebracht, die es erlauben, die
Richtwinkel mit den Traversen bzw. der Richtbank, die passende
Lochmuster aufweisen, zu verschrauben. Hinsichtlich der Art und
Ausgestaltung des erwähnten Richtsystems im einzelnen wird
beispielhaft auf die zu den Akten genommenen Abbildungen lt.
Anlagen K 1 und K 6 sowie auf das von der Klägerin im Termin am 17.
Januar 1997 überreichte Modell Bezug genommen.
Die Muttergesellschaften der Parteien bzw. wiederum deren
Rechtsvorgänger arbeiteten im Zeitraum von 1961 bis 1977 beim
Vertrieb von Richtbänken in der damaligen B.-C. SA mit Sitz in
Vienne/Frankreich zusammen. Während dieser Zeit hatte B. die
ausschließlichen Vertriebsrechte und eine Herstellungslizenz für
die von C. bzw. deren Präsidenten konstruierten Richtbänke. Nachdem
diese Zusammenarbeit im Jahre 1977 endete, stellte B. selbst
Richtbänke her und ergänzte seine Produktpalette u. a. um die
bisher von C. bezogenen Richtwinkel ( Bl. 39 d. A. ). Die ab
Oktober 1977 in Deutschland vertriebenen Richtbänke wurden dabei
mit einem gegenüber der C.-Richtbank veränderten Lochraster,
nämlich mit einem jeweiligen Lochabstand von 100 mm bei einem
Lochungsdurchmesser von 12 mm versehen ( Bl. 44 d. A. ). Im April
1978 stattete C. sodann seine in Deutschland vertriebenen Traversen
mit demselben Lochmuster aus.
Etwa Mitte der 80-er Jahre konstruierte der Präsident der
Muttergesellschaft der Klägerin ein variables Richtwinkelsystem,
welches die Klägerin seit 1985 unter der Bezeichnung "
Multi-Z-System " bzw. " MZ-System" in Deutschland vertreibt ( Bl.
10/15 d. A. ). Dieses variable Richtwinkelsystem weist die
Besonderheit auf, daß die bisher in einem Stück gefertigten
Richtwinkel in zwei Teilen, bestehend aus einer Basis - dem
sogenannten Turm - und einer in deren obere Àffnung
hineinsteckbaren Spitze - dem sogenannten Kopf oder Terminal -
getrennt angeboten werden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung
der genannten variablen Richtwinkel wird auf die Anlagen K 6 und BK
14 verwiesen.
Die von der Klägerin vertriebenen variablen Richtwinkel sind
dabei auf die von ihr ebenfalls vertriebenen Richtbänke und
Traversen abgestimmt, indem einerseits die Vorrichtungen für den
Anschluß der Richtwinkeltürme auf den Traversen und Richtbänken
sowie andererseits die für die Aufnahme der Richtwinkelköpfe
bestimmten Àffnungen der Türme und die Richtwinkelköpfe selbst
jeweils miteinander kompatible Normmaße aufweisen. Die beschriebene
zweiteilige Konstruktion der Richtwinkel bewirkt, daß lediglich
noch die Richtwinkelköpfe jeweils fahrzeugspezifisch herzustellen
und von den Werkstattbetrieben zu beschaffen sind, wohingegen ein
Satz von Richtwinkeltürmen - der sogenannte Basissatz - für die
Aufnahme sämtlicher karosserieabhängiger Varianten der
Richtwinkelköpfe ausreicht. Dabei gelangen jedoch nicht für jede
Karosseriereparatur sämtliche Richtwinkeltürme des Basisatzes zum
Einsatz. Welche Türme jeweils zu verwenden und an welcher Stelle
der Traversen bzw. Richtbank für die Vornahme einer
Karosseriereparatur zu befestigen sind, geht aus den zusammen mit
den fahrzeugspezifischen Richtwinkelköpfen gelieferten sogenannten
Aufbauplänen hervor. Diesen ist auch zu entnehmen, welche
Richtwinkelköpfe eines fahrzeugspezifischen Satzes jeweils in
welcher Höhe in welchen Türmen in welcher Position zu befestigen
sind. Bzgl. der näheren Einzelheiten insoweit wird beispielhaft auf
die zu den Akten gereichten Aufbaupläne der Klägerin - Bl. 1059 und
1143 d. A. - verwiesen.
Die Klägerin verkauft pro Jahr ca. 800 bis 900 Richtwinkelturm-
bzw. Basissätze ihres Multi-Z-Systems und ca. 1.500 bis 1.700
Richtwinkelkopfsätze ( Bl. 225 d. A. - Stand 1989 ). Von den in der
Bundesrepublik Deutschland in Karosseriebetrieben vorhandenen
18.000 bis 20.000 Richtbänken stammen etwa 14.000 bis 15.000 von
C., ca. 1.400 bis 1.500 von B. und weitere 1.000 bis 4.000 Stück
von dritten Anbietern. Pro Jahr setzt die Klägerin dabei ca. 400
bis 500 C.-Richtbänke verschiedener Modelle ab. Hinsichtlich der
näheren Einzelheiten betreffend die Umsätze der Parteien wird auf
die Schriftsätze vom 7. September 1989 ( Bl. 217 - 219 d. A.) und
vom 12. September 1989 ( Bl. 224 - 225 d. A. ) Bezug genommen.
Seit 1987 stellt auch B. zweiteilige bzw. variable Richtwinkel
her, die in Deutschland von der Beklagten unter der Bezeichnung "
Modular-System " vertrieben werden. Die Verbindungsmaße für die
Befestigung der Richtwinkeltürme auf den Traversen einerseits sowie
andererseits die Abmessungen für das Einbringen und Befestigen der
Richtwinkelköpfe in den Türmen entsprechen dabei denjenigen des
konkurrierenden Multi-Z-Systems der Klägerin. Jedoch sind die zum
Basissatz gehörenden Türme des von der Beklagten vertriebenen "
Modular-Systems " teilweise höher als die klägerischen
Multi-Z-Türme.
In einem im September 1987 erschienenen Prospekt (" MOD.G. 09/87
CP " ), bzgl. dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 6 zur
Klageschrift verwiesen wird, bewarb die Beklagte ihr
B.-Modular-System u. a. mit folgenden Aussagen:
"... B.-Standard-Basissätze sind
verwendbar mit Richtwinkelköpfen von zwei
verschiedenen Herstellern ..."
( Seite 5 des genannten Prospekts )
und
" ... B.-Standard-Türme sind
verwendbar mit B.- oder
C.-Richtwinkelköpfen..."
( Seite 6 des erwähnten Prospekts ).
Gemeinsam mit dem Basis-Satz ihres Modular-Systems (" MOD 87000"
) wurde dabei ein sogenannter Umbausatz, bestehend aus diversen,
jeweils die Dicke von 10mm bzw. 20mm aufweisenden Unterlegscheiben
bzw. Distanzplatten angeboten. Hierzu war in dem vorbezeichneten
Prospekt folgendes ausgeführt:
" ... Umbau-Satz ( im Satz MOD 87000
enthalten). Gestattet die Verwendung
von C.-Richtwinkeln auf B.-
-Türmen ".
In zeitlich nachfolgenden Prospekten wurden die vorstehenden
Werbeaussagen überklebt bzw. später nicht
mehr gedruckt. Insoweit wird auf die Anlagen 1 bis 5 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 1995 (Bl. 1184 ff d. A.
) Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die weiteren, im nachfolgenden
Antrag unter I. 2. und I. 3. a bis f im einzelnen wiedergegebenen
Werbeaussagen und bildlichen Darstellungen über ihr Modular-System
verbreitet, die in diversem Prospektmaterial und in Schreiben (
Anlagen K 2, K 15 und K 19 zur Klageschrift ) enthalten waren.
Die Klägerin beanstandet sowohl diese Werbung der Beklagten für
ihre variablen Richtwinkel des Modular-Systems als auch das
Inverkehrbringen der die konkreten Abmessungen aufweisenden
Produkte selbst als wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Sie hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des mittels
Nachahmung der maßgeblichen Verbindungsmaße bewirkten
Einschleichens in eine fremde Serie auf Unterlassung in Anspruch
genommen, die Richtwinkelköpfe und -türme des Modular-Systems mit
dem klägerischen Multi-Z-System identischen Anschlußmaßen zu
bewerben und/oder in den Verkehr zubringen, und zwar sowohl was die
Verbindungsmaße zwischen den Richtwinkel-Türmen und Traversen
angeht, als auch was diejenigen zwischen den Türmen und
Richtwinkel-Köpfen anbelangt.
Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagte habe die
variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems durch unmittelbares
Kopieren der C.-Richtwinkel hergestellt. Da alle für die Verbindung
der variablen Richtwinkel-Bestandteile ( Türme/Köpfe )
untereinander sowie wiederum die für den Anschluß der Türme auf den
Traversen und Richtbänken relevanten C.-Maße von B. übernommen
worden seien, werde es der Beklagten auf diese Art ermöglicht, sich
mit ihren variablen Richtwinkeln des Modular-Systems auf die
C.-Traversen und -Richtbänke zu setzen bzw. dort "einzuschieben ".
Mit der Óbernahme der vorbezeichneten Abmessungen habe B. aber auch
im Verhältnis zwischen Türmen und Köpfen untereinander die
Voraussetzungen für einen Austausch der einzelnen Elemente der
variablen Richtwinkel geschaffen: B.-Richtwinkelköpfe könnten auf
C.-Türmen ebenso Verwendung finden, wie umgekehrt C.-Köpfe auf
B.-Türme paßten ( Bl. 114 d. A. ). Auch insoweit liege daher, so
hat die Klägerin geltend gemacht, ein Einschieben in ihre - der
Klägerin - Serie vor. Während sie in diesem Zusammenhang zunächst
weiter dargelegt hatte, die Kombination der einzelnen
Richtwinkelbestandteile ( Türme/Köpfe ) der verschiedenen
Hersteller sei auch bei Verwendung der beklagtenseits zusammen mit
dem Basis- bzw. Umbausatz MOD 87000 gelieferten Unterlegscheiben
außerordentlich problematisch, weil für derartige Mischsysteme
keinerlei Pläne betreffend die Anordnung der Richtwinkeltürme
existierten ( BL. 26 ), hat die Klägerin sodann behauptet, daß der
Aufbau eines solchen Mischsystems ohne weiteres möglich sei, wobei
die Höhendifferenz der B.-Türme gegenüber den C.-Türmen problemlos
mit den von der Beklagten ausgelieferten Distanz- und
Unterlegplatten ausgeglichen werden könne. Diese Distanz- und
Unterlegscheiben seien auch heute noch im Verkehr und könnten
überdies ohne weiteres von KFZ- Werkstattbetrieben selbst
angefertigt werden.
Die Beklagte schleiche sich auf diese Weise aber insgesamt mit
ihrem Modular-System in ihr, der Klägerin, Karosserie-Richtsystem
ein. Denn die in dieses Richtsystem eingeliederten Richtbänke und
Traversen seien von vorneherein auf die Ergänzung um die für die
Karosseriereparatur unabdingbaren fahrzeugspezifischen und KFZ-
modellabhängigen Richtwinkel angelegt ( Bl. 114 - 116, 144 - 146 d.
