Kammergericht:
Beschluss vom 10. Juli 2009
Aktenzeichen: 1 W 93/09

(KG: Beschluss v. 10.07.2009, Az.: 1 W 93/09)

Das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO ist - auch kostenrechtlich - ein Verfahren des 2. Rechtszuges, das sich an das erstinstanzlich vor dem Notar geführte und mit der ablehnenden Entscheidung des Notars beendete Verfahren anschließt. Dem anwaltlichen Vertreter eines Beteiligten steht die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 zu. Eine Anrechnung der im Verfahren vor dem Notar entstandenen Geschäftsgebühr nicht statt.

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.11.2008 von den Beteiligten zu 1) bis 4) an die Beteiligten zu 5) bis 8) zu erstattenden Kosten auf - lediglich €

11.774,40 EUR

in Worten: Elftausendsiebenhundertvierundsiebzig 40/100

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) € teils als Gesellschafter bürgerlichen Rechts € sind Verkäufer, die Beteiligten zu 5) bis 8) Erwerber eines aus mehreren Objekten bestehenden Grundbesitzes, der durch Vertrag vom 04.06.2008 zu UR-Nr. € des Notars Dr. R. S. in B. verkauft wurde.

Die Beteiligten zu 5) bis 8) sollten jeweils die einzelnen Objekte zu Alleineigentum, sämtliche Objekte insgesamt aber nur gemeinsam erwerben. In Ziff. 3.3.11 des Vertrages wurde die Auszahlung des jeweiligen Kaufpreisteils von einer konstitutiven Fälligkeitsmitteilung des Notars €bezogen auf sämtliche Kaufgegenstände€ abhängig gemacht; eine Fälligkeitsmitteilung €bezogen auf einzelne oder für ein einzelnes Objekt€ war ausgeschlossen. Die Erwerber waren zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, €sofern die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beurkundung eingetreten sind€.

Die Parteien stritten, ob die Fälligkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Kaufgegenstände IV € Erwerber die Beteiligte zu 6) € und VI a € Erwerber die Beteiligte zu 8) € erfüllt waren. Auf den Antrag der Erwerber erließ der Notar am 12.11.2008 einen Vorbescheid des Inhalts, dass er die Fälligkeitsmitteilung gemäß 3.3 des Vertrages nicht erteilen werde, es sei denn, das Landgericht weise ihn hierzu im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 BNotO an. Die gegen diesen Vorbescheid eingelegte Beschwerde der Verkäufer hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.11.2008 zurückgewiesen und den Beteiligten zu 1) bis 4) auferlegt, den Beteiligten zu 5) bis 8) die diesen entstandenen notwendigen Auslagen nach einem Beschwerdewert von 2.274.615,00 EUR (1/10 des Gesamtkaufpreises) zu erstatten. Die Rechtspflegerin hat mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2009 antragsgemäß eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100, die Erhöhungsgebühr 3 x 0,3 gemäß VV Nr. 1008 sowie die Auslagenpauschale gemäß VV Nr. 7002 festgesetzt, insgesamt 18.411,20 EUR.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) wenden sich gegen die Kostenfestsetzung insgesamt und wegen der Höhe der Gebührenansätze. Sie sind der Auffassung, im notariellen Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO sei eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, deren Kosten seien daher überhaupt nicht zu erstatten. Allenfalls sei eine 0,5 Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 entstanden. Die Erhöhungsgebühr sei nicht entstanden, da die Erwerber nicht Gesamtschuldner des Kaufpreises seien. Ihr jeweiliges Interesse beschränke sich auf 1/10 des von ihnen geschuldeten Kaufpreises.

II.

Die gemäß § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO als FGG-Verfahren besteht kein Anwaltszwang, § 13a Abs. 3 FGG verweist auch nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO, wonach € im Zivilprozess € die Kosten der anwaltlichen Vertretung stets als notwendige Kosten zu erstatten sind. Die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 5) bis 8) muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber schon deswegen als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, weil auch im erstinstanzlichen streitig geführten Verfahren vor dem Notar beide Seiten anwaltlich vertreten waren.

2. Die Verfahrensgebühr bestimmt sich allerdings nach RVG VV Nr. 3500. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.

