Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 3. Februar 2014
Aktenzeichen: 1 L 1693/13
(VG Köln: Beschluss v. 03.02.2014, Az.: 1 L 1693/13)
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin führt seit Dezember 2009 einen bundesweiten Infrastrukturatlas. Bei diesem handelt es sich um ein Geoinformationssystem, in dem die Infrastrukturdaten der bisher freiwillig teilnehmenden Unternehmen und der öffentlichen Institutionen gespeichert sind. Die gesammelten Daten und die daraus entwickelten Strukturen sollen beim Auf- und Ausbau von Breitbandnetzen genutzt werden. Seit Dezember 2012 ist der sogenannte Infrastrukturatlas für berechtigte Nutzer im Rahmen eines gesicherten Onlinezugangs zugänglich. Die Antragsgegnerin nutzt dazu eine Web-GIS-Applikation. Dabei handelt es sich um eine Anwendung, die auf für Geodaten spezialisierte Webservices (Geodienste) zurückgreift. Der Infrastrukturatlas enthält Informationen über die Art und die Lage der vorhandenen Anlagen (u.a. Glasfaserleiter, Leerrohre, Hauptverteiler, Kabelverzweiger, Sendemasten, Antennenstandorte).
Die Antragstellerin ist ein kommunales Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Landeshauptstadt N. und ihrer Region. Eigentümerin ist zu 100 Prozent die Landeshauptstadt N. . Sie befasst sich mit der Versorgung der C. Landeshauptstadt mit Energie (Strom, Erdgas, Fernwärme), der Energieerzeugung und Wassergewinnung und dem Netzmanagement. Die N1. Verkehrsgesellschaft ist Teil des Unternehmens und verantwortlich für U-Bahn, Bus und Straßenbahn.
Vgl. die Selbstdarstellung unter http://www. /
.html.
Darüber hinaus ist sie neben anderen Versorgungsunternehmen eine Gesellschafterin der Firma N2. -O. ,
vgl. http://www. .html,
die als regionale Telekommunikationsanbieterin mit eigenem Glasfasernetz tätig ist.
Nach dem In-Kraft-Treten der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 - BGBl. I S. 958 -) am 10.05.2012, insbesondere des § 77a Abs. 3 TKG, beabsichtigte die Antragsgegnerin, genauere und insbesondere geographisch lokalisierbare Angaben von den Unternehmen zu fordern. Die Antragstellerin hatte sich bislang noch nicht an der freiwilligen Übermittlung entsprechender Daten zu ihren Einrichtungen beteiligt. Auf eine entsprechende Anfrage der Bundesnetzagentur gab sie unter dem 18.06.2012 an, im Ballungsraum N. gebe es bereits eine flächendeckende Breitbandversorgung, und im Bereich ihrer Tochter N2. -O. treibe sie den Breitbandausbau voran. Auch mit Blick auf den mit der Datenbereitstellung verbundenen Aufwand halte sie eine Teilnahme am Infrastrukturatlas nicht für erforderlich.
Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin unter dem 15.07.2013 zu der beabsichtigten näher beschriebenen Verpflichtung zur Datenübermittlung an. Die Antragstellerin trat einer solchen Verpflichtung mit Schreiben vom 14.08.2013 entgegen.
Mit Bescheid vom 27.08.2013 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides Angaben über die Art und geografische Lage ihrer inländischen und im Tenor näher bezeichneten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Maßgabe der beigefügten Datenlieferungsbedingungen zu übermitteln, soweit die Daten in einem Geoinformationssystem, CAD-System oder einem vergleichbaren System vorlägen und der Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis über eine Mitnutzung dieser Infrastrukturen durch Dritte zustehe (Ziffer 1.). Dabei seien die aus Sicht der Antragstellerin versorgungs- und sicherheitsrelevanten Infrastrukturen sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin betreffen, mit einer einzelfallbezogenen Begründung kenntlich zu machen. Ferner legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die Daten nach Maßgabe von Ziffer 2. jeweils bis zum 01.07. des jeweiligen Jahres zu aktualisieren. Nach Ziffer 3. des Bescheides richte sich die Einsichtnahme in den Atlas durch Dritte nach den in der Anlage beigefügten Bedingungen. Die Verpflichtungen stünden unter der auflösenden Bedingung, dass die Antragsgegnerin diese Bedingungen nicht ändere. Ausgenommen sei die Nutzung der Daten, die aus der Web-GIS-Applikation bereits generiert worden seien.