A. ). Da - wie unstreitig ist - Richtbänke eine fast unbegrenzte
Lebensdauer aufwiesen, sei ohne die fortlaufende Lieferung der
Richtwinkel andernfalls eine wirtschaftlich sinnvolle
unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar. Eben in diesen
Fortsetzungsbedarf breche die Beklagte mit ihrem, die maßgeblichen
Verbindungs- und Anschlußmaße kumulativ übernehmenden
Modular-System ein.
Diese Vorgehensweise der Beklagten, so hat die Klägerin
vertreten, erweise sich aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt des
Einschiebens in eine fremde Serie als unlauter i. S. von § 1 UWG.
Dies müsse vielmehr auch deshalb gelten, weil die Verwendung von
Mischsystemen der vorbeschriebenen Art keine Gewähr dafür biete,
daß sich die mit den Richtwinkelköpfen jeweils gegriffenen
Fixpunkte der Karosserie innerhalb der Maßtoleranzen halten. Die
Verwendung von Mischsystemen, so hat die Klägerin behauptet, führe
vielmehr ein " erhöhtes Gewährleistungsrisiko " herbei, weil damit
ein Produkt hergestellt werde, welches durch fehlende
Maßgenauigkeit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährde. Auch
unter dem letztgenannten Aspekt ergebe sich die wettbewerbliche
Unlauterkeit des Inverkehrbringens der mit dem C.-Richtsystem
angeblich kompatiblen B.- Richtwinkel des Modular-Systems ( Bl. 116
f d. A. ).
Der Vertrieb der angegriffenen Richtwinkelelemente stelle sich
schließlich aber auch - so hat die Klägerin ebenfalls geltend
gemacht - unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren
Leistungsübernahme als unlauter i. S. von § 1 UWG dar, weil die
Beklagte sich durch das " Abkupfern " der C.-Richtwinkel-Türme
und-Köpfe erhebliche eigene Entwicklungskosten erspart habe.
Da der Beklagten damit das Anbieten und Inverkehrbringen der mit
ihren - der Klägerin - Traversen und Richtwinkeln kompatibeln
Richtwinkeltürme und - köpfe selbst zu untersagen sei, habe sie
folglich ebenfalls die eine solche Kompatibilität behauptenden
Werbeaussagen zu unterlassen ( Bl. 118 d. A. ). Denn den von dieser
Werbung ausschließlich angesprochenen Fachkreisen sei bekannt, daß
- auch wenn sie in dem Prospekt der Beklagten nicht namentlich
genannt sei - es sich bei dem erwähnten " Wettbewerber " nur um die
Klägerin handeln könne ( Bl. 118 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
I. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungs-
geldes bis zur Höhe von DM 500.000.-, ersatz-
weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu untersagen,
1. Richtwinkel und Richtwinkeltürme ( sog.
" Modular-System " ) zur Verwendung auf
Richtbänken in den Verkehr zu bringen
und/oder zu bewerben, sofern diese Richt-
winkel und Richtwinkel-Türme die nach-
folgend für die Verbindung relevanten
Maße aufweisen:
a) Anschlußlöcher der Richtwinkeltürme
mit 100mm-Raster,
b) Versetzung der Richtwinkeltürme
mit den Bestellnummern B 1, B 2,
B 3, B 4, und B 5 um 25mm aus der
Mitte, bei den Richtwinkeltürmen
mit den Bestellnummern D 2 und C 2
um 100mm bzw. 125mm aus der Mitte,
c) 40mm lichte Weite der Richtwinkel-
Türme,
d) 40mm Durchmesser der Richtwinkelzapfen,
e) 12mm Durchmesser des Absteckbolzens
zur Befestigung der Richtwinkel in
den Richtwinkeltürmen,
f) 30mm Abstand der Befestigungslöcher
für Absteckbolzen,
g) 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher
in den Richtwinkel-Türmen
und diese identisch sind mit denjenigen,
die die Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme
aufweisen, die sie - die Klägerin - als
sogenanntes " Multi-Z-System " anbietet.
2. für die in Ziff. I. 1. genannten Richt-
winkel und Richtwinkel-Türme zu werben mit
nachfolgender Darstellung:
3. für die in Ziff. I. 1. genannten Richt-
winkel und Richtwinkel-Türme mit der
Aussage zu werben, diese seien kompatibel
mit Richtbanksystemen der Klägerin,
insbesondere wenn dies mit folgenden
Formulierungen geschieht:
a) " Sie haben ... eine Richtbank und
Traversen vom Wettbewerb...das ist
nicht wichtig. B. Modular-
Richtwinkelsätze sind austauschbar ! "
oder
b) " Das B. Modularsystem ist
speziell konstruiert ..., aber durch
seine große Vielseitigkeit ist es
auch auf anderen Wettbewerbsbänken
verwendbar "
oder
c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...
auf den Wettbewerbsrichtbänken und
Traversen benutzt werden "
oder
d) " Die B.-Modular-System-Basis-
türme passen auf alle C. Modul-
traversen "
oder
e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das
Modular-System von B. paßt
darauf "
oder
f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder
Richtbänken, es gibt überhaupt keine
Anpassungsprobleme ";
4. für das B.-Richtwinkel-
Banksystem P-201 mit der Behauptung
zu werben, für dieses System haben
die KFZ-Hersteller Peugeot und VW
Markenzulassungen erteilt.
II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft
darüber zu erteilen,
1. unter genauer Angabe der Umsätze,
in welchem Umfang Richtwinkel und
Richtwinkel-Türme der in Ziff I. 1.
genannten Art vertrieben wurden,
2. in welchem Umfang wem gegenüber
die in den Ziff. I. 3. und 4.
genannten Werbeaussagen verwandt
wurden;
III. festzustellen, daß die Beklagte dem
Grunde nach verpflichtet ist, ihr -
der Klägerin - den entstandenen und
noch entstehenden Schaden zu ersetzen,
den die Beklagte bei ihr - der Klägerin -
durch
a) den Vertrieb der in Ziff. I. 1.
genannten Richtwinkel und Richtwinkel-
Türme
oder
b) die Verwendung der in Ziff. I. 3. und
4. genannten Werbeaussagen verursacht
hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sowohl den Vertrieb als auch die Bewerbung
ihres Modular-Systems in der angegriffenen Form für zulässig
gehalten. Zum einen, so hat die Beklagte ausgeführt, gelte das
bereits aus tatsächlichen Gründen. Denn die Richtwinkel-Türme und
Richtwinkel-Köpfe ihres Modular-Systems seien nicht mit denen des
Multi-Z-Systems der Klägerin untereinander austauschbar. Unabhängig
davon, daß die die Fixpunkte der Karoserien jeweils aufnehmenden
Richtwinkel-Köpfe der konkurrierenden Richtwinkel unterschiedlich
ausgeformt seien und daher das Auftreffen auf den Fixpunkten nicht
in gleichem Maß zuverlässig gewährleistet sei, gelte das vor allem
auch wegen der unterschiedlichen Höhen der aus den verschiedenen
Systemen stammenden Richtwinkel-Türme. Dabei böten auch die von
ihr, der Beklagten, nur kurzfristig und in lediglich geringem
Umfang vertriebenen Distanzplatten und Unterlegscheiben keine
Abhilfe. Da Pläne für einen aus den verschiedenen konkurrierenden
Richtwinkel-Elementen gemischten Aufbau fehlten, sei eine
Verwendung von C.-Richtwinkel-Köpfen auf B.-Richtwinkel-Türmen auch
bei Heranziehung der Distanz- bzw. Unterlegscheiben praktisch nicht
möglich. Das habe sie - die Beklagte - schon bei den ersten
Versuchen erkannt und seit Dezember 1987 für die Basissätze ihres
Modular-Systems keine Distanzplatten und Unterlegscheiben mehr
gefertigt. Die letzten Distanzplatten seien sodann im Juni 1988
aussortiert worden; bis zu diesem Zeitpunkt seien nicht mehr als 37
Modular-System-Basissätze mit Umbausatz im Inland ausgeliefert
worden ( Bl. 170/171 d. A. ).
Der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung der Richtwinkel-Türme
und-Köpfe unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde
Serie müsse aber zum anderen auch aus rechtlichen Gründen daran
scheitern, daß es sich, so hat die Beklagte ausgeführt, bei den
verfahrensbetroffenen Richtwinkel-Elementen um den Einsatzbereich
der Richtbänke und Traversen erweiternde bloße Zubehörteile
handele.
Daß die B. Richtwinkel-Türme und-Köpfe des Modular-Systems auf
C.-Richtbänke und -Traversen passten, beruhe im übrigen
ausschließlich darauf, daß die Klägerin ab April 1978 ihre
Traversen ohne technische Notwendigkeit mit dem von ihr, der
Beklagten, im Inland eingeführten B.-Lochmuster ausgestattet habe.
Nach ihren eigenen Maßstäben müsse sich die Klägerin dies
ihrerseits aber als unlautere Nachahmung entgegenhalten lassen und
sei die Verwendung des genannten Lochrasters daher von ihr zu
unterlassen ( Bl. 69 f d. A. ).
Die Beklagte hat daher widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-
handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
lassen,
Richtwinkel-Türme in den Verkehr zu bringen,
deren Füße Befestigungslöcher mit einem Durch-
messer von 12mm aufweisen, die quadratisch in
einem Abstand von 100mm ( Lochmittelpunkt zu
Lochmittelpunkt ) angeordnet sind.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hat behauptet, das in Rede stehende Lochmuster (
100mm/12mm ) sei bereits 1964 von dem englischen Unternehmen C.-Ch.
für Quer- und Längstraversen verwendet worden. Die Beklagte habe
daher das Lochmuster weder erfunden, noch könne es ihr - der
Klägerin - als unzulässige Nachahmung entgegengehalten werden, wenn
sie ein von ihrer Unternehmensgruppe bereits im Ausland benutztes
Lochmuster für ihre Traversen im Inland eingeführt habe ( Bl.
112/113 d. A. ).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf ihre in erster Instanz
jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Umfang und die
Dauer des Vertriebs der Distanzplatten zu den Basissätzen der
Beklagten hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 12. Dezember
1989, auf dessen Einzelheiten zur näheren Sachdarstellung verwiesen
wird, nur teilweise stattgegeben. Das mit der Klage unter Ziff. I.
1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren sowie die sich hierauf
beziehenden Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsverlangen hat
das Landgericht abgewiesen. Es sei zwar, so hat das Landgericht
zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, davon auszugehen, daß
das von der Beklagten vertriebene Modular-System dem
Konstruktionsprinzip des Multi-Z-Systems der Klägerin bei
weitgehender Identität der verbindungsrelevanten Abmessungen
entspreche. Hingegen erweise sich dieser Nachbau nicht als unlauter
und wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG.
Der für die angebliche Unlauterkeit des Nachbaus allein in
Betracht zu ziehende Vorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie
schlage nicht durch. Zwar scheitere dieser Vorwurf nicht bereits
daran, daß - wie die Beklagte dies eingewandt habe - es sich bei
den variablen Richtwinkeln um bloße Ersatzteile oder Zubehör zu den
Richtbänken und Traversen handele. Die variablen Richtwinkel seien
vielmehr als fortlaufender Ergänzungsbedarf der Richtbänke zu
bewerten, so daß die von der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des
Einschiebens in eine fremde Serie entwickelten Grundsätze ihren
Voraussetzungen nach griffen. Indessen breche die Beklagte durch
die beanstandete Benutzung der im Klageantrag unter Ziff I. 1. im
einzelnen aufgeführten Verbindungs- und Anschlußmaße nicht in
vorwerfbarer Weise in den von der Klägerin geschaffenen
Fortsetzungsbedarf ein: Was das Anschlußlochbild in den Füßen der
B.-Richtwinkel-Türme angehe, mit denen diese auf den C.-Traversen
befestigt werden könnten, gelte das deshalb, weil die Klägerin
selbst durch die im Jahre 1978 erfolgte Óbernahme des zunächst von
B. im Inland eingeführten Lochmusters dafür gesorgt habe, daß die
konkurrierenden B.-Türme nebst montierten Richtwinkel-Köpfen auf
die C.-Traversen passen.
