Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 192/00

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2002, Az.: 27 W (pat) 192/00)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 1998 und 26. Januar 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 088 820 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 13. Oktober 1998 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 26. Januar 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.12.2002
Az: 27 W (pat) 192/00


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