Schließlich drohte die Antragsgegnerin bei einem Verstoß gegen Ziffer 1. der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an, bei einem Verstoß gegen Ziffer 2. der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 800 EUR an.
In der ausführlichen Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin zu den versorgungs- und sicherheitsrelevanten Daten und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter anderem aus, die dazu von der Antragstellerin gegebenen Begründungen würden geprüft und die so gekennzeichneten Informationen zunächst nicht in den Infrastrukturatlas aufgenommen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die gegebenen Begründungen für nicht ausreichend erachte, würde die Antragstellerin hinsichtlich der betroffenen Infrastrukturen erneut gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Diese Vorgehensweise beziehe sich jedoch nicht "auf den Umfang der Begründungen, die bereits Bestandteil dieses Bescheides sind, sondern ..." beziehe sich "... auf neu vorgebrachte Tatsachen und Umstände, die ein Absehen von der Aufnahme von Infrastrukturen in das Verzeichnis des Infrastrukturatlas begründen."
Mit Schreiben vom 18.09.2013 hat die Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.08.2013 Widerspruch eingelegt. Mit dem vorliegenden Antrag vom 30.10.2013 beantragt sie,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.09.2013 sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.08.2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin bedarf des gerichtlichen Rechtsschutzes. Sie ist nach Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides zur Datenlieferung verpflichtet, soweit die geforderten Angaben ihr "in einem Geoinformationssystem, CAD-System oder einem vergleichbaren System vorliegen". Ihr Vortrag, die relevanten Daten müssten mit erheblichen Aufwand erhoben, verifiziert und bewertet werden (Antragsschrift S. 11f), was einen erheblichen Aufwand von rund zwei Millionen EUR allein im Bereich der U-Bahnbauwerke verursache, ist mangels näherer Angaben nicht dahin zu verstehen, sie verfüge über kein derartiges Geodaten-System und sei daher zur Übermittlung nicht verpflichtet. Vielmehr will sie offenbar nur den Aufwand darstellen, der mit der Bewertung und Übermittlung verbunden sein soll. Die Antragsgegnerin hat es aber ausreichen lassen, dass die Unternehmen überhaupt über ein Geoinformationssystem, CAD-System oder ein ähnliches System verfügen (Seite 10 bis 11 des amtlichen Abdrucks). Dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Im Übrigen besteht die Verpflichtung nur, soweit die Daten vorliegen; sie müssen nicht zum Zwecke der Übermittlung erhoben werden.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. § 137 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes - TKG -, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sämtliche in Ausführung des Telekommunikationsgesetzes ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur ausschließt, begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des betreffenden Verwaltungsakts das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers regelmäßig überwiegt. Da der angefochtene Bescheid nach dem Ergebnis der Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden ist, verbleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids ist offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung, Art und geografische Lage bestimmt benannter Infrastrukturelemente zu benennen, beruht auf § 77a Abs. 3 Sätze 1 und 2 TKG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur von den Telekommunikationsnetzbetreibern sowie von Unternehmen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das über telekommunikationsgeeignete Infrastrukturen verfügt, und die von der Antragsgegnerin in Ziffer 1. konkret genannten Gegenstände der Informationspflicht (Glasfaser- bzw. Lichtwellenleiter, Kabelverzweiger (KVz), Schaltverteiler, Hauptverteiler (HVt), Multifunktionsgehäuse, Leerrohre oder andere geeignete Schutzrohre, Kabelkanalanlagen, Kabelschächte, Abzweigkästen, Rohrverbände, Zugangspunkte zu Rohrverbindungen, Sendemasten, Antennenstandorte, als Funkstandort nutzbare Gebäude oder Trägerstrukturen, Netzknotenpunkte, sogenannte "Points of Presence") entsprechen der nicht abschließenden Aufzählung von Einrichtungen in § 77a Abs. 3 Satz 2 TKG und sind im Übrigen gebräuchliche und vergleichbare Anlagen, die als Infrastrukturanlagen für die Aufnahme in das detaillierte Verzeichnis geeignet sind.