Wegen der bloßen Beibehaltung ihres prioritätsälteren
Lochrasters könne der Beklagten aber kein Unlauterkeitsvorwurf
gemacht werden. Auf die Maßübereinstimmungen innerhalb des Systems
der variablen Richtwinkel lasse sich der Vorwurf des Einschiebens
in eine fremde Serie aber ebenfalls nicht gründen. Denn wegen der
Höhendifferenz der konkurrierenden Basis- bzw.
Richtwinkel-Turmsätze seien die Elemente der konkurrierenden
Systeme unstreitig nur bei Einsatz der Distanzplatten untereinander
austauschbar. Da die Beklagte die Unterlegscheiben aber nicht mehr
vertreibe, lasse sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der
Fortwirkung eines mit dem früheren Inverkehrbringen der
Distanzplatten geschaffenen Zustands, der den weiteren Vertrieb der
verfahrensbefangenen Richtwinkel als Einschieben in das
C.-Richtsystem beurteilen lasse, ein Unterlassungsanspruch
herleiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne indessen
nicht festgestellt werden, daß mit dem früheren Vertrieb der
Distanzplatten durch die Beklagte eine derartige perpetuierte
Möglichkeit der Kombination geschaffen worden sei, die es erlaube,
die einzelnen Elemente des Modular-Systems der Beklagten mit
denjenigen des Multi-Z-Systems der Klägerin untereinander
auszutauschen und zu vermischen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß
die Beklagte im Zeitraum von Mitte 1987 bis Juni 1988 lediglich 32
Basis-Sätze mit Distanzplatten ausgeliefert habe. In Relation zum
Bestand der C.-Richtbänke in Deutschland sei diese Zahl jedoch
derart geringfügig, daß von einer " Verbreitung oder
Marktdurchsetzung " auf keinen Fall ausgegangen werden könne.
Im übrigen, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, sei das
Unterlassungsbegehren der Klägerin jedoch begründet.
Die mit den Klageanträgen unter den Ziffn. I. 2. und 3.
angegriffene bildliche Darstellung sowie die
Kompatibilitätsaussagen erwiesen sich als unter dem Aspekt der
Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware unlautere
Werbemaßnahmen. Auch wenn in der bildlichen Darstellung die Firma
der Klägerin nicht ausdrücklich genannt sei, werde das
marktführende Konkurrenzprodukt der Klägerin eindeutig erkennbar.
Die Beklagte fordere damit auf, das eigene Produkt als Ersatz für
das von der Klägerin angebotene Multi-Z-System zu erwerben. Eine
derartige Werbung sei aber ungeachtet des Umstand, daß die Klägerin
die Kompatibilität durch Óbernahme der Lochung der Beklagten selbst
herbeigeführt habe, in jedem Fall unzulässig. Da die Beklagte ein
eigenes Richtbanksystem feilhalte, beute sie unnötig den Erfolg der
Klägerin aus; für eine solche Werbung habe die Klägerin mit der
Óbernahme der Lochung aber keinen Anlaß gegeben. Entsprechendes
müsse hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag unter Ziff. I. 3.
angegriffenen Werbeaussagen gelten, mit denen zum Teil sogar
ausdrücklich auf die Klägerin bzw. das von ihr vertriebene
Richtsystem Bezug genommen worden sei.
Die mit dem Klageantrag unter I.4. angegriffene Werbung verstoße
schließlich gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, weil die
Beklagte damit in Wirklichkeit nicht vorliegende Markenzulassungen
der genannten KFZ-Hersteller für ihr Richtwinkel-System
behaupte.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei hingegen
unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob auf Seiten der Beklagten
überhaupt die materiellen Voraussetzungen des damit geltend
gemachten Unterlassungsanspruchs vorliegen, sei ein derartiger
Anspruch jedenfalls verwirkt. Denn die Beklagte habe das von der
Klägerin auf ihre Traversen übernommene Lochbild nicht nur über
einen Zeitraum von 10 Jahren unbeanstandet gelassen, sondern die
auf dieser Lochung beruhende Kompatibilität seit langem auch
intensiv wettbewerblich ausgenutzt .
Gegen dieses ihr am 28. Dezember 1989 zugestellte Urteil richtet
sich die am 26. Januar 1990 eingelegte Berufung der Klägerin, die
sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines
am 30. Mai 1990 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet
hat. Die Beklagte, der das landgerichtliche Urteil am 2. Januar
1990 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der Klägerin mit einem
am 6. September 1990 eingegangenen Schriftsatz angeschlossen.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung das erstinstanzlich unter
Ziff. I. 1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren nebst den
Annexansprüchen auf Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht weiter verfolgt, allerdings mit der Maßgabe,
daß die für die Befestigung auf den Traversen vorhandenen
Anschlußmaße in den Füßen der Richtwinkel-Türme der Beklagten nicht
mehr angegriffen werden (Bl. 682, 683 d. A. ).
Aus den schon in erster Instanz geltend gemachten, mit den
Berufungsschriftsätzen im einzelnen vertieften Gründen hält die
Klägerin im übrigen an ihrer Auffassung fest, daß der Vertrieb der
Richtwinkel-Türme des Modular-Systems der Beklagten sich unter dem
Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie als
wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG erweise und daher zu
unterlassen sei. Die Beklagte, so hat die Klägerin zunächst zur
Begründung dieses Standpunkts in der Berufung vorgebracht,schleiche
sich durch die Óbernahme der für die Verbindung der einzelnen
Elemente der variablen Richtwinkel maßgeblichen Maße in ihr - der
Klägerin - Richtwinkelsystem ein und versuche auf diese Weise, den
von ihr, der Klägerin, erst erzeugten Fortsetzungsbedarf für den
Kauf von Richtwinkel-Türmen und Richtwinkel-Köpfen auf sich
überzuleiten und auszunutzen. B.-Türme seien dabei auch mit
C.-Köpfen kombinierbar und umgekehrt. Um die verschiedenen
Richtwinkelelemente der konkurrierenden Systeme untereinander zu
mischen und für ihr, der Klägerin, Richtsystem kompatibel zun
gestalten, sei es zwar erforderlich, die von der Beklagten mit dem
Umbausatz MOD 87000 angebotenen Distanzplatten bzw.
Unterlegscheiben zu verwenden ( Bl. 342/343 d. A. ). Diese
Hilfsmittel, die noch in erheblichem Umfang im Umlauf seien und
darüber hinaus auch ohne jegliche Probleme von jedem Interessenten
selbst angefertigt werden könnten (Bl. 344 d. A. ), seien aber ohne
weiteres beim Aufbau des jeweiligen Richtsystems zuzuordnen und
einsetzbar. Insbesondere sei die Beklagte aufgrund der exakten
Nachahmung der Türme und Köpfe in der Lage, ihren Kunden nicht nur
anzubieten, daß diese die bei ihnen etwa vorhandenen
Richtwinkel-Köpfe der Klägerin weiterverwenden können, wenn sie
B.-Türme erwerben, sondern umgekehrt auch, daß sie die
Richtwinkel-Köpfe der Beklagten wiederum auf Richtwinkel-Türmen der
Klägerin montieren können ( Bl. 502/503,725 d. A. ).
Den von ihr solcher Art zunächst mit der Verwendbarkeit der
B.-Köpfe auf C.-Türmen und umgekehrt begründeten
Unlauterkeitsvorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie hat die
Klägerin sodann dahin modifiziert, daß sich die Beklagte dadurch in
ihr - der Klägerin - Multi-Z-System einschleiche, daß sie die
B.-Türme mit den C.-Köpfen - u. a. mit Hilfe
der Distanzplatten und Unterlegscheiben - kompatibel gestaltet
habe ( Bl. 682, 709 - 716 d. A. ). Die Beklagte, so macht die
Klägerin geltend, gehe dabei zweistufig vor: Der Umstand, daß die
Beklagte sich mit ihren Türmen auf die C.-Richtbänke und -Traversen
und unter die C.-Richtwinkel-Köpfe schiebe, diene nur als erster
Schritt dazu, die Kunden an das Blackhaw Modular-System zu
gewöhnen. Die Beklagte, die - wie unstreitig ist - im Gegensatz zu
ihr, der Klägerin, zunächst nur über wenig "eigene "
fahrzeugspezifische Richtwinkel-Kopf-Sätze verfügt habe und auch
heute noch hinter der Anzahl der von C. angebotenen diversen
Richtwinkel-Kopf-Sätze zurückbleibe, habe damit nur vordergründig
zunächst den Bedarf an Richtwinkel-Türmen auf sich übergeleitet. Im
Ergebnis verschaffe sich die Beklagte damit Zeit, um weitere eigene
Richtwinkel-Kopf-Sätze, die zudem durch schlichtes
computergestützes Abkupfern der C.-Köpfe hergestellt würden, zu
entwickeln und anzubieten. Das mit dem "Zwischenschieben" der
B.-Türme auf lange Sicht angestrebte Ziel der Beklagten sei es
daher, diese Türme - in der zweiten Stufe - in zunehmendem Maße mit
B.-Richtwinkel-Köpfen zu bestücken, was ihr auch zwischenzeitlich
zum Teil bereits gelungen sei. Damit sei sie - die Klägerin - dann
aber bei ihren eigenen Richtbänken und Traversen nicht nur aus dem
Bedarf an Richtwinkel-Türmen, sondern auch aus dem "eigentlichen "
fortlaufenden Ergänzungsbedarf der jeweils fahrzeugspezifischen
Richtwinkel-Kopf-Sätze verdrängt ( Bl. 714 - 719 d.A. ).
Unabhängig davon, daß der Vertrieb der für die Herstellung der
Kompatibilität erforderlichen Distanzplatten und Unterlegscheiben
durch die Beklagte nicht lediglich über eine kurze, abgeschlossene
Zeit-Periode erfolgt sei und diese Platten auch gegenwärtig bei
einer Vielzahl von " Modular-System-Käufern " noch im Einsatz
seien, könnten die einmal ausgelieferten Distanzscheiben auch für
alle, insbesondere noch die zukünftig auf den Markt kommenden
Richtwinkel-Köpfe verwendet werden.Die Beklagte habe im
Zusammenhang mit ihrer in dem Prospekt 9/87 vorgenommenen
Kompatibilitätswerbung den Kunden die Funktion der Unterlegscheiben
und Distanzplatten erklärt ( BL. 1156 d. A.). Óber ein simples,
allen Beteiligten der Branche eingängiges und leicht
nachvollziehbares Rechenschema, bzgl. dessen Darstellung im
einzelnen auf Bl. 1031 d. A. verwiesen wird, könne auch unter
Verwendung nur des mit den Richtwinkel-Köpfen gelieferten
C.-Aufbauplans ohne weiteres ermittelt werden, bei welchen
B.-Türmen die Distanzplatten unterzulegen seien ( Bl. 1030-1032,
1046 - 1050 d. A. ). Den in den C.-Aufbauplänen angegebenen
Bezeichnungen der dort aufgeführten C.-Türme könne dabei auch deren
Höhe entnommen und auf dieser Grundlage die Höhendifferenz zu den
B.-Türmen ermittelt werden, um feststellen zu können, unter welchen
B.-Türmen die Distanzplatten zum Zwecke der Höhenangleichung
verwendet werden müssten ( 1047 f d. A. ).
