Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 197/05
(BPatG: Beschluss v. 06.02.2006, Az.: 30 W (pat) 197/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Schutzdauer der am 21. Dezember 1995 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen angemeldeten Marke 395 52 132 - eingetragen am 17. April 1996 - endete am 31. Dezember 2005. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erhöhte sich die Verlängerungsgebühr nach Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, Nr. 66 vom 14. Dezember 2004, S. 3232) von 600,-- auf 750,-- Euro. Am 22. Dezember 2004 zahlte die Markeninhaberin Verlängerungsgebühren in Höhe von insgesamt 6.580,-- Euro unter Zugrundelegung eines Tarifs von 600,-- Euro für die Verlängerungsgebühr mittels Einzugsermächtigung beim Patentamt ein.
Die Markenabteilung teilte der Markeninhaberin mit Bescheid vom 17. März 2005 mit, dass eine Vorauszahlung der am 31. Dezember 2005 fällig werdenden Verlängerungsgebühr gemäß § 64 a MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 PatKostG frühestens am 31. Dezember 2004 möglich gewesen sei. Die ohne Rechtsgrund - weil verfrüht - am 22. Dezember 2004 geleistete Zahlung werde daher erstattet.
Daraufhin beantragte die Markeninhaberin, die Gebührenzahlung als wirksame Zahlung für die Markenverlängerung anzusehen. Da der Beginn des Jahres kurz vor Fälligkeit kurz bevorgestanden habe und das Patentamt die um einen kurzen Zeitraum im voraus gezahlte Gebühr verwahrt habe, sei mit der Zahlung der Verlängerung der Schutzdauer wirksam erfolgt (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, 2004, Anhang 15, PatKostG, § 5 Rdn. 12, 14, 17).
Die Markenabteilung 3.1 wies den Antrag durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluss vom 26. September 2005 zurück, weil die Verlängerungsgebühren frühestens am 31. Dezember 1004 hätten bezahlt werden können.
Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. September 2005 die Verlängerung der Schutzdauer der Marke 395 52 132 zu verfügen und die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten.
Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf die von Schulte vertretene Auffassung bezogen.
Wegen der nur auf einen Tag beschränkten Zahlungsmöglichkeit habe ein außergesetzliches Sondertilgungsrecht bestanden. Zudem handele es sich bei dem Zeitraum, um den früher bezahlt worden sei, um einen nur kurzen Zeitraum, der die Möglichkeit einer vorzeitigen Zahlung noch zulasse.
Darüber hinaus habe sie die fernmündlich geäußerte Rechtsauffassung einer juristischen Mitarbeiterin, wonach die Gebührenzahlung in Ordnung gehe, als mündlichen Bescheid aufgefasst und darauf vertraut. Dieses Vertrauen auf die Annahme als rechtwirksame Zahlung werde zusätzlich gestützt durch einen Informationstext des DPMA zur Erhöhung der Verlängerungsgebühr der amtseigenen Homepage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Markeninhaberin (nach altem Gebührentarif) gezahlte Vorauszahlung der Verlängerungsgebühr ist nicht zum gesetzlich zulässigen Zeitpunkt entrichtet worden und konnte die Verlängerung der Schutzdauer nicht bewirken.
1. Die Verlängerungsgebühr für die am 21. Dezember 1995 angemeldete Marke 395 52 132 war am 31. Dezember 2005 zur Zahlung fällig (§§ 47 Abs. 1 und 3, 64 a MarkenG i. V. m. 3 Abs. 2 S. 1 PatKostG). Nach § 5 Abs. 2 PatKostG ist die Möglichkeit der Vorauszahlung von Jahresgebühren auf frühestens ein Jahr vor Fälligkeit beschränkt. Die Vorauszahlung der Verlängerungsgebühren für die vorliegende Marke konnte demnach nach dem alten Tarif frühestens am 31. Dezember 2004 erfolgen. Die am 22. Dezember 2004 erfolgte Zahlung ist damit verfrüht. Verlängerung der Schutzdauer konnte dadurch nicht bewirkt werden. Zwar war der nach § 5 Abs. 2 PatKostG früheste Tag der Einzahlungsmöglichkeit zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nach dem alten Tarif auch der einzig mögliche Tag für die Vorauszahlung. Das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 zur Erhöhung der Gebühren enthält aber keine erweiterte Übergangsregelung. Es verbleibt bei der Regelung des § 5 Abs. 2 PatKostG. Da damit eine einheitliche Regelung getroffen ist, muss im Einzelfall hingenommen werden, dass sich bei einer Gebührenerhöhung der Zahlungszeitraum nach altem Tarif für einzelne Marken mit entsprechendem Schutzdauerende unter Umständen bis auf einen Tag reduzieren kann.