Die Antragsgegnerin konnte auch zur Angabe der geografischen Standorte dieser Einrichtungen verpflichten. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut selbst, sodass die Argumentation der Antragstellerin, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls zu einer weniger detaillierten Information verpflichtet werden zu können (Seite 18 der Antragsschrift), auch nach dem Sinn der Vorschrift gesetzwidrig ist und fehlgeht. § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG dient der Erstellung und Fortschreibung eines detaillierten Verzeichnisses über Infrastrukturkomponenten und nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die detaillierte "geographische Lage" der relevanten Einrichtungen. Mit der geographischen Lage sind Angaben gemeint, die eine eindeutige Lokalisierung eines Standortes auf der Erdoberfläche erlauben. Die Angaben zur geographischen Breite und zur geographischen Länge ermöglichen es unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten und weltweit vereinheitlichten Regeln, die Lage eines Punktes auf der Erde eindeutig und bis hin zur im Vermessungswesen gebotenen Genauigkeit zu beschreiben,
wobei die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen Seite 6 unter bb) des amtlichen Abdrucks eine kartografische Genauigkeit für ausreichend hält, die unterhalb der Genauigkeit von Katastern und Bebauungsplänen liegt (1:500 - 1:5.000). Demgegenüber erfüllt die Lagebeschreibung mit der von der Antragstellerin bevorzugten geringeren Genauigkeit die gesetzliche Anforderung ersichtlich nicht. Denn vom Gesetzgeber wird die Erstellung eines "detaillierten" und die geografische Lage beschreibenden Verzeichnisses verlangt, das also Einzelheiten genau abbilden soll. Die Kammer hat in anderen Verfahren zum Infrastrukturatlas die von den dortigen Antragstellern bevorzugte Detailgenauigkeit entsprechend der Postleitzahlenebene ebenfalls für gesetzwidrig gehalten. Die Grenzen eines Postleitzahlengebietes als Lagebeschreibung entsprechen diesem Grad der Genauigkeit nicht, weil Postleitzahlen - abgesehen von den Postleitzahlen für Großempfänger und Postfächer - für die Bezeichnung von geografischen Zustellgebieten entwickelt worden sind.
Der von der Antragstellerin hier für richtig gehaltene Grad der Genauigkeit weist dem Infrastrukturatlas nur die Funktion zu, einen Anhalt für die vorhandenen Strukturelemente und deren Berechtigte zu geben. Letztlich solle erst durch bilaterale Gespräche zwischen potenziellen Vertragspartnern Klarheit über die Einzelheiten geschaffen werden. Es ist aus Sicht der Kammer jedoch offensichtlich, dass derart ungenaue Angaben die gesetzlich vorgesehene Beschreibung der detaillierten geografischen Lage von Infrastrukturelementen nicht erfüllen.
Die in Ziffer 1. genannten Gegenstände der Auskunftspflicht entsprechen den Regelbeispielen des § 77a Abs. 3 Satz 2 TKG. Einer Ausnahme für Einrichtungen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt werden könnte, bedurfte es nicht; dass zugleich mit der geforderten Auskunft etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin an die Antragsgegnerin mitgeteilt werden, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Insoweit genügt es, dass die Antragsgegnerin der auskunftspflichtigen Antragstellerin zugleich aufgibt, auf die besonderen Eigenschaften des Infrastrukturelements hinzuweisen und für diese Einschätzung substantiierte Gründe zu benennen.