Darüber hinaus, so vertritt die Klägerin weiter, erweise sich
das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren aber auch unter
dem Aspekt einer unmittelbaren Leistungsübernahme als berechtigt (
Bl. 428 - 431 d. A.). Denn die B.-Richtwinkel-Köpfe seien exakt von
den C.-Richtwinkel-Köpfen - teilweise durch Einsatz
computergestützter technischer Vervielfältigungsverfahren -
kopiert. Soweit für die B.-Richtwinkel-Köpfe des Modular-Systems
eine abweichende Formgebung gewählt worden sei, würden von diesen
Abweichungen nur unwesentliche Gestaltungsmerkmale betroffen. Für
die maßgeblichen technischen Abmessungen seien durchweg mit ihren,
der Klägerin, Richtwinkeln identische Lösungen gewählt worden , wie
u. a. daraus hervorgehe, daß B. selbst konstruktive Fehler, die C.
zunächst versehentlich unterlaufen seien, übernommen habe ( Bl. 429
f d. A. ).
Jedenfalls aber verletze die Beklagte, so hat die Klägerin
erstmalig mit der Berufung vorgebracht, durch das Inverkehrbringen
der Richtwinkel-Türme D 2 und C 2 des Modular-Systems das zu
Gunsten der C. SA Vienne/Frankreich unter der Nummer DM/00843 bei
OMPI hinterlegte internationale Geschmacksmuster an dem C.-Turm mit
der Bezeichnung MZ 141 ( Bl. 346, 348 f d. A. ). In Anbetracht
dieses internationalen Geschmacksmusters habe es die Beklagte daher
zumindest zu unterlassen, die Türme D 2 und C 2 zu bewerben und in
den Verkehr zu bringen, was die Klägerin im Rahmen eines
Hilfsbegehrens geltend gemacht hat.
Nachdem die Beklagte sich sodann im Rahmen einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet hat, ihre
Richtwinkel-Türme und Richtwinkel-Köpfe mit den auf Bl. 1266 ff. d.
A. im einzelnen wiedergegebenen Aussagen zu bewerben und für das B.
Modular-System Zwischen- und/oder Distanzplatten wie solche in dem
Prospekt 9/87 anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr
bringen zu lassen ( Bl. 1265 - 1273 d. A. ), haben die Parteien
anschließend den Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher, im
vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachter
Unterlassungsansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt ( Bl. 1282/1283 d. A. ).
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 31 O 558 / 88 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, unter genauer
Angabe der Umsätze Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang Richtwinkel-Köpfe und/
oder Richtwinkel-Türme der nachfolgend ge-
nannten Art vertrieben wurden
a) Richtwinkel-Türme
- 40mm lichte Weite der Richtwinkel-
Türme
- 12mm Durchmesser des Absteckbolzens
zur Befestigung der Richtwinkel in den
Richtwinkel-Türmen,
- 30mm Abstand der Befestigungslöcher
für Absteckbolzen,
- Versetzung der Richtwinkel-Türme
der Bestellnummern B 1, B 2, B 3, B 4
und B 5 um 25mm aus der Mitte,
- Versetzung der Richtwinkel-Türme
mit den Bestellnummern D 2 um 100mm
und C 2 um 125mm aus der Mitte,
b) Richtwinkel-Köpfe
- 40mm Durchmesser der Richtwinkel-Zapfen,
- 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher zur
Aufnahme des Absteckbolzens zur Be-
festigung der Richtwinkel-Köpfe in
den Richtwinkel-Türmen
und die vorgenannten Maße identisch sind mit
denjenigen, die die Richtwinkel-Köpfe bzw.
Richtwinkel-Türme aufweisen, die sie - die
Klägerin - als sogenanntes " Multi-Z-System "
anbietet;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, unter
genauer Angabe der Umsätze Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang
sie den linsseitigen Richtwinkel-Turm D2 und/oder den
rechtsseitigen Richtwinkel-Turm C 2 vertrieben hat;
2. festzustellen, daß die Beklagte dem Grunde
nach verpflichtet ist, ihr - der Klägerin -
den entstandenen und noch entstehenden Schaden
zu ersetzen, den die Beklagte ihr - der
Klägerin - durch den Vertrieb der im
vorstehenden Antrag genannten Richtwinkel
und/oder Richtwinkel-Türme verursacht hat,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte dem
Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und
noch entstehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der
Klägerin durch den Vertrieb des linksseitigen Turms D2 und/oder den
rechtsseitigen Turm C2 verursacht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung in dem über die übereinstimmende
Erledigung der Hauptsache hinausgehenden
Umfang zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie hält insbesondere weiterhin an ihrer Behauptung
fest, daß eine Kompatibilität der aus den konkurrierenden
Richtwinkel-Systemen stammenden Einzelelemente untereinander nicht
bestehe. Das gelte auch angesichts der in dem Prospekt 9/87
ursprünglich enthalten gewesenen, diese Austauschbarkeit
auslobenden Werbeaussagen. Sie - die Beklagte - sei zwar
kurzfristig zunächst selbst von einer solchen, unter Heranziehen
der Unterlegscheiben und Distanzplatten zu bewerkstelligenden
Kompatibilität ausgegangen. In der Praxis habe sich dies aber wegen
fehlender Aufbaupläne für ein solches Mischsystem als
undurchführbar herausgestellt. Die mit der Karosseriereparatur
befaßten KFZ-Werkstätten könnten allenfalls durch langwieriges
Experimentieren herausfinden, an welchen B.-Türmen bei Verwendung
von C.-Köpfen die Distanzplatten unterzulegen seien. Eine solche
Vorgehensweise sei aber nicht nur wegen des damit verbundenen
erheblichen Zeitaufwands unrentabel, sondern es sei damit vor allem
auch nicht zuverlässig sichergestellt, daß die für das Richten der
Karosserie maßgeblichen Fixpunkte tatsächlich erreicht würden.
Selbst wenn es daher im Ergebnis gelinge, die "gemischten "
Richtwinkel aufzubauen, sei damit eine wirtschaftlichen Aspekten
und Belangen der Sicherheit genügende funktionelle Kompatibilität
nicht erreicht. Die ohnehin noch im Jahre 1987 aufgegebene
Kompatibilitätswerbung sowie der ab Juni 1988 eingestellte Vertrieb
der Distanzplatten und Unterlegscheiben habe sich nach alledem als
kurzfristig gebliebener und seit langem aufgegebener untauglicher
Versuch zur Herstellung einer in Wirklichkeit nicht zu
bewerkstelligenden Kompatibilität der aus den verschiedenen
Systemen stammenden Richtwinkel-Teile dargestellt. Dem habe sie
schließlich auch dadurch Rechnung getragen, daß sie die seinerzeit
insgesamt ausgelieferten 35 Umbausätze MOD 87000, von denen der
überwiegende Teil bereits aus dem Verkehr gezogen sei, durch
Einleiten einer Rückrufaktion im September 1995 zurückgerufen habe
( Bl. 1240 f d. A.).
Mit ihrer Anschlußberufung wendet sich die Beklagte, nachdem das
Unterlassungsbegehren erledigt ist, noch gegen das landgerichtliche
Urteil, soweit darin Auskunft und Schadensersatzfeststellung
hinsichtlich der im ursprünglichen Klageantrag unter den Ziffn. I.
3. a) - e) aufgeführten Werbeaussagen ausgeurteilt und ferner ihre
Widerklage abgewiesen wurde.
Die genannten Werbeaussagen, so wendet die Beklagte ein,
behaupteten lediglich eine Kompatibilität der B.-Richtwinkel auf
den Richtbänken und Traversen des Wettbewerbs. Diese
Kombinierbarkeit werde aber von der Klägerin nicht mehr
angegriffen. Die von der Klägerin allein noch angegriffene
angebliche Kompatibilität der einzelnen Elemente der
konkurrierenden variablen Richtwinkelsysteme werde mit den hier
fraglichen Werbedarstellungen hingegen überhaupt nicht ausgesagt.
Da ihre - der Beklagten - Richtwinkel des Modular-Systems
tatsächlich mit den Richtbänken und Traversen der Klägerin
kombiniert werden könnten, habe sie - die Beklagte - die gerügten
werblichen Aussagen aber weder unter dem Gesichtspunkt der
Irreführung zu unterlassen, noch werde hierdurch ein Ruf der
Klägerin ausgebeutet. Soweit sie - die Beklagte - mit den hier in
Rede stehenden Werbeaussagen auf die Produkte des Wettbewerbs
hinweise, lägen keine die Klägerin bzw. C.-Produkte erkennbar
individualisierenden Bezüge vor, so daß schon aus diesem Grund ein
Ruftransfer überhaupt nicht stattfinden könne ( Bl. 400- 403 d. A.
).
Was den von ihr - der Beklagten - mit der Widerklage schließlich
geltend gemachten Unterlassungsanspruch angehe, so sei dieser nicht
verwirkt. Óber den bloßen Zeitablauf hinaus, während dessen die
Klägerin das von ihr - der Beklagten - in Deutschland eingeführte
Lochraster für die Traversen der C.-Richtbänke genutzt habe, sei
kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen die Klägerin ein
Vertrauen darauf hätte bilden können, daß sie - die Beklagte - die
Verwendung der Lochung hinnehmen werde ( Bl. 411 f d. A. ).
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten
landgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 1989
1. die Klage insoweit abzuweisen, als sie -
die Beklagte - damit auf Auskunft und
Schadensersatzfestellung gemäß Ziff.
II. und III. des Urteilstenors in Anspruch
genommen wird;
2. die Klägerin zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000.-, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu unterlassen,
Richtwinkel-Türme in den Verkehr zu bringen,
deren Füße Befestigungslöcher mit einem Durch-
messer von 12mm aufweisen, die quadratisch in
einem Abstand von 100mm ( Lochmittelpunkt zu
Lochmittelpunkt ) angeordnet sind.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß, da das hier fragliche
Anschlußlochbild jedenfalls nicht von der Beklagten entwickelt
worden sei, schon aus diesem Grund das mit der Widerklage geltend
gemachte und im Wege der Anschlußberufung weiterverfolgte
Unterlasssungsbegehren der Beklagten keinen Erfolg haben könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Berufungsvorbringen
der Parteien im übrigen wird auf die von ihnen im
Berufungsrechtszug jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die klägerseits behauptete
Kompatibilität der B.-Richtwinkel-Türme mit den
C.-Richtwinkel-Köpfen gemäß Beschluß vom 24. September 1990 ( Bl.
419 f d. A. ) sowie gemäß Beweisbeschlüssen vom 16. November 1990 (
Bl. 490 f d. A.) i. d. F. vom 10. Februar 1993 ( Bl. 685 f d. A. i.