8a) Für das Verfahren bei €Beschwerden€ nach § 15 Abs. 2 BNotO (wie auch nach § 54 BeurkG) gelten die Vorschriften des FGG über das Beschwerdeverfahren, §§ 19 ff. FGG. Der Notar nimmt dabei die Stellung ein, die sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüft wird (OLG Hamm, DNotZ 1989, 648/649, vgl. auch Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15, Rn. 78; Haug, DNotZ 1992, 18/19; Senat, DNotZ 71, 494). Dementsprechend hat das Landgericht vorliegend die Kostenerstattung nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG angeordnet.

9b) Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Teil 3, Abschnitt 5 VV RVG, hier also nach Nr. 3500; sie beträgt daher 0,5. Ausgenommen sind nach Vorbem. 3.5 die in Vorbem. 3.1 Abs. 2 und Vorbem. 3.2.1 genannten Verfahren. Durch Vorbem. 3.1 Abs. 2 wird das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO den in Teil 3 Abschnitt 1 geregelten Verfahren des ersten Rechtszugs zugeordnet. In Vorbem. 3.2.1 werden €bestimmte Beschwerden enumerativ aufgeführt, die in Teil 3 Abschn. 2, Unterabschnitt 1 den Berufungen gleichgestellt sind. Die Notarbeschwerden nach § 15 Abs. 2 BNotO, § 54 BeurkG gehören nicht hierzu.

c) Allerdings hat das OLG Köln (Senat für Notarsachen, Beschl. v. 30.07.2008 € 2 VA (Not) 2/07 €, AGS 2008, 543 = DNotZ 2009, 396 f.) die Auffassung vertreten, dass die Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren festzusetzen sind, in Vorbem. 3.2.1 nicht abschließend und diese Regelung deshalb entsprechend auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen anzuwenden ist (ebenso Lemke in Schippel/Bracker, a.a.O., § 111, Rn. 58). Das OLG Köln beruft sich auf die Motive zu Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 (BT-Drs. 15/1171 S. 213, s. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3.2.1, Rn. 1), wonach der Gesetzgeber eine einheitliche Handhabung erreichen wollte €in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des FGG richtet€. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 bis 6 BRAO trifft dies zu, da auch das erstinstanzliche Beschlussverfahren des § 111 BNotO, §§ 40, 41 BRAO im Wesentlichen einem Urteilsverfahren entspricht (Lemke a.a.O.). Hingegen geht dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO kein streitiges Verfahren mit einer €den Rechtszug beendenden Entscheidung€ des Notars voraus, wie die Vorbem. 3.2.1 dies für die in Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Beschwerdeverfahren nach dem FGG erfordert. Eine entsprechende Anwendung kommt daher nicht in Betracht.

d) Für die Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO hat das Landgericht Berlin im Beschluss vom 22.02.2006 € 82 AR 157/05 € (AGS 2006, 484 f.) entschieden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG und nicht nach Nr. 3500 ff. entstehen; denn dieses Verfahren sei kostenrechtlich als erstinstanzliches Verfahren zu behandeln (zust. N. Schneider, ebenda). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Notarkostenbeschwerde ist in § 156 KostO zwar als Beschwerde gegen die Kostenberechnung des Notars (§ 154 KostO) ausgestaltet, unterscheidet sich insoweit aber nicht von der Beschwerde gegen den gerichtlichen Kostenansatz nach § 14 Abs. 3 KostO. Das legt es nahe, die Gebühr nach Nr. 3500 VV zu bestimmen, zumal auch das erstinstanzliche Verfahren der Erinnerung unter diese Bestimmung fällt. Andererseits hat der Gesetzgeber der Eigenart des gegen die Notarkostenberechnung gerichteten Rechtsbehelfs inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er diesen in § 156 KostO in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung (abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 39 Aufl.) nunmehr als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgestaltet hat, für den zweifellos die Verfahrensgebühr des 1. Rechtszuges nach VV Nr. 3100 ff. anfällt.