Denn § 77a Abs. 3 TKG sieht ein gestuftes Verfahren vor, an dessen Beginn die uneingeschränkte Informationserteilung durch die Infrastrukturinhaber steht. Den Schutz von Angaben über versorgungsrelevante Einrichtungen gewährleistet § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG dergestalt, dass hierauf bezogene Informationen von einer Aufnahme in das Verzeichnis auszunehmen sind. Entsprechendes könnte über den Wortlaut der Vorschrift hinaus hinsichtlich sicherheitsrelevanter Einrichtungen ebenfalls gelten, die in § 77a Abs. 3 TKG zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber möglicherweise in ähnlicher Weise schutzbedürftig sind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Aufnahme in den Infrastrukturatlas ebenfalls nicht ausgenommen. Eine ausdrückliche, aber nur teilweise Regelung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthält § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG. Demnach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren; das Gesetz lässt allerdings offen, worauf sich dieses Gebot bezieht. Diese Daten sind von der Übermittlung allerdings nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 77a Abs. 3 TKG legt zudem das Verständnis nahe, dass (nur) bei der Einsicht in den Infrastrukturatlas durch Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sein könnten. Denn die im vorangehenden Satz geregelte Einsichtnahmemöglichkeit für Interessenten wird im nachfolgenden Satz 5 um den Zusatz ergänzt, dass "dabei (...) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren" sind. Die gesetzliche Regelung gibt in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich vor, wie und auf welcher Ebene diese Schutzpflicht zu erfüllen ist. Mit Blick auf die umfassend formulierte Vorlagepflicht und die grundrechtsrelevante Bedeutung der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur bestünde allerdings auch ohne die in § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG getroffene Regelung eine den gesamten Vorgang umfassende Pflicht der Antragsgegnerin, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Infrastrukturinhaber zu wahren. Der Schutz von Informationen über versorgungs- und sicherheitsrelevante Infrastrukturen und von Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, setzt nach der Konzeption des § 77 a Abs. 3 TKG allerdings erst mit der Datenlieferung ein. Danach ist sie bei der nachgelagerten Aufnahme und Verarbeitung der Information in das computerbasierte Geoinformationssystem und zugleich bei der Einsichtsgewährung zu beachten. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Antragsgegnerin "diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind", ohne dass die Schutzwürdigkeit der Daten deren Übermittlung entgegen stünde.
Entsprechend setzt die uneingeschränkte Datenübermittlung nach § 77 a Abs. 3 TKG voraus, dass ein effektiver Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der versorgungs- und sicherheitsrelevanten Daten in dem weiteren Verfahren nach der Übermittlung der Daten zu gewähren ist. Solche Daten dürfen nach der zuvor beschriebenen Konzeption des Gesetzes von der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres in den Infrastrukturatlas aufgenommen und Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Zwar dient die Datensammlung letztlich dem Zweck, diese in aufbereiteter Form einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um den Ausbau der Infrastruktur zu fördern. Die Antragsgegnerin hat aber durch die Regelung, dass die Schutzbedürftigkeit der Daten näher zu beschreiben und zu begründen ist, eine behördliche Prüfung vorgesehen, an die sich die Entscheidung anschließen muss, ob die Daten - entsprechend dem Vorbringen des Infrastrukturinhabers - tatsächlich schutzbedürftig sind und für eine Aufnahme in den Atlas oder für eine Einsichtnahme nicht oder nur beschränkt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin bereits unter Ziffer III. 2. e) des Bescheides (Seite 11 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, markierte Daten zunächst nicht in den Infrastrukturatlas aufzunehmen und bei Meinungsunterschieden darüber, ob eine von der Antragstellerin gegebene Begründung für die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Informationen ausreichend ist, die Antragstellerin nochmals zu beteiligen und sie gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erneut anzuhören. Die formalisierte Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist Teil eines auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahrens. Die Antragsgegnerin wird in Fällen der genannten Art über die Aufnahme der entsprechenden Informationen in den Infrastrukturatlas und die Gewährung von Einsichtsrechten durch einen gesonderten Verwaltungsakt entscheiden müssen, der der Antragstellerin erneut verwaltungsprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet. Insoweit sieht das Gesetz allerdings keine gesonderten Verfahrensregeln vor, wie und unter welchen Voraussetzungen über die Schutzbedürftigkeit von Daten zu entscheiden ist. Ferner ist zusätzlich die nach dem Gesetz zum Teil offen gebliebene Frage zu klären, ob Daten bereits nicht in den Infrastrukturatlas aufzunehmen sind oder - entsprechend dem oben dargestellten Verständnis des § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG - in den Atlas aufzunehmen sind, dann aber nur beschränkt eingesehen und genutzt werden dürfen. Diese Frage hat aber für die hier zu entscheidende und vorgelagerte Frage der Datenüberlassung noch keine Bedeutung, weil die Nutzung und Veröffentlichung der fraglichen Daten unzulässig wäre und ersichtlich nicht beabsichtigt ist.