V. mit Bl. 682-684 d. A. ) und vom 8. Dezember 1995 ( Bl. 1215 d.
A. ) durch Inaugenscheinsnahme und durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der
Zeugen Robert K. und Aldo G.. Bzgl. des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 26. Oktober
1990 ( Bl. 458 ff d.A.), ferner auf das zu den Akten gelangte
schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Helmut Z.
vom 20. Oktober 1993 ( Bl. 754 - 852 d.A. ) und auf das über die
Zeugenvernehmung gefertigte Protokoll vom 3. Mai 1996 ( Bl. 1274 -
1284 d. A. ) verwiesen. Der Sachverständige hat sein schriftliches
Gutachten schließlich ergänzend mündlich erläutert; insoweit wird
auf die gerichtliche Niederschrift vom 20. Oktober 1995 (Bl. 1137 -
1141 d. A. ) Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E
Die Berufung der Klägerin und auch die ( unselbständige )
Anschlußberufung der Beklagten sind zwar jeweils zulässig. In der
Sache haben sie jedoch beide keinen Erfolg.
A.
Die nach übereinstimmender Erledigung sämtlicher von der
Klägerin ursprünglich geltend gemachter Unterlassungsbegehren mit
der Berufung allein noch weiterverfolgten Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
erweisen sich als unbegründet.
Der Klägerin stehen diese Ansprüche nicht zu, weil sich der mit
den vorbezeichneten Begehren im Ergebnis angegriffene Vertrieb der
streitbefangenen Richtwinkel-Türme des Modular-Systems der
Beklagten unter keinem der in Betracht zu ziehenden rechtlichen
Gesichtspunkte als unzulässig erweist.
I.
Soweit die Klägerin ihre Auskunfts- und
Schadensersatzfestellungsverlangen auf den aus § 1 UWG
herzuleitenden wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des "
Einschiebens in eine fremde Serie " gründen will, ist dem kein
Erfolg beschieden.
Allerdings scheitert dieser Unlauterkeitsvorwurf nicht etwa
bereits daran, daß - wie die Beklagte dies aber meint - die
Grundsätze des die Unlauterkeit eines wettbewerblichen Handelns
gegebenenfalls ergebenden "Einschiebens in eine fremde Serie " von
vorneherein im Streitfall keine Anwendung finden.
Es trifft zwar zu, daß Herstellung und Vertrieb von Zubehör,
welches den Gebrauchszweck einer fremden Hauptware erweitert oder
von solchen Teilen, die als Ersatz für unbrauchbar gewordene
Bestandteile einer fremden Hauptware vorgesehen sind, aus
wettbewerblicher Sicht grundsätzlich nicht beanstandungswürdig
sind, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht ( vgl.
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 490 und 492
zu § 1 UWG ). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die fremde
Hauptware von ihrer Zweckbestimmung her von vorneherein auf
Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung angelegt ist, so daß
ihr voller Gebrauchswert erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf
erreicht wird und für die Einpassung des sich an die fremde Ware
angliedernden Produkts keine technische oder wirtschaftliche
Notwendigkeit besteht ( vgl. BGHZ 41, 55/58 - "Klemmbausteine" -;
Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 492 mit zahlreichen weiteren
Nachweisen ). So liegt der Fall aber hier:
Die Richtbänke und Traversen der Klägerin sind von vorneherein
für eine Karosserie-Reparatur nur dann einsetzbar, wenn auf ihnen
Richtwinkel montiert werden, auf welche sodann wiederum die zu
bearbeitende Fahrzeugkarosserie aufgesetzt werden kann. Nur bei
Vertrieb dieser, zu den jeweiligen Richtbänken und Traversen
passenden Richtwinkel kann sich daher der Gebrauchszweck und
Markterfolg der - ohne die genannte Ergänzung um Richtwinkel für
die Reparatur einer Karosserie bestimmungsgemäß nicht verwendbaren
- Richtbänke und Traversen realisieren. Die Klägerin hat daher mit
dem Vertrieb ihrer Richtbänke und Traversen überhaupt erst einen
fortlaufenden Bedarf am Erwerb auch von Richtwinkeln in theoretisch
unbegrenztem Maß geschaffen. Letztere stellen sich daher als
fortlaufender Ergänzungsbedarf und nicht lediglich als Ersatzteile
für verschlissene oder aufgrund sonstiger Umstände unbrauchbar
gewordene Bestandteile des Richtsystems der Klägerin dar. Aus
demselben Grund sind sie auch nicht als Zubehör zu qualifizieren,
mit dem die im übrigen gegebenen Gebrauchsmöglichkeiten der
Richtbänke und Traversen lediglich erweitert werden. Denn die
Richtwinkel bzw. zum variablen Richtwinkelsystem gehörenden Türme
erweitern nicht einen mit den Richtbänken und Traversen verbundenen
ursprünglichen Gebrauchszweck, sondern führen die letzgenannten
Erzeugnisse überhaupt erst ihrem definierten Gebrauchszweck zu.
Aber auch innerhalb des Systems der variablen Richtwinkel selbst
besteht zwischen den einzelnen Elementen, nämlich den
Richtwinkel-Türmen und -Köpfen ein Verhältnis von Hauptware und
Ergänzungsbedarf. Die von der Klägerin als Bestandteile ihres
variablen Richtwinkelsystems vertriebenen Basis- bzw. Turmsätze
sind von vorneherein zweckentsprechend im Rahmen einer
Karosserie-Reparatur nur einsetzbar, wenn sie jeweils mit den
passenden fahrzeugspezifischen Richtwinkel-Köpfen kombiniert
werden. Insoweit stellen die Türme bzw. Basissätze innerhalb des -
wiederum die Richtbänke und Traversen ergänzenden - variablen
Richtwinkelsystems die Hauptware dar, die fortlaufend um die
Richtwinkel-Köpfe zu ergänzen ist. Der sich daher im Hinblick auch
auf die variablen Richtwinkel selbst im Streitfall ergebenden
Anwendbarkeit der Grundsätze des " Einschleichens in eine fremde
Serie" steht es dabei nicht entgegen, daß sich das auf diesen
Unlauterkeitsvorwurf gestützte Klagebegehren ausschließlich noch
dagegen richtet, daß die Beklagte sich mit ihren Türmen unter die
C.-Richtwinkel-Köpfe schiebe und folglich nicht die Óbernahme der
den "eigentlichen " Ergänzungsbedarf der variablen Richtwinkel
darstellenden Winkelköpfe, sondern umgekehrt die Óbernahme der um
diese jeweils erst zu ergänzenden Grund- bzw. Hauptware angegriffen
ist. Die Klägerin hat hierzu klargestellt, daß sie das beanstandete
Einschieben der B.-Türme unter ihre C.-Köpfe letztlich als
Vorbereitung der Óbernahme des "eigentlichen" Ergänzungsbedarfs an
eben den genannten Richtwinkel-Köpfen angreift und daß sie die
B.-Richtwinkel-Türme deshalb isoliert zum Gegenstand ihres
Klagebegehrens gemacht hat, weil schon durch den Wegfall dieses
"Einzelelements" die nur bei kumulativem Zusammentreffen aller
Elemente und Maße angeblich bestehende objektive Möglichkeit, sich
in das C.-Karosserie-Richtsystem einzuschleichen, auch und bereits
dann beseitigt ist, wenn im übrigen die Maße beibehalten werden.
Der Klägerin geht es folglich im Ergebnis darum zu verhindern, daß
die Beklagte sich zunächst mittels der Türme " verdeckt" in den
"eigentlichen " Ergänzungsbedarf der variablen Richtwinkel, die
Serie der Richtwinkel-Köpfe nämlich, einschiebt. Wirtschaftlich
betrachtet richtet sich ihr Klagebegehren daher gegen den Vertrieb
des Ergänzungsbedarfs der Serie der Richtwinkel und nicht lediglich
gegen die Verdrängung aus dem Bedarf an den die Grund- bzw.
Hauptware der Richtwinkel darstellenden Türmen. Darüber hinaus
greift sie damit wiederum aber ein Einschleichen nicht nur in die
Serie der variablen Richtwinkel selbst, sondern zugleich auch ein
solches in ihr gesamtes Karosserie-Richtsystem an: Die Klägerin
wirft der Beklagten damit vor, daß diese - anstatt von vorneherein
"offen" die gesamten Richtwinkel, bestehend aus Türmen und Köpfen,
kompatibel mit den C.-Richtbänken und -Traversen zu gestalten -
zunächst nur ein einzelnes Element der variablen Richtwinkel
anbiete, welches jedoch nur "verdeckt" dazu diene, sich unter
Verdrängung der C.-Richtwinkel insgesamt auf die C.-Richtbänke und
Traversen zu schieben.
Sind infolgedessen die vorbezeichneten Grundätze des
"Einschiebens in eine fremde Serie" auf die Vorgehensweise der
Beklagten im Streitfall zwar überhaupt anwendbar, kann im übrigen
jedoch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses
Unlauterkeitstatbestands nicht festgestellt werden.
Voraussetzung für das "Einschieben in eine fremde Serie" ist
zweifellos, daß´das sich angeblich einschleichende Produkt
tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden ( Haupt-
) Ware zu verdrängen. Letzteres wiederum setzt die Kompatibilität
des sich einschleichenden Produkts mit der fremden Serie voraus. Im
gegebenen Fall bedeutet dies , daß die Richtwinkel-Türme der
Beklagten mit den Richtwinkel-Köpfen der Klägerin so kombiniert
werden können müssen, daß sie sich insgesamt in das
C.-Karosserie-Richtsystem eingliedern lassen. Dafür müssen wiederum
nicht nur - was wegen der übereinstimmenden Lochung unstreitig der
Fall ist - die B.-Türme als solche auf die C.-Richtbänke
und-Traversen passen. Vielmehr erfordert dies vor allem weiter, daß
die B.-Türme des Modular-Systems auch mit den C.-Richtwinkel-Köpfen
des Multi-Z-Systems kompatibel sind. Denn nur dann können die Türme
der Beklagten als technische Produkte im Ergebnis den von der
Klägerin mit ihren C.-Richtbänken und Traversen geschaffenen
Ergänzungsbedarf befriedigen bzw. sich sowohl in das klägerische
Karosserie-Richtsystem als auch in das variable Richtwinkel-System
selbst einschleichen.
Daß die Türme der Beklagten von den technischen und mechanischen
Voraussetzungen her überhaupt mit den Richtwinkel-Köpfen der
Klägerin verbunden und in das C.-Karosserie-Richtsystem integriert
werden können, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar
fest.
Sowohl das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22.
Dezember 1993 ( BL. 751 - 852 d. A. ), als auch die hierzu
ergänzend vorgetragenen mündlichen Erläuterungen des
Sachverständigen Z. bestätigen, daß sich die B.-Türme mit C.-Köpfen
unter Zuhilfenahme der in dem Umbausatz 87000 enthalten gewesenen
Distanzplatten kombinieren lassen.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Beklagten
vermochten dabei den Beweiswert der vorbezeichneten Feststellungen
des Sachverständigen nicht zu zerstören.