Angesichts einer klaren gesetzlichen Regelung war dem DPMA kein Ermessen dahingehend eröffnet, eine Zahlung vor dem zulässigen Vorauszahlungstermin zuzulassen.
2. Der Hinweis der Markeninhaberin, dass das Patentamt ausnahmsweise die - verfrühte - Vorauszahlung zulassen könne, wenn der Beginn des Jahres kurz vor Fälligkeit kurz bevorstehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Markeninhaberin angegebene Fundstelle (Schulte PatG, 7. Aufl. 2004, Anhang 15, PatKostG § 5 Rdn. 12, 14, 17) stellt keine verbindliche, gesetzliche Vorschrift dar, sondern lediglich eine vertretene Lehrmeinung. Sie mag sich auch auf die Zeit vor der Zahlungsermöglichung durch Einzugsermächtigung beziehen.
Mit der Einführung der Lastschrifteinzugsermächtigung, bei der der Tag des Zugangs als Zahlungstag gilt (§ 2 PatKostZV), ist aber nunmehr die genaue Zahlung auch mittels Fax möglich, so dass mit unberechenbaren Verzögerungen - etwa bei Überweisungen -, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen könnten, nicht mehr entscheidend in Erwägung zu ziehen sind.
Eine dauernde Praxis des Patentamts, verfrühte Vorauszahlungen als zulässig anzunehmen, ist im Übrigen weder substantiiert dargelegt noch feststellbar.
Abgesehen hiervon trifft die von Schulte vertretene Meinung zur Zulassung der Zahlung bei kurz bevorstehendem Beginn der Frist für die Vorauszahlung auch nicht den vorliegenden Fall. Entsprechendes gilt für die von Schulte erwogene Verwahrung im Falle einer nur einen kleinen Zeitraum zu früh vorausgezahlten Gebühr, von der Frage zum Willen zur Verwahrung abgesehen.
Ein Zeitraum von 9 Tagen überschreitet in jedem Fall einen noch als kurz anzusehenden Zeitraum; zudem würde durch eine solche Ausdehnung eine einheitliche Sachbehandlung nicht mehr gewährleistet.
3. Die Markeninhaberin kann sich auch nicht auf Umstände berufen, wonach sie darauf vertrauen konnte, die Verlängerungsgebührenzahlung rechtswirksam geleistet zu haben.
Soweit sich die Markeninhaberin hierzu auf ein Telefonat mit einer juristischen Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamtes beruft, so ist schon nicht der genaue Inhalt des Gesprächs erkennbar oder dargelegt. Jedenfalls handelt es sich aber bei einer telefonischen Auskunft allenfalls um die vorläufige Einschätzung der Rechtslage oder Äußerung einer Rechtsauffassung, jedoch nicht um eine abschließende und das Deutsche Patent- und Markenamt bindende Entscheidung. Für eine solche Entscheidung ist gem. § 61 Abs. 1 MarkenG die schriftliche Form vorgesehen.
Auch der von der Markeninhaberin herangezogene Informationstext des Deutschen Patent- und Markenamtes kann einen solchen Vertrauensschutz nicht begründen. Der auf der amtlichen Homepage veröffentlichten Informationstext zum Thema "Erhöhung der Verlängerungsgebühr zum 1. Januar 2005" enthält, insbesondere für den anwaltlichen Vertreter erkennbar, nur eine allgemein gehaltene Information, die nicht an einen konkreten Adressaten gerichtet ist und gibt keine Auskunft zur Frage der Fälligkeit im konkreten Einzelfall, geschweige denn, dass sie die gesetzlichen Regelung über die Vorauszahlungsfrist abändert. Dies wird aus den Verweisen auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Gebührenvorauszahlung im Text deutlich.
Die beantragte Verlängerung der Schutzdauer aufgrund der Gebührenzahlung nach altem Tarif hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu Recht nicht gewährt, so dass die Beschwerde erfolglos bleibt.
Anhaltspunkte, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht erkennbar (§ 71 Abs. 3 MarkenG).
BPatG:
Beschluss v. 06.02.2006
Az: 30 W (pat) 197/05
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