Die Antragstellerin kann ihrer Verpflichtung auch nicht entgegen halten, die genaue Lage ihrer Einrichtungen sei wegen der Schutzbedürftigkeit als "kritische Infrastruktur" (Seiten 25 der Antragsschrift) wegen ihrer Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz geheimhaltungsbedürftig und dürfte ohnehin nicht im Infrastrukturatlas verarbeitet und dargestellt werden. Die Entscheidung dieser Frage obliegt nach der gesetzlichen Konzeption der Antragsgegnerin in dem anschließenden Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus können viele Anlagen bereits deshalb nicht den schützenswerten Tatsachen und Umständen zugerechnet werden, weil ihre Existenz offenkundig ist. Hinsichtlich einer beträchtlichen Anzahl der betroffenen sichtbaren Einrichtungen ist die geographische Lage ohnehin bekannt oder leicht ermittelbar. Entsprechend ist erst im anschließenden Verfahren zu klären, ob abweichend vom gesetzlichen Regelfall bestimmte Informationen nur eingeschränkt oder gar nicht in das Verzeichnis aufgenommen oder zur Einsicht zugelassen werden. Hinzu kommt, dass die Infrastrukturelemente im Netz der Antragstellerin nicht alle Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz aufweisen dürften und entsprechend Ziffer II 2 e) aa) und bb) des Bescheides eine eingehende individuelle Prüfung angezeigt ist.
Die Verpflichtung der Antragstellerin, bei der Datenlieferung deren Schutzbedürftigkeit zu kennzeichnen und die Gründe dafür darzulegen, ist auch nicht zu beanstanden. § 77a TKG ermächtigt zu dieser Verpflichtung nicht unmittelbar. Aus den obigen Ausführungen folgt jedoch, dass die Behandlung von Daten als schutzbedürftig in einem anschließenden Verwaltungsverfahren erfolgen und eine Aufnahme in den Infrastrukturatlas zunächst unterbleiben wird, wenn die Antragstellerin substantiiert auf die Besonderheiten der Daten hinweist. Da nicht alle Daten schützenswert sind und die Frage nach deren Schutzbedürftigkeit zunächst allein aufgrund der Angaben des Infrastrukturinhabers bewertet werden kann, wird ein wirksamer Schutz nur gewährt, wenn der Berechtigte im Verwaltungsverfahren mitwirkt. Erst dann kann die Antragsgegnerin ihrer Untersuchungspflicht nach § 24 VwVfG in der gebotenen Weise nachkommen und die für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Der damit für die Infrastrukturinhaber verbundene Aufwand ist eine notwendige und unvermeidliche Folge der vom Gesetzgeber in § 77a Abs. 3 Sätze 3 und 5 TKG aufgenommenen Schutzregelungen, die im öffentlichen Interesse und im Fall des § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG sogar im ausschließlichen Interesse der auskunftsverpflichteten Infrastrukturinhaber bestehen.