Soweit in dem erwähnten schriftlichen Gutachten von
Schwierigkeiten die Rede ist, bei Verwendung von C.-Aufbauplänen
C.-Traversen auf B.-Richtbänke zu montieren, steht dies von
vorneherein der hier beweiserheblichen Kompatibilität nicht
entgegen. Denn die genannten Schwierigkeiten bestehen nach den
Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten nur dann, wenn
C.-Traversen auf eine B.-Richtbank montiert werden sollen bei
gleichzeitiger Verwendung eines C.-Aufbauplans. Bei Zugrundelegen
einer C.-Richtbank erweise sich die Montage der Traversen hingegen
als problemlos ( Bl. 812 d. A. ). Eben die aus einer derartigen
Versuchsanordnung ( C.-Richtbank, C.-Traversen, B.-Türme und
C.-Köpfe ) gewonnenen Erkenntnisse sind aber - entgegen der
Auffassung der Beklagten (Bl. 1003 d. A. ) - im vorliegenden Fall
für die Beurteilung der behaupteten Kompatibilität zugrundezulegen.
Das " Einschieben " in die Serie der Klägerin ist für die Beklagte
wirtschaftlich nur beim Einsatz von C.-Richtbänken attraktiv.
Unstreitig ist C. in Deutschland Marktführerin bei Richtbänken. Von
den in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Richtbänken (
Stand: 1989 ) stammen etwa 14.000 bis 15.000 Stück von C., dagegen
nur ca. 1500 von der Beklagten, weitere 1000 bis 4000 Stück von
anderen Anbietern. Daß sich an diesen Zahlenverhältnissen seither
eine wesentliche Veränderung ergeben habe, ist nicht ersichtlich.
Für die Beklagte, die sich - den Vortrag der Klägerin
zugrundegelegt - angeblich zunächst mit ihren Türmen in die
C.-Richtwinkelserie eingeschlichen hat, um später auch noch deren
Köpfe zu verdrängen, ist dies daher gerade bei den in großer Anzahl
vorhandenen und den wesentlichen Marktbestand ausmachenden
C.-Richtbänken wirtschaftlich interessant.
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte eingewandt hat,
die nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Kombination
der B.-Türme mit C.-Köpfen erforderlichen Distanzplatten seien "
gefälscht" bzw. dem
Sachverständigen von der Klägerin " zugespielt " worden, um
dadurch die Feststellung einer in Wirklichkeit nur schwer oder
überhaupt nicht herstellbaren Kombinierbarkeit des
verfahrensbetroffenen Mischsystems zu erreichen. Nach dem Ergebnis
der zur Herkunft der von dem Sachverständigen bei der Begutachtung
verwendeten Distanzplatten durchgeführten Beweisaufnahme hat sich
zur Óberzeugung des Senats herausgestellt, daß diese aus einem
Original-Umbausatz der Beklagten stammen. Der Zeuge Kern hat hierzu
glaubhaft bekundet, die Distanzplatten aus einem bei der Klägerin
aufbewahrten B. Basis-Satz entnommen und dem Sachverständigen
zugeleitet zu haben. Daß derartige Umbausätze überhaupt von der
Beklagten in den Verkehr gebracht wurden, steht außer Streit und
wird im übrigen durch die andernfalls nicht erklärbare Tatsache
belegt, daß sie selbst noch im September 1995 insoweit eine
Rückrufaktion eingeleitet hat. Unter weiterer Würdigung der Angaben
des Zeugen Giacomini, wonach die klägerseits vorgelegten
Distanzplatten exakt denjenigen entsprechen, welche die Beklagte
seinerzeit in dem Umbausatz 87000 angeboten hat, spricht folglich
alles dafür, daß es sich bei den dem Sachverständigen zur Verfügung
gestellten und sodann bei der Begutachtung verwendeten
Distanzplatten um solche handelte, die von der Beklagten in den
Verkehr gebracht worden waren.
Trotz der nach alledem erwiesenen Kombinierbarkeit von
B.-Richtwinkel-Türmen mit C.-Richtwinkel-Köpfen steht damit jedoch
die für das "Einschieben in eine fremde Serie" erforderliche
Kompatibilität nicht fest. Denn diese erschöpft sich nicht in der
technischen oder mechanischen " Machbarkeit " der Montage von
C.-Köpfen auf B.-Türmen und der Integration dieser gemischten
Verbindung in C.-Richtbänke und -Traversen. Vielmehr ist die
Kompatibilität darüber hinaus vor allem auch danach zu beurteilen,
ob sich das Verwenden dieses " Mischsystems " unter den Bedingungen
der Praxis in einer Werkstatt als sinnvoll erweist, wozu aber über
die technische Machbarkeit hinaus die Wirtschaftlichkeit einer
derartigen Kombination gehört.
Das Einschieben in eine fremde Serie setzt nicht nur die
technische Eignung eines Produkts voraus, ein anderes von der
Hauptware zu verdrängen, sondern denknotwendig auch die
weitergehende Vergleichbarkeit mit dem Produkt aus der Serie, das
es ersetzen soll. Dies wiederum ist im Streitfall nur dann
gewährleistet, wenn das Arbeiten mit den aus den verschiedenen "
Baukästen " der Parteien stammenden Elementen der variablen
Richtwinkel im Rahmen einer Karosserie-Reparatur in der Praxis mit
einem wirtschaftlichen Arbeitsaufwand bzw. mit einem solchen zu
bewerkstelligen ist, der jedenfalls nicht erheblich über demjenigen
liegt, der bei Verwendung nur von Produkten der klägerischen Serie
entsteht.
Eine in diesem Sinne funktionale Kompatibilität steht im
Streitfall aber nicht fest.
Denn es ist nicht ersichtlich, wie selbst unter Zufhilfenahme
der Distanzplatten das in Rede stehende Mischsystem in einer den
Verhältnissen und Bedingungen der Praxis Rechnung tragenden Weise
in das C.-Richtsystem integriert werden kann. Um aus
C.-Richtwinkel-Köpfen und B.-Richtwinkel-Türmen gemischte
Richtwinkel in das C.-Richtsystem zu intergrieren, ist es nicht nur
erforderlich zu wissen, bei welchen konkreten B.-Türmen die
Distanzplatten unterzulegen sind, sondern auch, wo welche Türme der
Beklagten auf den Traversen bzw. Richtbänken der Klägerin zu
befestigen und wiederum in welchen der B.-Türme welche C.-Köpfe in
welcher Stellung zu verankern sind. Die gemeinsam mit den
C.-Richtwinkel-Köpfen gelieferten und für die hier fragliche
Kombination allein zur Verfügung stehenden C.-Aufbaupläne geben
hierüber aber nur unvollständig Auskunft: Aus ihnen läßt sich zwar
entnehmen, an welchen Stellen der Traversen bzw. Richtbänke die
Türme zu befestigen sind und welche Richtwinkel-Köpfe in welcher
Position für die an den genannten Stellen angebrachten Türme zu
verwenden sind. Jedoch verschafft der C.-Aufbauplan dem mit dem
Aufbau des Karosserie-Richtsystems befaßten Anwender nicht ohne
weiteres einen Aufschluß darüber, welche der in dem Plan
beispielsweise mit "MZ 080", "MZ 100" usw. bezeichneten C.-Türme
durch welche der mit "B 1", "B 2" usw. bezeichneten B.-Türme zu
ersetzen und unter welche dieser B.-Türme Distanzplatten in welcher
Dicke unterzulegen sind. Sowohl nach den Ausführungen des
Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens als auch nach dem Vortrag der Klägerin
selbst läßt sich dies nur bei Vorhandensein weiterer, außerhalb der
Aufbaupläne zu beziehender Kenntnisse erschließen. Danach ist es
vor allen Dingen nicht nur notwendig, das von der Klägerin
dargestellte, der Höhenangleichung der B.-Türme dienende
Rechenschema als solches zu kennen, wofür wiederum die Kennntis der
Höhe der - realiter nicht zur Verfügung stehenden - C.-Türme
erforderlich ist. Der Anwender muß darüber hinaus vielmehr auch
wissen, welche der B.-Türme - bei Anwendung des genannten
Rechenschemas - jeweils den einzelnen C.-Türmen entsprechen bzw.
zuzuordnen sind. Die Klägerin hat hierzu - entgegen den mündlichen
Ausführungen des Sachverständigen Z., wonach die Höhe der C.-Türme
nicht aus dem Aufbauplan bzw. der Zeichnung hervorgehe - behauptet,
den in dem Aufbauplan angegebenen Bezeichnungen ihrer Türme sei
deren Höhe zu entnehmen, ferner, daß das von ihr dargestellte
Rechenschema jedermann "eingängig" sei und daß die Beklagte
überdies den KFZ-Werkstätten bzw. "Leihlagern " die Funktion der
Unterlegscheiben erklärt habe ( Bl. 1156 d. A. ). Woher die mit der
Karosserie-Reparatur bzw. dem Aufbau des Richt-Sytems befaßten
Anwender diese, für den Aufbau des in Rede stehenden Mischsystems
erforderlichen konkreten Informationen und Kenntnisse jedoch
bezogen haben, läßt sich dem Vortrag der insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen Klägerin hingegen nicht entnehmen.
Allein die Behauptung der Klägerin, den KFZ- Werkstattbetrieben
sei bekannt, daß sich hinter den Bezeichnungen der C.-Türme die
Höhenmaße verbergen, reicht ohne nähere Darlegung der möglichen
Bezugsquellen einer solchen Kenntnis nicht aus. Mit dem Erfordernis
einer derartigen Substantiierung, auf welches die Klägerin mit
Beschluß des Senats vom 16. August 1996 (Bl. 1133 f.) hingewiesen
wurde, wird die Klägerin auch nicht überstrapaziert. Denn es
unterfällt grundsätzlich ihrer Erkenntnismöglichkeit, auf welche
Weise die mit dem konkreten Aufbau des hier interessierenden
gemischten Richtsystems ggf. befaßten Werkstattbetriebe sich diese
Informationen beschaffen konnten bzw. beschafft haben.
Der Senat verkennt bei alledem auch nicht, daß die Beklagte
selbst in ihren Prospekten u. a. mit der Verwendbarkeit der
C.-Richtwinkel-Köpfe auf B.-Richtwinkeltürmen geworben hat, was von
erheblichem indiziellen Gewicht für eine von den Anwendern im
praktischen Einsatz tatsächlich herstellbare Kompatibilität
betreffend gerade den hier interessierenden Aufbau ist. Unabbhängig
davon, daß die Beklagte diese Werbung schon kurz nach ihrer
Verbreitung eingestellt und die darin behauptete Kompatibilität als
Irrtum erkannt haben will, entkräften aber maßgeblich die zur
Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vorgenommenen Ausführungen
des Sachverständigen Z. den mittels der vorbezeichneten Werbung
zunächst erweckten Anschein einer tatsächlich bestehenden
Kompatibilität bzw. des Vorhandenseins der dafür notwendigen
Kenntnisse bei den Anwendern des Richtsystems. Der Sachverständige
hat klargestellt, daß unter Heranziehen allein des C.-Aufbauplans
ein Aufbau des im Streitfall in Rede stehenden Mischsystems in
wirtschaftlich sinnvoller Zeit nicht möglich sei, sondern daß dem
Anwender hierfür weitere " Hinweise " und Kenntnisse vorliegen
müssen. Auch wenn den Ausführungen des Sachverständigen ferner
entnommen werden kann, daß - erkennt der Anwender in den
Bezeichnungen der C.-Türme die darin angeblich verborgenen
Höhenmaße - dann "in wenigen Minuten anhand dieser Vorgabe und der
vorliegenden B.-Türme die Höhendifferenz zu ermitteln " sei, bleibt
danach gleichwohl fraglich, daß und vor allen Dingen woher der
Anwender eben die Information über die Bedeutung der Bezeichnungen
der C.-Türme hat. Der KFZ-Sachverständige Z. hatte diese angeblich
bei den Werkstattbetrieben vorhandene Kenntnis jedenfalls nicht,
wie daraus hervorgeht, daß seinen Ausführungen zufolge in den
Aufbauplänen die Maße der Türme nicht "drinstehen " (Bl. 1139 d. A.