12e) Ein kostenrechtlicher Begriff des ersten Rechtszuges, dem die Notarbeschwerden nach §§ 15 BNotO, 54 BeurkG trotz ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung als Beschwerden nach §§ 19 ff. FGG zuzuordnen wären, ist dem RVG nicht zu entnehmen. Richtig ist, dass in Teil 3 VV RVG für die gerichtlichen Verfahren € auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als nach Abschnitt 3 der BRAGO € für alle Verfahren des 1. Rechtszuges durch die Auffangregelung in Vorbem. 3.1 Abs. 1 zu Abschnitt 1 eine einheitliche und umfassende Regelung getroffen wurde. Ein Begriff des 1. Rechtszuges, der auch ein verfahrensrechtlich in 2. Instanz geführtes Verfahren umfassen würde, lässt sich daraus aber nicht entwickeln. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, die in Abschnitt 5 geregelten Beschwerden setzten notwendig voraus, dass zuvor in 1. Instanz ein dem 1. Abschnitt unterfallendes gerichtliches Verfahren geführt wurde. Das wäre eine petitio principii. Es lässt sich, auch in kostenrechtlicher Betrachtung, kein zwingender Grund dafür angeben, das vom Gesetzgeber vorausgesetzte €Verfahren€ der 1. Instanz vor dem Notar müsse außer Betracht bleiben und der erste Rechtszug mit der beim Landgericht einzulegenden Beschwerde beginnen. Das Landgericht Berlin (a.a.O.) weist darauf hin, dass für das Notarkostenbeschwerdeverfahren eine gebührenrechtliche Verschlechterung eintreten würde, wenn lediglich die 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV anfiele, was der Mindestgebühr einer früher anzusetzenden Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO entspricht. Dass demgegenüber die Vergütung durch eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 f. € wie jedenfalls auf Grund der Neufassung des § 156 BNotO € sachgerecht erscheint, beruht darauf, dass der Erteilung der Notarkostenberechnung nach § 154 KostO, gegen die sich die nach § 156 zu erhebenden Einwendungen des Kostenschuldners richten, ein erstinstanzliches die Kostenberechnung betreffendes €Verfahren€ nicht vorausgeht. Anders ist es aber bei der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, die sich gegen die Verweigerung der notariellen Amtstätigkeit richtet und ein auf Vornahme dieser Tätigkeit gerichtetes erstinstanzliches Ansuchen an den Notar voraussetzt. Für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten entsteht dabei zwar keine Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100, wohl aber eine gleichwertige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, an die sich die Vergütung für die Vertretung im anschließenden Beschwerdeverfahren anschließt. Eine Verschlechterung gegenüber der nach § 118 BRAGO bemessenen Vergütung ist nicht ersichtlich. Sie folgt auch nicht aus der Anrechnungsvorschrift nach Vorbem. 3 (4) VV, deren Anwendung dazu führen würde, dass die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 bei Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr von 0,65 völlig aufgezehrt würde, während beim Ansatz der 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 bzw. der ermäßigten 0,8 Gebühr nach VV Nr. 3101 nach der Anrechnung immerhin noch ein Restbetrag von 0,65 bzw. 0,15 verbliebe. Eine solche Anrechnung findet beim Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nämlich nicht statt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach die Gebühren in jedem Rechtszug ohne Anrechnung aufeinander entstehen. Beginnt das gerichtliche Verfahren nach der gesetzlichen Regelung hier in der 2. Instanz, so sind die Gebühren der ersten, außergerichtlichen Instanz zwar nach Nr. 2300 ff. VV zu bestimmen, aber nicht nach Vorbem. 3 (4) auf die Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz anzurechnen.

Nach alledem kann gegen den Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV im notariellen Beschwerdeverfahren nicht eingewandt werden, sie führe nicht zu einer angemessenen Vergütung

3. Die Festsetzung der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV ist hingegen nicht zu beanstanden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die notarielle Fälligkeitsmitteilung, die nach Ziffer 3.3 des notariellen Vertrages vom 4.6.2008 konstitutiv €bezogen auf alle Kaufgegenstände€ zu erteilen war.Für diesen Gegenstand ist der Verfahrenswert festgesetzt worden, nach dem sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und deren Erhöhung nach Nr. 1008 VV berechnen. Maßgebend ist das Interesse der Beteiligten zu 1) bis 4) als Beschwerdeführer des Verfahrens, nicht die jeweilige Beteiligung der Beschwerdegegner am Kaufpreis.

4. Die zu erstattenden Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:

Gegenstandswert EUR 2.274.615,00 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VVEUR 4.198,000,9 Erhöhung gemäß Nr. 1008 VVEUR 7.556,40Pauschale Nr. 7002 VVEUR 20,00 EUR 11.774,40III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zur Frage des Gebührenansatzes nach Nr. 3100 oder Nr. 3500 VV RVG zuzulassen.






KG:
Beschluss v. 10.07.2009
Az: 1 W 93/09


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