Gegen die Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Daten (Ziffer 2. der Verfügung) bestehen keine Bedenken. Das Gesetz lässt die Auferlegung einer einmaligen oder einer dauerhaften Datenlieferungspflicht zu. Mit Blick auf die gebotene Brauchbarkeit der Infrastrukturdaten und dem zu erwartenden ständigen Wandel der jeweiligen Infrastrukturelemente ist eine Aktualisierung des Datenbestandes sachlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten. Das Aktualisierungsintervall von einem Jahr berücksichtigt demgegenüber auch die Interessen des Infrastrukturinhabers, nicht jede Änderung der Antragsgegnerin zeitnah mitteilen zu müssen.
Die Anordnungen in Ziffern 3. und 4. des Bescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin legt insoweit Rahmenbedingungen fest, dass die aktuell geltenden Einsichtnahmebedingungen gelten und Verpflichtungen nach den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gelten sollen, wenn diese Bedingungen geändert werden. Abgesehen davon, dass diese Regelungen die Antragstellerin im Zweifel nicht belasten sondern sie sogar begünstigen, können Rechte der Antragstellerin nach dem jetzt erkennbaren Sach- und Streitstand nur im Rahmen der Ausführungen zu Ziffer 1. der Verfügung betroffen sein. Insoweit ist die Antragstellerin auf das noch anstehende Verfahren zur Ermittlung der schützenswerten Daten zu verweisen.
Die Entscheidung ist auch ohne Ermessensfehler ergangenen. § 77a Abs. 3 TKG räumt der Antragsgegnerin Ermessen ein, dessen Ausübung das Gericht nur an den Maßstäben des § 114 VwGO auf Fehler überprüfen kann. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Erlass einer Verfügung, die die Infrastrukturinhaber zur Überlassung von Daten verpflichtet, entspricht vielmehr der Zielsetzung des Gesetzes. § 77a TKG dient dazu, eine gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Die Beschaffung der notwendigen und hinreichend genauen Informationen über die Infrastruktur ist ein wesentlicher Zwischenschritt, wodurch der vom Gesetzgeber angestrebte Ausbau des Breitbandnetzes gefördert wird. Die Erstellung eines detaillierten Infrastrukturatlas sieht der Gesetzgeber als ein wichtiges Instrument zur als dringend eingestuften Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland an.
Vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 04.05.2011, BT-Drs. 17/5707, S. 78.
Gemessen an dieser Zielsetzung einerseits und der planmäßigen Umsetzung des Vorhabens anderseits entspricht der flächendeckende und schrittweise geplante Erlass von Bescheiden der vorliegenden Art dem Gesetzeszweck. Angesichts der zu erwartenden und zu bearbeitenden Datenmengen - bei der Antragsgegnerin sind rund 5.000 in das Verfahren einzubeziehende Unternehmen gemeldet - ist eine sukzessive Vorgehensweise sachlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bereits in die ausführlichen Begründungen ihrer sachlichen Entscheidungen Erwägungen eingestellt, aus denen sich eine Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt. Lediglich beispielhaft zu nennen sind die Erwägungen zur Detailgenauigkeit des Verzeichnisses (Ziffer II. 2. b) bb) - Seite 6f des amtlichen Abdrucks), in denen sich die Antragsgegnerin eingehend mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Datenerhebung befasst. Abschließend hat sich die Antragsgegnerin unter Ziffer II. 7 (Seite 12f des amtlichen Abdrucks) zusammenfassend mit der Verhältnismäßigkeit der Regelung befasst und damit die in den bis dahin formulierten Gründen teilweise schon enthaltenen Verhältnismäßigkeitserwägungen ergänzt. Dass sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht mit den Erwägungen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, weil die Begründungen der Antragsgegnerin in sich tragfähig sind und die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich eingehend zu äußern.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung bestehen keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags mit 50.000 EUR veranschlagt wird und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte dieses Betrags in Ansatz gebracht worden ist.
VG Köln:
Beschluss v. 03.02.2014
Az: 1 L 1693/13
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