) bzw. aus der " Zeichnung" allein die Höhenmaße der Türme nicht
erkennbar seien, sondern sich diese ggf. erst durch Nachfrage beim
Hersteller ermitteln lassen ( Bl. 1140 d. A. ). Dem widerspricht es
weiter auch nicht, daß im Rahmen der Erstellung des schriftlichen
Sachverständigengutachtens der hier fragliche Aufbau (
C.-Richtbank/C.-Traversen/B.-Richtwinkel-Türme/C.-Richtwinkel
-Köpfe ) unter Verwendung eines C.-Aufbauplans und der
Distanzplatten problemlos möglich gewesen sei. Der Sachverständige
hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen
Gutachtens angegeben, daß ihm die Aufbaupläne beider Parteien zur
Verfügung standen (Bl.1139 d. A. ); darüber hinaus lagen ihm aber
auch die Türme beider Parteien, die beide vollständige Richtsysteme
eingereicht hatten, vor. Die daraus bezogenen Erkenntnisse
ermöglichten aber ohne weiteres die für die Ermittlung der
maßgeblichen Höhendifferenz erforderliche Feststellung der Höhe der
aus den unterschiedlichen Systemen stammenden Richtwinkel-Türme.
Den für die Beurteilung der Kompatibilität maßgeblichen Bedingungen
der Praxis entspricht diese Situation hingegen nicht. Denn dort
stehen den KFZ-Werkstattbetrieben, die sich zum Aufbau des hier in
Rede stehenden Mischsystems entschlossen haben, nur die Türme der
Beklagten sowie die Köpfe der Klägerin nebst Aufbauplan zur
Verfügung. Soll unter diesen Bedingungen die Höhendifferenz
zwischen den im C.-Aufbauplan abgebildeten C.-Türmen und den
vorliegenden B.-Türmen festgestellt werden, bedarf es daher
unverändert der weiteren Information, daß sich in den Bezeichnungen
der C.-Türme Höhenangaben verbergen. Hatte aber selbst der KFZ-
Sachverständige, dessen Sachkunde die Klägerin nicht in Zweifel
zieht, diese Information nicht, so bedurfte es der näheren
Darlegung, woher die Anwender in den Werkstattbetrieben eine
derartige Kenntnis bezogen haben sollen.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich weiter auch nicht aus
der zum Beleg für den angeblich unproblematischen Aufbau des
Mischsystems von der Klägerin vorgelegten Video-Kassette. Denn nach
dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie dem Mechaniker zuvor eine
- nicht näher erläuterte - Einweisung erteilt. Inwiefern den
Anwendern in den Werkstattbetrieben aber die im Rahmen dieser
Einweisung etwa gegebenen Informationen zur Verfügung stehen, ist
gerade fraglich und ergibt sich durch die Vorlage der Videokassette
nicht.
Aber auch die weiter notwendige Kenntnis des klägerseits
dargestellten Rechenschemas, anhand dessen - bei bekannter
Höhendifferenz - von den anwendenden Werkstattbetrieben ermittelt
werden kann, bei welchen B.-Türmen ggf. Distanzplatten unterzulegen
sind, ist nicht ausreichend dargetan. Soweit die Klägerin in diesem
Zusammenhang behauptet hat, es handele sich hierbei um ein
einfaches und eingängiges Rechenschema trifft das zwar ohne
weiteres zu. Dies ändert aber nichts daran, daß den mit dem Aufbau
des Karosserie-Richtsystem befaßten KFZ-Mechanikern dieses - als
solches einfache und eingängige - Rechenschema zunächst bekannt
sein muß. Daß die Beklagte insoweit konkrete Pläne oder Hinweise
ausgegebenen und erteilt habe, behauptet die Klägerin nicht; ihrer
Behauptung nach sei den Werkstätten und "Leihlagern " lediglich die
Funktion der Distanzplatten erklärt worden, wobei sie allerdings
auch hier nicht näher konkretisiert, welche Informationen
inhaltlich mitgeteilt worden sein sollen. Soweit die Klägerin
weiter behauptet, der mit dem Aufbau des Richtsystems befaßte
Mechaniker " sehe , daß der niedrigste Turm von B. 20mm höher sei
als der entsprechende C.-Turm und damit stehe fest, daß das gesamte
Niveau der B.-Türme um 20mm angehoben werden müsse " ( Bl. 1344 d.
A. ), läßt sich auch hieraus keine abweichende Beurteilung
herleiten. Denn diese angebliche Kenntnis erfaßt das für die
Höhenangleichung unter Einsatz der Distanzplatten anzuwendende
Rechenschema, so wie die Klägerin es dargelegt hat, nicht. Danach
müssen alle B.-Türme das Maß "Höhe des C.-Turms + 20mm" aufweisen,
so daß - haben die B.-Türme nicht bereits von Hause aus diese Höhe
- ggf. die Distanzplatten in der jeweils zutreffenden Dicke ( 10mm
oder 20mm ) unterzulegen sind, weil nur so eine Krümmung der "
Skyline " der Türme erreicht werden kann,die sicherstellt, daß die
in den Türmen verankerten Richtwinkel-Köpfe die jeweiligen
Fixpunkte der Karosserie erreichen.Unabhängig davon, daß hier
wiederum die Vorkenntnis vorauszusetzen ist, daß sich hinter den im
C.-Aufbauplan angegebenen Bezeichnungen der C.-Türme Höhenangaben
verbergen, kann dem Vortrag der Klägerin aber auch nicht entnommen
werden, woher der mit dem Aufbau des im Streitfall maßgeblichen
Mischsystems befaßte Anwender die Kenntnis des danach
erforderlichen Rechenschemas bezogen hat. Aus den oben bereits
dargestellten Gründen war die Klägerin trotz der
Kompatibilitätswerbung der Beklagten auch insoweit nicht von dem
Erfordernis zur Substantiierung ihres Vortrags befreit.
Läßt sich nach alledem weder dem Vortrag der Klägerin noch dem
Sachverhalt im übrigen entnehmen, daß die mit der
Karosserie-Reparatur befaßten Anwender das hier in Frage stehende
Mischsystem in wirtschaftlich sinnvoller Weise aufbauen können bzw.
daß sie die dafür notwendigen spezfischen Kenntnisse haben, steht
damit zugleich die für den Unlauterkeitstatbestand des "
Einschiebens in eine fremde Serie" aber vorauszusetzende
Kompatibilität der Richtwinkel-Türme der Beklagten mit dem
Richtsystem der Klägerin nicht fest. Soweit die Klägerin daher ihre
noch im Streit befindlichen Auskunfts- und
Schadensersatzfeststellungsverlangen auf den vorstehenden
Gesichtspunkt stützt, vermag sie damit nicht durchzudringen.
II.
Aber auch aus dem Aspekt der angeblichen " unmittelbaren
Leistungsübernahme " ergibt sich das noch streitige Klagebegehren
nicht.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern es sich bei den,
die angegriffenen Verbindungsmaße aufweisenden Richtwinkel-Türmen
und -Köpfen der Beklagten um die durch computergestützte
Kopierverfahren bewerkstelligte unmittelbare Óbernahme der
entsprechenden klägerischen Produkte oder um zumindest einen
geringfügigen eigenen Leistungsbeitrag aufweisende identische oder
nahezu identische Nachbauten handelt. Das ist hier deshalb nicht
von streitentscheidender Bedeutung, weil die wettbewerbliche
Unlauterkeit einer derartigen Leistungsübernahme oder Nachahmung
hier jedenfalls nicht ersichtlich ist. Denn sowohl die
unmittelbare, beispielsweise durch Vervielfältigungsverfahren
bewirkte Aneignung eines fremden Leistungsergebnisses als auch
dessen identisches oder nahezu identisches Nachmachen ist nicht
schlechthin, sondern nur bei Hinzutreten besonderer, an die Art und
Weise der Ausnutzung des fremden Arbeitsergebnisses anknüpfender
Unlauterkeitskriterien wettbewerbswidrig ( vgl. Baumbach -
Hefermehl, a. a. O., Rdn. 500 f, 506 f und 510 zu § 1 UWG m. w. N.
). Lediglich für die Anforderungen, die an das Vorliegen dieser
besonderen Unlauterkeitskriterien zu stellen sind, kann es danach
eine Rolle spielen, ob sich der Wettbewerber ein fremdes
Arbeitsergebnis ohne einen eigenen Leistungsbeitrag oder unter
Beifügung eines solchen angeeignet hat. Die Feststellung des
Unlauterkeit erfordert dabei eine Interessenabwägung, die
einerseits dem " Pioniercharakter " der nachgemachten Leistung und
der Behinderung durch Vereitelung der Absatzchancen, andererseits
aber dem Interesse der Allgemeinheit nach marktbelebenden
Konkurrenzerzeugnissen Rechnung trägt (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.
a. O., Rdn. 505 und 507 zu § 1 UWG ).
Nach diesen Maßstäben läßt sich jedoch die wettbewerbliche
Unlautertkeit des Vertriebs der Richtwinkel-Köpfe und Türme durch
die Beklagte im Streitfall nicht feststellen. Denn die Klägerin
greift insoweit lediglich die Óbernahme der verbindungsrelevanten
Abmessungen an. Daß die Óbernahme dieser Gestaltungsmerkmale durch
die Beklagte aber bereits die Absatzchancen der Klägerin vereiteln
oder in einem Maß behindern können, daß sich dies allein unter dem
Gesichtspunkt der Aneignung oder Nachahmung eines fremden
Leistungsergebnisses als mit den guten wettbewerblichen Sitten
unvereinbar darstellte, ist nicht ersichtlich.
III.
Die noch streitigen Ansprüche auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht lassen sich schließlich auch
nicht zum Teil aus dem im Rahmen des Hilfsbegehrens in bezug auf
den Turm MZ 141 des Multi-Z-Systems geltend gemachten
internationalen Geschmacksmuster herleiten, welches von den Türmen
C 2 und D 2 des Modular-Systems der Beklagten angeblich verletzt
werde.
Das erwähnte Hilfsbegehren, mit welchem erstmals in der Berufung
ein völlig neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt
wurde, ist als unzulässige Klageänderung (§§ 523, 263 ZPO )
einzuordnen und daher unbeachtlich. Da die Beklagte dieser
Klageänderung nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen
hat, wäre sie nur bei Annahme ihrer Sachdienlichkeit zuzulassen
gewesen. Die Sachdienlichkeit des klageändernden Hilfsbegehrens ist
vorliegend aber zu verneinen. Denn es stellt einen völlig neuen, in
seinen Einzelheiten streitigen Sachverhalt zur Disposition, für
dessen Beurteilung auch nicht das Ergebnis der bisherigen
Prozeßführung verwertet werden kann, sondern neue Feststellungen
beispielsweise die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des
Geschmacksmusters sowie dessen Eigentümlichkeit betreffend
vorzunehmen wären.
B.
Die gemäß § 521 ZPO statthafte und insgesamte zulässige
Anschlußberufung der Beklagten bleibt ebenfalls erfolglos.
I.
Soweit die Beklagte sich damit gegen ihre nach der
übereinstimmenden Erledigung sämtlicher klägerischer
Unterlassungsbegehren allein noch streitige Verurteilung zur
Auskunft und gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht
betreffend die Werbeaussagen unter Ziff. I. 2 a) bis e) des
erstinstanzlichen Urteilstenors ( = Ziff. I. 3 a) bis f) des
erstinstanzlichen Klageantrags ) wendet, dringt sie damit nicht
durch.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit gemäß § 1 UWG
i. V. mit § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung zuerkannt
und darüber hinaus die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten
für die aus der Verwendung der hier fraglichen Werbeaussagen
entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.
Für die Beurteilung dieser Klagebegehren ist es dabei von
vorneherein unerheblich, ob die damit teilweise ausgelobte
Kompatibilität bzw. Verwendbarkeit der B.-Richtwinkel-Türme mit
bzw. für das klägerische Karosserie-Richtsystem tatsächlich
besteht. Die hier fraglichen Werbeaussagen erweisen sich unabhängig
von diesem Gesichtspunkt sämtlich jedenfalls schon deshalb als
unlauter i. S. von § 1 UWG, weil die Beklagte damit in unzulässiger
Weise den guten Ruf des klägerischen Richtbanksystems für sich
ausgebeutet hat.
Unter dem Aspekt der unzulässigen Ausnutzung eines fremden Rufs
verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn ein
Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der
bekannter und geschätzter Konkurrenzerzeugnisse ohne
rechtfertigenden Grund in Beziehung setzt, um den guten Ruf der
Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers für seine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke, insbesondere zur Empfehlung der eigenen
Ware ausznutzen ( BGHZ 86, 90/95 - " Rolls-Royce" -). Letzteres ist
namentlich dann der Fall, wenn der Werbende seine Ware als
gleichwertig mit der bekannten Ware eines bestimmten Mitbewerbers
bezeichnet ( BGH WRP 1989, 572 - "Bioäquivalenz-Werbung" -; BGH
GRUR 1957, 23 -"Bünder Glas"-; Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn.
542,547 f zu § 1 UWG ). Dabei ist es nicht erforderlich, daß die in
bezug genommene Ware des Wettbewerbers oder dessen Name
ausdrücklich genannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich
dessen Erkennbarkeit beispielsweise schon aus der Marktlage ergibt
( BGH GRUR 1989, 602- "die echte Alternative"-). Die hier
fraglichen Werbeaussagen erweisen sich nach diesen Maßstaben als
wettbewerbswidrig.
Sämtliche der angegriffenen Werbeaussagen nehmen - zum Teil
sogar unter ausdrücklicher Nennung des Namens " C. " - Bezug auf
die bei den angesprochenen Werkstattbetrieben bereits vorhandenen
Richtbänke und Traversen " des Wettbewerbs ", für welche durchweg
die Verwendbarkeit der beworbenen Richtwinkel des Modular-Systems
der Beklagten ausgelobt wird. Auch dort, wo der Name C. nicht
ausdrücklich erwähnt wird, ist die Klägerin dabei individuell
erkennbar. Denn der Markt für Richtbänke und Traversen wird von
einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Anbietern bestimmt, von
denen wiederum C. unstreitig das marktstärkste Unternehmen ist.
C.-Richtbänke haben mit deutlichem Abstand vor allen anderen
Anbietern die größte Verbreitung auf dem inländischen Markt. Wenn
daher die Beklagte mit den hier in Rede stehenden Werbeaussagen
ihre Rechtwinkel auch für Richtbänke und Traversen des "Wettbewerbs
" empfiehlt, ist damit auch ohne ausdrückliche Namensnennung für
den angesprochenen Verkehr - KFZ-Werkstätten und " Leihlager" -
ganz eindeutig zumindest auch C. bzw. die Klägerin als
Alleinvertriebsberechtigte der C.-Richtbänke und Traversen in
Deutschland erkennbar betroffen und individualisiert.
Indem die Beklagte aber ihre Richtwinkel des Modular-Systems
bzw. die hierzu gehörenden Türme als "austauschbar", "verwendbar"
und "passend" für die somit erkennbar in bezug genommenen
C.-Richbänke und-Traversen anpreist, spannt sie nicht nur diese
fremden Produkte als Mittel zur Werbung für ihre eigenen
Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme ein, was allein schon den
Tatbestand der Rufausbeutung in Form der Anlehnung an den guten Ruf
einer fremden Ware annehmen läßt. Sie bezeichnet damit inzident
ihre eigenen Richtwinkel auch als den entsprechenden, zu den
C.-Richtbänken und Traversen passenden C.-Ergänzungsprodukten
gleichwertige Erzeugnisse, womit sie zugleich ihre eigenen Produkte
als tauglichen Ersatz für die C.-Originalprodukte angepriesen hat.
Eine derartige, ihre Ware bzw. deren Ruf als Werbemittel für die
Produkte der Beklagten benutzende Werbung muß die Klägerin aber
nicht hinnehmen. Wegen der individuellen Erkennbarkeit der
C.-Produkte bzw. der insoweit "offenen" Bezugnahme der
Werbeaussagen kommt es dabei - entgegen der Auffassung der
Beklagten - auch nicht auf die Feststellung an, ob der Verkehr mit
den Richtbänken und Traversen sowie den variablen Richtwinkeln der
Klägerin tatsächlich Gütevorstellungen verbindet. Denn
erfahrungsgemäß lehnt sich ein Wettbewerber nur dann an eine fremde
Ware oder Leistung an, wenn es für seine eigene Ware oder Leistung
von Nutzen ist bzw. dieser zur Empfehlung dient ( vgl.
Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 548 zu § 1 UWG ). Anhaltspunkte
dafür, daß sich die in Rede stehende Werbung ohne Vorhandensein
einer an die Produkte der Klägerin anknüpfenden Gütevorstellung des
Verkehrs dieser gleichwohl zur Empfehlung der eigenen Richtwinkel
bedient hätte, lassen sich im übrigen weder dem Vortrag der
Beklagten noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht etwa im
Hinblick darauf gerechtfertigt, daß der Hinweis auf den
Verwendungszweck einer Ware als Ersatzteil oder Zubehör für ein
anderes fremdes Erzeugnis nicht ohne weiteres dem
Unlauterkeitstatbestand der unzulässigen Ausbeutung fremden Rufs
unterfällt ( vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 550 zu § 1 UWG
). Unabhängig davon, daß es sich bei den mit den angegriffenen
Werbeaussagen beworbenen Richtwinkeln bzw. Richtwinkeltürmen der
Beklagten nicht um Zubehör oder Ersatzteile für das C.-Richtsystem
handelt, ist eine solche Bezugnahme auf fremde Waren zur Empfehlung
der eigenen Produkte bzw. die hierin liegende Rufausbeute nur dann
erlaubt, wenn dies zur Aufklärung über den Verwendungszweck
sachlich geboten ist ( vgl. BGH GRUR 1968, 698/700 - "
Rekordspritzen" - ). Eben das ist hier aber nicht der Fall, weil
die Beklagte eigene Richtbänke und Traversen anbietet, zu denen die
variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems wiederum als
Ergänzungsbedarf gehören.
Zur Klarstellung des nach alledem begründeten Auskunfts- und
Schadensersatzfeststellungsanspruchs wurden dabei die betroffenen
Werbeaussagen in die konkrete Verwendungsform gefaßt. Im Wege der
Auslegung des ursprünglichen Unterlassungsantrags war eindeutig zu
ermitteln, daß die Klägerin, die sich von Anfang an mit ihrem
Klagebegehren gegen die konkrete Verwendung der hier fraglichen
Werbeaussagen in den Anlagen K 2, K 15, und K 19 wandte, die
Unterlassung dieser Werbeäußerungen gerade in der Form begehrte,
wie sie konkret verwendet wurden und sich hieran auch die weiteren
Anspüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung
angliederten.
II.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ferner
auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich der mit
der Widerklage geltend gemachte Unterlasssungsanspruch zusteht. Aus
den vom Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil ( dort S. 23 f
) im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen, denen sich der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt ( § 543 Abs. 2
ZPO ), ist ein derartiger Unterlassungsanspruch - sein Bestehen
unterstellt - jedenfalls verwirkt. Ergänzend ist lediglich
auszuführen, daß - soweit die Beklagte das für die Annahme des
Verwirkungstatbestands über den bloßen Zeitablauf hinausgehende
"Umstandsmoment" vermißt - dieses ganz eindeutig darin liegt, daß
die Beklagte selbst in 1987/1988 mit der durch die Óbernahme des
Lochmusters auf die Traversen von der Klägerin herbeigeführten
Kompatibilität geworben hat. Hierbei macht es auch keinen
Unterschied, daß die Beklage mit ihrem Widerklageantrag nicht die
Óbernahme des Lochmusters auf den Traversen unterlassen wissen
will, sondern daß sich ihr Unterlassungsantrag auf das zur Lochung
der Traversen passende Lochmuster in den Füßen der klägerischen
Richtwinkeltürme bezieht. Die Verwendung eben dieses mit der
Widerklage angegriffenen Lochmusters in den Füßen der
Richtwinkeltürme durch C. ist eindeutige Folge der Óbernahme des
Lochbildes auf den Taversen, weil andernfalls die C.-Türme nicht
auf die C.-Traversen passen. Kann die Beklagte aber die Verwendung
des Lochmusters auf den Traversen der Klägerin nicht (mehr )
untersagen lassen, gilt dies auch für die hierauf aufbauende
weitere Verwendung desselben Lochmusters in den Füßen der
Richtwinkeltürme.
C.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1
ZPO.
Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung
gebracht haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen in der aus
der Urteilsformel ersichtlichen Quote auf die Parteien zu
verteilen. Denn die Klägerin hätte - ohne die übereinstimmende
Erledigung - in diesem Verhältnis mit ihren Unterlassungsbegehren
obsiegt. Aus den oben unter A. bereits dargestellten Gründen geht
hervor, daß der Klägerin der ursprünglich geltend gemachte, auf das
Verbot des Vertriebs der Richtwinkel-Türme mit den angegriffenen
Abmessungen nebst Werbung hierfür gerichtete Unterlassungsanspruch
nicht zustand, wohingegen ihr Unterlassungsbegehren im übrigen sich
aber - wie unter B. I. im einzelnen ausgeführt - als begründet
erwiesen hätte.
Ihr hätte ein derartiger Unterlassungsanspruch auch zugestanden,
soweit dieser auf das Verbot der mit dem ursprünglichen
Unterlassungsantrag unter I. 2. angegriffenen bildlichen
Darstellung gerichtet war. Denn auch diesbezüglich waren die
Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestands des § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung zu bejahen. Nach den
Marktverhältnissen waren die durch die fragliche Darstellung
bildlich wiedergegebenen Produkte ohne weiteres als solche der
Klägerin erkennbar, wobei sich auch hier deren Benutzung als
Vorspann und Mittel zur Anpreisung der eigenen Erzeugnisse als
unlauter erwies. Im übrigen nimmt der erkennende Senat auch hier
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte
sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im
vorliegenden Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 02.05.1997
Az: 6 U 18/90
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/275e59a62ec1/OLG-Koeln_Urteil_vom_2-Mai-1997_Az_6-U-18-90